Entscheid vom 28. Mai 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
IV 2018/28
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 des IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Dr. H.___ hat als Befund eine gewisse depressive Verstimmung erhoben. Er hat festgehalten, dass bei der Untersuchung die Grundstimmung der Beschwerdeführerin zum depressiven Pol hin verschoben und die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Er ist allerdings zur Einschätzung gelangt, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht vorliege, da die depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin nach deren eigenen Schilderungen auf die jeweiligen Lebensumstände reagiere und nicht anhaltend vorhanden sei. Dabei hat der Gutachter verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren und den Umstand, dass nie eine (teil-)stationäre Behandlung stattgefunden habe, hervorgehoben. Er ist zum Schluss gekommen, dass es "in dieser Situation" keine wirklich eindeutigen Hinweise gebe, die dafür sprechen würden, dass unabhängig von der schwierigen psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin tatsächlich ein psychisches Leiden von Krankheitswert einen anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin könne er keine psychiatrische Diagnose stellen (IV-act. 69-31 ff.). Mit dem Hinweis auf die eingeschränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin hat sich Dr. H.___ auf das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung bezogen. Diese hat verschiedene Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin ergeben. Der neuropsychologische Gutachter hat festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin bei der Testung erbrachten Leistungen überwiegend wahrscheinlich nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotential übereingestimmt hätten. Dr. G.___ ist zum Schluss gekommen, dass eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate deshalb nicht möglich sei, so dass sich das Ausmass der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen nicht sicher festlegen lasse (IV-act. 69-56 f.). Dr. H.___ hat im Gutachten allerdings wiederholt festgehalten, dass er sich bei der psychiatrischen Diagnostik im Wesentlichen auf subjektive und nicht nachprüfbare Angaben des Exploranden habe abstützen müssen. Die Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung setze voraus, dass diese Angaben zuverlässig seien. Da die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Abklärung nicht wirklich oder höchstens zum Teil mitgewirkt habe, stelle dies die Abklärung "etwas" in Frage (IV-act. 69-35). Damit hat er die Grundlage, auf die er seine Diagnosen und letztlich seine Arbeitsfähigkeitsschätzung gestützt hat, selbst in Frage gestellt. Da die neuropsychologische Testung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt hat, hat Dr. H.___ folglich gestützt darauf gar keine objektiv überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben können. Dr. H.___ hätte also zum Schluss gelangen müssen, dass die Selbstangaben der Beschwerdeführerin mit Blick auf die nicht verwertbare neuropsychologische Testung nicht verlässlich sind und damit (im Sinne einer objektiven Beweislosigkeit) keine Diagnose gestellt werden könne, und nicht, dass keine depressive Störung vorliege. Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind deshalb nicht geeignet, die massgebende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich zu belegen.
Das psychiatrische Gutachten erweist sich insofern auch als mangelhaft, als der medizinische Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen einer möglichen Persönlichkeitsstörung ungenügend abgeklärt worden ist. Insbesondere vermag das Gutachten, wie auch der RAD ausführlich dargelegt hat, diesbezüglich nicht zu überzeugen, da sich in den Akten und mit Blick auf die berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin Hinweise finden, die auf das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung hindeuten. Im Weiteren erscheint auch die "Krankengeschichte" der Beschwerdeführerin in Kindheit und Jugendjahren bzw. die Auseinandersetzung mit der Frage, ob es bereits in der Kindheit bzw. Adoleszenz der Beschwerdeführerin Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung gegeben habe, als zu wenig abgeklärt. Da auch eine Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit begründen kann, ist die Argumentation des RAD, es sei nicht weiter von Relevanz, dass das Gutachten in diesem Punkt nicht überzeuge, nicht stichhaltig. Darüber hinaus ist die die Beschwerdeführerin neu behandelnde Psychiaterin Dr. I.___ im Gegensatz zu den Vorbehandlern und zu Dr. H.___ davon ausgegangen, dass neben einer depressiven Erkrankung auch eine Störung der Persönlichkeit vorliege. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Schizophrenie, wie sie differentialdiagnostisch festgehalten worden ist, oder eine andere psychische Störung handelt, wird abzuklären sein.
Zusammenfassend liegt aufgrund der nicht verwertbaren neurologischen Abklärungsergebnisse und der ungenügenden Abklärungen bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung keine überwiegend wahrscheinlich richtige Arbeitsfähigkeitsschätzung vor.
Kommt eine versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher aber schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und er muss ihr eine angemessene Bedenkfrist einräumen. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin die neuropsychologische Testung im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht wiederholen lassen und die Beschwerdeführerin zuvor unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf ihre Mitwirkungspflicht und die entsprechenden Rechtsfolgen hinweisen müssen. Die Sache ist deshalb zur Wiederholung der neuropsychologischen Testung unter Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und zur nachfolgenden Präzisierung bzw. Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 15. November 2019, 8C_525/2019 E. 3.3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin nicht nur die Wiederholung der neuropsychologischen Testung zu veranlassen und die erzielten Resultate dem Gutachter vorzulegen, sondern sie wird auch die seit der Begutachtung erstellten Arztberichte zu würdigen haben.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung ist als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist angesichts des durchschnittlichen erforderlichen Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP