Entscheid vom 12. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer
Geschäftsnr.
IV 2019/126
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, LL.M., SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/08, E. 2.1).
Ausgangspunkt für die Beurteilung des gesundheitlichen Verlaufs bildet im vorliegenden Revisionsverfahren die ursprüngliche Rentenzusprache vom 7. November 2008 (IV-act. 54). Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht vorwiegend auf dem Austrittsbericht zur Tagesklinikbehandlung des Psychiatrischen Zentrums Z.___ vom 20. Juli 2007 sowie auf dessen Verlaufsbericht vom 4. Januar 2008 mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer vermutlich ängstlich vermeidenden und selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), von Erbrechen bei psychischer Störung (ICD-10: F50.5; DD: bulimische Anorexia nervosa [ICD-10: F50.01]), eines chronischen Schulter-Nacken-Schmerzes vermutlich i.S. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), von Migräne, polyzystischen Ovarien und asymptomatischer Cholezystolithiasis. Die behandelnden Ärzte gingen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-act. 25). Gestützt darauf befand der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle mit Stellungnahmen vom 16. und 22. Januar 2008, dass vorerst von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei, wobei die Funktionseinschränkungen nachvollziehbar eine volle Arbeitsunfähigkeit begründeten. Da jedoch bei der hier massgeblichen depressiven Störung grundsätzlich davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Erkrankung handle, werde ein verkürzter Revisionszeitraum empfohlen (IV-act. 29). Sodann gingen jedoch die Verlaufsberichte des Psychiatrischen Zentrums Rorschach vom 16. April 2009 (IV-act. 62) und 12. September 2011 (IV-act. 70) jeweils von einem stationären Gesundheitszustand aus, weshalb auch der RAD auf eine weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit abstellte (vgl. IV-act. 71).
Demgegenüber kam Dr. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung zum Schluss, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeige die Beschwerdeführerin an Hauptsymptomen der Depression eine Stimmungsstörung in Form von Reizbarkeit, Gespanntheit und Weinerlichkeit. Ein Interessenverlust oder eine Interessenlosigkeitssymptomatik seien gegenüber dem prämorbiden Niveau nicht objektivierbar. Gesteigerte Ermüdbarkeit und Überanstrengung seien vorhanden (Erschöpfbarkeit), womit zwei Hauptsymptome einer rezidivierenden depressiven Störung dargestellt werden könnten und somit das Kriterium für eine leichte depressive Episode erfüllt sei. Kriterien für ein somatisches Syndrom seien nicht erfüllt, die Beschwerdeführerin könne emotional reagieren, habe kein Morgentief, zeige keine psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit, habe keinen Gewichts- und keinen Libidoverlust. In der Vergangenheit seien anhand objektiver Befunde schwere und mittelschwere depressive Episoden plausibel dargestellt worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung im August 2018 sei jedoch die depressive Symptomatik remittiert bis leicht ausgeprägt (IV-act. 171-46). Zudem sei ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (DD: Abhängigkeit nach ICD-10: F12.24) entsprechend der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin ausgewiesen (IV-act. 171-42f.). Dagegen würden sich die paranoid-negativistischen furchtsamen, selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeitszüge auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken. Für eine Persönlichkeitsstörung würden keine ausreichenden Hinweise vorliegen (IV-act. 171-43). Auch für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung finde sich keine ausreichende Schwere der Beschwerden (IV-act. 171-43). Zudem seien die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht ausgewiesen und in Anbetracht der fehlenden Anstrengungsbereitschaft im Validierungstest bei gesamthaft eingeschränkter Konsistenz sei die Diagnose weder gemäss ICD-10 noch DSM 4 gerechtfertigt (IV-act. 171-44, 46). Der Gutachter weist zudem auf die wichtige Rolle verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren hin, insbesondere die Erkrankung der beiden Söhne und die wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes sowie fehlende Ausbildung und Sprachkenntnis der Beschwerdeführerin (IV-act. 171-53, 59). Weiter beschreibt Dr. F.___ diverse Inkonsistenzen sowohl bezüglich verschiedener anamnestischer Angaben und der Aktenlage als auch Diskrepanzen zwischen dem Verhalten und den Befunden während der Begutachtung respektive den Beobachtungen während der Observation und den geltend gemachten Einschränkungen (IV-act. 171-50ff., 171-60). Gutachterlich werden die festgehaltenen Inkonsistenzen zu einem grossen Teil im Rahmen einer Aggravation und Falschdarstellung gedeutet (IV-act. 171-50f.). Die nach der früheren Aktenlage zu erwartenden schweren Beeinträchtigungen waren anlässlich der Begutachtung nur in geringem Masse ausgeprägt. Auch die Alltagsaktivitäten seien gemäss Schilderung des Tagesablaufs und nach Mini-ICF APP in keiner Weise schwergradig beeinträchtigt (IV-act. 171-52f.). Weiter sei die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen trotz geltend gemachter schwerer depressiver Episoden sehr niederschwellig, und bezüglich der verordneten und anamnestisch täglich eingenommenen Medikamente fänden sich Inkonsistenzen in Form von nicht messbaren Spiegeln anlässlich der Begutachtung, so dass eine Medikamentencompliance nicht nachweisbar sei (IV-act. 171-53, vgl. auch Zusammenfassung von Dr. C.___ vom 12. November 2018, IV-act. 179). Dr. F.___ befand die Beschwerdeführerin seit dem Observationszeitpunkt sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in adaptierten Tätigkeiten zu höchstens 25% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 171-58f.). Auch Dr. C.___ hielt die Beurteilungen von Dr. F.___ für nachvollziehbar. Die Aktenlage sei vollständig und sorgfältig aufgearbeitet sowie durch fremdanamnestische Auskünfte und Laboruntersuchungen ergänzt. Die Ableitung der Diagnosen sei leitliniengerecht erfolgt und die sich daraus ergebenden Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit - auch im gesamten Verlauf - seien widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Die Auseinandersetzung mit den früheren ärztlichen Einschätzungen sei schlüssig. Erkenntnisse aus der gesamten Aktenlage resp. allen Informationsquellen würden sorgfältig geprüft und in die Beurteilung nachvollziehbar einbezogen. Auch sei die für die Rechtsanwendung wichtige Auseinandersetzung mit den "Indikatoren" umfassend. Die in diesem Fall besonders wichtige Konsistenzprüfung sei eingehend, sorgfältig und plausibel. Aus Sicht von Dr. C.___ könne vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden (IV-act. 179). Zudem stimmt das Gutachten auch mit dem im Rahmen der Observation aufgezeigten Bildmaterial überein, worauf die Beschwerdeführerin immerhin bei einigen Alltagstätigkeiten wie Wäsche aufhängen und beim Besuch eines Restaurants gesehen werden konnte.
Lediglich die behandelnde Ärztin Dr. E.___ argumentiert in der Stellungnahme vom 4. März 2019 dahingehend, dass die depressive Situation oft im Verlauf schwanke und es schwer zu beurteilen sei, v.a. während einer Begutachtungssituation, ob aktuell eine leichte oder eine mittelgradige Depression vorliege. Aus ihrer Sicht wäre entgegen der Beurteilung von Dr. F.___ die Diagnose einer "chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41)" gerechtfertigt. Dennoch räumt sie ein, dass die Abweichungen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung, während der beiden Gespräche mit Dr. C.___ bei der Beschwerdegegnerin sowie im Vergleich zum Observationsmaterial vielfältig und schwer zu widerlegen seien. Ausserdem würden auch die fehlenden Medikamentenspiegel während der zwei Blutentnahmen für eine mangelhafte Therapieadhärenz trotz grossem Leidensdruck sprechen (act. G 1.10).
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich Dr. F.___ zu stark auf das Observationsmaterial beziehe und dieses falsch und in nicht nachvollziehbarer Art und Weise zu ihrem Nachteil bewerte. So halte er fest, dass sich deutliche Hinweise auf Aggravation oder Verdeutlichung insbesondere im Zusammenhang mit dem Standortgespräch bei Dr. C.___ im Juli 2017 und mit der Exploration beim Gutachter fänden. Diese Gewichtung sei jedoch stark geprägt von der starken Gewichtung des Ergebnisses des Standortgesprächs bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Dr. C.___ sowie des Ergebnisses der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Observation. Inwiefern jene Feststellungen jedoch nicht korrekt gewesen sein sollten, kann der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht erklären. Wenn er geltend macht, es sei für die Einschätzung der psychischen Erkrankung unwesentlich, ob die Beschwerdeführerin die Abfallsäcke rausbringen oder Wäsche aufhängen könne, übersieht er, dass Dr. F.___ diese Tatsachen lediglich als Hinweise für eine Aggravation oder Verdeutlichung aufführte (IV-act. 171-50), welche als solche nicht bestritten werden können.
Hinzu kommt laut dem Rechtsvertreter, dass die Chemie zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gutachter nicht gut gewesen sei. Dr. F.___ habe kein Verständnis dafür gehabt, dass sie über die Ereignisse von 2002 bis 2006 betreffend die sexuellen Belästigungen durch einen Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin nicht habe sprechen wollen. Obwohl sie eine plausible Erklärung abgegeben habe, dass sie nicht darüber sprechen wolle, weil sie überall dazu gedrängt werde und es lediglich ihre Krankheit aufrecht erhalte. Auch mit ihrer Therapeutin spreche sie nicht über "das von hinten" (act. G 1, III B. 6a). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. F.___ zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung festhält, ein Trauma sei nicht aktenkundig und auch in der Exploration nicht abgrenzbar von den Sorgen und Ängsten um ihre schwierigen Kinder und die Beschäftigungslosigkeit des Ehemannes. Gemäss den ICD-10 Kriterien zeige die Beschwerdeführerin kein potentiell lebensbedrohliches Ereignis mit Vernichtungsangst, welches objektivierbar sei. Auch ein Wiedererleben in Form von Intrusion oder Flash Backs könne weder benannt noch abgegrenzt werden. Ein Vermeidungsverhalten gegenüber der Firma, in welcher die Versicherte zuletzt tätig war, sei nicht ausgewiesen. Dies begründet Dr. F.___ zwar etwas weit hergeholt damit, dass die eine Schwester der Beschwerdeführerin immer noch dort arbeite. Es scheint jedoch tatsächlich keine Berührungsängste mit der ehemaligen Arbeitgeberin oder den ehemaligen übrigen Mitarbeitern zu geben, ansonsten die Beschwerdeführerin kaum in der Nähe wohnen geblieben wäre, wo sie vieles - u.a. auch ehemalige Mitarbeiter im Alltag wie beispielsweise beim Einkaufen - an diese Zeit erinnern dürfte. Insgesamt führt der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar aus, auf Grund welcher fehlenden Elemente für ihn die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht in Frage kommen kann. Dagegen vermögen die Argumente des Rechtsvertreters nicht zu überzeugen.
Auch was die testpsychologischen Testungen von H.___ anbelangt, kann den Schlussfolgerungen von Dr. F.___ entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters gefolgt werden. So führt Dr. F.___ korrekt aus, es würden sich depressiv-negativistische und paranoide Persönlichkeitszüge, eigenwillig-kritische und stille Persönlichkeitszüge sowie Hinweise auf eine furchtsame, zwanghafte, selbstunsichere und schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Persönlichkeitsstörung zeigen. Die depressive Störung sei mit der rezidivierenden Störung schon ausgewiesen, negativistisch-paranoide und zwanghafte Persönlichkeitszüge seien mit dem Psychostatus klinisch vereinbar. Eine eigenständige Persönlichkeitsstörung könne nach ICD-10 aber nicht kriterienkonform bestätigt werden. In dem auf Selbstbeurteilung beruhenden Fragebogen der PTSD Testdiagnostik mit ETI und PTSS-10 und PDS erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für ein PTSD (posttraumatic stress disorder) bzw. PTBS. Klinisch sei infolge fehlender ICD-10 Kriterien mit Hyperarousal, Vermeidungsverhalten und Flash Backs jedoch weder nach ICD-10 noch nach DSM IV eine ausreichende Kriteriendichte vorhanden und das Gesamtbild unzureichend für eine Diagnosestellung. Vor allem stelle der Validierungstest MSVT mit einer nachweislich geringen Anstrengungsbereitschaft die testpsychologischen Befunde zur PTSD in Frage (IV-act. 171-41f.). Damit erscheint die Gesamtbeurteilung von Dr. F.___ schlüssig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ ausführlich und sorgfältig ausgearbeitet wurde und in seiner Beurteilung insgesamt zu überzeugen vermag. Aus diesem Grund ist auf die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 75% zumindest ab dem Zeitpunkt der Observation im September 2016 abzustellen (IV-act. 171-58).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort, die Rente sei nicht erst mit der angefochtenen Verfügung, sondern bereits per 30. September 2016 einzustellen (act. G 4). Dazu hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht geäussert.
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 77 IVV hat die berechtigte Person, der die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61). Vorliegend ist auf Grund der andauernden erheblichen psychosozialen Belastung der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass ihr selbst bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst hätte sein müssen, dass sich ihre gesundheitliche Situation in den für den Rentenanspruch entscheidenden Bereichen verbessert hatte. Zwar war sie, wie bei der Observation festgestellt werden konnte, in der Lage, zahlreiche ausserhäusliche Aktivitäten zu bewältigen. Auf Grund der gewichtigen Probleme mit ihren beiden Söhnen ist jedoch glaubhaft, dass bei ihr weiterhin von einer subjektiven Überzeugung einer unveränderten Überlastungssituation mit einhergehender Unmöglichkeit, erwerblich tätig zu sein, auszugehen ist. Damit ist auch nicht von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen und eine Meldepflichtverletzung zu verneinen.
Nachdem vorliegend keine Meldepflichtverletzung besteht, endet der bisherige Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV und unter Berücksichtigung des Datums des Erlasses der Verfügung vom 24. April 2019 (IV-act. 208) per 1. Juni 2019 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin beantragt bereits per 30. September 2016 (act. G 4, Antrag 1).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Diese ist vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP