Entscheid vom 2. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2019/19
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010, 8C_21/2010, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Vorab ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einem falschen medizinischen Sachverhalt aus, wenn sie meine, die axonale Verletzung des N. peroneus superficialis am rechten Bein liesse sich mit Verweis auf frühere Berichte unter den Tisch wischen, denn diese Diagnose sei erst am 22. August 2018 erhoben worden (act. G1 Ziff. 25). Auch erkläre diese Schädigung Prof. I.___ zufolge die Schmerzen des Beschwerdeführers (act. G1 Ziff. 26). Der RAD-Arzt habe nur den Knochenschaden beurteilt, nicht die Auswirkungen des Nervenschadens (act. G6 Ziff. 8).
Für die Bestimmung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kann vorliegend ausnahmsweise auf die Berichte der behandelnden Ärzte in Zusammenhang mit den berichtenden Kreisärzten abgestellt werden, weil es sich um eine klar abgegrenzte Gesundheitsschädigung handelt, die von den behandelnden Ärzten und von den Kreisärzten in deren Berichten umfassend geschildert worden ist und weil die Akten insgesamt - wie sich nachfolgend ergibt - eine ausreichend zuverlässige Einschätzung der dem Beschwerdeführer noch möglichen und zumutbaren Arbeitstätigkeit erlauben. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere beanstanden, dass die neuropathischen Schmerzen am rechten Bein nicht abgeklärt worden seien (act. G1 Ziff. 25 und G6 Ziff. 8). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt selber, der N. peroneus sei während der Operation oder während des Unfalls verletzt worden (act. G1 Ziff. 26). Folglich bestand diese Verletzung spätestens seit 25. Oktober 2016, als der Beschwerdeführer letztmals operiert wurde (vgl. Bericht in IV-act. 27-2 f.), und wurde also in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits von med. prakt. F.___ mitbeurteilt. Diese stellte denn auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. März 2017 fest, dass die Sensibilität der unteren Extremität links unauffällig, rechts jedoch im Narbenbereich und im weiteren Verlauf des Unterschenkels inklusive des Fussrückens diffus vermindert sei (act. G4.2/86-3). Auch stellte sie eine diffuse Druckdolenz im gesamten Tibiakopfbereich, betont über dem medialen Kompartiment und insbesondere dem medialen Gelenkspalt, fest (act. G4.2/86-3). Prof. I.___ betonte in seinen beiden Berichten vom 9. Juli und 5. September 2018, dass die Befunde unverändert seien im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung im März 2017 - am 5. September 2018 in Kenntnis des neurologischen Berichts des Muskelzentrums vom 22. August 2018 (vgl. act. G4.2/161-1 und 163-1). Und Kreisarzt Dr. J.___ befand am 27. Februar 2019 unter Berücksichtigung unter anderem der neurologischen Berichte des Muskelzentrums am KSSG vom 22. August 2018 und 19. Februar 2019, der Peroneusschaden am rechten Bein des Beschwerdeführers sei rein sensibel (act. G11.1/13-2). Die Rehaklinik Bellikon hatte dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 unter Berücksichtigung von bereits damals bestehenden belastungs- und bewegungsverstärkten Schmerzen am Knie rechts eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten attestiert (IV-act. 18-4). Und der Hausarzt Dr. C.___ hatte am 13. Dezember 2016 die eingeschränkte Belastungsfähigkeit betont (IV-act. 28-2). Vor dem Hintergrund dieses einheitlichen Gesamtbildes ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ vom RAD am 24. Oktober 2018 in Kenntnis des neurologischen Berichts des Muskelzentrums vom 22. August 2018 und der orthopädischen Berichte von Prof. I.___ vom 9. Juli und 5. September 2018 zum Schluss gelangte, dass das Beschwerdebild am rechten Bein umfassend beurteilt worden sei (IV-act. 71-2 f.). Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer trotz des unbestrittenen Gesundheitsschadens am rechten Bein in leidensadaptierten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, leuchtet angesichts dieser Sachlage ein. Auch hatte der Beschwerdeführer Prof. I.___ am 18. Juni und am 4. September 2018 selber erklärt, in Ruhe habe er wenig Beschwerden, es liege aber immer ein Druckgefühl vor (act. G4.2/161-1, 163-1). Selbiges hatte er am 3. März 2017 med. prakt. F.___ berichtet ("Er hält belastungsabhängig progrediente Beschwerden im Bereich des rechten Knies fest. In Ruhe habe er weniger Beschwerden, jedoch immer ein Druckgefühl"; act. G4.2/86-2). Auch der Beurteilung des Muskelzentrums am KSSG vom 22. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2018 belastungsabhängige Schmerzen beklagt habe (act. G4.2/162-2 unten). In der Anamnese dieses Berichts ist zwar von Dauerschmerzen im Knie die Rede, welche bei Belastung zunähmen (act. G4.2/162-1 unten). Neben dieser Erwähnung - abgesehen von Ruheschmerzen im Bereich der Platte, welche in der Folge jedoch entfernt worden ist (IV-act. 35 sowie 27-2 f.) - ist in den Akten jedoch einzig in der Replik von einem belastungsunabhängigen Schmerz zu lesen: "der mit Belastung (oder mit Fortdauer des Tages) immer grösser wird" (act. G6 Ziff. 5). Aufgrund der im Übrigen einheitlichen medizinischen Akten und Schilderungen des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass dessen Beschwerden insbesondere durch das halbtägige Stehen und Gehen während seiner Arbeitstätigkeit verstärkt werden (vgl. vorstehende Ausführungen sowie beispielsweise act. G4.2/129-1). Dies korreliert auch mit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Physiotherapie (vgl. act. G4.2/132-2). Er selber ergänzte denn auch gegenüber der Eingliederungsberaterin der IV am 15. Mai 2018 das ihm mögliche Tätigkeitsprofil nur dahingehend, dass er alle 15-40 Minuten die Position wechseln können müsse. Sitzen gehe, aber er benötige Abwechslung (IV-act. 59-1). Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer in leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten, welche ganztags durchgeführt werden und wechselbelastend sind ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität und ohne Zwangshaltungen wie Kauern, Kriechen und Hocken, von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 20-2 i.V.m. 50-2). Dass Dr. D.___ den Schluss zog, die Beschwerden am rechten Sprunggelenk des Beschwerdeführers zeitigten keinen Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil (vgl. IV-act. 50-2), vermag zu überzeugen. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer selber diese gegenüber von Prof. I.___ als "nicht mehr so vorhanden" (act. G4.2/161-1 und 163-1). Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der vom Beschwerdeführer einzig gegenüber der Eingliederungsberaterin der IV erwähnten Kopfschmerzen, welche er auf seinen Bluthochdruck zurückführte (vgl. IV-act. 59-1), macht er nicht geltend. Solches ist auch aufgrund der medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, zumal er diese gegenüber keinem der behandelnden Ärzte aktenkundig beklagt hat. Und die von Prof. I.___ erstmals im Bericht vom 19. März 2019 erwähnten Lumbalgiebeschwerden können bereits aufgrund der rein prognostisch vorgenommenen Einschätzung (act. G6.1.1) zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (vgl. hierzu BGE 121 V 366 E. 1b m.H.) vom 4. Dezember 2018 führen. Nach dem Gesagten wurden die Berichte der Rehaklinik Bellikon, von med. prakt. F., von Prof. I., vom Muskelzentrum des KSSG und von Dr. J.___ in nachvollziehbaren und überzeugenden Aktenwürdigungen von RAD-Arzt Dr. D.___ (vgl. IV-act. 20, 50 und 71) als beweiskräftig qualifiziert. Folglich steht gestützt auf die medizinischen Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ab Austritt aus der Rehaklinik Bellikon im Juni 2016 uneingeschränkt arbeitsfähig für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten war. Diese Arbeitsfähigkeit wurde unterbrochen von einer operationsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2016 (vgl. IV-act. 27-2 f. und 26-2 f.), welche jedoch die für eine Berücksichtigung der Verschlechterung notwendige Dauer von drei Monaten (vgl. hierzu Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201] sowie Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_93/2013, E. 2; BGE 121 V 275 E. 6b/dd mit Hinweis) nicht erreicht hat. Denn die von den Operateuren attestierte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis 21. November 2016 und bereits im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2016 wurde eine Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden erlaubt. Einzig Kontaktsportarten wurden für die Dauer von drei Monaten untersagt (IV-act. 26-3). Im Bericht vom 24. Januar 2017 zur Nachkontrolle vom 23. Januar 2017 wurde sodann von einem sehr guten Verlauf berichtet und die Behandlung in der Orthopädie KSSG abgeschlossen (Suva-act. 100 in UV 2020/20).
Dass die vom Beschwerdeführer seit Mitte Mai 2017 im Rahmen eines Arbeitsversuchs (vgl. act. G4.2/107) und ab 1. Mai 2018 im Rahmen eines angepassten Arbeitsverhältnisses (vgl. IV-act. 59-2 und act. G11.1/19-2) ausgeübte, vorwiegend gehende/stehende Tätigkeit im Magazin/in der Zimmerei der B.___ AG G.___ leidensangepasst sein soll, macht er zu Recht nicht geltend. Denn aufgrund der medizinischen Aktenlage (vgl. vorstehend Erwägung 2.1 sowie explizit med. prakt. F.___ in act. G4/129-3 und Dr. D.___ in IV-act. 50-2 f.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nur eine wechselbelastende (gehend/stehend/sitzend) Tätigkeit seinem Leiden angepasst wäre.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind sodann in antizipierender Beweiswürdigung angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keine neuen objektiven entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Den Nachteil der Beweislosigkeit im Sinne des fehlenden Nachweises einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 139 V 563 E. 8.1). Soweit dieser eine unvollständige Sachverhaltsermittlung von Seiten der Beschwerdegegnerin moniert (act. G1 Ziff. 25 ff. und G6 Ziff. 8 ff.), kann ihm wie bereits in E. 2.1 ausgeführt nicht gefolgt werden.
Schliesslich ist basierend auf einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen (vgl. Erwägung 1.2). Da der hypothetische Rentenbeginn am 1. September 2016 war, sind die Vergleichseinkommen für dieses Jahr zu bestimmen (Anmeldung vom Januar 2016; am 8. September 2016 bestandenes Wartejahr; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Zu klären ist allerdings vorweg, ob anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer stünden - neben der von ihm effektiv ausgeübten, nicht leidensadaptierten 50%igen Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2) - realistischerweise noch alternative Arbeitsmöglichkeiten offen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies implizit, indem er geltend macht, bei seiner für die B.___ AG G.___ ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Nischenarbeitsplatz (act. G6 Ziff. 11). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der tatsächliche, sondern ein ausgeglichener Arbeitsmarkt relevant ist. Dieser theoretische und abstrakte Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, vom 3. Juni 2004, I 252/03 E. 2.2.3, und vom 16. Juli 2003, I 758/2002; BGE 110 V 276 E. 4b). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kommt es demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt weist, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, vom 28. November 2014, 9C_485/2014, und vom 29. August 2013, 8C_514/2013). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 28. April 2010, 8C_1050/2009; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Von solchen Verhältnissen ist allerdings vorliegend nicht auszugehen, obwohl für eine angepasste Tätigkeit wie vorstehend in Erwägung 2 erwähnt aus somatischer Sicht einige einschränkende Kriterien erfüllt sind. Es kann angenommen werden, dass auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit verschiedensten Anforderungsprofilen angepasste Tätigkeiten für den Beschwerdeführer in ausreichender Zahl vorhanden sind und das Finden einer Anstellung nicht geradezu realitätsfremd ist. Die Verwertbarkeit ist an den Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt für Tätigkeiten auf der Stufe des untersten Kompetenzniveaus aller Wirtschaftszweige zu messen. Folglich ist von der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Zum Unfallzeitpunkt war er seit vielen Jahren als Maurer für die heutige B.___ AG, Zweigniederlassung ., tätig. Dabei erzielte er im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 80'080.-- (IV-act. 9-3; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto in IV-act. 7), welches gemäss Auskunft der heutigen B. AG, Zweigniederlassung ., vom 14. März 2017 auch für das Jahr 2016 entrichtet worden wäre (Suva-act. 117 in UV 2020/20). Die vom Beschwerdeführer bis ins Jahr 2011 ausgeübte Tätigkeit in der Logistik der Genossenschaft L. (vgl. IV-act. 44-1 und 7-1) hat unberücksichtigt zu bleiben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er diese vier Jahre vor dem Unfall aufgegebene Tätigkeit im Gesundheitsfall wieder aufgenommen hätte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an seiner Arbeitsstelle als Maurer für die heutige B.___ AG, Zweigniederlassung .___, verblieben wäre, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf das von dieser angegebene Einkommen von Fr. 80'080.-- im Jahr 2016 (IV-act. 9-3 sowie Suva-act. 117 in UV 2020/20) abgestellt.
Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird das Invalideneinkommen dem nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse noch erzielten Einkommen gleichgesetzt. Dabei wird kumulativ vorausgesetzt, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und dass nicht ein Soziallohn ausgerichtet wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 16 N 66 ff.). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht leidensadaptiert ist und er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 2). Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die statistischen durchschnittlichen Löhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik von 2014 zurückgegriffen. Sie rechnete anhand des statistischen Zentralwerts der Hilfsarbeiterlöhne aller Branchen mit einem Invalideneinkommen von Fr. 66'453.-- (vgl. IV-act. 63). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2016 beträgt das Invalideneinkommen Fr. 67’021.75 (Index Männer 2014: 2220; Index Männer 2016: 2239; Basis 1939 = 100; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939 bis 2019). Direkt mit der LSE 2016 gerechnet, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 66'803.--. Angesichts des Umstandes, dass selbst der praxisgemäss höchstzulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25% (vgl. etwa BGE 126 V 25) - welcher sich vorliegend offensichtlich nicht rechtfertigt - zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde (Invaliditätsgrad von abgerundet 37 % [dies auch bei Beizug der LSE 2016]), kann offenbleiben, ob ein Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn bestehen würde. Da sodann die vollständige Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 25. Oktober 2016 (vgl. IV-act. 27-2 f., 26-3 und act. G4.2/75-1) wie vorstehend in E. 2.1 ausgeführt nicht drei Monate oder länger gedauert hat, hat sie keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer anzurechnen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP