Urteil vom 12. März 2013
Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
In Sachen
Dr. X.Y.,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt A.B.,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
betreffend
Fristwiederherstellung (Disziplinarverfahren)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A./ Das Gesundheitsdepartement stellte mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 fest, Dr. med. X.Y., habe eine Berufspflicht verletzt (Ziff. 1). Es büsste ihn dafür mit Fr. 4'000.-- (Ziff. 2). Ausserdem wies es ihn an, den ärztlichen Bericht betreffend L.V., umgehend der Christlichsozialen Krankenkasse der Schweiz zuzustellen (Ziff. 3). Schliesslich wurde die Widerhandlung gegen die Anweisungen der Verfügung unter Strafandrohung gestellt (Ziff. 4) und Dr. med. X.Y. eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt (Ziff. 5). Die Verfügung wurde am 11. Oktober 2012 per Einschreiben versandt. Sie konnte Dr. med. X.Y. nicht zugestellt werden; er holte das Einschreiben auch später nicht auf der Post ab. Die Verfügung wurde deshalb am 26. Oktober 2012 nochmals orientierungshalber per A-Post zugestellt.
B./ Mit Schreiben vom 16. November 2012 liess Dr. med. X.Y. (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwalt A.B. ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist beim Gesundheitsdepartement stellen. Das Gesundheitsdepartement (nachfolgend: Gesuchsgegner) leitete das Gesuch am 5. Dezember 2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Der Gesuchsgegner erklärte mit Schreiben vom 30. Januar 2013 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde am 31. Januar 2013 zur Kenntnisnahme an den Vertreter des Gesuchstellers weitergeleitet.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1.1. Zuständig zur Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs ist jene Instanz, bei welcher die Frist versäumt wurde (B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 27 zu Art. 148; N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 149). Da vorliegend um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wird, hat das Verwaltungsgericht darüber zu befinden.
1.2. Die Frist von zehn Tagen beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Hinderungsgrund weggefallen ist; Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist überdies, dass die Partei überhaupt Kenntnis von der Säumnis hat (B. Merz, a.a.O., N 22 zu Art. 148; N. Gozzi, a.a.O., N 41 zu Art. 148). Die Nichtbeachtung der Frist hat gemäss Art. 30bis VRP Verwirkungsfolge; sie führt mit anderen Worten zum Nichteintreten auf den Rechtsbehelf. Der Nachweis der Fristeinhaltung liegt im Übrigen an der säumigen Partei. Sie ist gehalten, im Wiederherstellungsgesuch den Grund für die Säumnis sowie dessen Eintritt und Wegfall im Einzelnen darzulegen und die notwendigen Beweismittel beizulegen (vgl. M. Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, N 21 zu Art. 133 DBG).
Den entsprechenden Nachweis erbringt der Gesuchsteller nicht. In seinem Gesuch führt er lediglich aus, er leide an einem schweren Burnout. In einem beigelegten Arztzeugnis (Beilage 6 zur Beschwerde) wird ihm zwar eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 bescheinigt. Er äussert sich jedoch mit keinem Wort dazu, wann er von der Säumnis Kenntnis nahm und es seine gesundheitliche Situation wieder zuliess, einen Vertreter zu bestellen. Somit ist die Einhaltung der Wiederherstellungsfrist nicht nachgewiesen und auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten.
1.3. Selbst wenn von der Einhaltung der Frist ausgegangen würde, wäre das Gesuch abzuweisen. Zwar kann eine plötzliche und schwere Erkrankung eine Fristwiederherstellung rechtfertigen (vgl. N. Cozzi, a.a.O., N 20 zu Art. 148). Vorliegend fehlt es jedoch am Nachweis, dass der entsprechende Hinderungsgrund - auch Ende Oktober 2012 noch - bestand. Das im Recht liegende Arztzeugnis enthält keinen ärztlichen Befund. Daraus geht lediglich hervor, dass eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2012 besteht. Ob sie – wie der Gesuchsteller behauptet - auf ein schweres Burnout zurückgeht, kann dem Zeugnis nicht entnommen werden. Selbst wenn aber der Gesuchsteller an einem Burnout litt beziehungsweise leidet und deswegen seit dem 1. Juli 2012 krankgeschrieben ist, erscheint nicht glaubhaft, dass er vier Monate später (objektiv und subjektiv) immer noch nicht in der Lage war, einen Dritten mit der in Frage stehenden Prozesshandlung zu betrauen. Auf jeden Fall ist dies nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
1./ Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. November 2012 wird nicht eingetreten.
2./ Die amtlichen Kosten für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung von Fr. 1'000.-- bezahlt der Gesuchsteller. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Beda Eugster Dr. Henk Fenners
Versand dieses Entscheides an:
- den Gesuchsteller (durch Rechtsanwalt A.B.)
- den Gesuchsgegner
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.