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Fall-Nr.: IV-2022/118 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 06.01.2023 Entscheiddatum: 12.12.2022
Art. 16 Abs. 3 und Art. 16c Abs. 2 lit. s SVG sowie Art. 17 f. StGB (Warnungsentzug). Obwohl der Führerausweisentzug wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren und nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es ist daher nicht so, dass der Betroffene, der für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft wird (E. 2). Der mit der Krankheit des Sohnes einhergehende verspätete Arbeitsbeginn vermag keinen Notstand zu begründen (E. 3). Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst, können massnahmemindernde Umstände, wie insbesondere die berufliche Angewiesenheit der Betroffenen auf den Führerausweis oder ein ungetrübter automobilistischer Leumund eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum (E. 4). (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 12. Dezember 2022, IV-2022/118). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2023/1).
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Kanton St. Gallen Gerichte
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Abteilung IV
Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
Geschäftsnr. IV-2022/118
Parteien A.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jaroslav R. Zuzak, Wehntalerstrasse 3, 8057 Zürich,
gegen
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
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A.- A._ ist slowakische Staatsangehörige und im Besitz eines schweizerischen Führerausweises. Sie ist seit dem 4. März 2010 für die Kategorie B und die Unterkategorie A1 fahrberechtigt. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist sie nicht verzeichnet.
B.- Am 29. Juni 2021, 14.28 Uhr, fuhr A._ in B._ auf der Hauptstrasse in Richtung C.. Dabei überschritt sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach einem Sicherheitsabzug von 5 km/h). Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts D. vom 10. März 2022 wurde sie aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.- Wegen des Vorfalls vom 29. Juni 2021 eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen am 29. Juni 2022 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen A._ stellte zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens drei Monaten in Aussicht und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Der Vollzugsbeginn wurde auf 30. Januar 2023 festgesetzt und das Vollzugsende auf 29. April 2023.
D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Juli 2022 erhob A._ am 5. August 2022 Rekurs beim Untersuchungsamt D._ sowie beim Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen. Am 18. August 2022 liess sie durch ihren Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben mit dem Antrag, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 13. September 2022 mit Verweisung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Juli 2022 und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses.
Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Die Rekurse vom 5. August 2022 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen zusammen mit der Rekursergänzung vom 18. August 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 11, 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzog.
2.- a) Die Rekurrentin macht zunächst geltend, dass sie wegen des Vorfalls vom 29. Juni 2021 vom Untersuchungsamt D._ bereits mit einer Busse bestraft worden sei. Im begründeten Glauben an das rechtsstaatliche Prinzip ne bis in idem sei sie davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit erledigt gewesen sei. Sie habe auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet und die Busse bezahlt. Dass nun rund ein halbes Jahr später in der gleichen Sache unerwartet ein Führerausweisentzug verfügt werde, verstosse gegen das rechtsstaatliche Prinzip ne bis in idem. Es würden damit zwei Strafen für die gleiche Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen. Dies verstosse gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV), den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV).
b) Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Das Strafgericht spricht die von den Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) und des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) vorgesehenen Sanktionen aus, während die Administrativbehörde über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen verfügt. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 137 I 363 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dieses Bundesgerichtsurteil wurde mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016 (Nr. 21563/12) bestätigt. Darin wurde festgestellt, dass der im Administrativver
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fahren ausgesprochene Warnungsentzug vergleichbar mit einer Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung sei und insoweit nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.2). Während im Strafverfahren über die strafrechtlichen Sanktionen Freiheits- und Geldstrafe sowie Busse befunden wird, verfügt das Strassenverkehrsamt über die Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führerausweisentzugs. Obwohl der Führerausweisentzug wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren und nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es ist daher nicht so, dass der Betroffene, der für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft wird.
Dass die Vorinstanz gegen die Rekurrentin zusätzlich zum Strafbefehl des Untersuchungsamts D._ vom 10. März 2022 eine Administrativmassnahme verhängte, ist somit nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin wurde im Strafbefehl zudem über die Mitteilung an die Vorinstanz hingewiesen.
3.- a) Die Rekurrentin bestreitet nicht, am 29. Juni 2021, 14.28 Uhr, auf der Hauptstrasse in B._ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach einem Sicherheitsabzug von 5 km/h) überschritten zu haben. Sie missachtete damit die entsprechenden Signale (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) und verletzte auch Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11), wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h beträgt. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, die wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr sind.
b) aa) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die
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Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBI 1999 S. 4487).
bb) Für Geschwindigkeitsübertretungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts mindestens um 25 km/h überschritten wird (vgl. zum Ganzen BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
c) aa) Die Rekurrentin überschritt am 29. Juni 2021 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt deshalb ungeachtet der konkreten Verhältnisse objektiv eine schwere Widerhandlung vor.
Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts größer als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwer wiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h
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sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4, mit Hinweis auf BGE 121 II 127 E. 4b).
bb) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, geht das Bundesgericht regelmäßig davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 E. 1f und BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Die Rekurrentin musste sich aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein, dass sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschreitet, weshalb ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Sie macht geltend, dass ihr Sohn schwer erkrankt gewesen sei und sie sich habe zur Arbeit beeilen müssen. Damit beruft sie sich sinngemäss auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. des Strafgesetzbuchs (SR 311.0). Dies hätte die Rekurrentin grundsätzlich im Strafverfahren geltend machen müssen. Auf Notstand kann sich berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so mindestens gleichwertige eigene oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N 1 und 10). Die Bestimmungen des Notstands können bei einem Warnungsentzug wie hier sinngemäss angewendet werden (BGer 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a; BGer 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2 und 6A.58/1992 vom 16. November 1992 E. 4b). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte gemäss Bundesgericht höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt oder entschuldbar sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solchen Fällen ist Zurückhaltung geboten, denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht. In Betracht fällt die Annahme eines Notstands in Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker jemanden, der schwerwiegende Krankheitssymptome aufweist, möglichst schnell ins Spital bringen muss, oder wenn der
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Fahrzeuglenker selbst an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich macht. In solchen Fällen stehen Leib und Leben auf dem Spiel (BGer 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 4). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall bzw. wurde nicht geltend gemacht. Die Rekurrentin mag zwar in einer stressigen Situation gewesen sein, indem ihr Sohn krank war und sie befürchtete, zu spät zur Arbeit zu kommen; dies rechtfertigt jedoch nicht, die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszusetzen. Das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, sicher am Strassenverkehr teilnehmen zu können, ist höher zu gewichten als das Interesse der Rekurrentin, möglichst schnell zum Arbeitsort zu gelangen. Ein Notstand, aufgrund dessen das Verhalten der Rekurrentin entschuldbar wäre, lag somit nicht vor.
Weitere Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Rekurrentin subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihr Verschulden ist demnach als schwer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG einzustufen.
d) Die Vorinstanz hat dementsprechend die von der Rekurrentin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h innerorts zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert.
4.- a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
b) Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschließt (Art. 16 Abs. 3 SVG), können massnahmemindernde Umstände, wie insbesondere die berufliche Angewiesenheit der Betroffenen auf den Führerausweis oder ein ungetrübter automobilistischer Leumund eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen anstellen
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könnte (vgl. Botschaft, in: BBI 1999, S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden kann. Mit dem Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SVG bezweckt der Gesetzgeber "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBI 1999 4485). Somit sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, von den Strassenverkehrsämtern und Gerichten nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 33).
Die Ausführungen der Rekurrentin, wonach sie aus beruflichen und familiären Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei, können daher zu keiner Reduktion der Mindestentzugsdauer führen. Die angefochtene Verfügung ist somit auch hinsichtlich der Höhe der Entzugsdauer zu bestätigen.
5.- Damit ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen.
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Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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