Entscheid vom 28. August 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2018/283
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, AnwaltskanzleiSt. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Im September 2016 unterzeichneten der Versicherte, die IV-Stelle und die Stiftung F., Brockenhaus G., einen Eingliederungsplan für eine berufliche Abklärung / ein Einsatzprogramm mit Anfangspensum 50% vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 (IV-act. 67; vgl. Verfügung vom 4. November 2016 in IV-act. 70 und Taggeldverfügungen vom 25. November 2016 in IV-act. 73 und vom 16. Dezember 2016 in IV-act. 75). Diese Abklärung wurde per 13. Januar 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (IV-act. 79 und Assessmentprotokoll / Verlaufsbericht der Eingliederungsverantwortlichen in IV-act. 81-10). Dem Schlussbericht der Stiftung F.___ ist zu entnehmen, dass das Anfangspensum von 50% aufgrund häufiger, krankheitsbedingter Absenzen des Versicherten nicht habe gesteigert werden können. Quantitativ habe er die Arbeit in der Elektronikabteilung zufriedenstellend erledigt. Die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern und die Pausenzeiten seien des Öfteren sehr ausgereizt worden. Qualitativ sei die Arbeit tadellos gewesen (IV-act. 79). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (IV-act. 83).
Am 1. Februar 2017 nahm der Versicherte auf Überweisung seines Hausarztes hin eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H., Klinik I., auf (IV-act. 84-18). Dieser äusserte gleichentags den Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) und hielt fest, unter Mitberücksichtigung der geklagten körperlichen Beschwerden, der Gehbehinderung und der schmerzbedingten Vermeidungshaltung sowie drohender Dekompensation der Persönlichkeitsstörung sei mit dem Versicherten eine integrative tagesklinische Behandlung vereinbart worden. Unmittelbar im Anschluss an diese Behandlung sollten berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden. Aus seiner Sicht sei dem Versicherten bei beginnender Dekompensation der Persönlichkeitsstörung keine Stelle auf dem freien Wirtschaftsmarkt zuzumuten (IV-act. 84-20). Dr. B.___ nannte Ende Februar 2017 zusätzlich zum Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung neu die Diagnosen einer Schlafstörung und eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei flacher Diskushernie L5/S1. Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Versicherte ermüde rasch. Die Leistungsfähigkeit müsse noch abgeklärt werden, "bis jetzt" sei der Versicherte maximal 50% arbeitsfähig (IV-act. 84-3; vgl. auch MRI der Wirbelsäule HWK7 - SWK 4 der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin am KSSG vom 30. Januar 2017 in IV-act. 84-17).
Dr. E.___ beurteilte die medizinische Aktenlage am 2. Juni 2017 dahingehend, dass der Versicherte die HIV-Infektion weiterhin regelmässig im Kantonsspital C.___ kontrollieren lasse. Den diesbezüglichen Berichten zufolge sei das Virus vollständig supprimiert und die Immunlage robust. Nach einer Therapieumstellung würden auch fast keine Schlafstörungen mehr auftreten. Aus rein somatischer Sicht spreche nichts gegen eine 75 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz. Eine Leistungsminderung von etwa 20% sei aufgrund der Schlafstörungen, der erhöhten Erschöpfbarkeit und anderer unspezifischer Symptome in Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung und der antiretroviralen Therapie plausibel. Aus psychiatrischer Sicht sei die Behandlung in der Tagesklinik I.___ abzuwarten (IV-act. 85-2). Am 13. Juni 2017 besuchte der Versicherte die Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie des KSSG wegen eines chronisch rezidivierenden "makulopapulösen Exanthems". Die zuständigen Ärzte erwähnten in der Diagnoseliste unter anderem "lymphocytic infiltration of the skin Jessner-Kanof (ICD-10:
L 93.0)" (dies entspricht gemäss der Klassifikation dem diskoiden Lupus erythematodes, vgl. https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/ block-l80-l99.htm, abgerufen am 13. August 2020) und empfahlen eine medikamentöse Behandlung (IV-act. 89). Am 11. Juli 2017 retournierte Dr. H.___ der IV-Stelle das ihm zugestellte Formular zum Verlauf und teilte mit, dass der Versicherte doch nicht bei ihm in Behandlung stehe, da die zuständige Krankenversicherung die Kosten für die vorgesehene integrative tagesklinische Behandlung nicht habe übernehmen wollen (IV-act. 88-2). Dr. E.___ befand am 1. September 2017, nach telefonischer Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. B.___ könne ein ausreichend stabiler Gesundheitszustand bestätigt werden. Der Versicherte befinde sich nicht in fachpsychiatrischer Therapie, was aus hausärztlicher Sicht auch nicht dringlich erscheine. Im Vordergrund stünden die belastungsverstärkten Rückenschmerzen und die neu aufgetretene dermatologische Symptomatik (IV-act. 94). Anlässlich einer Kontrolle im Kantonsspital C.___ vom 25. Oktober 2017 erklärte der Versicherte bezüglich der Hauterscheinungen, dass diese unter Einnahme des Medikaments Plaquenil verschwunden seien. Die Ärzte stellten mit Bericht vom 26. Oktober 2017 fest, dass es dem Versicherten abgesehen von seinen chronischen Rückenschmerzen gesundheitlich gut gehe (IV-act. 100-38). Am 27. Oktober 2017 besuchte der Versicherte wegen seit Sommer 2017 auftretendem Herzrasen die kardiologische Sprechstunde am KSSG, Spital J.___, Innere Medizin, wo der zuständige Arzt die Diagnose rezidivierendes Herzklopfen/-rasen ohne Begleitsymptomatik stellte und festhielt, je nach Leidensdruck könne symptomatisch ein Betablocker versucht werden (IV-act. 100-41 und 43).
Im Auftrag der IV wurde der Versicherte am 15. Januar 2018 in der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend: ABI), in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Infektiologie und Neurologie abgeklärt (IV-act. 91, 98 und 99). Die Fachärzte billigten im Gutachten vom 5. März 2018 einzig der Diagnose HIV-Infektion CDC C3 und den HIV-assoziierten Krankheiten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu (detailliert in IV-act. 100-32; zu den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vgl. IV-act. 100-33). Sie kamen in diesem Gutachten zum Schluss, dass beim Versicherten für jegliche leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könnte mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement (IV-act. 100-35).
Dr. E.___ beurteilte dieses Gutachten am 15. März 2018 als umfassend, sorgfältig erstellt und in seinen Schlussfolgerungen widerspruchsfrei und konklusiv (IV-act. 102). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 106). Hiergegen wandte der Rechtsvertreter des Versicherten, Fürsprecher Daniel Küng, am 13. Juli 2018 ein, der Versicherte leide an völlig therapieresistenten lumbalen ziehenden Beschwerden mit Ausstrahlung in die untere BWS und zum Teil in die rechte Flanke. Es sei von einem sozialen Rückzug in allen Belangen auszugehen. Während der rheumatologische Gutachter eine stationäre Therapie empfehle, erachte der psychiatrische Gutachter eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht als zwingend notwendig. Für diesen Widerspruch finde sich im Gutachten keine Erklärung. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass sich der Gesundheitszustand von 2015 bis zum aktuellen Zeitpunkt um 10% verbessert haben solle. Hinzu komme, dass der Versicherte sich im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der Tätigkeit eines Montagearbeiters weiterentwickelt hätte. So sei bei einem 40-jährigen Montageleiter mit einer Berufserfahrung von 15 Jahren von einem Lohn von rund Fr. 100'000.-- auszugehen. Damit hätte der Versicherte, selbst wenn man von dem von der IV-Stelle angenommenen Invalidenlohn von Fr. 53'162.-- ausgehen würde, zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 116). Am 13. August 2018 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid die Abweisung des Rentenbegehrens. Zum Einwand nahm sie dahingehend Stellung, dass vom Versicherten während seiner gesamten Erwerbskarriere nicht annähernd ein Einkommen von Fr. 100'000.-- abgerechnet worden sei. Die therapieresistenten Rückenschmerzen seien im Rahmen der Begutachtung sorgfältig abgeklärt worden. Die vom rheumatologischen Gutachter empfohlene multimodale Rehabilitation sei nicht mit einer psychiatrischen Behandlung zu verwechseln. Der geltend gemachte soziale Rückzug könne nicht nachvollzogen werden, da der Versicherte Ferienreisen habe unternehmen und im Restaurant des Partners regelmässig habe aushelfen können. Darüber hinaus sei er bei der beruflichen Abklärungsmassnahme durch seine kommunikative Art gegenüber anderen Mitarbeitern aufgefallen (IV-act. 119).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP