Entscheid vom 28. August 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/111
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet das ZMB-Gutachten vom 28. September 2017 (IV-act. 161) einschliesslich der Stellungnahme vom 8. November 2017 (IV-act. 163). Zunächst ist deren Beweistauglichkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt im Eventualstandpunkt vor, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung hätte unter Beachtung der entsprechenden Leitlinien und der ICF erfolgen müssen.
Das Bundesgericht hielt in einem Urteil vom 1. Dezember 2017, 8C_260/2017, E. 3.3, fest, die Rechtsprechung habe die Qualitätsleitlinien als anerkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-) psychiatrische Begutachtung bezeichnet. Sie verstünden sich als Empfehlung, wovon im begründeten Einzelfall abgewichen werden könne. Ein sich formal und inhaltlich nach den Leitlinien richtendes Gutachten solle demnach den Regelfall bilden. Als Standard bei der Begutachtung seien die Leitlinien dem Rechtsanwender bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich. Diese Aussage kann auf die Leitlinien für die orthopädische Begutachtung der Swiss Orthopaedics vom Februar 2017 übertragen werden. Danach muss der Gutachter zum Schweregrad der Erkrankung Stellung nehmen. Es ist wichtig, dass er die Verbindung herstellt zwischen dem festgestellten Gesundheitsschaden (Funktionsstörung) und den Auswirkungen bezüglich Aktivität und Partizipation. In der Beurteilung muss sich der Gutachter auch mit Berichten und Vorgutachten aus seinem eigenen Fachgebiet auseinandersetzen und allfällige Abweichungen begründen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht sollte unter Abstützung auf die ICF die Aspekte Körperfunktionen und -strukturen, Aktivitäten, Teilhabe (Partizipation, z.B. Arbeitsleistung), Umgebungsfaktoren (z.B. Arbeitsanforderungen, Belastungsfaktoren und Ressourcen) und personenbezogene Faktoren (Belastungsfaktoren und Ressourcen) berücksichtigen (Qualitätsleitlinien, S. 6). Die Anwendung der Qualitätsleitlinien und der ICF ist nach dem Gesagten von der Rechtsprechung (noch) nicht zwingend vorgeschrieben und eine direkte Bezugnahme darauf in den Gutachten (noch) nicht üblich. Zu prüfen ist hingegen, ob das Gutachten die gängigen Anforderungen an die Beweistauglichkeit erfüllt und sich zu den Faktoren Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten und Partizipation sowie Umwelt ausreichend äussert (vgl. act. G 8.1).
Der Beschwerdeführer schilderte dem Gutachter, nach der Rückenoperation vom 31. Januar 2007 sei er während sechs bis sieben Monaten arbeitsunfähig gewesen und habe dann während eines Jahres zu 100 % mit einer Leistung von 70 % gearbeitet (IV-act. 161-11). Im Vordergrund stünden die Schmerzen, zum Beispiel in der linken Leiste, den Füssen und im Rücken beim Aufstehen bzw. sich Erheben. Er verspüre ein Schweregefühl (IV-act. 161-13). Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden weniger Schmerzen als früher. Er könne allerdings keine schwereren Gewichte heben. Längeres Stehen oder Sitzen lösten Müdigkeit und Verspannungen an der Wirbelsäule aus. Zudem bestünden Hüftschmerzen linksbetont; diese würden nach einer Gehstrecke von maximal einer Stunde stärker. Ab und zu träten Blockierungen der Hüfte auf. Die Beweglichkeit sei gesamthaft gesehen eingeschränkt, auch beim Treppensteigen habe er Schwierigkeiten. Ein Hinken sei nicht beobachtet worden (IV-act. 161-17). Es handle sich um andauernd vorhandene Rücken- und Hüftschmerzen, die teilweise zum Aufwachen führten (IV-act. 161-30). Seit 1. September 2011 arbeite er zu 50 % im Restaurant seines Z.___, wasche zum Beispiel Teller ab, wische die Tische (IV-act. 161-24). Diese Tätigkeit sei ideal. Eine Arbeit während acht Stunden täglich würde mehr Schmerzen verursachen (IV-act. 161-13). Steigerungen der Arbeitszeit hätten zu Rückfällen geführt (IV-act. 161-18). Er habe aktuell keine Hobbys, treffe sich mit Kollegen und sei in einem Verein mit Landsleuten. Seit der Operation habe er keinen Sport mehr treiben können. Einmal wöchentlich gehe er schwimmen, danach seien die Schmerzen schlimmer und er müsse am nächsten Tag im Bett bleiben. Interesse habe er an Politik und Philosophie, Natur, Raumfahrt und Musik (IV-act. 161-13, 25).
Der orthopädische Gutachter führte aus, limitierend und im Vordergrund stehend sei aktuell die beidseitige leichte bis mittlere Coxarthrose, linksbetont. Diese führe regelmässig bei grösserer Belastung und nach längerer Gehstrecke zu zunehmenden Schmerzen, vor allem in der Leistengegend. Die Arbeitsfähigkeit limitierend sei auch die operative Versteifung der BWS. So sei es dem Versicherten nicht möglich, grössere Gewichte repetitiv zu tragen oder lange zu stehen oder zu gehen, ohne Pausen einzulegen (IV-act. 161-20). Wegen der beidseitigen Coxarthrose sei die Arbeitsleistung in Bezug auf längeres Stehen oder Gehen leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Wegen der Wirbelsäulenoperation, insbesondere wegen der Belastung des thorakolumbalen Überganges und auch der gesamten LWS sei das Tragen von schweren Lasten ausgeschlossen. Repetitives Heben und Tragen sei bis 10 kg möglich. Auch Arbeiten in gebückter Haltung oder am Boden seien nicht zumutbar. In der bisherigen Arbeit als Küchengehilfe oder im Service bestehe eine Einschränkung des Rendements von 30 %. Dies gelte auch für andere dem Leiden angepasste Tätigkeiten (IV-act. 161-21). Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte 2011 in der Rheumaklinik Valens abgeklärt worden. Die Schmerzen seien seither nicht besser geworden. 2015/2016 habe der Versicherte wegen einer schmerzhaft gewordenen Protrusionscoxarthrose in Behandlung gestanden. Das Röntgenbild zeige eine deutliche Coxarthrose links, beginnend auch rechts. Ausserdem bestehe eine mässig ausgeprägte Bewegungseinschränkung der Hüften, die vor allem im Zusammenhang mit der fortgeschrittenen Protrusio acetabuli zu sehen sei. Die Spondylodese erstrecke sich auf neun Segmente der BWS. Somit sei der thorakolumbale Übergang stark belastet und bei einer Überbelastung träten nicht nur zunehmende Schmerzen aufgrund der muskulären Dekompensation auf, sondern es sei auch mit einer raschen Zunahme degenerativer Veränderungen der angrenzenden Wirbelsäulensegmente zu rechnen. Nachvollziehbar seien auch die Hüftschmerzen, die sich beim Stehen oder Gehen manifestierten. Treppensteigen und Bücken seien erschwert. In der meist stehenden Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe nach seiner Einschätzung ein vermindertes Rendement von 30 %, da aufgrund des weitgehend glaubhaften Beschwerdebildes und der objektiven Befunde stündlich Pausen eingelegt werden müssten, (und das) Tragen von Lasten von mehr als 10 kg nicht zumutbar sei. Arbeiten im Bücken oder Treppensteigen seien eingeschränkt, auch seien Überkopfarbeiten höchstens kurzfristig möglich. Gleich werde die Arbeit in einer optimal angepassten Tätigkeit beurteilt. Dies sei eine Tätigkeit, die wechselbelastend im Sitzen, Stehen oder Gehen ausgeführt werden könne und bei welcher repetitives Tragen oder Heben von Lasten über 10 kg und Arbeiten in gebückter oder kauernder Haltung vermieden würden. Des Weiteren seien Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern nicht zumutbar. Ungünstig seien Tätigkeiten, bei welchen eine Rotation des Oberkörpers ausgeführt werden müsse (zum Beispiel als Chauffeur). Auch in solch angepassten Tätigkeiten bestehe ein eingeschränktes Rendement wegen der zunehmenden Schmerzen nach längerem Stehen oder Sitzen und wegen der Notwendigkeit, regelmässig Pausen einzulegen (IV-act. 163).
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Die Erhebung der Beschwerden und Befunde wurde in üblichem Ausmass dokumentiert, die geklagten Beschwerden und Vorakten angemessen berücksichtigt. Insbesondere wurden im psychiatrischen Gutachten auch die biografische und berufliche Anamnese und der Tagesablauf bzw. die Freizeitaktivitäten dargelegt (IV-act. 161-22 ff.). Die entsprechenden Faktoren sind, wenngleich sie nicht in der von der ICF vorgesehenen Form erfragt wurden, in die polydisziplinäre gutachterliche Beurteilung eingeflossen. Nachvollziehbar ist auch, dass aus Sicht des allgemein-internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachgebiets keine längerfristigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert wurden, zumal diesen Disziplinen zugehörige Beschwerden bzw. Symptome weder in den Vorakten erwähnt noch während der Begutachtung angegeben noch befundlich erhoben wurden. Auf das Gutachten ist daher abzustellen und von einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Die ehemalige Arbeitgeberin gab am 16. Januar 2013 an, der Beschwerdeführer würde aktuell ein Jahreseinkommen von Fr. 70'993.-- (inklusive Schichtzulagen) erzielen (IV-act. 13-3). Dies erscheint anhand der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) verzeichneten Einkommen plausibel: Diese beliefen sich 2004 auf Fr. 62'503.--, 2005 auf Fr. 60'529.--, 2006 auf Fr. 59'065.-- und 2008 auf Fr. 67'254.-- (IV-act. 75-2 f.). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gemäss Lohnentwicklung des BFS, T 39 (Indizes Männer: 2004: 1975, 2005: 1992, 2006: 2014, 2008: 2092, 2013: 2204) betragen die massgeblichen Jahreslöhne Fr. 69'750.-- (2004), Fr. 66'971.-- (2005), Fr. 64'637.-- (2006) und Fr. 70'855.-- (2008). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen sei aufgrund des versicherten Verdienstes zu berechnen und betrage 13 x Fr. 5'718.-- = Fr. 74'334.-- (act. G 1-5). Hierzu ist anzumerken, dass der jährliche versicherte Verdienst im Arbeitslosenversicherungsrecht lediglich dem Zwölffachen des monatlichen versicherten Verdienstes entspricht (vgl. BGE 111 V 244, E. 4; Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Somit ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 70'993.-- auszugehen.
Bezüglich Invalideneinkommen ist umstritten, ob dieses anhand des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers oder aufgrund von Tabellenlöhnen zu berechnen sei.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472, E. 4.2.1, mit weiteren Verweisen; Urteil vom 25. November 2016, 9C_532/2016, E. 4.1.1).
Das Bundesgericht hat bezüglich einer versicherten Person, die ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte und eine Aufrechnung des tatsächlichen auf das zumutbare Invalideneinkommen geltend machte, entschieden, das Abstellen auf Tabellenlöhne sei in Anbetracht der wechselvollen Berufskarriere und der nicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherte ihr Arbeitspensum erhöhen könnte, nicht bundesrechtswidrig (Urteil vom 26. Januar 2016, 9C_762/2015, E. 4.2). In einem späteren Urteil hat es festgehalten, die vom kantonalen Gericht vorgenommene Hochrechnung des tatsächlichen auf das zumutbare Invalideneinkommen sei bundesrechtswidrig, zumal die (dortige) Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpfe und ihr Arbeitgeber nicht angeboten habe, das Arbeitspensum zu erhöhen (Urteil vom 23. Februar 2018, 9C_708/2017, E. 4.2 und 9.1). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Restaurant seines Z.___ arbeitet und die für die Jahre 2012 bis 2017 verzeichneten Jahreseinkommen bei einem 50 %-Pensum zwischen Fr. 20'400.-- und Fr. 22'210.-- betragen (IK-Auszug, IV-act. 75-2; Lohnabrechnungen, IV-act. 80-4 f.; IV-act. 80-1; Lohnausweis 2017, act. G 1.3). Bei einer Aufrechnung des Pensums auf 100 % erweisen sie sich mit rund Fr. 44'300.-- stark unterdurchschnittlich. Somit ist vorliegend für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss LSE/Lohnentwicklung des BFS 2013, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr. 65'654.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV 2019, Bern 2019, Anhang 2) abzustellen. Entsprechend einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen ohne Tabellenlohnabzug Fr. 45'958.-- (0,7 x Fr. 65'654.--).
Der orthopädische Gutachter begründet die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % mit einem reduzierten Rendement, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden stündlich Pausen einlegen müsse. Weiter bestehe eine Gewichtslimite von 10 kg und seien Überkopfarbeiten, Arbeiten in kauernder oder gebückter Haltung, auf Leitern, mit Rotation des Oberkörpers und mit häufigem Treppensteigen ungeeignet (vgl. Erw. 2.3). Ein so genannter Teilzeitabzug fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit mit reduziertem Rendement ganztägig verwerten kann. Der zusätzliche Pausenbedarf ist bereits in der geschätzten Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 6.2.2 a.E.). Aus dem Umstand, dass im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 bei den Männern (auch) Tätigkeiten enthalten sind, die der Beschwerdeführer wegen seines medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben kann, kann er keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug ableiten (Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 5.5, und vom 14. November 2017, 9C_200/2017, E. 4.3.2). Nachdem der Beschwerdeführer bereits 1998 in die Schweiz einreiste, über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-act. 12) und beinahe zehn Jahre lang am früheren Arbeitsplatz tätig war, erscheint ein Tabellenlohnabzug auch aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht gerechtfertigt. Es bleibt somit beim Invalideneinkommen von Fr. 45'958.--. Folglich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 70'993.-- - Fr. 45'958.--] : Fr. 70'993.--). Es besteht demnach kein Rentenanspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP