Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Markus Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Ingold
X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer,
vertreten durch G&W Treuhand AG, Rheineckerstrasse 12, 9425 Thal,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdebeteiligte,
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern 2017, direkte Bundessteuer 2017
Sachverhalt:
A.- Die Eheleute X und Y wohnen in Z. Sie betreiben als selbständig Erwerbstätige in der Schweiz die Einzelunternehmung Q.
X und Y reichten am 24. September 2019 beim Steueramt Z die Steuererklärung 2017 ein und deklarierten Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes von Fr. 32'833.– . Der Steuererklärung legten sie die Jahresrechnung 2017 der Q sowie eine Bestätigung ihres Steuerberaters hinsichtlich einer Entnahme von Liquidität aus der P GmbH in Deutschland bei. Mit Schreiben des Steuerkommissärs vom 27. März 2020 wurden sie aufgefordert, bis am 21. April 2020 verschiedene fehlende Unterlagen und Informationen nachzureichen. Mit zweiter Aufforderung zur Ergänzung der Steuererklärung vom 7. Mai 2020 wurden sie unter Androhung einer Ermessensveranlagung und allenfalls einer Busse wegen Steuerwiderhandlung aufgefordert, bis am 22. Mai 2020 die Steuererklärung zu ergänzen. Mit E-Mail vom 25. Mai 2020 nahmen X und Y durch ihre Vertreterin Stellung und reichten Kontoblätter der Q ein. Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 hielt das Kantonale Steueramt fest, die zusätzlichen Informationen erschienen sehr abstrus und es würden sämtliche Belege zu den verschiedenen Geschäftsvorfällen, Informationen sowie ein detaillierter Bankauszug zu den Barbezügen und Unterlagen, welche die Schenkungen aus dem Ausland belegten, benötigt. Es wurde wiederum darauf hingewiesen, dass ohne die Beantwortung der offenen Fragen eine Ermessensveranlagung vorgenommen werde. Am 18. Juni 2020 nahm Y dazu Stellung. Am 20. Oktober 2020 wurden X und Y ermessensweise für die Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'100.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– und für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 190'100.– veranlagt. Die Veranlagungsbehörde rechnete bei der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes eine Abgrenzung gegenüber der P GmbH in Deutschland in der Höhe von Fr. 147'418.– sowie die Liquiditätsentnahme aus der P GmbH in der Höhe von Fr. 17'775.– als steuerbare Ausschüttung auf. Dagegen erhoben X und Y durch ihre Vertreterin mit Schreiben vom 18. November 2020 Einsprache. Sie brachten vor, von den Umsätzen würden 20% in der deutschen Unternehmung P GmbH verbleiben. Leider habe die Marge von 20% die angefallenen Kosten in Deutschland nicht decken können, weshalb nicht die gesamte Liquidität von 80% der Umsätze auf die Schweizer Einzelunternehmung habe transferiert werden können. Ob diese Debitoren jemals bezahlt würden, könne im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Zur Verifizierung werde die Jahresrechnung 2017 der P GmbH beigelegt. Sie beantragten, die Ermessensveranlagung sei zu sistieren und die Veranlagung mit den auf der Steuererklärung deklarierten Steuerfaktoren vorzunehmen. Das Kantonale Steueramt trat am 7. Januar 2021 auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, vollständig überprüfbare Informationen zu den aufgeworfenen Fragen hätten nicht vorgelegen. Eine Ermessensveranlagung könne nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache sei zu begründen und müsse allfällige Beweismittel nennen. Die offensichtliche Unrichtigkeit habe nicht nachgewiesen werden können.
B.- Gegen die Einspracheentscheide vom 7. Januar 2021 erhoben X und Y durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragten, den Entscheid der Ermessensveranlagung zu sistieren und sie mit einem steuerbaren Einkommen 2017 von Fr. 96'602.– zu veranlagen. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2021 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. X und Y erhielten Gelegenheit, dazu Stellung und in die Akten Einsicht zu nehmen. Sie äusserten sich nicht mehr. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 und der direkten Bundessteuer 2017. Hierbei handelt es sich um verschiedene Steuern, welche verschiedenen Gemeinwesen zufliessen und welche Gegenstand getrennter Veranlagungen und Verfahren sind. Dies bedeutet, dass zwei Entscheide zu fällen sind, die in einem einzigen Dokument enthalten sein können – der eine für die Kantons- und Gemeindesteuern und der andere für die direkte Bundessteuer – mit getrennten Begründungen, wobei Verweisungen zulässig sind, und eigenen Rechtssprüchen (Dispositiven) oder zumindest einem Rechtsspruch, der die beiden Steuern ausdrücklich auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114). Dementsprechend werden der Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Dokument behandelt und die Steuern im gemeinsamen Rechtsspruch auseinandergehalten. Spätere höchstrichterliche Differenzierungen bezüglich Form und Inhalt von Entscheiden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 und 142 II 293 E. 1.2) haben an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts geändert.
2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Eingabe vom 5. Februar 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Angefochten sind die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz hinsichtlich der Ermessensveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 und der direkten Bundessteuer 2017. Im Rechtsmittelverfahren kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Vorinstanz auf die Einsprachen zu Recht nicht eingetreten ist. Die Veranlagung als solche kann hingegen nicht Gegenstand des Rechtsmittelentscheids sein. Falls das Gericht zum Schluss gelangt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Einsprachen nicht eingetreten, wäre die Angelegenheit zur materiellen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Steuerpflichtigen die Veranlagungen inhaltlich beanstanden, ist deshalb nicht darauf einzutreten.
II. Kantons- und Gemeindesteuern
3.- Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Steuerpflichtigen zu Recht für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 nach Ermessen veranlagt resp. die steuerbaren Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise festgesetzt hat. Gemäss Art. 177 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung dann nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder die Steuerpflichtigen ihre Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben.
Führt der Unternehmensinhaber keine ordnungsgemässe Buchhaltung, fehlt es an entsprechenden Aufschrieben, liefert er aus irgendwelchen Gründen für seine Angaben keine Unterlagen und Belege oder erweisen sich die vorgelegten Bücher, Unterlagen und Belege als mangelhaft und nicht beweiskräftig, so ist die Steuerbehörde gezwungen, aufgrund pflichtgemässer Schätzungen eine Ermessensveranlagung durchzuführen (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 392). Eine Ermessensveranlagung muss zwingend vorgängig angedroht werden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Teil N 63).
Mit Schreiben vom 27. März und 7. Mai 2020 forderte die Vorinstanz die Steuerpflichtigen auf, die Steuererklärung mit weiteren Unterlagen und Informationen zu ergänzen; sie wies zudem darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen mit einer Veranlagung nach Ermessen zu rechnen sei. Im Weiteren führte sie aus, es falle auf, dass der Bestand der Debitoren exakt gleich hoch sei wie die Verbindlichkeiten. Zudem habe trotz eines sehr bescheidenen Einkommens die Reinverschuldung der Rekurrenten um Fr. 12'545.– abgenommen. Dies habe unmöglich mit dem deklarierten Gewinn realisiert werden können. Es sei zu begründen und zu belegen, mit welchen Mitteln die Rekurrenten den Lebensunterhalt 2017 bestritten hätten. Mit (verspäteter) E-Mail vom 25. Mai 2020 hielt die Vertreterin der Rekurrenten fest, der Debitoren- und Kreditorenbestand seien identisch, weil nicht sicher sei, dass die Debitoren überhaupt jemals bezahlt würden. Im Grundsatz sei es nichts anderes, als dass die Debitoren zu 100% wertberichtigt würden. Gemäss Aussage der Ehefrau habe die Schwiegermutter die Eheleute immer wieder mit Bargeldbeträgen unterstützt. Hierfür gebe es keine schriftlichen Unterlagen. Die Vorinstanz forderte die Vertreterin mit E-Mail vom 2. Juni 2020 sowie die Steuerpflichtigen mit gleichentags versandtem Schreiben erneut auf, konkretere Informationen und sämtliche Belege zu den durch den Ehemann erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht glaubwürdig, dass Leistungen erbracht würden, die nicht erhebbar schienen. Eine Umsatzerzielung unter gleichzeitiger Gegenbuchung bei den Kreditoren, die für eine Wertberichtigung sowieso falsch wäre, liege fern jeglicher kaufmännischer Usanz. Ohne Klärung der offenen Fragen erscheine eine Ermessensveranlagung wahrscheinlich. Die Steuerpflichtigen hielten in Bezug auf die Auszahlungen der Forderungen der Q im Umfang von Fr. 147'418.– (gestützt auf Dienstleistungen des Ehemannes im Jahr 2017) fest, diese hingen von der wirtschaftlichen Entwicklung der P GmbH in Deutschland ab, die "Gegenbuchung Kreditor" müsse deshalb als Delkredere gesehen werden, ohne dies in der Folge mit beweiskräftigen Unterlagen zu belegen. Insbesondere wurden diesbezüglich lediglich nicht aussagekräftige Buchungsbelege (act. 7/I/9) sowie eine Auflistung der Rechnungen und Kopien der "80%-Rechnungen" (vgl. act. 7/1/10) nachgereicht. Da die Steuerpflichtigen trotz Mahnung sowie Androhung einer Busse wegen Steuerwiderhandlung und mehrmaliger Androhung einer Ermessensveranlagung (vgl. act. 7/I/4, 5 und 6) weder eine ordnungsgemässe Buchhaltung noch überprüfbare, nachvollziehbare Unterlagen und Belege über den Geschäftsverlauf der Q nachreichten, war die Vorinstanz befugt, eine Veranlagung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2017 nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Mangels zuverlässiger Unterlagen konnten die Steuerfaktoren nicht einwandfrei ermittelt werden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht auf die Deklaration der Rekurrenten abstellte und die steuerbaren Einkünfte schätzungsweise festsetzte, ist nicht zu beanstanden. Auf den Beizug der der Vorinstanz zur Verfügung gestandenen Akten (Debitoren und Bankbelege im Umfang von 105 Seiten, vgl. Ausführungen gemäss act. 7 und Ausführungen der Rekurrenten in act. 7/1/10 in Bezug auf die Barbezüge) kann verzichtet werden, da die Rechtsmittel auch noch aus einem anderen Grund abzuweisen sind. Für die weiteren Ausführungen sind diese Unterlagen zudem nicht relevant.
4.- Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 nicht eingetreten ist.
Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Nichteintretensentscheid lediglich zu überprüfen ist, ob die Ermessensveranlagung aufgrund der von der steuerpflichtigen Person in der Einsprache vorgebrachten Begründung und Beweismittel offensichtlich unrichtig war. Massgebend ist also der Aktenstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb die steuerpflichtige Person vor der Rekursinstanz keine neuen Beweismittel mehr vorbringen kann (Fenners/Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 2013, S. 42).
a) Die Rekurrenten machten in ihrer Einsprache vom 18. November 2020 geltend, dass von den Umsätzen 20% in der deutschen Unternehmung P GmbH verbleiben würden. Die Marge von 20% habe jedoch die angefallenen Kosten in Deutschland nicht decken können. Deshalb habe nicht die gesamte Liquidität im Umfang von 80% der Umsätze auf die Schweizer Einzelunternehmung transferiert werden können. Es gebe deshalb Debitoren, die noch nicht bezahlt worden seien und der Eingang sei ungewiss. Zur Verifizierung werde die Jahresrechnung 2017 der P GmbH beigelegt. Der Jahresverlust 2017 belaufe sich auf 38'325.94 Euro. Es sei eine Veranlagung mit den auf der Steuererklärung deklarierten Steuerfaktoren vorzunehmen.
Die Vorinstanz brachte hingegen vor, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenveranlagung habe nicht nachgewiesen werden können. So seien die zu den von den Rekurrenten deklarierten Einkünften im Umfang von Fr. 32'833.– erfolgten Aufrechnungen von Fr. 17'775.– (Liquiditätsentnahme P GmbH) und Fr. 147'418.– (Aufrechnung der nicht schlüssig nachgewiesenen Delkredere, verbucht als Kreditor auf der Passivseite) und somit die Veranlagung von Einkünften im Umfang von Fr. 192'176.– zu Recht erfolgt. Eine Zahlungsunfähigkeit der P GmbH scheine sehr unwahrscheinlich. Da keine entsprechenden Nachweise einer drohenden Insolvenz der P GmbH vorliege, entbehre das verbuchte Delkredere (in der Buchhaltung Kreditor genannt) einer sachlichen Grundlage. Der Einsprache sei zwar ein Jahresabschluss der P GmbH beigelegt worden, da jedoch weder ein Revisionsbericht noch eine steueramtliche Prüfung die Richtigkeit dieses Jahresabschlusses belege, fehle diesem die Aussagekraft. Die Erträge der Q würden mit einer einzigen Buchung erfasst. Aufgrund welcher Geschäftsvorfälle dieses Transferkonto bebucht worden sei, sei anhand des wiederholten, nichtssagenden Buchungstextes "Einzahlung" nicht erkennbar. Abschliessend sei zu erwähnen, dass es sehr unwahrscheinlich erscheine, dass über eine längere Zeit für eine ausländische Gesellschaft Dienstleistungen erbracht würden, obwohl diese praktisch insolvent sei und die Rechnungen sowieso kaum bezahlen könne. Die Lebenshaltungskosten seien mit dem deklarierten Reineinkommen und einer gleichzeitigen Verschuldensabnahme unmöglich finanzierbar gewesen. Die geltend gemachte finanzielle Hilfe durch die Mutter des Ehemannes scheine grundsätzlich möglich. Dass die zwischenzeitlich verstorbene Mutter ihre gesamten Ersparnisse zu Hause aufbewahrt und die Rekurrenten daraus massiv mit Bargeld unterstützt habe, scheine nicht ausreichend stichhaltig. Dass dazu keinerlei Belege vorhanden seien, stelle die Begründung in Frage.
b) Gemäss Art. 180 Abs. 2 StG kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Sofern die materielle Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung behauptet wird, muss die steuerpflichtige Person einen betragsmässig bezifferten oder zumindest bestimmbaren Antrag stellen. Es muss diesem entnommen werden können, inwiefern die Steuerfaktoren abzuändern sind. Sodann muss die steuerpflichtige Person im Rahmen der Begründung den Anfechtungsgrund der offensichtlichen Unrichtigkeit substanziert darlegen. Verlangt ist somit eine qualifizierte Begründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt und der Steuerbehörde erlaubt, die Ermessensveranlagung auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen. D.h. die steuerpflichtige Person muss konkret aufzeigen, dass und inwiefern die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Dementsprechend genügt es nicht, wenn sie die Einschätzung bloss in pauschaler Weise bestreitet oder allgemein beanstandet (Fenners/Looser, a.a.O., S. 36 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Ermessensveranlagung stellt ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Veranlagung dar, wenn sich die Steuerfaktoren aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen oder Auskünfte nicht genau ermitteln lassen. Der bestehende Untersuchungsnotstand wird dabei mittels Schätzung überwunden. Diese beruht auf Annahmen und Vermutungen, was naturgemäss eine gewisse Unschärfe mit sich bringt. Deshalb hat der Einsprecher die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen, womit es zu einer Umkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten der steuerpflichtigen Person kommt (Fenners/Looser, a.a.O., S. 38). Infolgedessen muss die steuerpflichtige Person allfällige Beweismittel nennen (Art. 180 Abs. 2 Satz 2 StG). Dies bedeutet nicht, dass die steuerpflichtige Person allfällige Beweismittel beilegen muss oder innerhalb der Einsprachefrist einzureichen hat, aber sie muss sie zumindest offerieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.3). Wenn die steuerpflichtige Person allerdings die offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessenseinschätzung nicht substanziert begründen oder mit anderen Beweismitteln belegen kann, wird sie in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1 m.w.H.).
Antrag, Begründung und Beweisangebot stellen Prozessvoraussetzungen dar, bei deren Fehlen nach Ablauf der 30-tägigen Frist ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; 123 II 552 E. 4c; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Teil N 76).
c) Die Rekurrenten hielten im Rahmen der Einsprache lediglich fest, es habe nicht die gesamte Liquidität von den 80% der Umsätze auf die Schweizer Einzelunternehmung transferiert werden können. Daher gebe es Debitoren, welche noch nicht bezahlt seien. Im Grundsatz müsste die Marge, welche der deutschen Unternehmung zugesprochen werde, höher als 20% sein, damit diese sämtliche anfallenden Kosten decken könne. Die Rekurrenten stellten den Antrag, die Veranlagung sei deshalb mit den auf der Steuererklärung deklarierten Steuerfaktoren vorzunehmen. Mit den in der Ermessensveranlagung vom 20. Oktober 2020 festgesetzten Beträgen setzten sie sich aber nicht im Einzelnen auseinander, weshalb dem Schreiben nicht entnommen werden kann, inwiefern die Aufrechnung des Delkredere im Umfang von Fr. 147'418.– und die Annahme einer steuerbaren Ausschüttung im Umfang von Fr. 17'775.– offensichtlich unrichtig sein sollten. So führten sie lediglich aus "es gebe Debitoren, welche noch nicht bezahlt seien". In welchem Umfang resp. in welcher Höhe wird nicht festgehalten. Mit der in der Ermessensveranlagung erfolgten Annahme einer steuerbaren Ausschüttung im Umfang von Fr. 17'775.– setzten sich die Rekurrenten zudem in der Einsprache in keiner Weise auseinander. Die Rekurrenten reichten zur Begründung mit der Einsprache die Jahresrechnung 2017 der P GmbH, Deutschland, ein. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, belegt weder ein Revisionsbericht noch eine steueramtliche Prüfung die Richtigkeit dieses Jahresabschlusses.
Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde (Art. 38 Abs. 2 StG). Irgendwelche Nachweise hinsichtlich der geltend gemachten Unterstützungsleistungen der Mutter des Ehemannes wurden von den Rekurrenten weder offeriert noch eingereicht. Es fehlt folglich an einer genügenden Einsprachebegründung, die es der Steuerbehörde erlaubt hätte, die Ermessensveranlagung auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Weitere zu jenem Zeitpunkt verfügbare Beweismittel eines selbständig Erwerbenden – wie beispielsweise Auftragsbestätigungen und damit zusammenhängende Abrechnungen sowie aussagekräftige Kontoblätter, aus denen die Geschäftsvorgänge der Q ersichtlich sind – die für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hätten herangezogen werden können, wurden weder ein- noch nachgereicht. Die Rekurrenten sind folglich auch den ihnen obliegenden Mitwirkungshandlungen hinsichtlich der Beweisführung nicht nachgekommen.
Die vom Gesetz geforderte Begründung einer Einsprache gegen die Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Sie muss deshalb binnen der Einsprachefrist erfolgen. Es hilft den Rekurrenten aus diesem Grund nicht weiter, dass sie mit dem Rekurs dem Gericht am 5. Februar 2021 nun ein Kontoblatt 70070 (Diverse Q, Verrechnungskonto, Abschlusskonto zum 31. Dezember 2017) aus der Buchhaltung der P in Deutschland nachreichten, auf welchem die Entnahmen, die als Einkünfte in der Einzelunternehmung Q hätten verbucht oder als Einkünfte in der Schweiz hätten deklariert werden müssen, ersichtlich seien. In diesem Zusammenhang fällt vielmehr auf, dass die Rekurrenten im Rekurs – im Unterschied zur Einsprache – beantragen, das steuerbare Einkommen 2017 auf Fr. 96'602.– festzulegen und somit eine Aufrechnung von Fr. 17'775.– im Zusammenhang mit der Liquiditätsentnahme aus der P GmbH Deutschland und eine solche von Fr. 45'994.– im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einkünften der Q vorzunehmen.
d) Die Ermessensveranlagung erstreckte sich aufgrund mangelhafter Unterlagen der Steuerpflichtigen auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auf Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben 2017. Unter diesen Umständen genügte die am 18. November 2020 dagegen erhobene Einsprache, in der lediglich festgehalten wurde, es habe nicht die gesamte Liquidität von den 80% der Umsätze auf die Schweizer Einzelunternehmung transferiert werden können und es gebe Debitoren, welche noch nicht bezahlt seien, und keine stichhaltige, nachvollziehbare Begründung für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung genannt werden, den erhöhten formellen Anforderungen an die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht. Nachdem auch innerhalb der laufenden Einsprachefrist keine beweiskräftigen Belege nachgereicht wurden, ist die Vorinstanz am 7. Januar 2021 zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Direkte Bundessteuer
5.- Art. 177 Abs. 1 StG entspricht Art. 130 Abs. 2 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 46 Abs. 3 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteurer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
IV. Kosten
6.- a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12 und Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.– sind damit zu verrechnen.
b) Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP; PK VRP/SG-Linder, Art. 98bis N 16; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021, abgekürzt: VwVG]; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1184).
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.