Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 9
Art. 7 BRG
Die Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts stellt die Nichtbeachtung der schweizerischen Rechtsordnung dar; es liegt auch kein Bagatelldelikt vor.
Entscheid des Kantonsrats vom 26. Mai 2011.
Sachverhalt:
Während des Einbürgerungsverfahrens im Frühling 2010 wurde der Gesuchsteller in ein Verkehrsdelikt verwickelt. In der Folge hat der Kantonsrat mit Beschluss vom 21. Mai 2010 entschieden, dessen Gesuch vom Familiengesuch zu trennen und für die weitere Bearbeitung durch den Regierungsrat zurückzustellen.
Die Abklärungen des Amts für Justiz haben in der Zwischenzeit ergeben, dass der Gesuchsteller verurteilt wurde mit Strafbefehl des Verhöramts Obwalden vom 6. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Vorsicht beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 120.—, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1 800.—. Die Verurteilung ist im Strafregister eingetragen. Ihm wurde in der Folge der Führerausweis für 3 Monate entzogen.
Mit Schreiben vom 2. März 2011 teilte das Amt für Justiz dem Gesuchsteller mit, dass er, obwohl nicht mehr im Gesuch seiner Frau einbezogen, zwar die formellen Voraussetzungen (Wohnsitzerfordernisse) für die Einbürgerung erfülle, vor dem Hintergrund der Verurteilung vom 6. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sein Gesuch in materieller Hinsicht aber kritisch sei.
In seiner Stellungnahme vom 7. März 2011 führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er halte an seinem Gesuch fest und wolle, dass es vom Kantonsrat entschieden werde. Seit acht Jahren sei er nun in der Schweiz und habe nie Probleme oder Fehler gemacht. Zwar sei er mit zu knapper Distanz vor das andere Auto eingebogen. Doch sei weder etwas passiert noch sei der Vorfall gefährlich gewesen. Er habe sich auch mit einem Handzeichen entschuldigt. Der andere Automobilist hingegen habe ihn derart ausgebremst, dass es fast zu einem Unfall gekommen sei. Er sei ihm später dann nachgefahren, weil er sich habe entschuldigen wollen. Er habe weder etwas Schlimmes noch Vorsätzliches gemacht. Er habe nur etwas knapp überholt und das könne auch anderen Leuten passieren. Er habe seine Strafe erhalten. Im Übrigen aber sei er ein guter Mensch und denke, dass der betreffende Vorfall kein Grund für eine Ablehnung sei.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2) ist vor der Erteilung namentlich des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, namentlich ob die Eignungsvoraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind. Nach Art. 14 BüG muss die gesuchstellende Person insbesondere:
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein;
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein;
die schweizerische Rechtsordnung beachten;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die Abklärung der Eignung ist primär eine Aufgabe der Gemeindebehörden, da diese den gesuchstellenden Personen in der Regel näher stehen als die kantonalen Behörden in dritter und letzter Instanz. Der hier relevante strafrechtliche Vorfall geschah nach Zusicherung des kommunalen Bürgerrechts (und nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung), weshalb sich der Kantonsrat auf seine eigenen Feststellungen stützen muss.
Immerhin aber steht dem Kantonsrat bei der Beurteilung der Eignung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 239 Erw. 3.3).
Würde der Gesuchsteller heute sein Einbürgerungsgesuch stellen, könnte ihm gemäss Praxis des Bundesamts für Migration erst im Herbst 2012 (Ablauf der Probezeit plus sechsmonatige Frist) die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden. Alleine der Umstand, dass das Bundesamt für Migration auf einmal gefällte Entscheide (Bewilligungen) nicht mehr zurückkommt, macht es hier erforderlich, dass der Kanton Obwalden in der Angelegenheit zu entscheiden hat.
Ins Gewicht fällt zudem der Umstand, dass das beschriebene Verkehrsdelikt – welches mithin zu einer Eintragung im Schweizerischen Strafregister geführt hat – nach schweizerischen Gepflogenheiten keineswegs harmlos und unbedeutend ist, so dass es „allen Leuten passieren kann“, wie dies der Gesuchsteller herabzuspielen versucht. Unklar und teilweise nicht nachvollziehbar ist zudem das Verhalten des Gesuchstellers nach den Überholmanövern. Es ist unüblich, nichtgenehme Automobilsten mit Hand- und Lichtzeichen auf den Pannestreifen zu drängen, um dann dort aussteigen und die Sache klären zu wollen. Es wäre wohl auch nicht nötig gewesen, dem anderen Beteiligten nachzufahren, so dass dieser offenbar aus Angst die Polizei kontaktierte. Der Gesuchsteller hätte ihn seines Weges ziehen und die Sache auf sich beruhen lassen können. Gesamthaft widerspricht der Vorfall den Vorstellungen der Einbürgerungsbehörde betreffend das akzeptable Verhalten in der Gesellschaft, weshalb auch das Kriterium der Eingliederung tangiert ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eignung des Gesuchstellers zur Einbürgerung als nicht gegeben. Insbesondere ist das Kriterium der Beachtung der Rechtsordnung nicht erfüllt. Die Erfüllung des Kriteriums der Eingliederung ist zumindest in Zweifel zu ziehen. Das Gesuch um Einbürgerung ist daher abzulehnen. Mit dem Beschluss des Kantonsrats erlischt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.