Entscheid vom 4. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2018/305
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; BGE 115 V 134 E. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Zu prüfen ist vorab, ob die vorliegende medizinische Aktenlage für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreicht und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten vom 6. März 2018 (IV-act. 244) abgestellt hat.
Das polydisziplinäre Gutachten vom 6. März 2018 beruht insbesondere auf den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 sowie der damaligen Aktenlage (IV-act. 244-1ff.).
Im allgemeinmedizinischen und kardiologischen Teilgutachten (IV-act. 244-8ff./19ff.) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Herzerkrankung beschwerdefrei sei und es keine Hinweise auf eine Erkrankung der inneren Organe gebe. Hinsichtlich des Diabetes mellitus sei er akzeptabel eingestellt. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die koronare Drei-Gefässerkrankung, der Diabetes mellitus Typ 2 (insulinpflichtig), die arterielle Hypertonie, die Dyslipidämie, das Übergewicht (BMI 29.8), der fortgesetzte starke Nikotinkonsum sowie der Verdacht auf schädlichen Alkoholkonsum. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ging er – mit Ausnahme einer befristeten Arbeitsunfähigkeit infolge des Herzinfarkts und der interventionellen Behandlung im November 2014 – von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, sofern die Tätigkeit nicht im Nachtschichtbetrieb geleistet werden müsse (IV-act. 244-25). Zur Beweiskraft des Teilgutachtens ist festzustellen, dass Dr. D.___ ergänzend zu den selbst gewonnen Untersuchungserkenntnissen auch die früheren Arztberichte gewürdigt und bei seinen Einschätzungen mitberücksichtigt hat. Die aus allgemeinmedizinischer und kardiologischer Perspektive erfolgte Diagnosestellung wie auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung sind nachvollziehbar und erscheinen zuzutreffen.
Festzustellen ist, dass der orthopädische Gutachter eine umfassende und detaillierte Befundaufnahme vornahm und dabei die Arztberichte der Voruntersucher beizog. Die gutachterliche Diagnosestellung ist nachvollziehbar und erscheint stimmig und zutreffend. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ist ergänzend anzumerken, dass diese nicht verallgemeinert werden kann, denn gemäss dem Anforderungsprofil des Berufs "Strassentransportfachmann/-frau EFZ" sind "gute Gesundheit und körperliche Fitness (Zeugnis des Vertrauensarztes nötig)" unabdingbar (abrufbar unter: www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3881; zuletzt abgerufen am 10. September 2020). Die Arbeitgeberin kündigte denn auch nur wenige Wochen nach der ersten Knieoperation das mehrjährige Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Januar 2016, IV-act. 151-3). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – obwohl er die verkehrsmedizinischen Anforderungen der Führerausweiskategorie C weiterhin zu erfüllen vermag – nicht mehr in der Lage ist, den Beruf des Lastwagenchauffeurs selbständig, d.h. ohne eine Hilfsperson, auszuüben, denn nebst dem Lenken des Lastwagens gehören auch weitere Tätigkeiten wie das Be- und Entladen des Fahrzeuges sowie Reinigungs-, Unterhalts- und kleinere Reparaturarbeiten dazu. Ausserdem ist der Fahrzeuglenker dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug stets betriebssicher ist, was auch ein Besteigen der Ladefläche des Fahrzeuges erfordert (bspw. zur Ladungssicherung und -kontrolle). Die Ärzte des KSSG, der Hausarzt Dr. G.___ und der RAD gehen denn auch von einer andauernden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur aus (IV-act. 139-2/19, 141). In Anbetracht des Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit dem 3. Februar 2014 auszugehen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ist entsprechend der Einschätzung im orthopädischen Teilgutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2016 auszugehen, zumal es leidensangepasste Tätigkeiten geben dürfte, die der Beschwerdeführer in einem vollen Pensum ausüben könnte. Ebenfalls dem Gutachten entsprechend ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 3. Februar bis 30. Oktober 2014 (Operation linkes Knie) und vom 7. April bis 30. Oktober 2016 (Operation rechtes Knie) auszugehen. Hinsichtlich der dazwischenliegenden Zeitspanne vom 1. November 2014 bis 6. April 2016 vermag die gutachterliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu überzeugen, zumal im Gutachten jegliche Begründung dazu fehlt. Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der genannten Zeitspanne wegen persistierender Knieschmerzen sowie in Folge der Nachbetreuung nach dem Infarkt (Therapie mit Brilique; vgl. bspw. IV-act. 126-2ff.) in ärztlicher Behandlung war. Wegen der Kniebeschwerden beanspruchte der Beschwerdeführer Physiotherapien und unterzog sich einer Kniegelenkspunktion am 17. März 2015, einer Kniegelenksinfiltration am 5. Mai 2015 sowie einer Kniegelenkspunktion im September 2015 (IV-act. 126, 137f.). Im Februar 2016 wurde wegen der zunehmenden Schmerzen im rechten Knie ebenfalls die Einsetzung einer Kniegelenkstotalprothese in Betracht gezogen (vgl. IV-act. 156-2f.). In Anbetracht des Gesagten und gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. J., Orthopädie K., vom 12. November 2014 (IV-act. 112-1) und von Dr. G.___ vom 28. Oktober 2015 (IV-act. 139-1ff.) sowie die Stellungnahme des RAD vom 19. November 2015 (IV-act. 141) ist in Abweichung zum Gutachten im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 6. April 2016 von einer orthopädisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen.
Im psychiatrischen Teilgutachten führte med. prakt. F.___ aus, dass eine namhafte psychische Beeinträchtigung nicht aufspürbar gewesen sei. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt und der formale Gedankenlauf sei geordnet gewesen. Ängste und Befürchtungen sowie ein Vermeidungsverhalten hätten nicht erhoben werden können. Der Beschwerdeführer habe weder über eine Grübelneigung noch über phobisches Verhalten oder Panikattacken berichtet. Der gerichtete motorische Handlungsantrieb sei adäquat gewesen. Die Einnahme von Psychopharmaka habe der Beschwerdeführer verneint (IV-act. 244-40ff.). Med. prakt. F.___ erhob keine fachspezifische Diagnose (IV-act. 244-53). Ergänzend dazu führte er aus, dass keine depressive Störung vorliege, denn die Kriterien wie tiefe Traurigkeit, Antriebslosigkeit und Interessenlosigkeit seien nicht erfüllt. Eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht über namhafte interaktionelle Probleme – mit Ausnahme der Zeit während der ersten Ehe – berichtet habe. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, denn es fehle an einem unverarbeiteten/fehlverarbeiteten/innerseelischen Konflikt (IV-act. 244-53f.). Aufgrund der früheren Arztberichte könne lediglich im Jahr 2004 vom Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung ausgegangen werden (IV-act. 244-54f./58). Ansonsten lasse sich derzeit wie auch retrospektiv lediglich eine subsyndromale, reaktiv bedingte psychische Beeinträchtigung, insbesondere resultierend aus enttäuschten Versorgungserwartungen und einer daraus resultierenden Kränkungssituation, objektivieren. Das Ausmass einer psychischen Erkrankung werde jedoch nicht erreicht (IV-act. 244-55). Eine Notwendigkeit für eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung sei nicht gegeben. Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig (IV-act. 244-57). Festzustellen ist, dass die Befundaufnahme umfassend und die Folgerungen des Gutachters nachvollziehbar sind und zutreffen dürften, zumal der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt weder in psychiatrischer Behandlung war noch sich in den Akten Hinweise auf eine namhafte psychische Erkrankung finden lassen.
Nachfolgend ist auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers an den gutachterlichen Einschätzungen einzugehen.
Nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die Schmerzproblematik nicht ausreichend abgeklärt, weshalb nach Abschluss einer multimodalen Schmerztherapie eine erneute Beurteilung erfolgen müsse (vgl. Einwandbegründung vom 22. Juni 2018, IV-act. 258-1f., und Beschwerde vom 14. September 2018, act. G 1-6f.). Dieses Begehren ist abzuweisen, denn zum Zeitpunkt der Begutachtung lag ein ausreichend stabiler Gesundheitszustand vor. Zudem wurde die polydisziplinäre Begutachtung vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangt (vgl. Eventualantrag im Einwand vom 12. Juni 2017 gegen den Vorbescheid vom 22. März 2017, IV-act. 211-1).
In den Eingaben vom 3. und 7. März 2019 (act. G 8, G 10) erachtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten als unvollständig und verlangte deshalb eine erneute Auseinandersetzung mit den Leiden des Beschwerdeführers. Begründet wurde das Begehren insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 wegen eines eitrigen Infekts auf Höhe C4/C5 mit Kollaps der Bandscheibenprothesen (bei Status nach Prothesenimplantation C4-C7 am 1. Juli 2013) erneut habe operiert werden müssen (Explantation der drei Prothesen und nachfolgende Spondylodese zwischen C4 und C7; vgl. Arztberichte von 14. Februar und 6. März 2019, act. G 8.1, G 10.1). Der Rechtsvertreter äusserte die Vermutung, dass der bei der Begutachtung festgestellte erhöhte Wert an Leukozyten im Zusammenhang mit der HWS-Problematik stehe. Da dies im Gutachten nicht diskutiert worden sei, sei das Gutachten unvollständig (act. G 10). Festzustellen ist, dass die Argumentationskette des Beschwerdeführers auf etlichen Vermutungen beruht. Insbesondere war zum Begutachtungszeitpunkt die erneute Operation an der Halswirbelsäule am 9. Januar 2019 nicht voraussehbar. Zudem konnte der orthopädische Gutachter anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 keine halswirbelsäulenbedingten Einschränkungen erheben (vgl. Erwägung 3.3.1). Auch liegen keine Arztberichte vor, aus welchen sich eine Verschlechterung des Zustandes der Halswirbelsäule vor dem Verfügungszeitpunkt (12. Juli 2018) ergibt. Da die erneute Behandlungsbedürftigkeit der Halswirbelsäule erst nach dem Verfügungszeitpunkt eintrat, ist diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. BGE 142 V 341 E. 3.2.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt per Verfügungszeitpunkt rechtsgenüglich abgeklärt war. Auf die Expertise und speziell auf die Befunderhebung und Diagnosestellung der Gutachter kann abgestellt werden. In Abweichung zum Gutachten ist hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ab dem 3. Februar 2014 andauernd von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und hinsichtlich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit vom 1. November 2014 bis 6. April 2016 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Folglich beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 3. Februar bis 30. Oktober 2014 0 %, vom 1. bis 24. November 2014 50 %, vom 25. November 2014 bis 19. Januar 2015 0 %, vom 20. Januar 2015 bis 6. April 2016 50 %, vom 7. April bis 30. Oktober 2016 0% und seit dem 1. November 2016 100 %.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 14. September 2018 forderte (act. G 1-2).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der zuvor ermittelten Arbeitsfähigkeiten zu bestimmen. Dabei ist der Invaliditätsgrad unbestrittenermassen anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. Erwägung 2.4).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Kurze Zeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2014 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Der Beschwerdeführer war aktenkundig seither nicht mehr arbeitstätig (vgl. IV-act. 244-11). Da er den angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur nicht mehr ausüben kann (vgl. Erwägung 3.3.2), über keine weitere Berufsausbildung verfügt und eine Umschulung insbesondere mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht mehr verhältnismässig ist, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die vorstehend erwähnten Tabellen zurückzugreifen. Gemäss der LSE haben Männer im Kompetenzniveau 1 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 66'633.- erzielt (vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019).
Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. IV-act. 247). Mit dem Tabellenlohnabzug wird berücksichtigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter) Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer im vorgerückten Alter (Jahrgang 1960) nach einer leidensangepassten Tätigkeit umzusehen. Hinzu kommen körperlich bedingte Einschränkungen, bezüglich derer von einer künftigen Verschlechterung ausgegangen werden muss (u.a. beide Knie, Halswirbelsäule, Blutkreislauf / Herz, Diabetes mellitus; vgl. dazu bspw. den Arztbericht vom Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 14. Februar 2019, act. G 8.1). Infolgedessen ist er gegenüber gesunden Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmass beeinträchtigt. Unter diesen Umständen erscheint ein Leidensabzug von 10 % als angemessen (bezüglich Angemessenheit vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). Folglich ist von einem Invalideneinkommen bei 50%iger und 100%iger Arbeitsfähigkeit von Fr. 29'985.- (Fr. 66'633.- x 0.9 x 0.5) bzw. von Fr. 59'970.- (Fr. Fr. 66'633.- x 0.9) auszugehen.
Der Invaliditätsgrad in den Zeiträumen mit 50%iger und 100%iger Arbeitsfähigkeit beträgt somit aufgerundet 57 % ([Fr. 69'371.- - Fr. 29'985.-] / Fr. 69'371.-) bzw. 14 % ([Fr. 69'371.- - Fr. 59'970.-] / Fr. 69'371.-).
Nachfolgend ist der Zeitraum des Rentenanspruchs zu bestimmen.
Der Beschwerdeführer hat sich am 1. Oktober 2014 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 104). Die sechsmonatige Karenzfrist lief somit am 1. April 2015 ab (vgl. Erwägung 2.2). Das Wartejahr ist mit der nachweislich vorliegenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 3. Februar 2014 eröffnet worden (IV-act. 139-2, 141-2, 244-63). Angesichts der während eines Jahres vorliegenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % hat der Beschwerdeführer das Wartejahr am 3. Februar 2015 erfüllt. Folglich kann eine Rentenzahlung nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt ab dem 3. Februar 2015 (vgl. act. G 1-2), sondern erst ab dem 1. April 2015 erfolgen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
Bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente finden gemäss Rechtsprechung die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) analog Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_93/2013, E. 2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Gemäss Art. 88a IVV ist bei einer Verbesserung (Abs. 1) oder Verschlechterung (Abs. 2) der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 und auf eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis jedenfalls 31. Januar 2017. Es wäre ihm demnach eine rückwirkend abgestufte und befristete Rente zuzusprechen.
Neben der Zulässigkeit aus medizinischer Sicht ist die allfällige Rentenherabsetzung oder -aufhebung demzufolge auch im vorliegenden Fall an die weitere Voraussetzung der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geknüpft, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 12. Juli 2018 war der Beschwerdeführer nahezu 58 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin hat, nachdem sie einen Rentenanspruch verneinte, diese Voraussetzung nicht geprüft. Dies wird sie nachzuholen haben, wofür ihr die Sache zurückzuweisen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2016, IV 2014/126, E. 6.2 mit Hinweis). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Da der Gerichtsschreiber verhindert ist, wird der Entscheid für diesen stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Prüfung der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, über den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.