Entscheid vom 3. Januar 2024
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
AVI 2022/41
Parteien
A.___ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Kurzarbeitsentschädigung und Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP