Entscheid vom 19. Juli 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Huber
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
X.__ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Anja Müller-Gerteis, AES Rechtsanwälte, Paradiesweg 2, 9410 Heiden,
sowie
Politische Gemeinde Y.__,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Abschreibung Rekursverfahren Nr. 00-0000__; Umtriebsentschädigung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Verlegung der ausseramtlichen Kosten, nicht aber gegen die Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses selbst, wobei die Beschwerdeführerin nicht auch die Anpassung hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Umtriebsentschädigung beantragt. Diesbezüglich stellt sie keinen konkreten formellen Antrag auf Änderung. Auch wenn an die Antragsstellung, namentlich bei Laienbeschwerden, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. GVP 1985 Nr. 50; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 915), so muss doch der klare Wille erkennbar sein, ob und inwiefern ein Entscheid angepasst werden soll. Es darf ein Mindestmass an Sorgfalt bei der Antragsstellung vorausgesetzt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 911). Wird insbesondere eine betrags- oder ziffernmässige Änderung des angefochtenen Entscheids verlangt, muss sie zumindest bestimmbar sein (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 911). Die als Bitte (Ansuchen) formulierte Äusserung in der Beschwerdeeingabe, das Gericht solle das Baudepartement anweisen, die Grössenordnung der Entschädigung zu überdenken und allenfalls anzupassen, erfüllt diese Anforderungen nicht. Darin kann kein konkreter formeller Antrag auf Anpassung der Höhe der Entschädigung erblickt werden. Die Höhe der Umtriebsentschädigung gilt somit mangels hinreichenden Antrags nicht als angefochten. Im Übrigen hat schon der Abteilungspräsident im Aufforderungsschreiben zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr zugesprochenen Umtriebsentschädigung nicht formell anfechte (vgl. act. G 5). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den Kostenvorschuss ohne weitere Opposition geleistet. Auch im weiteren Schriftenwechsel nahm die Beschwerdeführerin darauf keinen Bezug mehr. Es darf deshalb angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Umtriebsentschädigung – trotz ausführlichen Äusserungen zur Höhe der Kostenverlegung – auch tatsächlich nicht anfechten will. Ferner erwiese sich die Beschwerde diesbezüglich auch als unbegründet, soweit ein entsprechender Antrag behandelt werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat die Praxis der Vorinstanz, wonach Umtriebsentschädigungen in der Regel nur in der Höhe von CHF 300 bis CHF 500 zugesprochen werden, bestätigt (vgl. VerwGE 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 5.1 mit Hinweis auf Hirt, a.a.O, S. 197; siehe auch Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Daran vermöchte die vornehmlich generell gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 2 S. 3) nichts zu ändern. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Umtriebsentschädigung von CHF 400 bewegt sich offenkundig in diesem Rahmen und wäre nicht zu beanstanden.
Somit ist ausschliesslich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, dass statt der X.__ AG der Gemeinderat als zahlungspflichtig erklärt und dass die Zahlungsadresse mit der zugehörigen IBAN-Nummer sowie der Fälligkeitszeitpunkt formell ins Dispositiv aufgenommen werden sollen. Vor dem Hintergrund namentlich der beiden letztgenannten Anträge stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Beschwerde befugt ist.
Art. 45 Abs. 1 VRP (in Verbindung mit Art. 64 VRP) setzt für die Rechtsmittelbefugnis eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsuchende Person am Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (vgl. Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 6 f. zu Art. 45 VRP). Materielle Beschwer bzw. Rechtsschutzinteresse verlangt, dass der Beschwerdeführer "an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut" (Abs. 45 Abs. 1 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorausgesetzt, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht" (vgl. Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 45 VRP mit Hinweis auf BGE 137 II 30 E. 2.2.2).
Die Beschwerdeführerin ist insofern formell beschwert, als ihrem Antrag auf Entschädigung – nebst dem nach dem vorstehend Gesagten nicht angefochtenen Umfang – zwar entsprochen wurde, sie aber die der Beschwerdegegnerin auferlegte Zahlungspflicht rügt. Sie befürchtet, dass die ihr zugesprochene Parteientschädigung im Fall eines Konkurses der Beschwerdegegnerin nicht erhältlich sein könnte (vgl. act. G1 S. 2 dritter Absatz). Darin liegt ein möglicher tatsächlicher Nachteil, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der beantragten Änderung des Kostenentscheids begründet. Die Schuldnereigenschaft und die Bonität des Schuldners ist bezüglich Einbringlichkeit der Entschädigung von Interesse für die Beschwerdeführerin. Die formelle und materielle Beschwerdebefugnis ist demnach zu bejahen.
Nicht einzutreten ist jedoch auf die beiden weiteren beantragten Änderungen. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts sowie die Angaben der Bankverbindungen stellen Abwicklungs- bzw. Vollzugsmodalitäten dar, die nicht Gegenstand eines Rechtsspruchs sein müssen bzw. können. Sie regeln weder ein Rechtsverhältnis noch auferlegen sie Pflichten. Deren Aufnahme in ein Dispositiv kann nicht verlangt werden. Die Anträge können demzufolge auch nicht verfahrensgegenständlich sein. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, worin das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an den von ihr begehrten Änderungen besteht (vgl. zur Vollstreckung von Entscheiden über ausseramtliche Kosten Hirt, a.a.O., S. 273 ff., wonach im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1, SchKG] ohnehin rechtskräftige Entscheide als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG gelten), weshalb auch mangels schutzwürdigen Interesses nicht darauf einzutreten wäre.
Im Übrigen entspricht die Beschwerdeeingabe vom 24. März 2021 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit – unter den vorgenannten Vorbehalten – einzutreten.
Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Art. 98bis VRP bestimmt, dass die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt wird. Inwiefern ein Beteiligter obsiegt, ist aufgrund der gestellten Anträge zu beurteilen. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Wie es sich dabei im Einzelnen verhält, entscheidet sich nach denselben Kriterien wie bei der Verlegung der amtlichen Kosten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832). Bei Gegenstandslosigkeit gilt, dass derjenige als unterlegener Beteiligter zu betrachten ist, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Hirt, a.a.O., S. 101). So sind die Kosten im Fall der Gegenstandslosigkeit aufgrund eines Widerrufs der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids oder bei einer Wiedererwägung derselben dem entsprechenden Gemeinwesen zu überbinden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 773). Es gibt jedoch Fälle, bei denen die Kostenverlegung nach dem Erfolgsprinzip sachlich nicht gerechtfertigt erscheint und bei besonderen Umständen die Kosten nach Ermessen zu verteilen sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Art des Streitfalls die Kostenauflage als unverhältnismässig erscheinen lässt oder ein Prozess gegenstandslos wird (Hirt, a.a.O., S. 103 f.). Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sieht bei Gegenstandslosigkeit ebenfalls eine Verlegung nach Ermessen vor. Für die Kostenverlegung ist daher je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, wer Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Fenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO).
Im Licht vorstehender Ausführungen wären tatsächlich in erster Linie der Beschwerdebeteiligten die Kosten aufzuerlegen, weil diese den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid widerrief. Jedoch erscheint es mindestens ebenso gerechtfertigt, stattdessen die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) kostenpflichtig zu erklären, weil die Beschwerdebeteiligte ja auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin ihre Verfügung widerrief. Es verhält sich somit gleich wie in Fällen, wo die Bauherrschaft ihr Baugesuch zurückzieht und so die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. In dieser Konstellation werden üblicherweise ebenfalls der Bauherrschaft die Kosten auferlegt, wenn nicht gerade besondere Umstände vorliegen, die eine andere Verteilung aufdrängen. Solche sind nicht erkennbar. Allein die beschwerdeführerische Behauptung, dass die Beschwerdebeteiligte sich in unrechtmässiger Art und Weise auf die Seite der Beschwerdegegnerin stelle ("Insideraktivitäten"), ihren Entscheid ohne Widerspruch auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin widerrufen habe und so die Aufdeckung mutmasslicher "Mauscheleien" habe verhindern wollen (vgl. act. G 1 S. 1, act. G 3.1 S. 1, act. G 14), genügt jedenfalls nicht, um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler zu belegen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Kostenverlegung zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 1 S. 1) ist es nicht Aufgabe des Gerichts – das Gericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Verwaltung –, sämtliche Akten auf mögliche Ungereimtheiten hin zu untersuchen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Ausseramtliche Kosten sind der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens nicht zu entschädigen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf Entschädigung gestellt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: