Entscheid vom 19. August 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2018/284
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Widmer, ADVOKATUR WIDMER, Reinluftweg 1, 9630 Wattwil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Am 7. September 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Zur Begründung führte er an, das psychiatrische Teilgutachten des ZMB überzeuge nicht. Der Hausarzt med. pract. D.___ habe in einem aktuellen Bericht vom 2. Juli 2018 (act. G 1.1.3)
rezidivierende mittelgradige depressive Episoden mit Angststörungen und Panikattacken attestiert und festgehalten, dass die häusliche Situation inzwischen als schwierig einzustufen sei, weil die körperlichen Einschränkungen, die Zukunftsängste und finanzielle Probleme immer häufiger zu depressiven Episoden und häuslichen Spannungen führten. Im psychiatrischen Teilgutachten des ZMB seien sicherlich auch die psychischen Belastungen zu wenig berücksichtigt worden, die sich mit der Führung eines Landwirtschaftsbetriebes ergäben. Das Gutachten des ZMB sei widersprüchlich, denn im internistischen Teilgutachten sei die Integration im Bauernhof als ideal bezeichnet worden, während die Tätigkeit als Landwirt im orthopädischen Teilgutachten als unzumutbar qualifiziert worden sei. Das orthopädische Teilgutachten enthalte keine Arbeitsfähigkeitsschätzung für leidensadaptierte Tätigkeiten. Dem Beschwerdeführer sei der Wechsel in eine andere Tätigkeit aber ohnehin nicht zumutbar. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten sei realistischerweise nicht verwertbar. Zumindest müssten bei der Berechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung eines Wechsels in eine leidensadaptierte Tätigkeit ein „Leidensabzug“ von 25 Prozent und ein „Teilzeitabzug“ von 17 Prozent berücksichtigt werden.
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP