Entscheid vom 24. Juni 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__ und B.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Schulrat X.__,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Übertritt von K.__ in die dritte Kleinklasse
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Aus der Beschwerdeeingabe vom 2. April 2020 ist das Nichteinverständnis der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid sowie das sinngemässe Rechtsbegehren, den Entscheid betreffend Kleinklassen-Zuweisung von K.__ aufzuheben, ersichtlich (act. G 1). Die von Laien verfasste Eingabe entspricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kleinklassen sind ein höherschwelliges, separatives Mittel zur Förderung von Kindern mit Schulschwierigkeiten. Schulkinder, die auch mit Therapien und Stützunterricht in der Regelklasse nicht adäquat gefördert werden können, verlassen diese und treten in einen besonderen, grundsätzlich auf Sonderpädagogik ausgerichteten Klassenverband ein. In Kleinklassen wird der Stoff dem Lernvermögen und dem Verhalten der Schulkinder angepasst. Dies wird insbesondere durch Klassenverbände ermöglicht, die kleiner als Regelklassen sind und es der Lehrkraft erlauben, vermehrt individuell auf die Schülerinnen und Schüler einzugehen (VerwGE B 2013/102 vom 16. April 2014 E. 4.2.; Raschle, a.a.O., S. 150; H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 129). Bei der Anordnung von fördernden Massnahmen nach Art. 34 ff. VSG ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (VerwGE B 2011/210 vom 17. Januar 2012 E. 3.1): Die Massnahme muss zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten damit auferlegt werden. Im Bereich der fördernden Massnahmen ist mithin zu prüfen, ob die vorgesehene Massnahme geeignet und notwendig ist, um das Kind nach seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen bestmöglich bzw. besser als ohne die Massnahme zu fördern. Sind für die Förderung des Kindes verschiedene zielführende Massnahmen denkbar, ist die für das Kind am wenigsten einschneidende Massnahme anzuordnen.
Für die Würdigung von (verwaltungs- bzw. gerichtsexternen) Sachverständigengutachten ist von der Richtlinie auszugehen, dass nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten abzuweichen ist, zumal es gerade dessen Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst von Verwaltungsbehörden und Gerichten zu stellen. In der Praxis wird sodann auch amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen (vgl. Waldmann/Weissenberger Hrsg., Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2009, Rz. 21 zu Art. 19 VwVG mit Hinweisen). Lediglich bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Expertise sind weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1).
Vorliegend ist streitig, ob K.__ der Regel- bzw. Realklasse oder der Kleinklasse zuzuweisen ist. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, die Abklärungen des Schulpsychologen (act. G 6/11/13) würden sich mit den Erfahrungen und Beobachtungen der Lehrpersonen sowie den Feststellungen des Experten und der Schulleitung decken (act. G 6/16). Der SPD-Bericht (act. G 6/11/13) belege umfassende Schwierigkeiten von K.__ in mehreren Teilleistungsbereichen. Dass er trotz des Besuchs des Einschulungsjahres mit anschliessendem Übertritt in die erste Klasse weiterhin auf eine 1:1-Betreuung angewiesen sei, zeige, dass er in der Regelklasse überfordert sei. Gemäss Bericht der schulischen Heilpädagogin (act. G 6/11/7) habe K.__ trotz möglicher ISF-Stunden (Integrative Schulungsform, ISF) und einer Pool-Lektion die gesetzten Lernziele nicht erreicht. Mit Blick darauf, dass die Schule X.__ gemäss ihrem Förderkonzept nur im Kindergarten und während der ersten beiden Primarschuljahre Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin anbiete, sei mit dem Schulpsychologen davon auszugehen, dass sich die offensichtliche Überforderung von K.__ in der anschliessenden dritten Regelklasse noch weiter verschärfen werde. Auch der erziehungsrätliche Experte (act. G 6/16) habe anlässlich seines Schulbesuchs in der dritten Regelklasse feststellen können, dass die anhaltenden Schwierigkeiten von K.__ in verschiedenen Leistungsbereichen dessen schulische Laufbahn gefährden würden. Diese Feststellungen würden sich mit der Einschätzung der derzeitigen Lehrperson decken, wonach K.s Schwierigkeiten einer speziellen Förderung bedürften. Nach übereinstimmender Einschätzung der beteiligten Fachpersonen sei K. auf das Lernumfeld einer Kleinklasse mit individueller Förderung angewiesen, um Fortschritte machen zu können, aber auch um in schulischer Hinsicht motiviert zu bleiben. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass mit dem Einschulungsjahr, der Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin, dem DAZ-Unterricht (Deutsch als Zweitsprache, DAZ), der Logopädie Therapie und der Anordnung der Psychomotorik Therapie seitens der Schule weitreichende Massnahmen ergriffen worden seien, um eine angemessene Beschulung sicherzustellen. Die Möglichkeiten der Regelschule zur Förderung sei ausgeschöpft worden, ohne dass die angeordneten Massnahmen zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Der Übertritt in die Kleinklasse erscheine als die einzige geeignete Massnahme, um K.__ nach seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen fördern zu können. Der dortige Unterricht orientiere sich am jeweiligen Entwicklungsstand. Von daher erschienen die Bedenken der Beschwerdeführer, dass K.__ wegen des schulischen Niveaus der Mitschüler in der Kleinklasse schulische Rückschritte machen könnte, unbegründet. Auch die Vorbringen bezüglich fehlendem Austausch von K.__ mit den bisherigen Freunden könnten nicht ins Gewicht fallen, zumal K.__ beim Übertritt in die Kleinklasse im selben Schulhaus bleibe und sämtliche Veranstaltungen des Schulhauses mit allen Klassen gemeinsam durchgeführt würden. Der Befürchtung, dass mit der Kleinklassenzuteilung Chancen auf eine gute berufliche Zukunft verpasst würden, könne insofern begegnet werden, als dass der Schulrat jährlich die Möglichkeit der Rückversetzung in die Regelklasse zu prüfen habe und Eltern sowie Lehrpersonen grundsätzlich jederzeit die Prüfung der Rückversetzung verlangen könnten (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen, Ziffer 4.27, https://www.sg.ch/bildung-sport/volksschule/rahmenbedingungen/rechtliche-grundlagen/konzepte; act. G 6/19).
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten Erfahrungen mit Kleinklassen schon bei ihren anderen Kindern gemacht. Diese seien nicht genügend geschult worden und hätten einen anderen Schulstoff durchgemacht wie die Kinder in der Regelklasse. Ihre Deutschkenntnisse und ihr Allgemeinwissen seien nicht so gut. Zwei von ihren Kindern hätten demgegenüber die Realschule (Regelklasse) absolviert. Der Unterschied sei sehr gross. Der Übertritt in die Kleinklasse sei für K.__ nicht die einzige geeignete Massnahme. Er könnte zum Beispiel auch das Schulhaus wechseln (act. G 1).
Aufgrund der Akten hat als ausgewiesen zu gelten, dass bei K.__ ein besonderer Förderbedarf besteht. Die Zuweisung in die Kleinklasse ist nach den übereinstimmenden, schlüssig und überzeugend begründeten Beurteilungen der beteiligten Lehrpersonen, des Schulpsychologen, der Schulischen Heilpädagogin und des vorinstanzlichen Experten sachlich gerechtfertigt und geboten. Ein milderes Mittel scheidet offenkundig aus, nachdem die verschiedenen Massnahmen der Regelschule (Einschulungsjahr, Unterstützung durch die Schulische Heilpädagogin, DAZ-Unterricht, Logopädie Therapie, Anordnung der Psychomotorik Therapie) nicht den gewünschten Erfolg zeitigten. Die Zuweisung zur Kleinklasse erweist sich bei dieser Sachlage als gesetz- und verhältnismässig. Auch wenn positiv ist, dass K.__ nach Angaben der Eltern zur Zeit "richtig Gas" (act. G 11) gibt, kann dies jedoch angesichts der klaren und im Ergebnis unbestrittenen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. K.__s schulische Situation macht vielmehr seine individuelle Förderung und Beschulung in der Kleinklasse unumgänglich. Der einlässlich und überzeugend begründete vorinstanzliche Entscheid ist von daher zu bestätigen.
Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht gegen den vorliegenden Entscheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Zuteilung in die neue Klasse kann daher umgehend und auf Anfang des nächsten Schuljahres erfolgen. Für die definitive Zuteilung ist unklar, ob am vorinstanzlichen Entscheid (betreffend Zuweisung in die *dritte* Kleinklasse) festgehalten werden kann, nachdem K.__ während des Verfahrens ein weiteres volles Jahr in der dritten Regelklasse unterrichtet worden ist (vgl. act. G 6/16 S. 2 f.). Es rechtfertigt sich, die Streitsache in Anwendung von Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Entscheidung (Neuverfügung) über die genaue Zuteilung (dritte oder vierte Kleinkasse) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Bei der vorliegenden Sachlage wird der Beschwerdegegner beachten müssen, dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Zuweisungsentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sein wird.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Beschwerdeführer stellten jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272]). Dieses Gesuch ist im Sinn der Befreiung von der Gerichtskosten-Erhebung zu verstehen, nachdem die Beschwerdeführer nicht vertreten sind. Gemäss den erwähnten Be-stimmungen wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und wenn das von ihnen angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Vorliegend kann eine Prüfung dieser Voraussetzungen insofern unterbleiben, als es sich angesichts der konkreten Gegebenheiten rechtfertigt, auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, St. Gallen/Zürich 2020, Rz. 19 f. zu Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: