Entscheid vom 21. Januar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
AHV-H 2019/1
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber,
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilflosenentschädigung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Mit diesem Verfahrensausgang wird den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein volles Obsiegen der Beschwerdeführerin vorliegt. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP