Entscheid vom 3. März 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/315
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu beantworten, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Abweisung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der ABI vom 5. April 2018 (IV-act. 113), dessen Beweiskraft der Beschwerdeführer bestreitet (act. G 1, IV. Rz 2 ff.).
Am psychiatrischen Teil des ABI-Gutachtens rügt der Beschwerdeführer, dass die Beantwortung der versicherungsmedizinischen Fragen sich auf gerade mal zwei Seiten beschränke, wobei ein Grossteil der gefüllten Zeilen auf eine Wiederholung der Fragestellungen zurückzuführen sei, die Antworten aber jeweils mit lapidar gehaltenen Satzfragmenten und ohne nähere Begründung erfolgt seien (act. G 1, IV. Rz 3). Das psychiatrische Teilgutachten sei bereits unter diesen Aspekten auffallend kurz ausgefallen und schweige sich über wesentliche Aspekte aus (act. G 1, IV. Rz 4; vgl. auch Rz 10). Das Gespräch mit dem psychiatrischen Experten habe maximal 35 bis 40 Minuten gedauert. Dieser habe auf Fragen hin gehetzt reagiert. Er (der Beschwerdeführer) habe keine Möglichkeit gehabt, vertieft auf einzelne Aspekte einzugehen (act. G 9, IV. Rz 2 ff.).
Die Kritik des Beschwerdeführers ist insoweit nicht von der Hand zu weisen, als dass die spezifischen Fragen im psychiatrischen Teil des ABI-Gutachtens (Abschnitt «4.1.10 Versicherungsmedizinische Fragen») teilweise sehr knapp und stichwortartig oder mit Verweisen auf zuvor erfolgte Abschnitte beantwortet wurden (act. G 113-14 ff.). Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung ist allerdings nicht ein Gutachtensteil isoliert zu betrachten, sondern das Gutachten in seiner Gesamtheit. Dabei fällt gerade beim ausführlichen anamnestischen Teil des psychiatrischen Gutachtens stellenweise ein hoher Detailreichtum der wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers auf (siehe etwa die Ausführungen zum Umgang mit dem Geschirrspüler in IV-act. 113-9, zum Medikamentenkonsum und den geklagten Begleiterscheinungen wie etwa eine verminderte Sensibilität im Mundbereich in IV-act. 113-9 unten, zu sozialen Beziehungen oder zum Tagesablauf in IV-act. 113-11). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Sicht gegenüber dem psychiatrischen Gutachter kundzutun. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer denn auch nicht konkret vorgebracht worden, auf welche relevanten Aspekte er nicht hätte vertieft eingehen können. Somit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gutachterliche Arbeits- und Krankheitsanamnese sei ungenügend (act. G 1, IV. Rz 10, S. 8), als unzutreffend, zumal er u.a. sogar auch Gelegenheit hatte, frühere Snowboard- und Fahrradstürze gegenüber dem psychiatrischen Gutachter darzustellen (IV-act. 113-10).
Auch die psychopathologische Befunderhebung sowie die psychiatrische Beurteilung (IV-act. 113-12 f.) erscheinen inhaltlich umfassend, zumal der Beschwerdeführer keine objektiv relevanten Gesichtspunkte benennt, die ausser Acht geblieben wären. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung die Einschätzungen des psychiatrischen ABI-Gutachters einen wesentlichen Teil bildeten (siehe etwa bezüglich der Verlaufsbeurteilung IV-act. 113-29 unten). In seiner Gesamtheit bildet deshalb der psychiatrische Gutachtensteil eine formell und inhaltlich vollständige Beurteilung des vom Beschwerdeführer geklagten Leidensbilds und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehre die Behauptung des Gutachters, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit falle deshalb ausser Betracht, weil er (der Beschwerdeführer) Spaziergänge und leichtere Haushaltsarbeiten erledige und die Beziehung zur Familie gut sei (act. G 1, IV. Rz 5 und Rz 10, S. 9; siehe auch bezüglich dem Freizeitverhalten act. G 1, IV. Rz 20 und act. G 9, IV. Rz 18 f.).
Die Einschätzung eines psychischen Krankheitsbilds und dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit muss sich - mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik - zwangsläufig zunächst auf die Angaben und das Verhalten der versicherten Person stützen. Um Beweiskraft erlangen zu können, muss eine objektive fachmedizinische Beurteilung insbesondere diesem Umstand Rechnung tragen. Deshalb ist eine umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die Gewährleistung einer möglichst objektiven fachmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung. Gemäss Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) ist eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen denn auch obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Leitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Leitlinien, S. 16).
Eine sorgfältige, von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers unabhängige Abklärung seiner Ressourcen und seines Alltagsverhaltens war vorliegend umso mehr angezeigt, als sich anlässlich der neuropsychologischen Abklärung erhebliche Inkonsistenzen ergaben und er sich selbst für vollständig arbeitsunfähig hält (IV-act. 113-13). Der neuropsychologische ABI-Gutachter stellte eine Verdeutlichungstendenz fest und hielt die Motivation des Beschwerdeführers für fraglich (IV-act. 113-26). Zudem ergaben sich Inkonsistenzen auf dem Gebiet der selektiven Aufmerksamkeitsprüfung (IV-act. 113-27). Der neuropsychologische ABI-Gutachter gelangte nachvollziehbar begründet zum Schluss, den neuropsychologischen Testergebnissen fehle die Konsistenz und ein Verfahren zur Symptomvalidierung habe «deutliche motivationale Probleme» des Beschwerdeführers gezeigt (IV-act. 113-27).
Aus dem vom psychiatrischen ABI-Gutachter erhobenen Tagesablauf ergibt sich ein geregelter Rhythmus. Der Beschwerdeführer geht demnach zwischen 21:00 und 21:30 Uhr zu Bett und stehe zwischen 6:00 und 7:00 Uhr auf. «Das Aufstehen sei problemlos möglich». Er geht, nach eigenen Angaben maximal 30 Minuten Spazieren und trainiert einige Minuten am Hometrainer. Staubsaugarbeiten im Haushalt vermag er mit Pausen zu erledigen. Er vermag selbst einzukaufen und mit der Partnerin den Grosseinkauf zu erledigen. Gelegentlich mache er leichtere Arbeiten im Garten. Täglich musiziere er einige Minuten. Gelegentlich besuche er über das Wochenende ein Wellnesshotel (IV-act. 113-11). Angesichts dieser vom Beschwerdeführer - mit Blick auf seine inkonsistente Leidensdarstellung (siehe vorstehende E. 2.2.2) wohl eher zu zurückhaltend - geschilderten Aktivitäten, überzeugt die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf jegliche Tätigkeiten nicht nachvollziehbar ist (IV-act. 113-15). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Anfang 2018 verfassten Lebenslauf immerhin mehrere Hobbies erwähnt: Klavierspiel, Gitarrenspiel, Lesen, Velofahren und Gartenarbeit (ALV-act. A3, S. 4). Zudem ist er nach seinen eigenen Angaben in der Lage, täglich zwischen ein und zwei Stunden in physiotherapeutische Übungen zu investieren (act. G 1, IV. Rz 16). Auch anlässlich der im Rahmen eines 20%igen Pensums erfolgten Eignungsabklärung im Betrieb seines Vaters vom 23. April bis 11. Mai 2018 zeigten sich erhebliche Ressourcen des Beschwerdeführers, welche die Einschätzung des psychiatrischen ABI-Gutachters bekräftigen. So habe sich der Beschwerdeführer «in der knappen Zeit schnell und effizient eingearbeitet». Er «ist sehr geeignet im IT-Bereich erfolgreich zu arbeiten» (ALV-act. A20). Zudem zeigte er sich «sehr interessiert und engagiert. Er verstand Zusammenhänge und setzte die Theorie erfolgreich in die Praxis um. Dabei zeigte er eine sehr gute Auffassungsgabe und arbeitete analytisch und speditiv» (ALV-act. A21). Dem Gespräch mit der Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 25. Mai 2018 lassen sich ebenfalls Ressourcen entnehmen, die mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren sind. «Das Grundwissen zu der HTML und CSS-Programmierung konnte er [der Beschwerdeführer] sich aneignen. Er setzte sich zusätzlich kreativ mit Grafikdesign auseinander und erstellte mit Hilfe der Adobe-Programme […] animierte Dateien. Beim Erzählen strahlte er über das ganze Gesicht» (ALV-act. A68, S. 5 unten). Im vom Beschwerdeführer besuchten Einsatzprogramm wurde vom Leiter zwar bestätigt, dass die Konzentration ab 10 Uhr nachlasse, die Leistung sei gut, jedoch reduziert (vgl. ALV-act. A68, S. 3, sowie act. G 22). Im gleichen Beratungsprotokoll vom 22. August 2018 wurde allerdings auch der «Vorstellungstermin Kunstschule» erwähnt, wo der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 den Gestalterischen Vorkurs begann, was der behandelnde Dr. C.___ als «therapeutisch sinnvoll» erachtete (vgl. ALV-act. A46). Auch dies spricht für beim Beschwerdeführer vorhandene Ressourcen.
Ausserdem hält der Beschwerdeführer die Annahme einer (nur) 70%igen Eingliederungsfähigkeit unverständlich, da gleichzeitig eine 70%ige generelle Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich sowie eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einem adaptierten Bereich bescheinigt werde. Die Eingliederung ziele gerade auf eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ab, weshalb die Arbeitsfähigkeit in jenem Bereich unmöglich über der Eingliederungsfähigkeit liegen könne (act. G 1, IV. Rz 8). Zwar erscheint die Kritik des Beschwerdeführers auf einen ersten Blick als nachvollziehbar. Bei einer näheren Betrachtung ergibt sich allerdings, dass der psychiatrische Gutachter bezüglich der beruflichen Massnahmen ausführte, dass diese im Wesentlichen der Angewöhnung an die Belastungen der Arbeitswelt dienen könnten (IV-act. 113-14 oben) und eine langsame Einarbeitung empfohlen wurde (IV-act. 113-30 unten). Die (vorübergehend) im Vergleich zu einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit um 20% tiefere Leistungsfähigkeit von 70% findet ihre Begründung damit in einer Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs während der Angewöhnungsphase. Hinzu kommt, dass eine leidensangepasste Tätigkeit als einfache, klar strukturierte Tätigkeit definiert wurde (IV-act. 113-29 unten) und die ABI-Gutachter bei ihren Empfehlungen wohl eher die angestammte, intellektuell anforderungsreichere Tätigkeit als Sozialpädagoge oder vergleichbare Tätigkeiten im Auge hatten, für die der Beschwerdeführer nach der gutachterlichen Einschätzung über eine Arbeitsfähigkeit von 70% verfügt.
Der Beschwerdeführer bemängelt ausserdem, dass der psychiatrische ABI-Gutachter die Einschätzung des Schweregrads der depressiven Episode nicht schlüssig vorgenommen habe. Wie Dr. C.___ richtigerweise festgehalten habe, sei die Diagnose nach ICD-10 gestellt, obschon die Erhebung nicht nach den ICD-10-Kriterien, sondern aufgrund des AMDP-Systems erfolgt sei (act. G 1, IV. Rz 10, S. 8 unten). Eine Mangelhaftigkeit des durch den ABI-Gutachter erhobenen Psychostatus, der sich bei der psychopathologischen Befunderhebung an den AMDP-Richtlinien orientierte, vermag weder der Beschwerdeführer noch Dr. C.___ konkret darzutun. Entscheidend ist, dass die Teilexpertise den erforderlichen Einblick in den psychischen Zustand des Beschwerdeführers liefert (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 8C_8/2019, E. 5.2.1), um das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen einschätzen zu können.
Überdies sei der psychiatrische Gutachter vom Fragekatalog abgewichen und habe bei gewissen Fragen trotz explizitem Verlangen einer Begründung gar gänzlich darauf verzichtet. Aus der Sicht des Beschwerdeführers seien dadurch seine Verfahrensrechte verletzt worden (act. G 9, IV. Rz 7). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Auftrag des Administrativgutachtens darauf hingewiesen wurde, dass sich der Aufbau des medizinischen Gutachtens grundsätzlich nach den fachspezifischen Leitlinien zu orientieren habe. In der Folge wurden die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachtenden Standardindikatoren benannt, die bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen seien (IV-act. 103). Zu beachten ist ausserdem, dass es sich bei einer indikatorengeleiteten Begutachtung eben nicht um ein Abarbeiten einer Checkliste handelt. Vielmehr gilt, dass die Handhabung des Katalogs stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss (BGE 141 V 297 E. 4.1.1). Der psychiatrische Gutachter ordnete das Krankheitsbild diagnostisch ein und nahm insbesondere zum Krankheits- sowie Arbeitsfähigkeitsverlauf unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände (wie etwa der sich im Alltag zeigenden Ressourcen) Stellung (IV-act. 113-13, -28 und -29). Der Beschwerdeführer legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass die im psychiatrischen Teilgutachten und in der Gesamtbeurteilung erfolgten Ausführungen nicht auf das relevante Beweisthema (Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) fokussiert gewesen wären. Er benennt denn auch keine konkrete, für das Beweisthema relevante Fragestellung, welche unbeantwortet geblieben wäre, womit sich seine Kritik als nicht stichhaltig erweist.
An der neuropsychologischen Begutachtung kritisiert der Beschwerdeführer, dass unverständlicherweise keinerlei Hinweise auf die depressive Erkrankung enthalten seien, und dass in dieser Hinsicht auch keinerlei Testverfahren durchgeführt worden sei, wodurch insgesamt der Eindruck entstehe, dass keine Orientierung über die psychiatrische Vorgeschichte bestanden habe (act. G 1, IV. Rz 10 am Schluss). Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb als unbegründet, als der neuropsychologische - wie im Übrigen auch der psychiatrische - Gutachter an der Gesamtbeurteilung beteiligt war (IV-act. 113-28) und auch die gesamtgutachterliche Beurteilung mitunterzeichnete (IV-act. 113-31). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass er bei seiner Beurteilung im Bild über das aktuelle psychische Leiden und dessen Vorgeschichte war, zumal er bereits zu Beginn seiner Ausführungen auf die medizinische Anamnese des Gutachtens verwies (IV-act. 113-24). Hinzu kommt, dass der neuropsychologische ABI-Gutachter im Rahmen der Verhaltensbeobachtung verschiedenen psychisch relevanten Aspekten (wie etwa der «Emotionalität», den Affekten, dem Antrieb, der Motivation oder Spontanmotorik) Aufmerksamkeit schenkte (IV-act. 113-26). Dabei ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret geltend gemacht worden, dass darin Fehleinschätzungen enthalten wären.
Gegen die gutachterliche Beurteilung führt der Beschwerdeführer zudem die davon abweichende Beurteilung von Dr. C.___ ins Feld (act. G 1, Rz 11).
Vorweg ist zu beachten, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 f. E. 3a und b) nicht in Frage gestellt werden und Anlass zu weiteren Abklärungen bieten kann, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson - sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion - daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1.1).
Die meisten von Dr. C.___ an der gutachterlichen Beurteilung geäusserten Kritikpunkte (siehe seine Stellungnahme vom 25. Juni 2018, IV-act. 125-15 ff.) wurden bereits in den vorstehenden Erwägungen (E. 2.1 ff.) entkräftet. Seine Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beruht im Wesentlichen nicht etwa auf vom psychiatrischen ABI-Gutachter übersehenen objektiv relevanten Gesichtspunkten, sondern geht in einer eigenen Würdigung und Schwerpunktsetzung von Umständen und insbesondere der Leidenspräsentation bzw. -schilderung des Beschwerdeführers auf (IV-act. 125-15 ff.). Alltagsaktivitäten setzen ein funktionales physisches und psychisches Leistungsvermögen voraus, dessen Würdigung im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der geklagten Leiden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden können. Dies scheint Dr. C.___ zu verkennen, indem er die mit den psychiatrischen Qualitätsleitlinien (siehe hierzu vorstehende E. 2.2.1) nicht zu vereinbarende, nicht näher begründete Ansicht vertritt, «aus fachlicher Sicht» sei zu bemerken, «dass es nicht möglich ist, einen direkten Zusammenhang zwischen Aktivitäten und Arbeitsunfähigkeit herzustellen» (Stellungnahme vom 10. Dezember 2018, act. G 9.1). Vorliegend, wo Dr. C.___ einen vollständigen Verlust jeglicher erwerblich relevanten Funktionsfähigkeit bescheinigte und diese zu einem wesentlichen Teil mit Erschöpfung, Antriebsschwäche und Aktivitätsminderung begründete (siehe etwa IV-act. 75-1 unten), wird die Diskrepanz zum Funktionsniveau im Alltag offensichtlich. Ergänzend kann auf die einlässlich und plausibel begründete Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 9. August 2018 (IV-act. 130) verwiesen werden.
Bei der Würdigung der Beweiskraft des polydisziplinären ABI-Gutachtens fällt ausserdem ins Gewicht, dass es auf umfassenden persönlichen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgte, eine schlüssige Ressourcen- und Konsistenzprüfung enthält. Zudem leuchten die bezüglich des Leidensbilds gezogenen Schlüsse und die gestützt darauf erfolgte Arbeitsfähigkeitsschätzung ein. Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0) und eines chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerzsyndroms leidet, das bezogen auf die angestammte Tätigkeit sowie vergleichbare Tätigkeiten zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 30% führt (IV-act. 113-30). Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise entnehmen, die für die Zeit nach September 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers deuten würden. Der Eintritt einer Verschlechterung der somatischen Befunde verneinte der RAD-Arzt Dr. H.___ plausibel (IV-act. 130-4). Die Frage, ob der Beschwerdeführer für optimal leidensangepasste Tätigkeiten ab September 2017 über eine 90%ige Arbeitsfähigkeit verfügt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst das Abstellen auf die tiefere Arbeitsfähigkeit von 70% führt zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (siehe hierzu nachstehende E. 2.9).
Dem Beschwerdeführer sind die angestammte Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten - wenn auch bloss noch im Umfang von 70% - zumutbar. Deshalb rechtfertigt sich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads die Vornahme eines Prozentvergleichs (siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.5 mit Hinweisen). Zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der Beschwerdeführer nicht auf einen Berufswechsel angewiesen bzw. er kann damit seine bisher erworbenen beruflichen Qualifikationen weiterhin nutzen. Zudem wurde der von den ABI-Gutachtern beschriebene erhöhte Pausenbedarf bereits bei der quantitativen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt (ganztägige Präsenz mit vermehrten Pausen; IV-act.
113-30 unten). Der Beschwerdeführer steht auch nicht im fortgeschrittenen Alter. Unter diesen Umständen fällt - wenn überhaupt - höchstens ein 10%iger Tabellenlohnabzug in Betracht, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 37% resultiert (30% + [70% x 10%]).
Bezüglich des Zeitraums vor September 2017 gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit März 2016 durchgehend zu mindestens 50% arbeitsunfähig war (vgl. IV-act. 61-3, IV-act. 64-3 und IV-act. 70-2, vgl. auch Fremdakten etwa fremd-act. 3-13 und 3-17). Auch die ABI-Gutachter gehen an sich von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2016 aus (IV-act. 113-7). Sie scheinen indessen angenommen zu haben, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich bis September 2016
unterbrochen war («Im Herbst 2016 konnte er die Arbeit nicht aufnehmen», IV-act. 113-7). Für diese Annahme fehlt jegliche nachvollziehbare Begründung und sie lässt sich auch nicht mit der soeben dargestellten Voraktenlage vereinbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durchgehend seit März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% bestand. Noch im März 2017 - und damit nach Ablauf des Wartejahres im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist nach der Anmeldung vom 5. September 2016 im Sinn von Art. 29 Abs. 1 IVG - und bis Ende August 2017 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie sie auch gutachterlich bescheinigt wurde (IV-act. 113-29). Dies gilt umso mehr, da im Mai 2017 eine Rückenoperation (siehe hierzu sowie zur stationären Behandlung vom 11. bis 15. Mai 2017 in der Klinik E.___ IV-act. 89) und vom 28. Juni bis 22. August 2017 ein stationärer psychosomatischer Aufenthalt in der Klinik F.___ erfolgte (siehe hierzu IV-act. 97-2 ff.). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2017 von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen. Demnach hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) befristet für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2017 einen Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da die Beschwerde lediglich teilweise betreffend einen rückwirkend befristeten Rentenanspruch gutgeheissen wird, ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von einem Fünftel auszugehen. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend bezahlt der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 480.-- und die Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 120.-- an der Gerichtsgebühr. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 5) ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung zu befreien.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 27. März 2019 eine Honorarnote ein, worin er bei einem zeitlichen Aufwand von 14.9 Stunden eine Parteientschädigung (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 4'172.30 geltend macht (act. G 13.1). Allerdings enthält die Honorarnote teilweise auch Bemühungen, die den Zeitpunkt vor Erlass der Verfügung betreffen und damit nicht Gegenstand der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren bilden können (siehe den Aufwand vom 10. August 2018, act. G 13.1, S. 2). Weder das polydisziplinäre Gutachten (mit einem Umfang von 31 Seiten; IV-act. 113) noch der übrige Aktenumfang erscheinen im Vergleich zu anderen IV-Rentenfällen als überdurchschnittlich. In vergleichbaren Fällen spricht das Versicherungsgericht im Fall des Obsiegens eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (siehe etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2019, IV 2018/205, E. 3.3, und vom 26. November 2018, IV 2017/177, E. 4.3). Zu berücksichtigen ist allerdings vorliegend der durch den Beizug der ALV-Akten und der Stellungnahme vom 13. November 2019 (act. G 22) nach der Einreichung der Honorarnote entstandene Mehraufwand, weshalb für den Obsiegensfall eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Entsprechend dem Obsiegen von einem Fünftel erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.
Das aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens nicht von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Honorar von Fr. 3'200.-- (Fr. 4000.-- - Fr. 800.--) ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu vergüten und deshalb um 20% zu reduzieren (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit vom Staat mit Fr. 2'560.-- (Fr. 3'200.-- x 0,8) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP