SER-RLE-III/19

SER-RLE-III/19SIX Exchange Regulation / SIX Swiss Exchange20.12.2019

Regest

LR 51, DFR 6 | Violation of the applicable accounting standard IFRS | Incorrect presentation of the cash flow statement (IAS 7) | Negligence

Gesamter Gesetzestext

EXCHANGE REGULATION

SIX Exchange Regulation AG Listing & Enforcement SER-RLE-III/19

Sanktionsbescheid vom 20.12.2019 i.S.

Emittentin

X. ☒ [Adresse] [Ort]

betreffend

Verletzung der Vorschriften zur Rechnungslegung (Art. 51 KR)

A. Verfahrensübersicht

1 Gegenstand dieses Verfahrens ist der IFRS-Jahresabschluss [Jahr] für die Periode vom [Datum] bis [Datum] der X. _ (nachfolgend: «X. _ >, «Emittentin», «Gesellschaft»), welcher am [Datum] veröffentlicht wurde.

2 Mit Schreiben vom [Datum] leitete SIX Exchange Regulation AG bzw. die Abteilung Listing & Enforcement (nachfolgend: «SER») eine Vorabklärung im Zusammenhang mit dem IFRS-Jahresabschluss [Jahr] von X. ein.

3 Mit E-Mail vom [Datum] gelangte X. __ mit dem Ersuchen um eine ☒ Telefonbesprechung an SER. Die Telefonbesprechung zwischen der Gesellschaft und SER fand am [Datum] statt, wobei die Gesellschaft SER über die Fehlerfeststellung und Fehlerkorrektur der [Geldflussrechnung] des Geschäftsjahres [Jahr] infolge des Vorabklärungsschreibens vom [Datum] informierte.

4 Am [Datum] veröffentlichte die Gesellschaft eine Ad hoc-Mitteilung bezüglich Korrektur der [Geldflussrechnung] für das Geschäftsjahr [Jahr]. Am gleichen Datum publizierte die Gesellschaft die angepasste [Geldflussrechnung] und den neu ausgestellten Revisionsbericht von [ ... ] / [externe Revisionsstelle] mittels [ ... ].

5 Die Gesellschaft nahm sodann mit dem Schreiben vom [Datum] fristgerecht Stellung zum Vorabklärungsschreiben SER vom [Datum].

6 Am [Datum] trafen sich Vertreter der Gesellschaft sowie der externen Revisionsstelle mit SER. Anlässlich dieser Besprechung informierte SER über das weitere Vorgehen und über die bevorstehende Untersuchungseröffnung. Mit E-Mail vom [Datum] reichte X. ☒

ein Memo zur Aufarbeitung der Anpassung der [Geldflussrechnung] zuhanden des Verwaltungsrats und des Audit Committees ein, welches anlässlich der genannten Besprechung von SER angefordert worden war.

7 Mit Schreiben vom [Datum] eröffnete SER eine Untersuchung zum IFRS- Jahresabschluss [Jahr].

B. Erwägungen

I. Formelles

8

X. ☒ ist eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort], deren [Wertschriften] bei der SIX Swiss Exchange AG im «[Kotierungssegment]» kotiert sind. Die Emittentin hat die Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung des Kotierungsreglements (KR), seiner Ausführungserlasse sowie der Verfahrensordnung (VO) letztmals durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung am [Datum] anerkannt (SER act. [ ... ]; vgl. Art. 45 KR). X. _ untersteht damit den börsenrechtlichen Regularien.

9 Gestützt auf Art. 59 KR und Art. 6 Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO ist SER zuständig für den Erlass des vorliegenden Sanktionsbe- scheids.

II. Materielles

1. Sachverhalt

10 In Bezug auf die Erstellung des relevanten Sachverhaltes werden die entlastenden und die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt berücksichtigt; als Beweismittel gelten sämtliche der Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Gegenstände und Informationen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung (Ziff. 3.1 Abs. 1 und 2 VO).

11 Vorausgeschickt sei, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt unbestritten ist; die Emittentin hat sämtliche Verstösse im IFRS-Jahresabschluss [Jahr] ausdrücklich

eingestanden, weswegen an dieser Stelle auf eine ausführliche Wiedergabe verzichtet wird - die einzelnen Verstösse werden vor diesem Hintergrund im Rahmen der rechtlichen Würdigung (B.II.2) dargestellt.

12 Zufolge dem IFRS-Jahresabschluss [Jahr] von X .__ (publiziert am [Datum]) ☒ akquirierte X. _ per [Akquisitionsdatum 1] [ ... ] Prozent der [erworbenes Unternehmen ☒

1] für einen Kaufpreis von total [Betrag] (SER act. [ ... ], S. [ ... ]). Zudem erwarb die Gesellschaft per [Akquisitionsdatum 2] [ ... ] Prozent der [erworbenes Unternehmen 2] für einen Kaufpreis von [Betrag] (SER act. [ ... ], S.[ ... ] und S.[ ... ]). In der [Geldflussrech- nung] zeigte X. _ die Geldflüsse im Zusammenhang mit diesen Akquisitionen im ☒ operativen Bereich.

13 In der [Geldflussrechnung] aus Investitionstätigkeit des IFRS-Jahresabschlusses [Jahr] zeigte die Gesellschaft einen Zahlungsmittelabfluss in der Höhe von [Betrag] im Zusammenhang mit dem Erwerb der vollkonsolidierten Gesellschaften [erworbenes Unternehmen 1] und [erworbenes Unternehmen 2]. Demgegenüber wies X. _ unter ☒ dem Kapitel [ ... ] einen Netto-Geldzufluss aus Akquisitionen von total [Betrag] (Netto- Geldzufluss Erwerb [erworbenes Unternehmen 2]: [Betrag] abzüglich Netto-Geldabfluss Erwerb [erworbenes Unternehmen 1]: [Betrag]) aus. Beim Geldzufluss aus der Akquisition der [erworbenes Unternehmen 2] wurden die übernommenen, täglich fälligen Forderungen gegenüber [ ... ] nicht berücksichtigt.

14 Des Weiteren zeigte X. _ in der [Geldflussrechnung] einen Geldabfluss für den Erwerb von [Anlagevermögen] von [Betrag] respektive einen Geldabfluss aus der Veräusserung von [Anlagevermögen] von [Betrag].

15

Die von SER am [Datum] eingeleitete Vorabklärung führte dazu, dass X. _ sich

☒ erneut mit ihrer [Geldflussrechnung] des Geschäftsjahres [Jahr] auseinandersetzte, in der Folge verschiedene Fehler (vgl. hierzu nachfolgend B.Il.2) erkannte und SER eine Fehlerkorrektur in Aussicht stellte.

16 Durch eine rückwirkende Anpassung des Jahresabschlusses [Jahr] wurden schliesslich die aufgrund der Vorabklärung von SER erkannten Fehler korrigiert; die Gesellschaft publizierte die angepasste [Geldflussrechnung] mittels [ ... ] am [neues Publikationsda- tum]; [ ... ].

17 Aus der E-Mail von X. _ vom [Datum] geht hervor, dass die Gesellschaft auf eigene Initiative zwischenzeitlich eine Analyse der Fehlerursachen vorgenommen und korrigierende Massnahmen zur zukünftigen Fehlervermeidung abgeleitet hat, welche spätestens bis zum Jahresende [Jahr +1] implementiert werden sollen.

2. Vorschriften zur Rechnungslegung

18 Gemäss Art. 49 und Art. 51 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren, vom Regulatory Board anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen und zu veröffentlichen.

19 Die Gesellschaft wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 51 KR und Art. 6 RLR ein von SER anerkannter Rechnungslegungsstandard.

20 Die Geldflussrechnung hat nach IAS 7.10 die Cashflows der Periode zu enthalten, die nach betrieblichen Tätigkeiten, Investitions- und Finanzierungstätigkeiten gegliedert werden. Als Cashflows gelten Zuflüsse und Abflüsse von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, wobei Barmittel und Sichteinlagen den Zahlungsmitteln zuzuordnen sind (IAS 7.6). Gemäss IAS 7.39 und IAS 7.42 ist der Totalbetrag der Auszahlungen für den Erwerb von Tochtergesellschaften abzüglich der erworbenen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente als eigenständiger Posten im Cashflow aus Investitionstätigkeit darzustellen.

21 Aufgrund der Vorabklärung von SER erkannte die X. _ , dass der Zahlungsmittelfluss für den Zugang der einzelnen Aktiven und Verbindlichkeiten aus den Akquisitionen der [erworbenes Unternehmen 1] und der [erworbenes Unternehmen 2] in der

konsolidierten Jahresrechnung [Jahr] fälschlicherweise als Mittelfluss aus operativer Tätigkeit dargestellt worden war anstatt als Mittelfluss aus Investitionstätigkeit.

22 Ausserdem wurde von der X. _ im Detail festgestellt, dass die Gesellschaft bezüglich der Akquisition der [erworbenes Unternehmen 2] übernommene Forderungen gegenüber [ ... ], die täglich fällig sind ([ ... ]), in der Höhe von [Betrag] nicht als erworbener Zahlungsmittelbestand berücksichtigt hatte. Entsprechend betrug der Geldzufluss aus Akquisition der [erworbenes Unternehmen 2] nicht (wie noch in der konsolidierten Jahresrechnung [Jahr] festgestellt) [Betrag] sondern richtigerweise [Betrag].

23 Weiter wurde aufgrund der vorgängig dargelegten Korrekturen im Zusammenhang mit den beiden Akquisitionen festgestellt, dass der Mittelfluss für den Erwerb von [Anlagevermögen] in der [Geldflussrechnung] nicht korrekt dargestellt worden war. Entsprechend betrug der Mittelabfluss nicht [Betrag] sondern richtigerweise [Betrag].

24 Ausserdem wurde seitens X. _ festgestellt, dass im dargestellten Mittelfluss aus der Veräusserung von [Anlagevermögen] auch zur Veräusserung gehaltene [Anlagevermö- gen] im Umfang von [Betrag] enthalten waren, bei welchen effektiv noch keine Veräusserung beziehungsweise noch kein Mittelfluss stattgefunden hatte. Entsprechend handelte es sich nicht um einen Mittelabfluss von [Betrag] sondern richtigerweise um einen Mittelzufluss in der Höhe von [Betrag].

25 Durch diese Fehler wurde der Geldzufluss aus operativer Geschäftstätigkeit in der konsolidierten Jahresrechnung [Jahr] um [Betrag] zu hoch ausgewiesen. Demgegen- über wurde der tatsächliche Geldzufluss aus Investitionstätigkeit um diesen Betrag zu tief dargestellt. Die Nettozunahme des Zahlungsmittelbestands von [Betrag] blieb indes im Zuge dieser Fehler unverändert.

Position der [Geldflussrechnung]

Betrag ausgewie- sen gemäss IFRS Jahresabschluss [Jahr] (in Mio. [Betrag])

Betrag nach Fehlerkorrektur (in Mio. [Betrag])1

Effekt (in Mio. [Betrag])

Netto-Mittelfluss aus operativer Geschäftstä- tigkeit

  • [Betrag]

  • [Betrag]

  • [Betrag]

Netto-Mittelfluss aus Investitionstätigkeit

  • [Betrag]
  • [Betrag]

  • [Betrag]

Netto-Mittelfluss aus Finanzierungstätigkeit

  • [Betrag]

  • [Betrag]

0

Nettozunahme des Zahlungsmittelbe- stands

  • [Betrag]

  • [Betrag]

0

26 Aufgrund der Vorabklärung von SER konnten m.a.W. im Wesentlichen Verletzungen bei der Abbildung des Erwerbs der Gesellschaften [erworbenes Unternehmen 1] und der [erworbenes Unternehmen 2] im Bereich der Geldflussrechnung (IAS 7) festgestellt werden. Insgesamt wurde der Geldzufluss aus operativer Tätigkeit um [ ... ] zu hoch ausgewiesen und der Geldzufluss aus Investitionstätigkeit entsprechend zu tief dargestellt, was einen Verstoss gegen die Bestimmungen von IAS 7 darstellt. Die Gesellschaft hat - wie bereits erwähnt - die fehlerhafte Geldflussrechnung zwischenzeitlich entsprechend korrigiert; der Revisionsbericht wurde ebenfalls angepasst.

1 Quelle: SER act. [ ... ]: Ergänzung zur konsolidierten Jahresrechnung der X. __ im [ ... ]. Geschäftsbericht [Jahr] vom [neues Publikationsdatum].

3. Sanktion

27 Verstösst eine Emittentin gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden (Art. 60 KR).

28 Falls von der Emittentin die Bestimmungen über die Rechnungslegungsvorschriften (Art. 51 KR und Art. 6 RLR) verletzt werden, kann SER gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO als Sanktion einen Verweis oder eine Busse aussprechen.

29 Innerhalb dieses Rahmens ist bei der Festsetzung der Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 KR). Weiter sind im Rahmen des Verschuldens die der Verletzung vorangegangenen drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO).

30 Bei der Festsetzung der Bussenhöhe wird die Sanktionsempfindlichkeit der Emittentin berücksichtigt (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 KR).

3.1 Verschulden

3.1.1 Art der Begehung

31 Die Emittentin ist gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus dem Kotierungsreglement, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets nachkommt.

32 Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (s. Entscheide der Sanktions- kommission vom 14. April 2015 [SaKo/AhP/I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-1/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-1/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 103).

33 Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn die Emittentin zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, sie aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (s. Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP- II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-1/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 101).

34 Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (s. Entscheid der Sanktions- kommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-1/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-1/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-1/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 102).

35 Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der Börsenregeln erwartet. Der verantwortliche Mitarbeiter hat die Börsenregularien, inklusive des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Börsenorgane zu kennen (s.

Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AHP-1-15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [SaKo 2013-AHP-1-12], Ziff. 37). Bei Verstössen gegen die Regularien ist der Emittentin daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (s. Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012- AHP-II/11], Ziff. 40; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-1/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER- Listing 1/12], Ziff. 104; vom 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-1/11], Ziff. 53).

36 SER hat keinen Grund zur Annahme, dass die in B.II.2 aufgeführten Fehler im IFRS- Jahresabschluss [Jahr] vorsätzlich oder eventualvorsätzlich begangen wurden. Wäre die Jahresabschlusserstellung jedoch mit der notwendigen Sorgfalt erfolgt, so hätten diese Fehler vermieden werden können.

37 Die oben erwähnten, von der Gesellschaft im IFRS-Jahresabschluss [Jahr] begangenen Fehler sind m.a.W. auf ungenügende Sorgfalt bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen; die Verletzung von Art. 51 KR und Art. 6 RLR i.V.m. IAS 7 wurde daher fahrlässig begangen.

3.1.2 Verhalten nach der Verletzung

38 Zugunsten der Gesellschaft ist sanktionsmindernd festzuhalten, dass X. _ im gesamten Verfahren äusserst kooperativ war und ein aussergewöhnlich proaktives Vorgehen gezeigt hat, indem nach Feststellung der Fehler aufgrund der Vorabklärung von SER umgehend eine Fehleranalyse mit Unterstützung einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft initiiert wurde. Zudem hat X. _ die in B.II.2 festgestellten Mängel umgehend durch eine rückwirkende Anpassung des IFRS- Jahresabschlusses [Jahr] [ ... ] korrigiert und den Markt [ ... ] informiert. Ausserdem hat die Gesellschaft auf eigene Initiative zwischenzeitlich eine Analyse der Fehlerursachen vorgenommen und korrigierende Massnahmen zur zukünftigen Fehlervermeidung abgeleitet, welche spätestens bis zum Jahresende [Jahr+1] implementiert werden sollen.

3.1.3 Verhalten in den vorangegangenen drei Jahren

39 Im Rahmen der Strafbemessung sind ferner allfällige zuvor ergangene Sanktionen der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO). Zugunsten der Gesellschaft ist festzuhalten, dass gegen die Gesellschaft in diesem Zeitraum keine Sanktionen verhängt wurden.

3.2 Schwere der Verletzung

40 Der Jahresabschluss ist das wichtigste Element zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der entsprechenden Aussichten einer Gesellschaft. Die Geldflussrechnung gilt als wesentlicher Bestandteil eines vollständigen Jahresab- schlusses und vermittelt dem Anleger Informationen zur Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften, und hilft eine Einschätzung des Liquiditätsbedarfs der Unternehmung vorzunehmen (IAS 1.10 und IAS 7 Zielsetzung). Zudem hilft die Geldflussrechnung den Abschlussadressa- ten zu verstehen, auf welche Weise ein Unternehmen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente erwirtschaftet und wie diese verwendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Tätigkeiten des Unternehmens und unabhängig davon, ob Zahlungsmittel als das Produkt des Unternehmens betrachtet werden können (IAS 7.3).

41 Im IFRS-Jahresabschluss [Jahr] (publiziert am [Datum]) wurde aufgrund der fehlerhaften Darstellung der Geldflussrechnung der Netto-Mittelfluss aus operativer Geschäftstätigkeit um [Betrag] zu hoch ausgewiesen, was einer Abweichung von 56% des publizierten Betrags entspricht. Demgegenüber wurde der Netto-Mittelfluss aus Investitionstätigkeit um denselben Betrag zu tief ausgewiesen, indem anstelle eines Netto-Mittelzuflusses aus Investitionstätigkeit von [Betrag] ein Netto-Mittelabfluss von

[Betrag] dargestellt wurde. Durch diese Fehler wurden zentrale Kenngrössen zur Beurteilung der Erwirtschaftung und Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten falsch dargestellt. Dies erschwert einem Anleger die korrekte Einschätzung der Geldflüsse der Unternehmung.

42 Eine Fehldarstellung im Geldfluss aus operativer Geschäftstätigkeit von mehr als 50% sowie eine Änderung in den Vorzeichen der wesentlichen Geldflüsse aus Investitionstä- tigkeit (Darstellung eines Netto-Mittelabflusses anstelle eines Netto-Mittelzuflusses) stellt grundsätzlich einen schweren Verstoss gegen die Rechnungslegungsvorschriften dar. Im vorliegenden Fall wird jedoch zugunsten der Emittentin berücksichtigt, dass die beanstandeten Mängel keine Auswirkungen auf die Darstellung von anderen wesentlichen Abschlussbestandteilen, (insbesondere der Erfolgsrechnung, der Bilanz und des Eigenkapitalnachweises) hatten. Zudem wurden die wesentlichen [ ... ]spezifischen Kennzahlen [ ... ] der Gesellschaft, welche für Abschlussadressaten der Gesellschaft primär von Relevanz sind, durch die Fehldarstellung nicht tangiert.

43 Aus den vorgenannten Gründen werden die vorliegenden Fehler in der Summe als mittelschwerer Verstoss gegen die Vorschriften des Kotierungsreglements und der zugehörigen Ausführungserlasse (Art. 51 KR und Art. 6 RLR) i.V.m. IAS 7 qualifiziert (s. auch Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation vom 30. Januar 2013 [SER- RLE-VI/12], Ziff. 34).

3.3 Sanktionsempfindlichkeit und auszusprechende Sanktion

44 Fahrlässige Verletzungen von Vorschriften gemäss Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. b VO (u.a. Kotierungsreglement und Zusatzreglemente), können dann mittels Sanktionsbescheid geahndet werden, wenn als Sanktion ein Verweis oder eine Busse bis CHF 100'000 in Frage kommen (Ziff. 3.5 Abs. 2 VO).

45 Wie vorstehend ausgeführt, hat X. _ gegen die Vorschriften von IFRS und damit gegen Art. 51 KR und Art. 6 RLR verstossen, wobei es sich um eine fahrlässige Verletzung handelt (vgl. oben Rz 31 ff.) und der Verstoss als mittelschwer zu qualifizieren ist (vgl. oben Rz 40 ff.). Als Sanktion ist damit nicht ein blosser Verweis, sondern eine Busse auszusprechen.

46 Bei der Festsetzung der Sanktion bzw. Bussenhöhe wird zudem die Sanktionsempfindlichkeit der Emittentin berücksichtigt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 KR). Eine Emittentin mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit vergleichsweise grosserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zu deren Feststellung können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (vgl. Entscheide der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012- AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011- CG-I/11], Ziff. 37 f.).

47 Die Emittentin weist im Geschäftsjahr [Jahr] ein Konzernergebnis von [Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr -1]: [Betrag]) und ein Eigenkapital von [Betrag] aus (Eigenkapital per [Datum] [Jahr -1]: [Betrag]). Die flüssigen Mittel betragen [Betrag] (flüssige Mittel per [Datum] [Jahr -1]: [Betrag]). Angesichts dieser wirtschaftlichen Kennzahlen ist von einer tiefen Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft auszugehen.

48 Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren der Strafzumessung, insbesondere angesichts der zum einen doch mittelschweren Verletzung und der tiefen Sanktions- empfindlichkeit der X. _ sowie zum anderen angesichts des proaktiven und ☒ professionellen Vorgehens der X. __ zur Fehlerkorrektur wie auch des Umstandes, ☒ dass die Emittentin in den letzten drei Jahren keine Sanktionen seitens SER zu gewärtigen hatte, erweist sich eine Busse von CHF 50'000 als der Schwere des Verstosses und des Verschuldens der X. _ angemessen. ☒

4. Abschluss der Untersuchung und Publikation des Sanktionsbescheides

49 Eine Untersuchung endet u.a. mit dem Erlass eines Sanktionsbescheides (Ziff. 3.4 Abs. 1 VO). Der Sanktionsbescheid wird der Emittentin wie auch der Sanktionskommission schriftlich mitgeteilt (Ziff. 3.4 Abs. 3 VO).

50 SER veröffentlicht rechtskräftige Sanktionsbescheide auf ihrer Webseite. Die Veröffentlichung erfolgt in anonymisierter Form (Ziff. 6 Abs. 6 VO).

5. Kostenfolgen

51 Für Sanktionsverfahren werden Gebühren gemäss der Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR) erhoben (Art. 63 Abs. 1 KR). Bei Sanktionsverfahren werden die Gebühren nach effektivem Aufwand festgelegt, wobei sich der Ansatz auf CHF 300 pro Stunde und Person beläuft (Ziff. 3.7 i.V.m. Ziff. 4.1 GebOR).

52 Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwandes Gebühren in der Höhe von CHF [ ... ]. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Briefpost.

C. Sanktionsbescheid

SIX Exchange Regulation AG erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass die X. ☒ im IFRS-Jahresabschluss [Jahr] gegen die Bestimmungen von IAS 7.6, IAS 7.10, IAS 7.39 und IAS 7.42 der von ihr angewandten Rechnungslegungsnorm IFRS verstossen und damit die Vorschriften von Art. 51 KR i.V.m. Art. 6 RLR verletzt hat. Bei den Verstossen handelt es sich um eine fahrlässig begangene, mittelschwere Verletzung der Kotierungsregularien.

2. Der X. ☒ wird eine Busse in der Höhe von CHF 50'000 auferlegt.

3. Der X. ☒ _werden Gebühren in der Höhe von CHF [ ... ] auferlegt.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der vorliegende Sanktionsbescheid in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich gemacht.

5. Dieser Sanktionsbescheid geht an:

- [ ... ]

SIX Exchange Regulation AG

[Sig.]

[Sig.]

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