Entscheid vom 3. September 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/313
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV).
Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (vgl. Rz 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Juli 2020). Der Bedarf nach Hilfeleistungen muss regelmässig und in erheblicher Weise bestehen (Art. 37 IVV). Regelmässig werden Hilfeleistungen benötigt, wenn sie täglich oder eventuell täglich erbracht werden müssen (vgl. Rz 8025 KSIH). Erheblich sind Hilfeleistungen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung nicht mehr, nur noch mit unzumutbarem Aufwand oder nur noch auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie sie selbst mit Hilfe Dritter nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Rz 8026 KSIH). Von der direkten Dritthilfe bei der Ausführung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist somit die indirekte Dritthilfe zu unterscheiden.
Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Die persönliche Überwachung muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Rz 8035 KSIH).
Eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege beinhaltet medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen, welche infolge des physischen oder psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig sind und die ärztlich verordnet wurden. Der Begriff der Pflege bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Eine Pflege kann aus verschiedenen Gründen als aufwendig qualifiziert werden. Ein Aufwand von weniger als zwei Stunden pro Tag stellt keine besonders aufwendige Pflege dar (vgl. Rz 8057 ff. KSIH).
Die Beschwerdeführerin leidet an einem polymorbiden Gesundheitszustand mit somatischen und psychischen Beschwerden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf eine Dritthilfe angewiesen ist, ob sie einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. An einer schweren Sinnesschädigung oder an einem schweren körperlichen Gebrechen leidet die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, weshalb unstrittig ist, dass sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV hat.
In der Anmeldung vom Dezember 2016 (IV-act. 281) hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Verrichtung der Notdurft keine Angaben gemacht. Die telefonische Abklärung vom 9. Mai 2018 (IV-act. 310) und die Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Juli 2019 (IV-act. 338) haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin in diesen beiden alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig ist. Damit ist unstrittig, dass kein Hilfebedarf besteht. In den weiteren vier alltäglichen Lebensverrichtungen besteht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ebenfalls kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf. Zum Bereich des Ankleidens/ Auskleidens hat die Beschwerdeführerin in der Anmeldung angegeben, sie benötige bei Bedarf beim Schuhe anziehen sowie nach dem Spazieren beim Ausziehen (täglich) einer Hilfe. Anlässlich der telefonischen Abklärung hat sie diese Angaben präzisiert und erklärt, dass sie teilweise an starken Gelenkschmerzen leide und dass das Anziehen der Schuhe schmerzhaft sei. Im Übrigen sei sie beim An- und Auskleiden mehrheitlich selbstständig. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an Ort und Stelle im Wesentlichen bestätigt; sie hat mitgeteilt, dass ihr Sohn ihr behilflich sei, wenn sie wegen den Gelenkschmerzen Probleme beim An- und Ausziehen der Schuhe habe. Im Vorbescheidverfahren hat sie dann geltend gemacht, sie könne sich kaum selber an- und auskleiden. Sie hat diese im Widerspruch zu den vorhergehenden Angaben stehenden Aussagen aber weder näher ausgeführt noch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Diese Aussage ist damit als blosse Behauptung zu qualifizieren und deshalb nicht geeignet, Zweifel an den zuvor gemachten Angaben zu wecken. Eine gelegentliche Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe stellt keinen regelmässigen Hilfebedarf dar, da nur eine täglich oder eventuell täglich benötigte Hilfeleistung regelmässig im Sinne von Art. 37 IVV ist. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es der Beschwerdeführerin ausserdem zumutbar, einen Schuhlöffel zu benutzen und Schuhe zu tragen, in welche sie einfach hinein- und hinausschlüpfen kann. Damit besteht in der alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden überwiegend wahrscheinlich kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen hat die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle beobachtet, dass sich die Beschwerdeführerin selbstständig vom Sofa hat erheben können. Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Abklärung mitgeteilt, dass sie sämtliche Transfers selbstständig ausführen könne. Wegen des Schwindels erfolge das Aufstehen sehr langsam. Ergänzend zum Abklärungsbericht hat sie angegeben, dass sie an guten Tagen morgens selbstständig aus dem Bett aufstehen könne. An schlechten Tagen, welche ein- bis zweimal pro Woche vorkämen, bleibe sie liegen oder benötige Hilfe, um das Bett zu verlassen. Im Vorbescheidverfahren hat sie dann geltend gemacht, sie könne kaum aufstehen und absitzen. Auch diese Aussage steht im Widerspruch zu den vorhergehenden Angaben und ist nicht substantiiert worden. Sie ist damit nicht geeignet, Zweifel an den zuvor gemachten Angaben zu wecken. Die Beschwerdeführerin ist damit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen mehrheitlich selbstständig. Eine ein- bis zweimal pro Woche benötigte Hilfe beim Aufstehen aus dem Bett stellt keine regelmässige Hilfeleistung dar. Damit liegt überwiegend wahrscheinlich beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf vor. Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege hat die Beschwerdeführerin einzig geltend gemacht, dass sie beim Schneiden der Zehennägel einer Hilfe bedürfe. Im Übrigen sei sie selbstständig. Das Schneiden der Zehennägel ist höchstens einmal wöchentlich nötig, weshalb dies keinen regelmässigen Hilfebedarf darstellt. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte haben die telefonische Abklärung und die Abklärung an Ort und Stelle ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin selbstständig fortbewegen kann. Die Beschwerdeführerin geht auch täglich spazieren. Diese Angabe steht zwar in Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, es komme vor, dass sie wegen den Gelenkschmerzen die Wohnung nicht verlasse. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Wohnung an gewissen Tagen nicht verlassen kann, begründet dies aber keinen regelmässigen Hilfebedarf. Med. pract. C.___ und Dr. D.___ sowie Dr. E.___ haben ausserdem übereinstimmend angegeben, dass die Beschwerdeführerin (meistens) selbstständig zu den Arztterminen komme (IV-act. 303, 305). Die Beschwerdeführerin ist damit fähig, sich selbstständig fortzubewegen. Sie ist auch fähig, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Sie hat in der Abklärung an Ort und Stelle nämlich mitgeteilt, dass sie regelmässig mit ihren Angehörigen in F.___ telefoniere und dass sie im Jahr 2018 letztmals in F.___ in den Ferien gewesen sei. Bis zum Wegzug einer Nachbarin habe sie ausserdem mit dieser Nachbarin den Kontakt gepflegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Benutzung von Skype Hilfe von ihrem Sohn erhält, ist angesichts des Umstands, dass sie das Telefon selbstständig bedienen kann, nicht relevant. Im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie keine Kontakte mehr habe. Abgesehen davon, dass dies im Widerspruch zur Aussage steht, sie telefoniere regelmässig mit Angehörigen aus F.___, ist es nicht entscheidend, ob sie tatsächlich Kontakte pflegt, sondern ob sie fähig ist, Kontakte zu pflegen. Nach dem Gesagten ist sie dazu in der Lage. Damit besteht auch im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf.
Eine dauernde persönliche Überwachung setzt eine gewisse Intensität des Bedarfs nach einer Überwachung voraus. Sie ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Person nicht oder nur für eine kurze Zeit allein gelassen werden kann. Med. pract. C.___ und Dr. med. D.___ haben das Bestehen einer Selbst- oder Fremdgefährdung explizit ausgeschlossen (IV-act. 303). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem fähig, täglich alleine spazieren zu gehen, kleinere Einkäufe zu erledigen, Arzttermine selbstständig wahrzunehmen und die Kirche zu besuchen. Sie muss also nicht ständig überwacht werden. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie leide an starker Vergesslichkeit. Der Sohn hat berichtet, es sei schon vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die Haustüre oder den Kühlschrank offengelassen habe. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen Bedarf nach einer dauernden persönlichen Überwachung zu begründen; die dafür erforderliche Intensität ist klar nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin bedarf also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner dauernden persönlichen Überwachung.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat in Bezug auf einen Bedarf nach einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege angegeben, er richte die Medikamente und erinnere die Beschwerdeführerin jeweils um 13.00 Uhr an die Tabletteneinnahme. Das einige Minuten am Tag in Anspruch nehmende Richten von Medikamenten stellt keine besonders aufwendige Pflege dar. Zur Erinnerung an die Medikamenteneinnahme könnte sich die Beschwerdeführerin auch einen Wecker stellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus einer Pflege bedürfte, bestehen nicht. Damit besteht überwiegend wahrscheinlich kein Bedarf nach einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass sie weder einer dauernden persönlichen Überwachung noch einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Sie hat damit keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a, b oder c IVV.
Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge einer Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV). Regelmässig ist eine lebenspraktische Begleitung, wenn sie über drei Monate hinweg durchschnittlich während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 462, E. 6.2; Rz 8053 KSIH).
Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Wenn eine Begleitperson also die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten (Tagesstrukturierung, Bewältigung von Alltagssituationen, Haushaltsführung; vgl. Rz 8050 KSIH) selbst ausführt, weil die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, ist auch dieser Aufwand als Teil der lebenspraktischen Begleitung zu qualifizieren (BGE 133 V 466, E. 10). Zu den erwähnten notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten zählen etwa das Kochen, das Einkaufen, das Besorgen der Wäsche und die Wohnungspflege (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.4). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen interpretiert dies dahingehend, dass jede versicherte Person, die krankheitsbedingt ihren Haushalt nicht mehr selbst besorgen kann, auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen und deshalb hilflos ist, wenn ihr das Verbleiben in der eigenen Wohnung ohne eine Haushaltshilfe nicht mehr zugemutet werden kann (Entscheide vom 23. April 2018, IV 2016/353, E. 3.1, und vom 16. April 2014, IV 2013/412, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den Tag selbstständig zu strukturieren. Sie hat nämlich gemäss ihren Selbstangaben eine Tagesstruktur mit dem Aufstehen, dem Spazierengehen, dem Zubereiten des Mittag- und des Abendessens sowie dem Erledigen von Haushaltsarbeiten oder von ausserhäuslichen Angelegenheiten (vgl. die Schilderung des Tagesablaufs, IV-act. 338-3). Hinweise darauf, dass sie Anleitung dazu benötigen würde, bestehen nicht. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat lediglich angegeben, er müsse die Beschwerdeführerin an sämtliche Termine erinnern. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig wäre, den Tagesablauf grundsätzlich selber zu organisieren. Die Sicherstellung, dass keine Termine verpasst werden, kann ausserdem unter Zuhilfenahme von geeigneten Hilfsmitteln erfolgen. Denkbar wäre zum Beispiel das Notieren der anstehenden Termine an einem Whiteboard mit dem jeweiligen Stellen eines Weckers. In Bezug auf die Bewältigung von Alltagssituationen hat die Abklärung an Ort und Stelle ergeben, dass der Sohn aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sämtliche administrative Tätigkeiten übernimmt. Einzahlungen bei der Post tätigt die Beschwerdeführerin demgegenüber selbstständig. Entscheidungen im Alltag trifft sie mehrheitlich selbstständig; teilweise bespricht sie sich mit ihrem Sohn. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin angegeben, bis vor fünf bis sechs Jahren habe sie die administrativen Tätigkeiten selbstständig erledigen können. Heute sei sie damit überfordert. Die Beschwerdeführerin hat nicht näher ausgeführt, inwiefern sie mit den administrativen Tätigkeiten überfordert sei. Med. pract. C.___ und Dr. D.___ haben berichtet, die Beschwerdeführerin könne Briefinhalte kognitiv nicht erfassen (IV-act. 303). Auch Dr. E.___ hat mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei kognitiv eingeschränkt und schweife im Gespräch manchmal völlig ab (IV-act 305). Die Aussage im Abklärungsbericht, dass die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Deutschkenntnisse Hilfe benötige, steht damit in Widerspruch zu den medizinischen Angaben. Letztere sind jedoch nicht überzeugend, da sie auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen dürften. Jedenfalls haben med. pract. C.___ und Dr. D.___ keine Ausführungen gemacht, die darauf schliessen lassen würden, dass ihre Angaben auf objektiv festgestellten Befunden beruhen würden. Dr. E.___ hat das Abschweifen der Beschwerdeführerin in Gesprächen mit Konzentrationsstörungen begründet. Letztere beruhen aber wiederum auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle hat der Sohn der Beschwerdeführerin das Gespräch teilweise übersetzt. Die Beschwerdeführerin scheint also über nicht ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, wenn es um komplexere Gesprächsinhalte geht. Für Kontakte beim Einkaufen oder am Postschalter zur Einzahlung von Rechnungen sind die Deutschkenntnisse wohl aber ausreichend. Ob der Sohn allein wegen den sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin die administrativen Angelegenheiten erledigt oder ob die Beschwerdeführerin auch an kognitiven Einschränkungen leidet und deshalb Hilfe benötigt, ist damit noch nicht abschliessend abgeklärt. Die Sache ist deshalb zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Bezug auf die Haushaltsführung hat die Abklärungsperson im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle keine eigenen Beobachtungen notiert, sondern die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten. Ziel einer Abklärung an Ort und Stelle ist es jedoch, möglichst objektiv abzuklären, ob eine versicherte Person in den für eine Hilflosenentschädigung relevanten Lebensbereichen einer Dritthilfe bedarf. Hierfür sind Beobachtungen der Abklärungsperson, welche Tätigkeiten die versicherte Person noch ausführen kann (Augenschein), zentral. Vorliegend ergibt sich aus dem Abklärungsbericht nicht, ob die Beschwerdeführerin objektiv aufgrund ihres Gesundheitszustands gewisse Haushaltstätigkeiten nicht mehr ausführen kann. Vielmehr scheint es, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gewisse Haushaltstätigkeiten erledigt, weil diese zu seinen "Aufgaben" zählen. Überzeugende medizinische Berichte liegen dazu ebenfalls keine vor. Dr. E.___ hat zwar angegeben, aufgrund der Knie- und Rückenschmerzen bestünden Einschränkungen bei den Haushaltstätigkeiten. Er hat sich aber nicht dazu geäussert, welcher Art diese Einschränkungen seien. Er hat ausserdem die psychische Problematik in den Vordergrund gestellt und festgehalten, er könne sich vorstellen, dass diese sowie das chronische Schmerzsyndrom die Beschwerdeführerin im Antrieb hindere, aufzustehen oder die Schuhe auszuziehen. Eine solche Antriebsminderung könnte sich auch auf die Erledigung der Haushaltstätigkeiten auswirken. Med. pract. C.___ und Dr. D.___ haben demgegenüber angegeben, die Hilflosigkeit beziehe sich vor allem auf die körperlichen Defizite. Damit liegen einander widersprechende medizinische Einschätzungen vor. Diese vermögen also nicht zu überzeugen (auch die im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 5. Mai 2009 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt vermag nicht zu belegen, welche Haushaltstätigkeiten die Beschwerdeführerin objektiv noch ausführen kann; die Gutachter haben sich dazu nämlich nicht geäussert, IV-act. 98). Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. G.___ überzeugt ebenfalls nicht, da er einzig aufgrund der in den Akten dokumentierten Diagnosen auf gewisse Einschränkungen in der Fähigkeit, den Haushalt selbstständig zu erledigen, geschlossen hat. Für eine medizinisch überzeugende Einschätzung wäre es aber erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen und durch eigene Beobachtungen festzustellen, welche Bewegungen sie unter welchen Belastungen und damit welche Haushaltstätigkeiten sie objektiv noch ausführen kann. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die RAD-Beurteilung gestützt und im Wesentlichen mit der Begründung, die notwendige Dritthilfe sei nicht so erheblich, dass die Beschwerdeführerin ohne diese in ein Heim eintreten müsste, abgewiesen. Ob ein Heimeintritt erforderlich wäre, kann aber erst beurteilt werden, wenn der medizinische Sachverhalt geklärt ist. Die Angelegenheit ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird mit einem polydisziplinären Gutachten, welches auch eine psychiatrische Begutachtung umfassen wird, klären müssen, welche Haushaltstätigkeiten die Beschwerdeführerin objektiv noch selbstständig ausführen kann. Massgebend hierbei sind die existentiellen, das heisst einen Heimeintritt verhindernden Haushaltstätigkeiten. Resultiert daraus ein Hilfebedarf, ist zu prüfen, ob dieser mit einer Hilfsmittelversorgung verhindert werden kann (beispielsweise mittels Abgabe einer Waschmaschine). Zwecks Prüfung, ob eine allfällige lebenspraktische Begleitung regelmässig ist (vgl. E. 4.2 m.w.H.), ist auch der Zeitbedarf der Dritthilfe abzuklären.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin einer lebenspraktischen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen oder zur Vermeidung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt bedarf. Eine lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ist notwendig, wenn die versicherte Person ohne diese nicht in der Lage wäre, ihre Wohnung für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (dazu zählen etwa Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Coiffeurbesuche, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, vgl. Rz 8051 KSIH). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, die Wohnung selbstständig zu verlassen und kleinere Einkäufe zu tätigen, Arzttermine wahrzunehmen oder auch in die Kirche zu gehen. Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle hat die Abklärungsperson notiert, der Sohn begleite die Beschwerdeführerin bei Behördengängen, um wegen fehlender Deutschkenntnisse Missverständnissen vorzubeugen. Gemäss dem in der E. 5.2 Ausgeführten ist aber noch nicht ausreichend abgeklärt worden, ob die Beschwerdeführerin nicht nur wegen unzureichenden Deutschkenntnissen, sondern auch wegen kognitiven Einschränkungen bei der Erledigung von administrativen Tätigkeiten und damit auch bei Behördengängen Hilfe benötigt. Im Rahmen der durchzuführenden polydisziplinären Begutachtung ist deshalb auch dieser medizinische Sachverhalt vertieft abzuklären. Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung zur Vermeidung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteht demgegenüber überwiegend wahrscheinlich nicht. Die Beschwerdeführerin verlässt nämlich selbstständig die Wohnung und ist fähig, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen (vgl. E. 3.1). Damit besteht kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, selbstständig wohnen zu können und in Bezug auf den Bedarf nach einer Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen nicht ausreichend abgeklärt worden ist. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres entsteht und damit nicht vom Zeitpunkt der Anmeldung abhängig ist (vgl. BGE 144 V 363 ff. E. 6.2, 137 V 351; Rz 8092 und 8095 ff. KSIH), ist im Zuge der weiteren Abklärungen insbesondere relevant, ab welchem Zeitpunkt ein allfälliger Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung bestanden hat. Eine Nachzahlung von Leistungen ist grundsätzlich aber nur für die zwölf Monate, die der Geltendmachung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vorausgehen, geschuldet (Art. 48 IVG).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP