Entscheid vom 9. Juni 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
X.__ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Samuel Ramp, Fischer Ramp Buchmann AG, Brandschenkestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2012
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 und Art. 229 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, und die Eingabe vom 26. November 2021 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 229 StG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. September 2020 beantragt (Rechtsbegehren Ziffer 2), ist darauf nicht einzutreten, da an dessen Stelle der Rekursentscheid getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen (Art. 183 Abs. 1 StG). Die Verjährung beginnt nicht oder steht still (Art. 183 Abs. 2 StG) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (lit. a), solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist (lit. b), und solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (lit. c). Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu (Art. 183 Abs. 3 StG) mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird (Ziffer 1), mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden (Ziffer 2), der Einreichung eines Erlassgesuches (Ziffer 3) oder der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens (Ziffer 4). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Abs. 4). Inhaltlich stimmen diese Vorschriften weitgehend mit Art. 120 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) überein, weshalb die Rechtsprechung und Lehre zur bundesrechtlichen Norm ebenfalls herangezogen werden kann.
Zu den auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten und die Verjährungsfrist unterbrechenden Amtshandlungen gehören unter anderem die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mitteilung, dass die Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden wird, ein Antwortschreiben auf eine Anfrage der steuerpflichtigen Person und die dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachten Amtshandlungen der ordentlichen Rechtsmittelinstanzen. Dabei muss der steuerbegründende Tatbestand bloss im Wesentlichen umrissen sein; die Steuer muss nicht ziffernmässig festgelegt sein. Zur Unterbrechung des Laufs der Veranlagungsverjährung genügt die schriftliche Mitteilung der Steuerbehörde, worin diese die spätere Veranlagung der periodischen Steuer in Aussicht stellt und womit sie einstweilen lediglich beabsichtigt, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 15-20 zu Art. 120 DBG; BGE 139 I 64 E. 3.3 m.H.). Es ist nicht notwendig, dass die steuerpflichtige Person die Unterbrechungshandlungen tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Es genügt, dass sie ihr in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, namentlich indem eindeutig mitgeteilt wird, dass ein Tatbestand der Steuer unterliegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 21 zu Art. 120 DBG).
Unbestritten blieb vorliegend, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2012 am 1. Juli 2012 zu laufen begann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 3 zu Art. 120 DBG). Ebenfalls unbestritten sind die Unterbrechungen der Verjährungsfrist durch die Einreichung der Steuererklärung 2012 am 31. Januar 2014 (Eingang bei der Steuerbehörde) sowie erneut durch die Zustellung der provisorischen Steuerrechnung am 10. Februar 2014 (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 20 zu Art. 120 DBG). Die relative Verjährungsfrist lief dementsprechend - fünf Jahre nach der zweiten Unterbrechung - am 10. Februar 2019 ab. Die Veranlagungsverfügung vom 23. April 2020 (act. 8/6 II/02) wäre demnach nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Streitig ist, ob auch das Schreiben der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 (act. G 3/2 und 8/6 III/6) geeignet war, die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 informierte die Beschwerdeführerin unter anderen den Beschwerdegegner und das Grundbuchamt über die geplante Fusion mit der Schwestergesellschaft A.__ AG. Das Schreiben betraf vorab die Beurteilung der Steuerneutralität dieses Zusammenschlusses. Der Beschwerdegegner wurde darin gebeten, den Sachverhalt aus steuerrechtlicher Sicht zu prüfen und sein Einverständnis mit der Beurteilung der Beschwerdeführerin auf dem Briefdoppel unterschriftlich zu bestätigen (act. G 8/6 III/07). Der Beschwerdegegner bestätigte am 12. Mai 2016 sein Einverständnis, wobei er den beiliegenden Begleitbrief als integralen Bestandteil des Rulings erklärte. Bezüglich Einbringung der Liegenschaft K.__ in die X.__ AG mit anschliessender interkantonaler Steuerausscheidung hielt er fest, dass die Steuerveranlagungen der A.__ AG seit dem Geschäftsjahr 2010 und somit die Gewinnsteuerwerte gemäss der provisorischen Bilanz per 31.12.2015 noch nicht definitiv seien. Im Weiteren beziehe sich das Ruling nur auf die Steuerfolgen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Steuerpflicht im Kanton St. Gallen (Ziff. 3.1.3.1.). Allfällige weitere Steuerfolgen würden durch das vorliegende Einverständnis nicht gerult. Dieser Tatbestand falle in die Kompetenz der Sitzkantone bzw. der zuständigen Steuerämter. Im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung warte er gerne auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin (act. G 8/6 III/6).
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Steuer-Ruling bezwecke die vorgängige schriftliche und verbindliche Zusicherung des Steueramts hinsichtlich der Besteuerung eines konkreten, in der Zukunft liegenden Sachverhalts. Es grenze sich damit klar von Auskünften im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens ab (act. G 2 S. 6 m.H. auf St. Galler Steuerbuch [StB] 158 Nr. 1, Ziffern 1.1 und 1.2). Der Beschwerdegegner habe sein Einverständnis mit der steuerrechtlichen Würdigung des Sachverhalts mit Unterschrift auf einer Kopie der letzten Seite des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 19. April 2016 gegeben. Dadurch sei das Steuerruling genehmigt worden, weshalb es grundsätzlich gereicht hätte, die unterzeichnete Seite zurückzusenden. Der Beschwerdegegner habe das Steuerruling jedoch zusätzlich im Begleitschreiben vom 12. Mai 2016 bestätigt, wobei er präzisiert habe, dass das Ruling sich nur auf die Steuerfolgen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Steuerpflicht im Kanton St. Gallen beziehe. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die A.__ AG seit dem Geschäftsjahr 2010 noch nicht definitiv veranlagt worden sei und die Gewinnsteuerwerte der provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2015 nicht definitiv seien. Diese Information seien hinsichtlich der "Einbringung der Liegenschaft K." erfolgt und habe die Beschwerdeführerin offensichtlich über den Stand der Steuerveranlagungen der übernommenen Gesellschaft in Kenntnis setzen wollen. Dass im Schreiben vom 12. Mai 2016 zwei unterschiedliche Sachverhalte thematisiert worden seien - einerseits das die künftige Veranlagung betreffende Steuerruling und andererseits die noch offenen Steuerveranlagungen früherer Jahre -, sei deutlich erkennbar. Namentlich hätten sich die Hinweise zum Steuerruling auf künftige Steuerperioden und diejenigen auf die noch offenen Veranlagungen auf frühere Steuerperioden bezogen. Ein unzulässiger Verstoss gegen die Verwaltungspraxis durch Vermischung von Veranlagungs- und Rulingverfahren sei daher nicht ersichtlich, und es bestehe kein Anlass, dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2016 bereits aus formellen Gründen jegliche verjährungsunterbrechende Wirkung abzusprechen (act. G 2 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner habe sich im Schreiben vom 12. Mai 2016 nicht explizit auf die offene Veranlagung des Steuerjahres 2012 bezogen. Er habe jedoch festgehalten, dass die A. AG "seit" dem Geschäftsjahr 2010 nicht definitiv veranlagt und die provisorische Bilanz per 31. Dezember 2015 daher ebenfalls noch "nicht definitiv" sei. Inwiefern es sich bei dieser Feststellung lediglich um eine Hilfstatsache hinsichtlich des Steuerrulings gehandelt haben solle, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr erscheine plausibel, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin auf die noch offenen Steuerveranlagungen - namentlich auch auf diejenige des Jahres 2012 - habe aufmerksam machen wollen. Mit der Formulierung "seit dem Geschäftsjahr (…) noch nicht definitiv" habe er ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Veranlagung nicht habe verzichten wollen und die Realisierung der Steuerforderungen angestrebt habe. Andernfalls hätte er dies im Schreiben gar nicht erwähnen müssen. Dass nicht ausdrücklich auf die spätere Veranlagung hingewiesen und mitgeteilt worden sei, das Schreiben gelte (auch) als Verjährungsunterbrechung - wie dies in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil geschildert worden sei -, schade nicht. In diesem Urteil sei erwogen worden, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz gerechtfertigt erscheine, den Begriff der Einforderungshandlung so weit zu fassen, dass er auch Mitteilungen einschliessen könne, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht konkret weiterführten, aber dem Bürger den Willen der Behörden kundtäten, weiterhin auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 1 E. 2f). Es habe zudem unterschieden zwischen einer Steuerbehörde, die eine Veranlagung versäumt habe und derjenigen, die aufgrund äusserer Umstände ausserstande gewesen sei, das Verfahren weiterzuführen (BGE 126 II 1 E. 2f), und habe damit den Schutz der Veranlagungsverjährung auf Umstände reduziert, in denen die Steuerverwaltung die Veranlagung schlicht vergessen habe. Letzteres sei dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen. Er habe sein Vorgehen hinsichtlich der Steuerausscheidung mit den Steuerbehörden der Kantone Zürich und Zug koordiniert (act. G 8/6 III/05), was die Weiterführung des Verfahrens zwar nicht geradezu verunmöglicht, zweifellos aber erschwert habe. So habe das Steueramt des Kantons Zürich den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 erst am 2. März 2020 zugestellt, wobei es sich auf die Steuerausscheidung des Kantons Zug vom 10. Januar 2018 gestützt habe (act. G 8/6 III/02 f.). Somit ergebe sich, dass die Verjährung hinsichtlich der Steuerveranlagung 2012 durch das Schreiben der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 unterbrochen und die Verjährungsfrist bis 12. Mai 2021 verlängert worden sei. Die definitive Veranlagungsverfügung vom 23. April 2020 sei der Beschwerdeführerin folglich vor Eintritt der Veranlagungsverjährung zugestellt worden (act. G 2 S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin wendet beschwerdeweise unter anderem ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Sie habe das Schreiben vom 12. Mai 2016 dahingehend zitiert, "dass die Steuerveranlagungen der A.__ AG seit dem Geschäftsjahr 2010 und somit auch die Gewinnsteuerwerte gemäss provisorischer Bilanz per 31. Dezember 2015 nicht definitiv seien" (act. G 2 S. 2). Das Wort "auch" komme im Original (act. G 8/6 III/06) nicht vor. Daneben, dass die Einleitung "Der Form halber" im Schreiben vom 12. Mai 2016 ohne Weiteres so verstanden werden könne, dass das Nachfolgende lediglich pro forma und ohne materielle Rechtswirkung sei, zeige diese Einleitung auch, dass sich die "noch folgenden Punkte" auf die Bestätigung des Rulingantrags vom 19. März 2016 (act. G 3/3) bzw. die dort aufgeführten Gewinnsteuerwerte beziehen würden und (nur) in diesem Kontext zu verstehen seien. Im erwähnten Schreiben sei ein klarer behördlicher Wille zur Realisierung der Steuerforderung nicht zu erkennen, und die Vorinstanz verletze kantonales Steuerrecht, wenn sie einer Amtshandlung, aus der ein behördlicher Veranlagungswille nicht erkennbar sei, verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkenne. Das Schreiben vom 12. Mai 2016 stelle nicht die spätere Veranlagung einer Steuer in Aussicht. Es liege auf der Hand und entspreche gängiger Rulingpraxis, dass der Beschwerdegegner habe festhalten wollen, sein Einverständnis mit der Rulinganfrage beziehe sich nicht auf die darin aufgeführten konkreten Gewinnsteuerwerte, solange diese nicht definitiv feststünden. Die von der Vorinstanz gestützte Behauptung des Beschwerdegegners, das Schreiben vom 12. Mai 2016 thematisiere zwei unterschiedliche Sachverhalte (Ruling und Veranlagungsverfahren), sei falsch. Beide Aspekte bezögen sich auf eindeutig auf das Ruling (der erste auf die Einbringungs-Steuerwerte und der zweite auf die räumliche und sachliche Kompetenz des Beschwerdegegners). Die Aussage von M. Rostetter (Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Bern 2019, Rz. 362), wonach das Bundesgericht den Schutz der Veranlagungsverjährung auf Umstände reduziere, in denen die Steuerverwaltung die Veranlagung schlicht vergessen habe, dürfe nicht so verstanden werden, dass die Veranlagungsverjährung nicht eintreten könne, solange die Steuerbehörde noch an die Veranlagung "denke" (act. G 1).
Mit der Feststellung im Schreiben vom 12. Mai 2016, wonach die Steuerveranlagungen der A.__ AG seit dem Geschäftsjahr 2010 und somit die Gewinnsteuerwerte gemäss der provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2015 noch nicht definitiv seien (act. G 8/6 III/06), wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass die erwähnte Gesellschaft seit 2010 - und damit auch für das Jahr 2012 - erst provisorisch veranlagt sei. Die erwähnte Feststellung ist, mit der Vorinstanz, dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen aufmerksam machen wollte und damit implizit eine spätere Veranlagung in Aussicht stellte. Ein anderer Sinn der erwähnten Feststellung ist nicht erkennbar. Die Feststellung bezieht sich auf einen in der Zukunft sich verwirklichenden Sachverhalt (vgl. StB 158 Nr. 1.2). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben zufolge widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners (act. G 1 Rz. 23) ist von daher nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdegegner im Schreiben vom 12. Mai 2016 auf die erwähnten Punkte "der Form halber" hinwies, so hatte dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 Rz. 15) keinen pro forma-Charakter ohne materielle Rechtswirkung, zumal gerade der dadurch zum Ausdruck gebrachte Wille, im Zusammenhang mit einem Steueranspruch förmlich auf noch ausstehende definitive Veranlagungen hinzuweisen, zeigt, dass der Hinweis ernstgemeint und dementsprechend auch Rechtswirkungen zeitigen sollte. Die "noch folgenden Punkte" beziehen sich sodann inhaltlich nicht nur auf die Bestätigung des Rulingantrags, sondern haben inhaltlich insofern eine zusätzliche Bedeutung, als sie auch auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen aufmerksam machen. Die Tatsache, dass das Wort "auch" unmittelbar vor der Textstelle im Schreiben vom 12. Mai 2016, wonach "… die Gewinnsteuerwerte gemäss der provisorischen Bilanz per 31.12 2015 noch nicht definitiv sind", nicht vorkommt, bewirkt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 Rz. 9-12 und 19 ff.) nicht den Wegfall des verjährungsunterbrechenden Charakters der Feststellung im erwähnten Schreiben.
Wie dargelegt stellte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen *implizit* eine spätere Veranlagung in Aussicht. Der Beschwerdegegner war nicht verpflichtet, im Schreiben vom 12. Mai 2016 auch noch *explizit* auf den verjährungsunterbrechenden Charakter der erwähnten Feststellung hinzuweisen. Etwas Anderes lässt sich - wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt (act. G 2 S. 7 f.) - auch aus BGE 126 II 1 E. 2e und f nicht ableiten. Rostetter (a.a.O., Rz. 362 m.H. auf BGE 126 II 1 E. 2 f. und BGE 79 I 48) legte in diesem Zusammenhang dar, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Schutz der Veranlagungsverjährung schrittweise auf Umstände reduziert habe, in denen die Steuerverwaltung die Veranlagung schlichtweg vergesse. Er kritisiert dies insofern, als damit zu geringe Anreize für Behörden geschaffen würden, das Veranlagungsverfahren innerhalb der relativen fünfjährigen Frist abzuschliessen. Er schlägt diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor (Rostetter a.a.O., Rz. 365). Im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach einer Mitteilung, die eine spätere Veranlagung in Aussicht stellt, verjährungsunterbrechende Wirkung zuzugestehen ist (BGE 126 II 1 E. 2f). Das Recht, die Steuern für 2012 zu veranlagen, ist vorliegend dementsprechend nicht verjährt. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - keine Einwände gegen die Steuerfaktoren (Veranlagung per 30. Juni 2012 für die Kantonssteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 141'300 und einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 185'000; act. G 8/6 II/02) vor. Es fehlt auch an Anhaltspunkten für eine Unkorrektheit der diesbezüglichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid (act. G 2 S. 8 E. 4). Unter diesen Gegebenheiten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: