Entscheid vom 19. April 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids, in welchem er unterlegen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Insofern, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt, weil diese seinen Antrag auf erneute Prüfung der vorläufigen Aufnahme im Rekursverfahren nicht behandelt habe, braucht darauf angesichts des Verfahrensausganges nicht näher eingegangen zu werden.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen auch erteilt worden wäre, wenn seine irakische Staatsangehörigkeit bereits damals bekannt gewesen wäre. Dabei habe nämlich seine erfolgreiche Integration in der Schweiz die wesentliche Rolle gespielt und nicht die Frage der Wiedereingliederung im Heimatland. Da er wegen Täuschung der hiesigen Behörden strafrechtlich verurteilt, aber keine Landesverweisung ausgesprochen worden sei, könne die Vorinstanz keine Wegweisung mehr verfügen. Selbst wenn dem so wäre, müsste sie prüfen, ob er wieder in den Status einer vorläufig aufgenommenen Person mit Bewilligung F zu versetzen wäre. Dazu müsste dem SEM die Möglichkeit eingeräumt werden, erneut die vorläufige Aufnahme zu prüfen und anzuordnen. Massgebend seien damals mit höchster Wahrscheinlichkeit die überlange Verfahrensdauer und die gelungene Integration, nicht aber die Staatsangehörigkeit gewesen. Sodann bestehe gestützt auf das konventions- und verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Privat- und Familienleben ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er und seine langjährige Partnerin nun heiraten wollten. Er habe sich von Anfang an in der Schweiz integriert und sich ein neues Privat- und Familienleben aufgebaut. Eine Rückkehr in den Irak wäre nach so langer Zeit nicht zumutbar.
Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe vor den Asylbehörden und dem Migrationsamt seine irakische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Dass er diese besitze, sei ihm schon vor seiner Einreise in die Schweiz bekannt gewesen. Damit habe er bei den Gesuchen um Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen wesentliche Tatsachen mit Täuschungsabsicht verschwiegen, womit ein Widerrufsgrund vorliege, und zwar unabhängig davon, ob er auch noch über die iranische Staatsangehörigkeit verfüge. Er halte sich sodann weniger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass seine sozialen Beziehungen so eng geworden seien, dass es besonderer Gründe für die Aufenthaltsbeendigung bedürfe. Trotz einer Dauer von mehr als sechs Jahren sei das Konkubinat mit seiner Schweizer Partnerin nicht stabil, da keine konkreten Pläne für eine Heirat vorlägen. Mit seinem jahrelangen Verschweigen seiner Herkunft habe er sodann gezeigt, dass er zur Kooperation nicht bereit sei. Zudem sei er im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthalts mehrmals verurteilt worden. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei daher erheblich. Eine Rückkehr in den Irak, wo der Beschwerdeführer die prägenden Kinder- und Jugendzeit verbracht habe, sei zumutbar.
Der Beschwerdeführer gab sich im Asylverfahren als iranischer Staatsangehöriger aus und führte stets an, er verfüge über keine Ausweispapiere. Mangels Flüchtlingseigenschaft wurde sein Asylgesuch zwar abgewiesen, aufgrund der Unzumutbarkeit in den angeblichen Herkunftsstaat (Iran) wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch vorübergehend ausgesetzt und die vorläufige Aufnahme verfügt (Verfügung des BFM vom 10. November 2014, Migrationsakten [MA] 63). Durch die Angabe des falschen Namens, des falschen Geburtsdatums und der falschen Staatsangehörigkeit verhinderte der Beschwerdeführer eine korrekte Überprüfung des Asylantrags samt allfälligem Vollzug der Wegweisung. Am 25. Februar 2016 wurde mit Zustimmung des SEM die vorläufige Aufnahme nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz beendet und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (mit Erwerbstätigkeit) erteilt. Sowohl die vorläufige Aufnahme und gestützt darauf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung fussten auf der falschen Herkunftsangabe Iran, wohin eine Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt wurde. Für die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist dabei nicht entscheidend, ob eine Wegweisung in den Irak damals mit Sicherheit vollzogen und somit keine vorläufige Aufnahme verfügt worden wäre. Wissentlich falsche Angaben mit der Absicht, den Aufenthalt zu erhalten oder zu verlängern, genügen.
In den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt wiederholt aufgefordert, eine Kopie des heimatlichen Reisepasses einzureichen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen nicht nach und wurde entsprechend wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren gebüsst. Er machte stets geltend, keine Ausweispapiere zu besitzen. Einen iranischen Pass erhalte er von der Botschaft nicht, da er das iranische Militär nicht absolviert habe (MA 232). Ein weiteres Mal führte er aus, es sei ihm nicht möglich, eine iranische Geburtsurkunde zu besorgen, da er nicht an seinen iranischen Geburtsort reisen könne (MA 255). Dass er im Irak aufwuchs, irakischer Staatsangehöriger ist und seit 2006 über einen irakischen Personalausweis verfügt, der noch im Jahr 2014 verlängert wurde, verschwieg er während all der Jahre. Der Beschwerdeführer hielt seine falsche Identität somit über neun Jahre aufrecht und setzte das Migrationsamt erst nach dessen mehrmaligem Ersuchen um Auskünfte über seine korrekte Identität und Herkunft in Kenntnis. Daher wurde er wegen mehrfacher Täuschung der Behörden, begangen im Zeitraum 24. November 2015 bis 27. November 2019, strafrechtlich verurteilt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1).
Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl. BGE 146 II 321 E. 3).
Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung bewusst falsche Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und verschleierte damit seine wahre Identität vor den Behörden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bzw. diese zu verlängern. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der am 24. Februar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gegeben ist.
Da der Widerruf nach Art. 62 AIG im Ermessen der Behörde liegt ("Die zuständige Behörde kann Bewilligungen … widerrufen … "), hat auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig zu sein. Ansonsten kämen die Widerrufsgründe den Erlöschensgründen von Art. 61 AIG nahe. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung sind nicht die automatische Rechtsfolge bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes, sondern kommen nur dann in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheinen. Ob eine Bewilligung tatsächlich widerrufen oder nicht verlängert wird, ist eine Ermessensfrage (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG, Bern 2010, N 6 f. zu Art. 62 AuG; Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 62 AIG). Die zuständigen Behörden sind dabei an das Völkerrecht (insbesondere Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK) und die Verfassung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) gebunden. Erforderlich ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind (BGE 139 I 145 E. 2.2). Massgebend sind namentlich das Vorliegen eines Verschuldens und dessen Schwere bei der Unterdrückung einer für die Bewilligungsbehörden wesentlichen Tatsache, die persönliche Situation der Ausländerin oder des Ausländers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile, falls die strittige Massnahme umgesetzt würde (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Ermessensausübung soll die Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen und dabei die zentralen Grundrechtsgedanken (z.B. persönliche Freiheit, Ehefreiheit, Willkür- und Diskriminierungsfreiheit, Privat- und Familienleben sowie Kindeswohl) hinreichend beachten (Spescha, a.a.O., N 1 zu Art. 96 AIG).
Insofern, als die übrigen Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AIG primär künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen wollen und somit nicht unmittelbaren Strafcharakter haben, erscheint es generell als angezeigt, die Bewilligung langjährig anwesender, gut integrierter Personen wegen des Widerrufsgrunds des täuschenden Verhaltens nicht zu widerrufen. Ein Widerruf der Bewilligung wird sodann als unverhältnismässig erachtet, wenn der Bewilligungsanspruch auch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte (Spescha, a.a.O., N 4 f. zu Art. 62 AIG mit weiteren Hinweisen). Je weiter der verschwiegene Sachverhalt zurückliegt, desto weniger wird man ihm für spätere Bewilligungsentscheide eine relevante kausale Bedeutung zumessen können.
Zu den öffentlichen Interessen gehören mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 AIG gesamtwirtschaftliche Interessen der Schweiz, aber auch kulturelle und wissenschaftliche Bedürfnisse sowie die Berücksichtigung demografischer, sozialer und gesellschaftlicher Entwicklungen. Als zulässiges öffentliches Interesse gilt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik. Diese sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. an einer Nichtverlängerung derselben, wenn diese auf falschen Angaben beruht und der Ausländer deswegen auch rechtskräftig verurteilt wurde, ist beträchtlich (BGer 2C_631/2018 E. 4.1). Gerade aus ausländerrechtlicher Sicht darf ein solches Verhalten nicht einfach gebilligt werden, da sonst der Zweck einer geordneten Asyl- und Einwanderungspolitik vereitelt würde (VerwGE B 2018/133 vom 7. Februar 2019 E. 5).
Auch wenn letztlich nicht feststeht, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach dem abschlägigen Asylentscheid im Jahr 2014 in den Irak tatsächlich hätte vollzogen werden können, wiegt das Verschulden am Verschweigen seiner wahren Herkunft schwer. Dafür wurde er auch strafrechtlich verurteilt, weshalb vorliegend von einem gewichtigen öffentlichen Interesse auszugehen ist. Bei den übrigen von der Vorinstanz angeführten strafrechtlichen Verfehlungen, namentlich der Busse (CHF 100) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht vom 20. Februar 2017 und der Busse wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts und verspäteter Einreichung des Verlängerungsgesuchs (CHF 200) vom 26. Juli 2019, handelt es sich indessen um reine Bagatelldelikte. Dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen elf Jahren nichts zuschulden kommen lassen hat, ist unbestritten. Auch die anfängliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe (im Umfang von rund CHF 12'000 zwischen Mai 2011 und Juli 2012) fällt nicht negativ ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer eine Sonderabgabe von rund CHF 15'000 geleistet hat (MA 133).
Der Begriff der persönlichen Verhältnisse erstreckt sich auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die berufliche Qualifikation, die finanziellen Verhältnisse, die persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Ausländers zur Schweiz und die Lebenssituation im Herkunftsland. Der Integration kommt insbesondere bei Entscheiden über die Verlängerung oder den Widerruf von Bewilligungen eine wesentliche Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 58a AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenz und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) hat die erforderliche Güterabwägung im konkreten Einzelfall sorgfältig zu erfolgen (B. Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 13 ff. zu Art. 96 AuG; Spescha, a.a.O., N 7 f. zu Art. 96 AIG). Die Zeit, die wegen der erfolgten Täuschung in der Schweiz verbracht wurde, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit dabei entsprechend zu relativieren (BGer 2C_234/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1; 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 6.1).
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen jedoch auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Geht es um den Familiennachzug, ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt *und* die Heirat unmittelbar bevorsteht. Soll indessen der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt *oder* eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5 mit Hinweisen; BGer 2C_456/2016 vom 15. November 2016 E. 4). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung oder konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Hochzeit, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_244/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1, 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1).
Das vorliegend gewichtige öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz eine Lehre (EBA) als Landschaftsgärtner erfolgreich absolviert und arbeitet seither in diesem Beruf. Er ist beruflich, sprachlich und gesellschaftlich bestens integriert und kommt seit Jahren für sich selber auf. Während des Aufenthalts von mittlerweile mehr als elf Jahren hat er enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft. Der Integrationsverlauf kann somit durchaus als gelungen bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schweizer Partnerin seit 1. Juli 2015 in einer gemeinsamen Wohnung. Sie haben keine gemeinsamen Kinder, jedoch einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis sowie ein Patenkind. Trotz dieses anerkannten (act. 2, E. 4.d.bb) und in den Akten ausgewiesenen Sachverhalts ging die Vorinstanz nicht von einem stabilen Konkubinat aus. Insbesondere fehlten ihr dafür die konkreten Pläne für eine Heirat. Da es um die Wegweisung des ausländischen Konkubinatspartners geht, sind solche gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht zwingend erforderlich, sofern eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Bei einem während mehr als sechs Jahren ununterbrochen gelebten Konkubinat ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, die bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. In jenen Fällen, bei denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen Fehlens von gemeinsamen Kindern und Heiratsabsichten kein Bewilligungsanspruch bestand, dauerte das Zusammenleben jeweils maximal vier Jahre, während ein Bewilligungsanspruch trotz Fehlens von gemeinsamen Kindern in Fällen bejaht wurde, in denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatte (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung hinsichtlich des Vorliegens eines ausländerrechtlich massgeblichen Konkubinats in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.1 und 3.2.2 mit Verweis auf BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 sowie im BGer 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.2 und 3.3). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen und sich die Übernahme gegenseitiger Verantwortung in Form von finanzieller Unterstützung folglich erübrigt, gereicht das Fehlen solcher Umstände dem Beschwerdeführer sodann nicht zum Nachteil. Hinzu kommt, dass das Paar mittlerweile beabsichtigt zu heiraten und die entsprechenden Ehevorbereitungen in die Wege geleitet hat. Der Beschwerdeführer hat beim Migrationsamt seine dort hinterlegten Identitätsdokumente angefordert, um beim irakischen Konsulat zwecks Heirat einen Pass zu beantragen. Die dafür erforderliche Geburtsurkunde konnte er im Irak ebenfalls erhältlich machen. Entgegen Art. 61 Abs. 3 VRP, wonach neue Begehren unzulässig sind, berücksichtigt das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind ("echte Noven"), im Bereich des Ausländerrechts als Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 19 zu Art. 61 VRP; VerwGE B 2018/183 vom 3. Juli 2019 E. 2.1).
Zusammenfassend liegen unter den geschilderten Umständen gewichtige private Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vor, die das öffentliche Interesse an der Wegweisung trotz Täuschung der Behörden ausnahmsweise überwiegen. Es kann nicht gesagt werden, dass die Fernhaltung des Beschwerdeführers für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar notwendig ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich somit aktuell als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2022 ist aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Angesichts des Verfahrensausganges ist der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat im Rekursverfahren keine Kostennote eingereicht; im Beschwerdeverfahren hingegen hat er eine solche über CHF 1'595.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar pauschal CHF 500 bis CHF 6'000 vor Verwaltungsbehörden und CHF 1'000 bis CHF 15'000 vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a und b der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, bewegt sich in der Regel für das Rekursverfahren in der Grössenordnung von CHF 1'000 bis CHF 2'500 und für das Beschwerdeverfahren in der Höhe bis zu CHF 2'500. Mit diesen Pauschalansätzen wird praxisgemäss auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen angemessen Rechnung getragen. Gründe, um im vorliegenden Fall davon abzuweichen, liegen nicht vor. Im Rekursverfahren erscheint angesichts des getätigten Aufwands und der sich stellenden Rechtsfragen ein Honorar von CHF 1'200 angemessen; hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4 Prozent sowie die Mehrwertsteuer (Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO), womit die Entschädigung insgesamt CHF 1'344.10 beträgt. Das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Honorar von CHF 1'595.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Der Staat (Migrationsamt) hat entsprechend den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'344.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'595.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: