Entscheid vom 19. August 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/331
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsagent Roger Fehr, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 25./27. Februar 2017 hinsichtlich einer Rente abgewiesen hat. - Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche (auch wenn sie diese im Anmeldeformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen angibt; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2011, 9C_1033/2010 E. 2.3; vgl. EVGE 1962 S. 342, EVGE 1964 S. 189). Dieser Grundsatz findet aber nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben der versicherten Person ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und bezüglich derer auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen (vgl. BGE 101 V 111; BGE 111 V 264 E. 3b; BGE 121 V 196 f E. 2). - Der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen, hatte die Beschwerdegegnerin vorliegend am 13. April 2017 abgelehnt. In der Folge wurden lange Zeit keine Massnahmen beantragt, so dass insofern von formeller Rechtskraft auszugehen ist. - Sollte sich aber zeigen, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage kommt, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung). - Gemäss Art. 28a IVG wird bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2; spezifische Methode; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG). - Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten), wird die Invalidität gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und ist der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Unbestrittenermassen (und angesichts der vorgebrachten Begründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Zeitraum im hypothetischen Gesundheitsfall zu 65 % erwerbstätig (und dementsprechend zu 35 % im Haushalt tätig) wäre, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihre Invalidität von der Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode mit einer entsprechenden Aufteilung in einen Erwerbsteil von 65 % und einen Haushaltteil von 35 % bemessen worden ist. Die Aussage der ersten Stunde liesse allerdings auf eine Aufteilung in 70 % und 30 % schliessen, was indessen nicht entscheidrelevant ist (vgl. unten E. 5.2).
Was die internistische Begutachtung im Einzelnen betrifft, gab die Beschwerdeführerin dabei an, als Vierjährige sei sie einmal ins Koma gefallen und habe anschliessend . Mit zwölf Jahren habe sie eine Beinlähmung gehabt und [...]. Sie habe nach staatlich nicht anerkannter Ausbildung als K. acht Jahre lang als solche gearbeitet (gemäss IK-Auszug teilweise, innerhalb der Jahre zwischen 2002 und 2007). Diese Arbeit sei ihr körperlich zu anstrengend. Mit 28 Jahren habe sie Beschwerden an der Wirbelsäule bekommen. Manchmal habe sie nicht gehen können. Sie habe auch immer wieder Fieber (bis 41° C) gehabt (etwa an 18 Tagen pro Monat) und früher Blutergüsse oder Hautveränderungen, für die es keine Ursache gegeben habe. Das Gewicht schwanke sehr stark; vor zwei Wochen habe sie noch 66 kg gehabt, nun zwischen 73 und 75 kg. Hunger verspüre sie erst nach vier bis fünf Tagen; manchmal esse sie drei Tage lang nichts. Sie würde gern in den Bereich Beratung (Erziehungs- oder ___beratung) gehen, allenfalls nach einer Umschulung. Sie habe sich schon sehr mit dem Thema ___ befasst und besitze Kenntnisse; die Invalidenversicherung habe aber wegen ihres schlechten Gesundheitszustands zunächst von einer Umschulung abgesehen (vgl. IV-act. 81-29 f.). - Die Gutachterin der Allgemeinen Inneren Medizin erhob den Befund und nannte einzig die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Diagnosen (Verdacht auf eine hypomorphe Form eines familiären Mittelmeerfiebers und Übergewicht). Eine Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht liege nicht vor. Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht erforderlich. Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Funktionsstörungen seien medizinisch nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 81-35 f.).
Auch anlässlich der neurologischen Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin befragt. Sie erklärte dabei, sie sei zu 80 % arbeitsunfähig. Der Gutachter der Neurologie erhob den Befund und benannte ebenfalls keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Erkrankung. Die drei geklagten Beschwerden (Hypoästhesie und Schwäche am rechten Hemikörper sowie Schwindel) seien weder plausibel noch konsistent. Die Haltung der Beschwerdeführerin könne als Simulation beurteilt werden (vgl. IV-act. 81-69 ff.). Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Funktionsstörungen seien medizinisch nicht plausibel (vgl. IV-act. 81-72).
Bei der rheumatologischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, keiner geregelten ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. Im Haushalt könne sie die anfallenden Arbeiten an einzelnen Tagen erledigen, sofern sie keine falsche Bewegung mache. Andernfalls sei sie nicht mehr in der Lage, die Tätigkeiten zu Ende zu führen. Der Gutachter der Rheumatologie hielt nach Befunderhebung fest, die Beschwerden am Bewegungsapparat seien Ausdruck eines generalisierten Weichteil-Schmerzsyndroms, am besten erklärbar durch eine Somatisierungsstörung. Ein 3-Phasen-Skelett-Szintigramm vom Oktober 2016 habe keine Hinweise auf eine entzündliche Gelenksmitbeteiligung nachweisen können. Die Kriterien für ein Hypermotilitätssyndrom seien nicht erfüllt (vgl. IV-act. 81-113). Für Arbeitstätigkeiten mit leichter bis knapp mittelschwerer mechanischer Belastung liege rheumatologisch gesehen eine uneingeschränkte Zumutbarkeit (100 %) vor (vgl. IV-act. 81-114 f.). Optimal angepasst wäre eine Tätigkeit mit Vermeiden wiederholten Bückens und Aufrichtens, repetitiven Anhebens und Tragens von Gewichten über 10 kg, chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes, kniender oder kauernder Positionen, rein statischer Belastungen des Achsenskeletts im Sitzen und Stehen ohne Möglichkeit zu Wechselpositionen und von hoher Stressbelastung bzw. Zeitdrucks (vgl. IV-act. 81-115). Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Funktionsstörungen seien weitestgehend plausibel (vgl. IV-act. 81-116).
Bei der psychiatrischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, die Mutter habe [...]. Sie seien [...] gewesen und irgendwie fremd in der Umgebung (vgl. IV-act. 81-81). Sie würde gern eine Art ___ machen. Andere würden sagen, sie sei eine starke Persönlichkeit und habe eine starke Psyche. Sie könne sehr gut mit Problemen umgehen (vgl. IV-act. 81-80). - Der Gutachter der Psychiatrie erhob den Befund nach AMDP. Dabei wurden keine Störungen beschrieben, namentlich auch keine Parathymie (vgl. IV-act. 81-84 f.). Ausserdem wurde die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin klassisch in fünf Dimensionen beschrieben. Es seien unter diesem Aspekt keine Gründe vorhanden, die der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit verwehren bzw. mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergehen würden (vgl. IV-act. 85 f.). Als Fremdbeurteilungsinstrument sei eine testpsychologische Zusatzuntersuchung anhand der Hamilton Depressionsskala (HAMD) erfolgt. Diese sei vor allem für die Messung von Veränderungen im Verlauf geeignet. Das Ergebnis habe dem klinischen Eindruck entsprochen, dass nämlich keine depressive Störung vorliege (vgl. IV-act. 81-86). Es seien bei der Beschwerdeführerin aus zwei Bereichen (der ICD-Klassifikation) Faktoren vorgefunden worden, nämlich einerseits (aus dem Kapitel F4) eine typisch somatoforme innere Dynamik, entsprechende Kognition und Interaktionen. Anderseits seien aus dem Bereich F5 zahlreiche Phänomene vorhanden, die allerdings bereits in der Diagnose der Somatisierungsstörung enthalten seien (wie etwa die Selbstlimitierung). Krankheitsbilder aus den übrigen Bereichen (somit F1 bis F3 und F6 bis F9) lägen nicht vor.
Der Gutachter der Psychiatrie hat sich auch mit den Standardindikatoren auseinandergesetzt. Dabei wurde festgehalten, von der diagnostischen Einschätzung (einer Somatisierungsstörung) würden sich diverse Funktionseinschränkungen nach Mini ICF-APP Rating ableiten lassen (vgl. IV-act. 81-95). In Bezug auf die Durchhaltefähigkeit wurde dabei eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung erwähnt, unter allen anderen zwölf Aspekten wurden aber lediglich leichte (bzw. wenig) oder gar keine Einschränkungen bezeichnet (vgl. IV-act. 81-95). Zum Schweregrad bzw. der Prognose wurde festgehalten, der Leidensdruck scheine teilweise relativ. Die Beschwerdeführerin sei biographisch belastet. Eine Komorbidität mit Depression oder Angst lasse sich nicht ausmachen. Die Persönlichkeit scheine nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Eine multiple somatoforme Symptomatik sei allgemein ein diagnostischer Hinweis für das Vorliegen einer somatoformen Störung von höherem Schweregrad und gewöhnlich mit mehr affektiver Komorbidität und Funktionseinschränkungen verbunden; bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht (vgl. IV-act. 81-91). - Der Gutachter hielt fest, die Kooperation der Beschwerdeführerin bei gescheiterten Selbsteingliederungsbemühungen sei als ausreichend zu bezeichnen, da sie nach dem Scheitern mit dem ___laden einen neuen Versuch in der Hauswartung unternommen habe (vgl. IV-act. 81-93). Ausserdem erklärte der Gutachter, betreffend das aktuelle Persönlichkeitsbild, die biografische Persönlichkeitsentwicklung und persönliche Ressourcen würden sich keine erwerbsrelevanten Defizite objektivieren lassen (vgl. IV-act. 81-92). Es würden nicht nur Defizite ermittelt, sondern die Beschwerdeführerin sei auch als durchaus ressourcenstarke Person erkannt worden, die sich im Übrigen auch selber so einschätze (vgl. IV-act. 81-95 f.). Intellektuelle Ressourcen und Persönlichkeit (-sressourcen) seien klar sichtbar, auch im Sinn von Motivation, zielgerichtetem Handeln, Ehrgeiz und Ausdauer. Die Beschwerdeführerin sei aus schwierigen Verhältnissen in eine stabile Ehesituation und eine stabile ___ Situation gekommen, habe sich eine Familie und eine Existenz aufgebaut, was als Anpassungsleistung zu werten sei. Sie habe ausserdem auch mit Engagement und Kreativität zum Erwerb und Unterhalt der Familie beigetragen (vgl. IV-act. 81-96). Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen (für eine Eingliederung). Auch zum sozialen Kontext wurde dargelegt, dieser erscheine nicht in erwerbsrelevantem Ausmass gestört (vgl. IV-act. 81-92). Ein vollständiger sozialer Rückzug liege sicherlich nicht vor. Der soziale Hintergrund scheine in vielen Teilen intakt (stabile Ehe, Beziehung zu Geschwistern; vgl. IV-act. 81-93). Es habe sich eine kognitive Flexibilität vorgefunden, soziale Unterstützung scheine vorhanden zu sein. Positive Emotionen seien ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gewisse "Hardiness", sie sehe einen Sinn im Leben, sei ___, habe ein Selbstwertgefühl und verfüge über Spiritualität (IV-act. 81-97). Sie habe auch einen Freundeskreis, auch wenn es krankheitsbedingt zum Rückzug gekommen sei (vgl. IV-act. 81-82). Psychosoziale Faktoren stünden nicht sichtbar im Vordergrund (vgl. IV-act. 81-92) bzw. psychosoziale Belastungen stünden möglicherweise auch im Vordergrund, hätten jedoch nicht in ihrer Klarheit herausgearbeitet werden können (IV-act. 81-96). Die Krankheitsverarbeitung sei unklar. Eine Veränderungsmotivation sei jedoch durchaus erkennbar. Eine Leistungsmotivation sei grundsätzlich vorhanden. Der Leidensdruck sei gering, was jedoch bei somatoformen Störungen nicht selten sei (vgl. IV-act. 81-93). Die Konsistenzparameter seien weitgehend negativ (vgl. IV-act. 81-93 f.). Entscheidende Diskrepanzen hätten sich nicht ergeben (vgl. IV-act. 81-94). Invaliditätsfremde Faktoren seien nicht in relevantem Ausmass vorhanden (IV-act. 81-97). - Der Gutachter schloss, im Rahmen der Somatisierungsstörung würden die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen erklärt und sie seien nur teilweise willentlich überwindbar, erst recht bei Einbezug des Umstands bisher nicht erfolgter Therapie (vgl. IV-act. 81-94).
Polydisziplinär wurde festgehalten, es liege ein sehr komplexes Krankheitsbild vor. Umfangreiche Abklärungen hätten keine verwertbaren Befunde ergeben. Selbst bei Vorliegen des Mittelmeerfiebers bestünde keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf Dauer. Im Psychostatus hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe eine mehr als lange und komplizierte Patientengeschichte hinter sich mit unzähligen negativen Untersuchungsergebnissen, dazu auch Zufallsbefunden und Ergebnissen mit Hinweisen auf mögliche Störungen. Die Symptome bezögen sich auf zahlreiche Körperteile und zeigten einen chronischen und fluktuierenden Verlauf, letztlich auch eine Störung in den sozialen, interpersonalen und familiären Verhältnissen. Im Rahmen der zahlreichen Untersuchungen werde die Beschwerdeführerin in der Annahme einer körperlichen Genese bestätigt. Der Somatisierungsstörung würden zahlreiche Phänomene wie Selbstlimitierung, Dekonditionierung, Schonverhalten, Verharren in der Krankenrolle, subjektive Leistungsinsuffizienz und hypochondrische Tendenzen zugeordnet (vgl. IV-act. 81-6 f.). Eine Somatisierungsstörung könne hohen Leidensdruck erzeugen (vgl. IV-act. 81-7). Bei den körperlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin hätten sich Inkonsistenzen finden lassen, die sich aber unter Einbezug der Diagnose der Somatisierungsstörung auflösen liessen (vgl. IV-act. 81-8).
Die Begutachtung erscheint insoweit vollständig und umfassend.
Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch deren Ergebnis. Dr. I.___ erhebt in seinem psychiatrischen Bericht vom 11. Dezember 2019 diverse Einwände.
So ist er etwa der Auffassung, das Mittelmeerfieber, die chronischen Schmerzen und Gefühlsstörungen sowie der Schwindel würden schon aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 70 % bewirken. Auch körperlich kämen für die Beschwerdeführerin nur sehr einfache und leichte Tätigkeiten in Frage. - Dazu ist festzuhalten, dass die Begutachtung eine somatische Untersuchung in mehreren möglicherweise betroffenen Disziplinen umfasste, an deren Ergebnis die Einschätzung des Psychiaters Dr. I.___ keine relevanten Zweifel zu begründen vermag. Somatisch gesehen sind im Übrigen schon davor zahlreiche fachärztliche Untersuchungen vorgenommen worden, ohne dass ein Substrat für die Beschwerden gefunden worden wäre.
Dr. I.___ hält weiter dafür, psychiatrisch seien falsche Schlussfolgerungen gezogen worden. Wenn die Beschwerdeführerin lächelnd über ihre Beschwerden oder über erlebte Traumata berichte, seien das klare Anzeichen dafür, dass sie traumatische Erlebnisse abspalte, verleugne oder rationalisiere. Der parathyme Affekt werde noch offensichtlicher in Zusammenhang mit der schwierigen Kindheit (___ kranke Eltern, deren Scheidung, Pflegeltern). Auch die auffällige Verleugnung psychischer Beeinträchtigung deute auf eine starke Verdrängungsreaktion hin. Die Schmerzen könnten auch als Form einer larvierten Depression betrachtet werden. Die gutachterliche Beurteilung mit einer Somatisierungsstörung halte einer Überprüfung bei dem Gesamtbild der Befunde nicht stand. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Arbeit sei gutachterlich viel zu optimistisch eingeschätzt worden. Ihre Erschöpfung sei grösser, als dass sie fünfeinhalb Stunden pro Tag arbeiten könnte. Sie habe auch grosse emotionale und psychische Schwankungen. Diese müssten an einem Arbeitsplatz aufgefangen werden können. Die Sache mit den psychiatrischen Massnahmen sei nicht so einfach, wie der Gutachter annehme. Man könne die Beschwerdeführerin medikamentös unterstützen, doch habe sie bereits einige antidepressive Medikationen gehabt, ohne dass die gewünschte Besserung eingetreten wäre. Psychotherapeutisch könne man eine Aufarbeitung der Vergangenheit mit den erlebten Traumata in Angriff nehmen, doch das könne Jahre dauern, und es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin dabei erst recht in eine schwere Depression stürzen würde. Sie habe im Übrigen bereits ein eigenes Geschäft geführt. Diese Arbeit habe der Beschreibung einer angepassten Tätigkeit sehr entsprochen. Dennoch habe sie diese Arbeit nicht auf Dauer weiterführen können. - Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten in seinem psychiatrischen Teil alle vorgebrachten wesentlichen Aspekte berücksichtigt, sie aber anders gewertet hat (nach gutachterlicher Beurteilung liegt wie erwähnt namentlich keine Parathymie vor). Es ist davon auszugehen, dass im Gutachten eine andere diagnostische Einordnung (als durch Dr. I.___) erfolgt ist, was nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, und dass eine andere Arbeitsfähigkeitsschätzung erfolgt ist.
Zu Letzterem ist festzuhalten, dass die im Gutachten angenommene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitszeit von täglich fünfeinhalb Stunden zu leisten vermöge, bei anzunehmender Stichhaltigkeit der gutachterlich umschriebenen Sachlage angesichts der oben erwähnten wenigen psychiatrischen Befunde eher knapp genügend begründet erscheint. Wenn dargelegt wurde, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bilde sich für die Gutachter nicht ganz klar einschätzbar, aber grundsätzlich wohl auch in den vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten) gleichförmig ab, so deutet das darauf hin, dass teilweise auch die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin übernommen wurde, wobei allerdings einzuräumen ist, dass eine diesbezügliche Objektivierung ohne Fremdanamnese grundsätzlich schwierig ist. Ähnlich verhält es sich mit der gutachterlichen Annahme einer vorhandenen Leistungsmotivation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 81-93). Obwohl eine Somatisierungsstörung nach interdisziplinärer Feststellung einen hohen Leidensdruck erzeugen kann (vgl. IV-act. 81-7), wurde zudem derjenige der Beschwerdeführerin psychiatrisch als teilweise relativ bzw. als gering betrachtet, was allerdings auch als bei solchen Störungen nicht selten bezeichnet wurde (vgl. IV-act. 81-93, vgl. auch IV-act. 81-91). Des Weiteren erscheint die Umschreibung der verschiedenen einschränkenden Voraussetzungen für eine adaptierte Tätigkeit im Vergleich zu den beschriebenen Befunden mit nur wenigen erhobenen Beeinträchtigungen und bei Würdigung der Standardindikatoren als weitreichend. Entsprechend ist nicht ohne Weiteres erklärlich, aus welchem Grund die bisherige Tätigkeit als Hauswartin inzwischen nicht mehr als zumutbar betrachtet wird (vgl. IV-act. 81-99). Es rechtfertigt sich aber vorliegend, dem Ergebnis des Gutachtens als solchem einer medizinisch gutachterlichen Beurteilung, die von einem polydisziplinären Gremium in voller Aktenkenntnis und nach einer umfassenden Abklärung abgegeben wurde, den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beizumessen. Die Frage kann allerdings letztlich offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Denn von einer höheren (als der gutachterlich festgelegten) Arbeitsunfähigkeit, wie sie Dr. I.___ bei anderer diagnostischer Beurteilung, aber ohne Darlegung eines objektivierten weitreichenderen Befundes annimmt (vgl. hierzu auch act. G 4.1), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen.
Auszugehen ist demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % im Erwerb. Was die Tätigkeit im Haushalt betrifft, wurde im Gutachten festgehalten, die dort "geltend gemachten Funktionsstörungen" seien psychiatrisch gesehen plausibel (IV-act. 81-9). Ob sich diese Feststellung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von knapp zwei Dritteln oder auf die bei der Haushaltabklärung von der Beschwerdegegnerin festgehaltene Einschränkung um 36.4 % bezog, wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Die Formulierung mag auf Ersteres hindeuten, doch dies wäre nach dem oben Dargelegten nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin körperlich nicht beeinträchtigt ist und davon ausgegangen werden kann, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen bei der Betätigung im eigenen Haushalt tendenziell weniger auswirken als in einem ausserhäuslichen Erwerbsfeld (wo 34 % Arbeitsunfähigkeit besteht).
Auch im Haushaltsbereich sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren weitreichenden Einschränkungen an der medizinischen Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung zu messen. Die gutachterlich beschriebene Selbstlimitierung, das Schonverhalten und die subjektive Leistungsinsuffizienz der Beschwerdeführerin sind im Erwerbsbereich im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % wegen einer Somatisierungsstörung als erklärt betrachtet worden. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die bei der Abklärung erhobene erscheint im Haushalt demnach wie erwähnt nicht nachvollziehbar und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus diesem 35 % ausmachenden Tätigkeitsbereich kommt somit ein Teilinvaliditätsgrad von rund 12 % hinzu (insgesamt 34 %, 22 % und 12 %). Bei einer Aufteilung in 70 % und 30 % würde sich der Invaliditätsgrad von 34 % bei diesen Gegebenheiten nicht erhöhen (34 %, rund 24 % und 10 %).
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung angesichts des nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrads der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin war demnach nicht verpflichtet, von sich aus berufliche Massnahmen anzuordnen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung zwar Interesse an Ausbildung bzw. an Tätigkeitsbereichen bekundet, aber auch festgehalten, lediglich zu 20 % bzw. für eine geregelte Erwerbstätigkeit gar nicht arbeitsfähig zu sein. Ob es für die Beschwerdeführerin geeignete Massnahmen gebe und sie solche (u.a. dank erfüllter subjektiver Eingliederungsbereitschaft) beanspruchen könne, ist bei diesen Gegebenheiten vorliegend nicht zu beurteilen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. - Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP