Dismissal set aside for insufficient investigation in rape case

AK.2013.259Übriges Gericht11.12.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant successfully challenged a prosecutor's dismissal of a rape investigation. The court held that, under in dubio pro duriore, discontinuance was premature because the key question of consent remained unresolved and the file lacked sufficient clarification. Since the case turned largely on the statements of the two participants, a confrontation interview between the alleged victim and the accused was deemed indispensable. The dismissal was annulled and the case remitted to the prosecutor for further investigation and a fresh decision.

Omnilex-Regeste

Art. 319 Abs. 1 StPO; in dubio pro duriore and requirements for dismissal of proceedings; a dismissal may only be ordered where no charge is justified because criminality is clearly excluded or procedural prerequisites are manifestly absent. Where the evidentiary situation still leaves open whether the facts satisfy the objective and subjective elements of the offence, the matter must be brought to trial. In cases turning on conflicting statements about a sexual offence, a confrontation interview may be indispensable and constitutes a legally relevant evidentiary measure if it can influence both incriminating and exculpatory assessment (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

       2.    a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei ist vorausgesetzt, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im schweizerischen Strafprozessrecht gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann (BGE 137 IV 219 E 7.1; vgl. auch BGE 138 IV 86 ff.). Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch als auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben (GVP 2002 Nr. 97).

       b)    In der Strafuntersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Dabei sollen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht werden (Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 614 f.).

       c)    Der streitige Tatvorwurf betrifft eine Vergewaltigung. Bei einer solchen Tathandlung gibt es im Regelfall – wie auch im vorliegenden Fall – keine Drittpersonen, welche den Vorfall direkt wahrgenommen und damit als Zeugen entsprechende Aussagen machen könnten. Hinzu kommt, dass die damalige sexuelle Handlung zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen war. Gemäss ihren Aussagen habe sie dem Beschwerdegegner gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei, und habe sich auch erfolglos dagegen zu wehren versucht.

Unter solchen beweismässigen Voraussetzungen ist die Durchführung einer – bisher nicht erfolgten – Konfrontationseinvernahme zwischen dem mutmasslichen Opfer und dem angeblichen Täter unerlässlich. Diese Beweisabnahme kann hinsichtlich einer Schuld des Beschwerdegegners sowohl im be– als auch im entlastenden Sinne von Bedeutung sein. Sie ist somit für das Strafverfahren rechtserheblich. Der der Strafuntersuchung zugrundeliegende schwere Tatvorwurf erfordert eine umfassende Abklärung. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass durch weitere Beweiserhebungen – insbesondere durch die erwähnte Konfrontationseinvernahme – ein Tatnachweis nicht zu erbringen ist.

       d)    Insgesamt ist deshalb wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Das Strafverfahren ist weiter zu führen. Nach Vornahme der erwähnten Konfrontationseinvernahme und von allfällig weiteren erforderlichen Abklärungen wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen über das weitere Vorgehen gemäss den Art. 318 ff. StPO zu entscheiden haben.

       3.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben ist.

Schlagwörter

dismissal of proceedingsrapeconsentconfrontation interviewin dubio pro durioreinvestigation duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor could dismiss the case under Art. 319 StPO despite unresolved evidence on consent in an alleged rape.

Extrahierter Entscheid

No. Dismissal was premature because the decisive facts had not been sufficiently investigated and the evidence did not clearly exclude prosecution.

Extrahierte Begründung

Under in dubio pro duriore, dismissal is allowed only where criminality is clearly absent or procedural prerequisites are clearly lacking. Here, the sexual act was undisputed but consent was contested; further evidentiary steps were still necessary.

Kernrechtsfrage

Whether a confrontation interview between the complainant and the accused was required before closing the investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the evidentiary situation, the confrontation interview was indispensable and legally relevant for assessing both incriminating and exculpatory aspects.

Extrahierte Begründung

In a case without direct third-party witnesses, and where the parties disagree only on consent, a confrontation interview can materially affect the assessment of guilt and must be carried out before deciding whether to discontinue the case.

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