Entscheid vom 13. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2020/140
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, advokatur rechtsanker, Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Befristung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1).
Den medizinischen Abklärungen kommt gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu. Indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert (wird) und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Die arbeitsmedizinischen Einschätzungen sind grundsätzlich den Fachleuten der Berufsberatung zur Bezeichnung konkreter Berufe zu unterbreiten. Indessen bedarf die Beurteilung des Leistungsanspruches nicht zwingend immer einer zusätzlichen berufsberaterischen Einschätzung. Von einer solchen kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar sind und aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervorgeht, dass dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2006, I 797/05, E. 3 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind. […] An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2006, I 654/05, E. 7.2.1 f. mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2, und vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 111 zu Art. 61).
Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Z.___ seit dem Unfall vom ___ nicht mehr ausüben kann (IV-act. 219 i.V.m. 214 sowie act. G1). Darüber hinaus gehen sie einig, dass der Beschwerdeführer bis März 2018 aufgrund der beim Unfall an seiner rechten Hand erlittenen Verletzungen, welche diverse Operationen nach sich zogen, auch in leidensangepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war. Dies ist aufgrund der medizinischen Akten nachvollziehbar (vgl. nachfolgend E. 3). Währenddem die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, der Beschwerdeführer könnte seit März 2018 mit einer vollzeitlich ausübbaren angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften, stellt dieser sich auf den Standpunkt, dass er über März 2018 hinaus auch in leidensadaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzugs von 25 % ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere (act. G1). Es gilt also zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt bei der gegebenen Aktenlage feststeht (vgl. nachfolgend E. 3) und ob gestützt darauf die adaptierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgelegt werden kann (vgl. nachfolgend E. 4).
Der behandelnde Handchirurg Dr. K.___, Klinik für Handchirurgie, erklärte am 26. April 2017, die bei Belastung und auch in Ruhe immer auftretenden Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich behindern. Unter anderem aus diesem Grund sehe er eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten sehr leichten Tätigkeit von ca. 50 % gegeben. Eine höhergradige Arbeitsfähigkeit werde realistischerweise nicht zu erreichen sein (IV-act. 114).
Die estimed AG attestierte dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 19. Februar 2018 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten (IV-act. 138-53 f.). Auf Nachfrage der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als funktioneller Einhänder erklärte der handchirurgische Teilgutachter der estimed AG; Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie diplomierter Gesundheitsökonom, am 9. April 2018, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten 30 % betrage. Problematisch sei die Gestaltung des Arbeitsplatzes. Dadurch, dass die rechte Hand nicht einmal als Hilfshand eingesetzt werden könne, seien nur Tätigkeiten zumutbar, die für den Beschwerdeführer und dessen Umgebung sicher seien. Des Weiteren müssten Pausen eingeräumt werden, da bereits jetzt auf Grund der Überbelastung der linken Hand Zeichen der chronischen Tendinitis und Tendovaginitis nachzuweisen seien. Funktionell sei die linke Hand im Übrigen nicht eingeschränkt und für die Tätigkeiten, die den oben beschriebenen Anforderungen entsprechen würden, einsetzbar. Pausen sollten möglich sein, um entsprechende Erholung der für den Beschwerdeführer extrem wichtigen linken Hand zu ermöglichen und nicht dort eine Progredienz der Beschwerden herbeizuführen. Aus medizinischen Erwägungen heraus sei die linke Hand so jedoch uneingeschränkt nutzbar, woraus sich die oben beschriebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung ableite (IV-act. 145).
Dr. L.___ vom asim erachtet den Beschwerdeführer laut handchirurgischem Gutachten vom 10. Mai 2019 als 100% arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten (IV-act. 187-11). Er führte unter anderem an, die vielen Eingriffe an der rechten Hand des Beschwerdeführers hätten ein CRPS zur Folge, welches sich ab Höhe Mittelhand manifestiere und vor allem den Zeige- und Mittelfinger betreffe. Die klinische Untersuchung und die angegebenen Beschwerden würden korrelieren. Der Beschwerdeführer könne seine rechte Hand nur noch für leichteste Tätigkeiten zum Halten nutzen. Selbst das Halten eines Pinch Gauge (Gerät zum Messen der Fingerstärke) sei unmöglich. Sämtlicher Druck vom Daumen auf die Finger führe zu einschiessenden neuropathischen Beschwerden. Ein Gegendruck mit der radialen Hand (Daumen) gegen die linke Hand sei noch möglich. Die Finger würden mit livider Verfärbung und vegetativer Dysfunktion reagieren. Die rechte Hand könne nicht die Aufgabe einer Basic Hand (Sensibler, kontrollierbarer Daumen, weite Griffspanne und stabiler Gegenpfosten) wahrnehmen und eine Opposition sei nur bis zur Zeigfinger- resp. Mittelfingerkuppe möglich. Für handwerkliche Berufe qualifiziere der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde nicht mehr. Haltende Tätigkeiten mit rechts seien nicht mehr möglich. Ein bimanueller Griff sei nur noch in eingeschränktem Mass mit der radialen rechten Hand gegen die Linke möglich (IV-act. 187-10). Eine berufliche Tätigkeit sei einhändig auch höherprozentig theoretisch denkbar. Bereits in den Vorgutachten werde die Arbeitsvermittlung und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes als schwierig beurteilt. Der Beschwerdeführer könne für manuelle Tätigkeiten seine linke adominante Hand voll einsetzen. Die rechte Hand könne als Gegenhaltehand genutzt werden. Häufige Ortswechsel mit damit verbundenen warm/kalt Wechseln seien mit den Beschwerden nicht vereinbar. Die 70%ige Arbeitsunfähigkeit der Vorgutachter und auch der Suva seien rein handchirurgisch schwierig zu begründen. Die Schmerzen hätten seit April 2017 weiter nachgelassen und der Beschwerdeführer sei nicht mehr regelmässig auf Schmerzmittel angewiesen. Die linke Hand könne voll eingesetzt werden. Die rechte Hand gelte als passive Hilfshand mit einem House Score von 1-2. Der Erhalt des Karpus und des Daumens ermögliche die rechte Hand als gute Gegenhaltehand nutzbar zu machen bei zweihändiger Tätigkeit. Versicherungsmedizinisch könne dies jedoch als funktionelle Einhändigkeit ausgelegt werden, da keine sinnvolle Kontrolle dieses bimanuellen Griffs möglich sei. Deshalb werde eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegt. Diese Einschätzung gelte ab ca. drei Monaten nach Metallentfernung, also ab März 2018. Vorgängig sei eine genauere Einschätzung nicht möglich. Da die Schmerzen ohne Belastung soweit gut kontrolliert seien, werde auch eine weiterführende Schmerztherapie keine Änderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (IV-act. 187-11).
Dr. M.___ erklärt in ihrem aktenbasierten Gutachten vom 28. Januar 2020, medizin-theoretisch sei der Beschwerdeführer unter der formulierten Einschränkung eines adominanten Einhänders links voll arbeitsfähig. Es liege jedoch keine aktive Gegenhalte- oder Hilfshand vor, sondern eine passive, nicht korrekt zu kontrollierende Hilfshand. Der Zustand entspreche einer amputierten rechten Hand. Es sei in diesem Fall nicht realistisch, dass auf berufliche Tätigkeiten abgestellt werde, welche im Rahmen einer funktionellen Einhändigkeit nach einer funktionellen Hilfshand verlangten. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Möglichkeit eines regelmässigen kontrollierten Zudienens mit der dominanten rechten Hand. Die Funktion rechts sei derart rudimentär, dass bei jeglicher Tätigkeit, sei es beruflich oder zu Hause, eine beträchtliche Leistungseinbusse resultiere infolge einer deutlich einschränkenden Verlangsamung bei Ausführung dieser Tätigkeit. Die IV-Stelle berücksichtige in ihren Beurteilungen weder die resultierende Verlangsamung noch die unter anderem damit in Zusammenhang stehende Leistungsreduktion (IV-act. 211-5). Zum Schutz vor Missempfindungen werde eine Schutzschiene getragen. In einer einhändigen Tätigkeit mit der linken adominanten Hand ohne Hitze-, Kälte-, Nässe- und Vibrations-Exposition sei dem Beschwerdeführer eine Leistung von maximal 50 % zumutbar. In dieser Formulierung sei die Verlangsamung im Vergleich mit einer gesunden Person berücksichtigt und die funktionelle Testung der H.___ integriert, welche nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer auch bei sogenannten Einhändertätigkeiten Einschränkungen aufweise in dem Sinne, dass er keine Tätigkeit vollständig selbständig durchführen könne, sondern jeweils gewisse Arbeitsschritte innerhalb der Einhändertätigkeit nur mit Hilfe Dritter ausführen könne. Basierend auf der dokumentierten Leistungsreduktion von 50 % auch in einer einhändigen Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer strikt adaptierten Tätigkeit als links-adominanter Einhänder (IV-act. 211-6).
Betreffend die Funktionsfähigkeit der rechten dominanten Hand lässt sich in einer Gesamtschau der medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1 bis 3.5) festhalten, dass der Beschwerdeführer diese - jedenfalls bis zum vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt am 26. Mai 2020 (vgl. BGE 143 V 411 E. 2.1; 121 V 366 E. 1b m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 8C_505/2020, E. 5.1) - nicht einmal mehr als Hilfshand einzusetzen vermochte und folglich als funktioneller Einhänder zu gelten hatte. Die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten lässt sich demgegenüber aufgrund von Widersprüchlichkeiten und einer teilweise von den medizinischen Fachpersonen vorgenommenen Vermischung der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und der Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund wäre grundsätzlich ein weiteres Obergutachten in Form eines Gerichtsgutachtens einzuholen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 44 N 70 f. mit Hinweisen). Da vorliegend jedoch eine medizinische Einschätzung ohne vorgängige erwerbliche Abklärung (welche die Beschwerdegegnerin durchzuführen haben wird) nicht zielführend ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 4), erfolgt ausnahmsweise eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Diese wird zunächst festzulegen haben, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer tatsächlich zumutbar sind. Basierend auf den erwerblich eruierten und klar umschriebenen Tätigkeiten wird sie sodann eine weitere handchirurgische sowie eine neurologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen haben.
Hinsichtlich der vorstehend in Erwägung 1.5 aufgeführten bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für funktionell Einarmige auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitsstellen vorhanden. Genannt werden in der Rechtsprechung insbesondere einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2 und vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2, je mit Hinweisen). Hinsichtlich dieser Tätigkeiten erklärt Dr. M.___ in ihrem Gutachten, es handle sich dabei nicht um Tätigkeiten für funktionell Einhändige ohne funktionelle Hilfshand (IV-act. 211-5), was plausibel erscheint. Betreffend den Beschwerdeführer liegt darüber hinaus eine berufliche Abklärung bei den Akten, welche zum Schluss führte, dass für sämtliche für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten ein Ausschlussgrund gegeben sei. Die H.-Abklärung zeigte laut Abschlussbericht, dass der Computer als Arbeitsinstrument für den Beschwerdeführer lediglich für einfachste Daten-Eingaben in Frage komme (IV-act. 74-5). Streichen von Markierungspfosten, verschiedene Mess-, Sortier- und Zählarbeiten, Lagereingangskontrolle, Gravieren mit dem PC waren die einzigen handwerklichen/praktischen Tätigkeiten, welche in Frage kamen. Auch bei diesen Aufgaben sei der Beschwerdeführer jedoch noch eingeschränkt gewesen, so dass er nur verlangsamt habe vorankommen können und überall auf kleine Hilfestellungen angewiesen gewesen sei: der Durchschnitt der Einzelleistung sei bei 50 % gelegen (IV-act. 74-6). Leichte Kurierdienste seien näher abgeklärt worden. Da jedoch Pakete von rund 20 kg zu transportieren wären, seien solche dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht möglich. Als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst komme der Beschwerdeführer mangels "guter körperlicher und geistiger Verfassung" und mangels beidhändiger Einsatzmöglichkeit nicht in Frage (IV-act. 74-8). Als Sitzwache komme der Beschwerdeführer mangels sehr guter Deutschkenntnisse nicht in Frage (IV-act. 74-9). Basierend auf diesen ausführlichen und nachvollziehbaren beruflichen Abklärungen wurden die beruflichen Massnahmen von Seiten der IV am 3. Januar 2017 mangels Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeschlossen (IV-act. 85 i.V.m. 77-2). Vor diesem Hintergrund ist es mehr als stossend, das Rentenbegehren des Versicherten ab dem 1. Juni 2018 mit der dieser Einschätzung diametral entgegenstehenden Begründung abzuweisen, er könne eine leidensangepasste Tätigkeit mit vollzeitlichem Pensum ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es ist aber auch nicht ohne weiteres auf die Einschätzung der H. und der Eingliederungsberatung abzustellen und aufgrund der festgehaltenen vollständigen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine ganze Rente zuzusprechen. Denn der Zustand der Hand hat sich seit jener Abklärung gemäss den medizinischen Akten noch massgeblich verbessert (vgl. E. 4.3 f.) Vielmehr erweisen sich weitere Abklärungen als unentbehrlich. Steht eine medizinisch-theoretische Einschätzung im Gegensatz zu einer Einschätzung gestützt auf berufliche Abklärungen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei diesem Widerspruch das Einholen einer klärenden ergänzenden medizinischen Stellungnahme unabdingbar (vgl. zitiertes Urteil in vorstehender E. 1.4 am Schluss). Dr. L.s handchirurgisches Gutachten wurde zwar nach der H.-Abklärung erstellt, er setzte sich in seinem Gutachten mit der beruflichen Abklärung jedoch nicht auseinander - er brachte einzig den Hinweis an, dass die Arbeitsvermittlung und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes als schwierig beurteilt worden seien. Ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner fehlenden Ausbildung, seiner Validenkarriere und der konkreten, aus seinem Gesundheitsschaden resultierenden Einschränkungen tatsächlich Tätigkeiten offenstehen, kann das Gericht anhand der vorhandenen Akten und Abklärungen nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat die Bejahung dieser Frage auf die Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters und des zuständigen Mitarbeiters des Rechtsdienstes gestützt (vgl. Feststellungsblatt in IV-act. 191); ihre Sachverständigen aus dem Bereich der Eingliederung hat sie jedoch nach Beendigung der beruflichen Massnahmen am 3. Januar 2017 (IV-act. 85) nicht mehr beigezogen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um die Frage zu beantworten, ob auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirklich Arbeitsstellen existieren, die als ideal leidensadaptiert für den Beschwerdeführer qualifiziert werden können. Eine Fachperson aus der Berufsberatung hat mögliche Tätigkeiten samt ihren behinderungsrelevanten Anforderungen und dem jeweiligen Lohnniveau zu beschreiben. Ohne eine berufsberaterische Abklärung und Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers und eine im Nachgang dazu erfolgte konkrete Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit durch Fachärzte der Handchirurgie und der Neurologie erweist sich der Sachverhalt in diesem konkreten Fall als ungenügend abgeklärt. Die von der Fachperson aus der Berufsberatung festgelegten Tätigkeitsprofile werden einem handchirurgischen Facharzt, beispielsweise Dr. L.___, asim, in Form einer Rückfrage zu seinem Gutachten vom 10. Mai 2019, vorzulegen sein mit der Frage nach der Leistungsfähigkeit in den konkret in Frage kommenden Tätigkeiten. Die angefochtene Verfügung ist in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und muss folglich aufgehoben werden. Im Rahmen der weiteren Abklärungen werden grundsätzlich auch Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen sein, zumal letztere, wie gesagt, am 3. Januar 2017, mithin fast drei Jahre vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, mit der Begründung abgelehnt wurden, dass keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten vorhanden seien (vgl. IV-act. 85 i.V.m. 77-2). Dies widerspricht jedoch - wie ebenfalls bereits ausgeführt - dem im Verfügungszeitpunkt von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit 100 % arbeits- und leistungsfähig und diese Arbeitsfähigkeit verwertbar sein soll. Dafür, dass der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen nicht zugänglich sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil wird der Beschwerdeführer in den Akten als arbeitswillig, gar bei der Arbeit aufblühend, beschrieben (vgl. beispielsweise IV-act. 74-4 und 77-2). Er erklärte denn auch gegenüber den Gutachtern der estimed AG Ende 2017 - und damit nach Erhalt der einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinenden Mitteilung vom 3. Januar 2017 - explizit, dass er "allfällig die Hilfestellung zur Umschulung oder Aufnahme einer Tätigkeit, die er noch ausführen könnte, erwarte" (IV-act. 138-88).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP