Entscheid vom 27. August 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2017/184
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Erhöhung)
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2017, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2013 um Anpassung (Erhöhung) des bisherigen Rentenanspruchs abgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch eingetreten, was angesichts des Arztberichts von Dr. B.___ vom 10. Juli 2013 toleriert werden kann.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Entscheidend ist im Ergebnis allgemein die nach einem weitgehend objektivierten Massstab vorzunehmende Beurteilung, ob und inwiefern die versicherte Person trotz ihres ärztlich diagnostizierten Leidens zumutbarerweise einer angepassten Arbeit nachgehen kann und ihr schliesslich die Verwertung ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.3 und BGE 139 V 547, BGE 127 V 294).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5), während eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).
Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (vgl. BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2).
Eine Bindungswirkung der von der Unfallversicherung vorgenommenen Invaliditätsschätzung besteht für die Invalidenversicherung nicht (vgl. BGE 133 V 549). Das gilt erst recht, wenn der vom Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad - wie hier ab 1. September 2015 - auf einem Vergleich beruht. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmass der Invalidität mittels Vergleichs ist es gerade charakteristisch, dass von einer präzisen Bestimmung der streitigen Ansprüche, welche häufig nur nach Beschreitung des Rechtsmittelweges erreicht werden könnte, - vorwiegend aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen Gründen - Abstand genommen wird. Die Möglichkeit, dass eine der beteiligten Parteien dabei unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu gewärtigen hat, wird in solchen Fällen in Kauf genommen. Die Ausweitung dieses Risikos auf andere Versicherungsträger, welche weder das Zustandekommen noch den Inhalt eines solchen Vergleichs beeinflussen konnten, lässt sich nicht rechtfertigen. Namentlich ist auch nicht entscheidwesentlich, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweise erfolgten Einigung hat leiten lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 12. Dezember 2013, 8C_740/2013 E. 3).
Die Beschwerdeführerin bezog ehemals gemäss formell rechtskräftiger Anpassungsverfügung vom 6. März 2013 (nach vorgängigen Abstufungen) ab Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % (Valideneinkommen Fr. 99'872.--, Invalideneinkommen Fr. 38'324.--). Diese letzte Rentenänderung vor der angefochtenen Verfügung basierte auf den Annahmen einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % (seit Januar 2012) und auf einem Valideneinkommen entsprechend ihrem (ab 1. September 2012 infolge einer Versetzung aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzten) tatsächlichen Einkommen am damaligen Arbeitsplatz. - Der Sachverhalt vom 6. März 2013 bildet nach dem Dargelegten den vorliegend massgeblichen ersten Vergleichszustand. Damit zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2017 entwickelt hat.
Im März 2014 fand eine polydisziplinäre Begutachtung ihres Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit in der Rehaklinik Bellikon statt.
In deren neurologischem Teil (IV-act. 239-50 ff.) wurde unter anderem festgehalten, Dr. C.___ habe im Jahr 2013 angenommen, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit neuropathischer Komponente. Hinweise hierauf hätten sich der Schmerzbeschreibung anlässlich des Aufenthalts in der Klinik Valens (2011/2012) allerdings nicht entnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin habe aber dennoch schon vor der Erstkonsultation bei Dr. C.___ im Juni 2013 ein Medikament gegen neuropathische Schmerzen eingenommen. Sie habe das in einem hohen empfohlenen Umfang auch vor der Begutachtung (März 2014) getan, wie die Bestimmung der Serumkonzentration gezeigt habe. Trotzdem sei die Schmerzproblematik unverändert stark ausgeprägt gewesen. Auch ihre Beschreibung der Schmerzen bei der Begutachtung sei nicht gut vereinbar mit dem Vorliegen eines überwiegend neuropathischen Schmerzsyndroms (nach international akzeptierter Definition). Die spürbare schmerzlindernde Wirkung eines Opiates deute auf das Überwiegen einer nozizeptiven Schmerzkomponente hin. Es sei nicht von einer analgetikainduzierten zusätzlichen Schmerzsymptomatik auszugehen. Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund habe nicht auf eine eindeutige sensorische oder motorische radikuläre Ausfallsymptomatik im Bereich der beiden unteren Extremitäten hingewiesen (IV-act. 239-74 f.).
Bei der orthopädischen Begutachtung konnten aktuelle Bilder von LWS und Becken beurteilt werden. Es hätten sich dort die persistierende Pseudarthrose im Sakrum rechtsseitig und eine ausgeprägte Degeneration des lumbosakralen Bewegungssegmentes mit engen Raumverhältnissen für die Wurzeln L5 und S1 rechts gezeigt. Knochenödeme hätten sich nicht gefunden. Die von der Bildgebung her zu erwartende Wurzelreizung rechts sei klinisch nicht vorhanden gewesen. Die ins linke Bein ausstrahlenden Beschwerden dorsal bis zum Knie könnten nicht einer Wurzelreizung zugeordnet werden. Die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin - sie sei im Liegen schmerzarm; Stehen an Ort sei schon nach fünf bis zehn Minuten sehr unangenehm; ununterbrochenes Gehen sei bis etwa fünfzehn Minuten lang möglich, mit Nordic-Walking-Stöcken bis etwa 45 Minuten, und Sitzen bis zu einer Dauer von einer Stunde - würden in erster Linie an ein mechanisches Problem denken lassen (IV-act. 239-45). Seit 2006 bzw. 2011 hätten sich die neuropathischen Schmerzen links dorsal im Beckenbereich (und ohne Bedeutung für das Beschwerdebild auch die Adipositas) akzentuiert. Im Übrigen hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Das Problem der lumbosakralen Etage bestehe nach wie vor. Die Ausprägung sei variabel. Die Residuen der Peronaeusparese seien für eine Bürotätigkeit ohne Bedeutung (IV-act. 239-47). Neue Befunde seien nicht hinzugetreten (IV-act. 239-48). Der Beschwerdeführerin sei eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit zumutbar, die es erlaube, sich gelegentlich durchzubewegen. Tragen von Lasten sei bis höchstens 12.5 kg, Heben von Lasten ab Boden bis höchstens 10 kg möglich. In zeitlicher Hinsicht dürfe ein Einsatz von vier bis fünf Stunden pro Tag erwartet werden, am besten in zwei bis drei Blöcke mit dazwischengeschobenen Pausen im Liegen aufgeteilt. Bei Schmerzschüben, die jederzeit auftreten könnten, wäre die Arbeitszeit zu reduzieren, eine verbindliche Prognose lasse sich nicht stellen (IV-act. 239-48). Ohne chirurgische Massnahmen oder eine nur gering wahrscheinliche spontane Versteifung des Segmentes L5-S1 werde sich die Belastbarkeit für eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit im günstigen Fall bei 50 % in zeitlicher Hinsicht (sc. künftig) halten lassen. Die durchgeführte Änderung der beruflichen Tätigkeit mit einer in gewissem Rahmen frei einteilbaren Arbeitszeit werde das Halten eines Niveaus von 50 % Arbeit erleichtern (IV-act. 239-45).
Nach der psychiatrischen Begutachtung wurde unter anderem festgehalten, die angegebenen, mit den Schmerzen korrelierenden Konzentrationsstörungen hätten sich bei der dreistündigen Begutachtung nicht objektivieren lassen. Die Beschwerdeführerin habe (mit Ausnahme einer allenfalls minimen Gedächtnisstörung bei der Untersuchung) keine offensichtlichen kognitiven Störungen gezeigt (vgl. IV-act. 239-93). Sie habe insgesamt ein nach wie vor hohes Funktionsniveau beschrieben, sei gut sozial integriert und in erster Linie wegen der Schmerzen bei der sozialen Teilhabe eingeschränkt. Aktuell könne in Anbetracht der als sehr konsistent und authentisch beurteilten Beschwerden von einer noch leichten neuropsychologischen Beeinträchtigung ausgegangen werden, die am ehesten durch eine Kombination von Schmerzen, Nebenwirkungen von Lyrica und der Opiate und einer Residualsymptomatik der ischämisch bedingten Läsionen erklärbar sei. Diese (leichte neuropsychologische Beeinträchtigung) habe sich seit den Aufenthalten in Valens 2006 bzw. 2012 nur unwesentlich verändert, allenfalls bei Wegfall der depressiven Symptomatik und in Anbetracht des insgesamt recht hohen Funktionsniveaus sogar eher etwas gebessert. Im Längsschnitt hätten sich Hinweise auf einen Status nach einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gefunden, die aktuell remittiert sei, so dass von einer mindestens leichten Besserung ausgegangen werden könne (IV-act. 239-93). Bei der Durchhaltefähigkeit habe sich gemäss Mini-ICF eine mindestens mittelgradige Einschränkung ergeben, und zwar aufgrund der Schmerzen und der Einschränkung der kognitiven Fähigkeit mit rascher Ermüdung (IV-act. 239-95). Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der angestammten Tätigkeit, sofern dort ein Lagewechsel (Stehen, Gehen, Sitzen, Liegen) möglich sei, vor allem aufgrund der quantitativ eingeschränkten Arbeitsleistungen bei mindestens mittelgradiger Verminderung der Durchhaltefähigkeit eine mindestens 50 % betragende Einschränkung (sc. der Arbeitsfähigkeit), sofern es die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit nicht ausschliesslich mit hochkomplexen Fragestellungen zu tun habe und sie immer wieder die Tätigkeit wechseln könne, um neue Stimuli zu erhalten. Unter diesen Bedingungen sei es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, ein Pensum von etwa 50 % (jedoch wechselnden Ausmasses) zu erfüllen (IV-act. 239-95 f.).
In einem Bericht des Fachbereichs "Therapien und Pflege" schliesslich wurde unter anderem angegeben, die subjektive Einschätzung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit (PACT) habe sich mit der getesteten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gedeckt, nämlich mit derjenigen für eine "sehr leichte" Tätigkeit (mit Hantieren mit Gewichten von maximal 5 kg) im Sitzen. Eine statische Tätigkeit im Stehen sei maximal während 20 Minuten möglich gewesen, nach einer kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit von etwa einer Stunde Dauer ohne Pause sei eine Reduktion der Konzentrationsfähigkeit erkennbar geworden, wahrscheinlich wegen der Schmerzproblematik. In der neuen beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Arbeit auf ihre Bedürfnisse anzupassen. Sie versuche, vermehrt im Liegen zu arbeiten und die Arbeitszeiten sinnvoll einzuteilen. Unter diesen Rahmenbedingungen und bei angepasstem Anforderungsprofil sollte eine Arbeitsleistung von 50 % gegeben sein (IV-act. 239-103).
Interdisziplinär gelangten die Gutachter zum Schluss, die klinisch-neurologischen Befunde hätten sich (im Vergleich zu 2006 und zu 2011) bis zum Zeitpunkt der Untersuchung vom März 2014 nicht wesentlich verändert. Bei mehr oder weniger unveränderter leichter neuropsychologischer Beeinträchtigung und einer im Vergleich zu 2006 und 2012 remittierten depressiven Symptomatik könne insgesamt von einer mindestens leichten Besserung der psychischen Symptomatik ausgegangen werden (IV-act. 239-12). Der Beschwerdeführerin seien ausschliesslich Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, mit regelmässigen Pausen für eine Wechselbelastung und mit Tragen von Lasten von höchstens 12.5 kg und nur gelegentlichem Heben ab Boden von höchstens 10 kg zumutbar, und zwar zeitlich an vier bis fünf Stunden pro Tag, mit erforderlichen Pausen zur Wechselbelastung und der Möglichkeit zum Abliegen bei Schmerzexazerbation (IV-act. 239-15). Nicht additiv dazu komme eine psychiatrisch bedingte quantitative Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wegen einer mindestens mittelgradigen Verminderung der Durchhaltefähigkeit. Insgesamt werde ein Arbeitspensum von 50 % den Einschränkungen der Beschwerdeführerin gerecht (IV-act. 239-15).
Der Fachbereich Therapien und Pflege wies in der Gesamtschätzung wie erwähnt darauf hin, dass die subjektive Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sich mit der getesteten gedeckt habe. Sie habe nämlich einer Leistungsfähigkeit für eine sehr leichte Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis maximal 5 kg entsprochen (IV-act. 239-103). Die Beschwerdeführerin hat im PACT-Test lediglich 105 Punkte (von 200; ein Punktewert von unter 100 ist minimal) erreicht (IV-act. 239-102). Von einer medizinischen Notwendigkeit, die zumutbaren Arbeitstätigkeiten auf solche mit einer lediglich sehr leichten Belastung zu beschränken, ist jedoch gemäss dem Gutachten nicht auszugehen. Als medizinisch zumutbar zu betrachten ist etwa ein Tragen von Lasten bis höchstens 12.5 kg und ein Heben von Lasten ab Boden bis höchstens 10 kg. Es wurde weiter festgestellt, dass sich (bei Hamet2-Tests) beim vernetzten Denken (Konzentrationsfähigkeit; wie bei Werkzeugeinsatz/Steuerung Komplex) ein reduziertes Arbeitstempo ergeben habe (das Arbeitstempo habe sich gegen Ende ohne Auswirkung auf die Qualität verlangsamt; vgl. IV-act. 239-99). Nach einer kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit von etwa einer Stunde Dauer ohne Pause sei eine Reduktion der Konzentrationsfähigkeit erkennbar geworden. Wahrscheinliche Ursache hierfür sei die Schmerzproblematik (vgl. IV-act. 239-103). Während sich bei der psychiatrischen Untersuchung allerdings Konzentrationsstörungen nicht hatten objektivieren lassen und die Beschwerdeführerin dort auch keine offensichtlichen kognitiven Störungen gezeigt hatte (vgl. IV-act. 239-93), war zudem beim Mini-ICF eine mittelgradige Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit (vgl. IV-act. 239-95) beschrieben worden.
Bezüglich des psychiatrischen Aspekts ist darauf hinzuweisen, dass diagnostisch lediglich eine leichte neuropsychologische Beeinträchtigung angenommen wurde. Weitere psychische Störungen hätten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (IV-act. 239-93). Die Begründung einer psychiatrisch bedingten Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um weitreichende 50 % erscheint angesichts dieser erwähnten einzigen Diagnose nicht ohne weiteres erklärlich. Die genannte Beeinträchtigung wurde ausdrücklich auf die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin gestützt, die gutachterlich als authentisch betrachtet wurden. Eine Objektivierung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens, wie es - erst - seit 3. Juni 2015 nach BGE 141 V 281 (gemäss BGE 143 V 418 E. 7.1 f. nun in der Regel bei sämtlichen psychischen Erkrankungen) zu erfolgen hat, und wobei diverse Standardindikatoren einerseits der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits jener der Konsistenz zu beachten sind, konnte damals noch nicht erfolgt sein. Vor BGE 141 V 281 erstattete medizinische Gutachten verlieren ihren Beweiswert jedoch nicht per se. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016). Vorliegend hat der Gutachter der Psychiatrie darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt ein nach wie vor hohes Funktionsniveau beschrieben habe und gut sozial integriert sei. Bei der Begründung des zumutbaren Pensums aus psychiatrischer Sicht lehnte sich der Gutachter gemäss dem Gutachten an das von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistete Pensum an; es sei ihr ein Pensum von 50 % unter den angegebenen Bedingungen auch (sc. tatsächlich) möglich gewesen (vgl. IV-act. 239-96; die genannten Bedingungen sind im Übrigen unter anderem den somatischen Zustand betreffende, nämlich Lagewechsel). - Ob bei diesen Gegebenheiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht unter dem Aspekt der Standardindikatoren als ausreichend objektiviert anzunehmen ist oder nicht, kann vorliegend letztlich offengelassen werden, denn eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist jedenfalls aus somatischer Sicht anzunehmen (vgl. unten E. 5.4).
Nicht nur bei der psychiatrischen Begutachtung und vom Fachbereich Therapien und Pflege, sondern auch bei der orthopädischen Begutachtung wurden die Angaben der Beschwerdeführerin selber berücksichtigt. Der Gutachter der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates merkte an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin stark gewichtet worden seien, denn sie seien sehr präzise, medizinisch verständlich und erklärbar gewesen (IV-act. 239-49). Da das Begutachtungsergebnis in orthopädischer und neurologischer Hinsicht auf einer jeweiligen diesbezüglichen fachärztlichen Befunderhebung (vgl. IV-act. 239-34 ff., mit auch aktueller Bildgebung von LWS und Becken, vgl. IV-act. 239-44 f.; und IV-act. 239-69 f.) basiert, kann es unter diesem somatischen Gesichtspunkt ohne weiteres als ausreichend objektiviert betrachtet werden. Auch die UV-Vertrauensärztin hatte die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung im Übrigen Ende 2015 unter somatischem (orthopädischem/traumatologischem-neurologischem) Aspekt als nachvollziehbar bezeichnet (vgl. IV-act. 251-10; bei Hinweis auf eine klinisch nicht vorhanden gewesene Wurzelreizung).
Auf das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung, wonach der Beschwerdeführerin - zum Begutachtungszeitpunkt nach wie vor - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar sei, kann zusammenfassend abgestellt werden. Denn die Gutachter haben die Vorakten zur Kenntnis genommen, die Anamnese und die geklagten Beschwerden erfragt und bei ihren Untersuchungen die Befunde (samt Bildgebung und Laboruntersuchungen) erhoben und beurteilt. Das Ergebnis ist ausreichend begründet. Neue Befunde konnten im massgeblichen Vergleichszeitraum in keiner der betroffenen medizinischen Disziplinen gefunden werden. In psychiatrischer Hinsicht war in dieser Zeitspanne eine mindestens leichte Besserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen gewesen (IV-act. 239-93), was allerdings wie erwähnt nicht relevant ins Gewicht fällt.
Die vom Gutachten abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ vermögen gegen dessen polydisziplinär und in Kenntnis der Akten gefundenes Ergebnis im Beweiswert nicht anzukommen. Es ist demnach bis zur Begutachtung vom März 2014 keine (in Dauer und Ausmass) rentenrelevante Veränderung anzunehmen.
Was die Entwicklung des Sachverhalts nach der Begutachtung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass am 12. April 2015 eine Hemilaminektomie vorgenommen wurde. Gemäss dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 27. April 2015 waren dabei zu keiner Zeit neue neurologische Defizite aufgetreten. Die Klinik bescheinigte dort eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten Kontrollkonsultation vom 19. Mai 2015 (IV-act. 243-6). In zwei - unbegründeten - Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 14. Januar 2016 hat Dr. C.___ der Beschwerdeführerin auch noch für die - damals bereits weit - zurückliegende Zeit vom 20. Juli 2015 bis 9. August 2015 nachträglich eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit danach bis 31. Dezember 2015 eine solche für zwei von vier Stunden (50 %; entsprechend wohl einer Arbeitsunfähigkeit von 75 %) bescheinigt (IV-act. 251-4 ff.). Hierauf kann indessen nach der Aktenlage nicht abgestellt werden. Noch am 27. November 2015 war die Vertrauensärztin der Unfallversicherung vom UV-Sachbearbeiter darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. April 2015 bis 17. Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (IV-act. 251-8). Auf Anfrage, ob die in diesem Zusammenhang ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit (vom 20. April 2015 bis 17. Juni 2015) nachvollziehbar sei, hatte die UV-Vertrauensärztin am 14. Dezember 2015 geantwortet, diese postoperative Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (der Eingriff selber im Übrigen schwer nachvollziehbar). Die damals (zeitnäher) bekannte Arbeitsfähigkeitsschätzung - mit Befristung auf 17. Juni 2015 - erscheint als überwiegend wahrscheinlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Unfallversicherung später im Rahmen des Vergleichs noch für die Zeit (vom 20. April 2015) bis 9. August 2015 ein Taggeld basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf den Invalidenlohn von Fr. 38'324.--) ausgerichtet und den Invaliditätsgrad danach auf 70 % angehoben hat (vgl. UV-act. 14-1 f.). Dr. B.___ erklärte im Übrigen in einem IV-Verlaufsbericht vom 23. Mai 2016 (IV-act. 243) in Kenntnis des Umstands der Operation vom 21. April 2015, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit 10. Juli 2013 stationär. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht von einer nach der Begutachtung erfolgten relevanten dauerhaften Änderung des Gesundheitszustands und es ist weiterhin von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auszugehen.
Der RAD hielt am 25. August 2016 (IV-act. 244) ebenfalls dafür, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit dem Referenzzeitpunkt nicht in einer für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Weise geändert.
Was das Invalideneinkommen betrifft, ist für dessen Festsetzung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. April 2016, 9C_783/2015; BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Vom tatsächlichen Lohn kann vorliegend indessen nicht ausgegangen werden. Denn der Beschwerdeführerin ist nach wie vor medizinisch eine Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis in Art und Ausmass (50 %) zumutbar wie vor dem Revisionsgesuch. Es ist auch davon auszugehen, dass es für sie auf einem als ausgeglichen fingierten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsmöglichkeiten gäbe. Aus gesundheitlichen Gründen ist die Beschwerdeführerin auf eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeit angewiesen, bei welcher sie (zur Erreichung einer Wechselbelastung und zum kurzen Abliegen bei Schmerzexazerbation) regelmässig Pausen machen kann. Der Umgang mit Gewichten ist beschränkt (auf solche von 12.5 bzw. 10 kg). Mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist auch der allfälligen psychiatrischen Beeinträchtigung (Durchhaltefähigkeit) Rechnung getragen (vgl. IV-act. 239-15). Diese Einschränkungen insgesamt sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit mit Erreichen des früheren (Invaliden-) Lohnniveaus ausschlössen.
Auch in erwerblicher Hinsicht ist daher keine rechtlich relevante Änderung festzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat das Anpassungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP