Entscheid vom 14. August 2023
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.___ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Eisenring, Bahnhofstrasse 18, 9230 Flawil,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Steuerpflicht (Gewinn- und Kapitalsteuer) im Kanton St. Gallen
ab 1. April 2011
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes; sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 12. Januar 2023 (Eingang beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023; act. G 1 S. 3) wurde mit Eingabe vom 22. Februar 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton befindet (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG, sowie Art. 71 StG). Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Auf diesen zivilrechtlichen Sitz wird jedoch dann nicht abgestellt, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. In solchen Fällen wird der Ort der effektiven Leitung bzw. Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet. Entscheidend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls (BGer 2C_384/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1.2 m.H.; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 8 N 5). Im interkantonalen Verhältnis räumt das Bundesgericht dem Ort der tatsächlichen Verwaltung der juristischen Person den Vorrang gegenüber dem statutarischen Sitz ein (BGE 146 II 111 E. 2.3.6).
Ein Indiz für das Hauptsteuerdomizil bildet der Umstand, dass an einem Ort die Post effektiv bearbeitet wird und die Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wohingegen der Umstand, dass an einem Ort, an welchem zwar Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post und eingehende Telefone jedoch von einer beauftragten Person regelmässig weitergeleitet werden, auf ein Briefkastendomizil hindeutet (BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt mithin dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die Geschäftsführung besorgt wird und die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen. Nicht erforderlich ist, dass sich dort eine feste Geschäftseinrichtung oder Personal befinden. Ist dem aber so, kann dies ein Indiz für den Ort der wirklichen Leitung sein (Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N 27 f. zu Art. 20 StHG). Die Träger der tatsächlichen Verwaltung sind regelmässig die zur Geschäftsführung autorisierten Vertreter des Verwaltungsrates bzw. der Gesellschafter. Mit der Geschäftsleitung bzw. der tatsächlichen Verwaltung ist nicht die Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt, gemeint (Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 8 N 12 f.). Nicht entscheidend ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGer 2C_848/2017 vom 7. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Veranlagungsbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -min-dernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5). In Bezug auf das Hauptsteuerdomizil juristischer Personen gilt der Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen. Der andere Kanton, welcher den Ort der tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet geltend macht, hat die Umstände darzutun und zu beweisen, aus welchen sich ergibt, dass der ausserkantonale Sitz einer juristischen Person nur formeller Art ist und die tatsächliche Verwaltung im betreffenden Kanton besorgt wird. Erscheint aber der durch den anderen Kanton geltend gemachte Ort der tatsächlichen Verwaltung als sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es der steuerpflichtigen juristischen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGer 2C_24/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3 m.H.; BGE 147 I 325 E. 2.3).
Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz dar, die Beschwerdeführerin habe ihren statutarischen Sitz seit mehreren Jahren in Y./AR. Der Beschwerdegegner trage die Beweislast dafür, dass dieser Sitz nur formeller Art sei und sich die tatsächliche Verwaltung in Z./SG befinde. Angesichts der vom Beschwerdegegner vorgebrachten Umstände erscheine der Sitz in Y.__ als ein blosses "Briefkastendomizil". Die Beschwerdeführerin verfüge dort zwar über einen Arbeitsplatz samt Besprechungstisch (act. G 8/6 I/7.6). Inwiefern dort tatsächlich Besprechungen/Sitzungen stattgefunden hätten, sei nicht ersichtlich und es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, die das Behauptete beweisen könnten. Zudem sei die mehrfache Betonung der Beschwerdeführerin, C.__ als einziges geschäftsführendes Organ führe Kundenbesprechungen fast ausschliesslich vor Ort (bei den Kunden) durch (statt in Y.), widersprüchlich (act. G 8/8). Sowohl die Ausgestaltung des Untermietvertrags als auch die Höhe der Monatsmiete deuteten darauf hin, dass die D. AG der Beschwerdeführerin ihre Geschäftsadresse zur Verfügung stelle, um ein Hauptsteuerdomizil zu begründen. Dafür sprächen auch die Abklärungen der Vorinstanz, die belegen würden, dass die D.__ AG in der Vergangenheit (nicht zum Stand des Rechtsspruchs) mit derselben Wortwahl dafür geworben habe. Über Besprechungsräume verfüge die Beschwerdeführerin auch in Z.. Dort stünden mehrere Büroplätze, ein Archiv, eine Packstrasse und ein grosser Vorraum für Ausstellungen sowie Lagerung von Produktemustern zur Verfügung. Die dortigen Geschäftsräume seien deutlich grösser (als diejenigen in Herisau). Die Lagerung/Auslieferung in X./TG erfolge durch einen externen Dienstleister. Das Personal werde, sofern es nicht im Homeoffice oder im Aussendienst sei, überwiegend in Z.__ beschäftigt. Auch der Geschäftsführer arbeite gelegentlich dort. Wesentlich sei die telefonische Erreichbarkeit in Z., welche in Y. gänzlich fehle, und der Internetauftritt, in welchem für die Kontaktaufnahme auf die Niederlassung in Z.__ verwiesen werde. Ferner sei auf der Visitenkarte die Anschrift in Z.__ aufgeführt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der wirtschaftliche und tatsächliche Mittelpunkt der Beschwerdeführerin in Z.__ befinde. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin würden nicht überzeugen. Die unterschiedlichen Produktebeschriftungen würden (bezüglich der Frage des Hauptsteuerdomizils) keine Schlüsse zulassen. Der Wohnort von Mitaktionär E.__ und die Abhaltung der Generalversammlung in Y.__ seien nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerin habe zu Y.__ trotz vorhandener Infrastruktur keine nähere Beziehung. Daran ändere nichts, dass in Y.__ tatsächlich die eine oder andere Besprechung stattgefunden habe. Die Beurteilung, ob es sich beim Sitz in Y.__ um eine Betriebsstätte handle, liege nicht in der Zuständigkeit der Vorinstanz. Die fundierten Abklärungen und Ausführungen des Beschwerdegegners liessen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in Z.__ befinde (act. G 2).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf teilweise falsche Annahmen und Mutmassungen. Sie verkenne, dass nicht die Beschwerdeführerin die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trage, sondern der Beschwerdegegner. In Y.__ stehe ein separater, abschliessbarer Büroraum mit Firmenanschrift zur ausschliesslichen Verfügung der Beschwerdeführerin. Die Nettonutzfläche des Büros betrage 16.6 m2. Es weise einen Arbeitsplatz mit sämtlichen notwendigen Einrichtungen, technisch auf dem neusten Stand, auf sowie einen Besprechungstisch für vier bis fünf Personen auf. Im oberen Stock stünden Toiletten-Anlagen getrennt für Damen und Herren zur Verfügung. Der Geschäftsführer arbeite an diesem Arbeitsplatz. Wie in seinem Lohnausweis festgehalten, sei er neben seiner Tätigkeit in Y.__ zu rund 50 % im Aussendienst tätig (Kunden- und Lieferantenbesuche im In- und Ausland). Zu Kontrollzwecken schaue er zwischendurch auch im Lager in X.__ und im Verkaufs- und Einkaufsmusterlager in Z.__ vorbei. Die Geschäftsführung, Besprechungen mit Kunden sowie mit der Treuhandstelle fänden in Y.__ statt. Dort würden auch die Generalversammlungen abgehalten und werde die Buchhaltung geführt. Von den drei Angestellten der Beschwerdeführerin arbeite eine Person (Geschäftsführer) in Y., eine Person in W. sowie eine Person in Z.__ oder im Lager X.. Die Behauptung der Vorinstanz, das Personal werde überwiegend in Z. beschäftigt, sei somit eindeutig falsch. Sodann bestehe in Y.__ sehr wohl ein Telefonanschluss (071 354 84 45). Der Geschäftsführer benütze für Telefongespräche zudem vorwiegend sein Mobiltelefon. Die Visitenkarte sei auf den Geschäftsort in Y.__ ausgestellt; die bei den Akten des Beschwerdegegners befindliche Visitenkarte sei vor der Sitzverlegung nach Y.__ ausgestellt worden. Im Weiteren sei der Geschäftsführer im Kanton AR aufgewachsen und weiterhin mit ihm verbunden. Die Trennung der Geschäftsführung und Verwaltung von der rein administrativen Tätigkeit sei bewusst und aus dem Grund erfolgt, dass der Geschäftsführer für die Führung der Geschäfte, für die Planung, die Ausarbeitung der Strategie, für Besprechungen und für den Abschluss von Geschäften in Ruhe arbeiten können müsse. Dies sei in Z.l aufgrund des Lärms beim Abpacken und Versenden der Muster-Produkte und Pakete nicht der Fall gewesen. In Y. würden regelmässig Besprechungen mit Geschäftspartnern und Kunden durchgeführt. Vorliegend lägen sowohl der Sitz als auch die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin am selben Ort (Y.). Untergeordnete administrative Arbeiten seien nicht massgebend. Die Geschäftsführung finde ausschliesslich in Herisau statt und keinesfalls in Z.. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 146 II 111 setze sich in E. 2.3.6 zudem nicht konkret mit der Frage des Hauptsteuerdomizils auseinander, sondern verweise einzig auf BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019, der von der Lehre stark kritisiert worden sei. Die bisherige höchstrichterliche Judikatur, wonach grundsätzlich der statutarische Sitz das Hauptsteuerdomizil bilde, werde von der nahezu einhelligen Lehre gestützt. Wo Tätigkeiten am statutarischen Sitz nicht nur eine Briefkastenfunktion hätten, sondern weitergehende Aufgaben beinhalten würden, sei das Hauptsteuerdomizil selbst dann am Sitz anzusiedeln, wenn die Gesellschaft von einem anderen Ort aus geleitet werde. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung bilde nur eine subsidiäre Anknüpfung bzw. die Ausnahme gegenüber der Anknüpfung an den statutarischen Sitz. Konkret arbeite der Geschäftsführer in Y.__ und führe von dort aus das Geschäft (Unternehmensentscheide, Besprechungen mit Kunden und Lieferanten). In Z.__ arbeite keine Person, welche zur Geschäftsführung befugt wäre, weshalb sich die Verwaltung nicht in Z.__ befinden könne. Massgebend sei die Führung der laufenden Geschäfte. In Z.__ würden keine wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen; dort erfolge das Lagern, Verpacken und Versenden von Musterprodukten und Paketen und es würden unwesentliche administrative Arbeiten erledigt (act. G 1).
Nach Lage der Akten mietete die per Februar 2003 mit Sitz in Z.__ ins Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin in Y.__ per 1. Oktober 2008 - gleichzeitig mit der Sitzverlegung an diesen Ort (act. G 8/6 I/1) - als Untermieterin ein Büro mit einer Fläche von ca. 10 m2 (act. G 8/6 III/9) bzw. 16.6 m2 (act. G 1 S. 5) und entsprechender Infrastruktur. Gegenstand des Untermietvertrags bildet ein "Co-Working-Arbeitsplatz inkl. Nutzung der Infrastruktur" zum Mietpreis von CHF 300 pro Monat einschliesslich Heiz- und Nebenkosten (act. G 8/6 I/7.6). Die Vermieterin hatte in der Vergangenheit die Zurverfügungstellung ihrer Geschäftsadresse offenbar mit Hinweis auf die Begründung eines steuergünstigen Hauptsteuerdomizils beworben (G 8/6 I/9). Gemäss Darlegungen der Beschwerdeführerin arbeitet der Geschäftsführer in diesem Büro und hält an diesem Ort Besprechungen ab (act. G 8/6 I/7.6; Bestätigungen in act. G 3/9-12). In den von der Beschwerdeführerin in Z.__ seit September 2004 gemieteten Räumen befinden sich auf einer Fläche von 100 m2 drei Büros und ein Vorraum für Ausstellungen sowie Lagerung von Produktemustern (act. G 8/6 I/7.2-7.5), wobei ein Büro, ein Showroom und ein Einstellplatz an eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin untervermietet wurden (act. G 8/6 I/7.7 und 7.8). Die gesamte Lagerung/Auslieferung wird durch einen externen Dienstleister/Transportunternehmer in X./TG durchgeführt (act. G 8/6 I/7). Die Mitarbeiterin T.S. arbeitet, sofern sie nicht im Homeoffice oder im Aussendienst ist, in Z. bzw. in X.. Die Mitarbeiterin R.Z. ist in W. im Homeoffice, im Aussendienst sowie zu einem kleinen Teil in Z.__ oder X.__ tätig (act. G 8/1 S. 4 f., G 8/6 I/7.9, G 8/6 I/7.10). Der Geschäftsleiter arbeitet nach Darlegungen der Beschwerdeführerin in Y.__ und im Aussendienst sowie zum Teil ebenfalls in Z.__ und X.__ (act. G 8/1 S. 7, G 8/2/2; vgl. auch Augenscheinprotokoll, act. G 8/6 III/9). Während auf der Visitenkarte des Geschäftsleiters (Akten des Beschwerdegegners) noch die Anschrift in Z.__ aufgeführt war (act. G 8/6 III/5), enthält die im vorliegenden Verfahren eingereichte aktuelle Visitenkarte nunmehr die Adresse in Y.__ (act. G 3/8). Die Internetseite der Beschwerdeführerin verweist für die Kontaktaufnahme auf den Standort in Z.__ (act. G 8/6 I/2).
Wie dargelegt liegt der Ort der tatsächlichen Verwaltung praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der *Schwerpunkt der Geschäftsführung* massgebend. Nicht entscheidend ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGer 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2 m.H.). Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist konkret davon auszugehen, dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesellschaftszwecks an mehreren Orten geführt werden. Die Wahl des Sitzes in Y.__ erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Umstand, dass der Geschäftsleiter im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgewachsen sei und in Y.__ in Ruhe arbeiten könne (Besprechungen, Planung, Ausarbeitung der Strategie; act. G 1 S. 11). Wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz den wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt dennoch in Z.__ lokalisieren, so spricht für diesen Standpunkt insbesondere, dass Besprechungen mit Kunden nach Lage der Akten nur zu einem geringen Teil in Y.__ stattfinden dürften. So vermerkte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 29. Juni 2022, dass der Geschäftsleiter Kundenbesprechungen *fast ausschliesslich vor Ort bei den Kunden* durchführe (act. G 8/8 S. 2), und damit nicht in Y.__. Nicht im Widerspruch dazu steht der Umstand, dass einzelne Gespräche in Y.__ durchgeführt wurden (act. G 3/9-12). Die geschilderten mietvertraglichen Gegebenheiten in Y.__ (Untermiete, tiefer Mietpreis einschliesslich HK/NK, Raumgrösse) lassen für sich allein jedenfalls nicht auf einen Mittelpunkt der Geschäftsführung in Y.__ schliessen. Welche planerischen und strategischen Tätigkeiten der Geschäftsleiter in Y.__ ausübt, ergibt sich nicht aus den Akten. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten besteht für das Verwaltungsgericht kein zureichender Anlass, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die fundierten Abklärungen und Ausführungen des Beschwerdegegners es als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in Z.__ befinde (act. G 2), in Frage zu stellen.
Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ausseramtliche Entschädigung. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten zu Recht auch keinen Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: