Entscheid vom 9. November 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/208
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Pflugstrasse 32, 9490 Vaduz,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 19. August 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin um eine Rente vom 1. September 2017 (recte: vom 30. August 2017, vgl. IV-act. 20-9) abgewiesen hat. Es handelte sich um eine Neuanmeldung, nachdem ein erster Antrag vom Oktober 2016 am 30. März 2017 formell rechtskräftig abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin lässt mit der Beschwerde im Hauptstandpunkt (einzig) Rentenleistungen beantragen. Berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2017 abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau tätig sei.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung). - Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG). - Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten), wird die Invalidität gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und ist der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode).
Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Die Statusfrage ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. Januar 2021, 9C_581/2020 E. 4.2).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage - trotz naturgemäss progredienter Arthrose (vgl. IV-act. 128-44) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht vor 2013 anzunehmen ist (im Gutachten wurde eine Teilarbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt attestiert, vgl. IV-act. 128-10, medizinische Berichte aus der Zeit um 2013 sind allerdings - soweit ersichtlich - nicht aktenkundig geworden). Bei der IV-Anmeldung vom Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin angegeben, die (volle) Arbeitsunfähigkeit sei am 1. Mai 2016 eingetreten (vgl. IV-act. 1-4), die gesundheitliche Beeinträchtigung 2014 (IV-act. 1-6). Den letzteren Zeitpunkt des Auftretens 2014 bestätigte sie auch anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (IV-act. 96-1). Dr. B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2016 in Behandlung stand, erklärte am 1. Dezember 2016, sie (die Ärztin) habe keine Zeugnisse betreffend die Arbeitsfähigkeit ausstellen müssen, da die Beschwerdeführerin nicht ausser Haus arbeite (IV-act. 7-3). Später attestierte sie ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Mai 2017 (IV-act. 80-9). Im Fragebogen vom 2. Oktober 2018 gab die Beschwerdeführerin an, die Einschränkungen bestünden seit Oktober 2016. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen ist im Übrigen noch mit Verfügung vom März 2017 bei Annahme voller Arbeitsfähigkeit abgelehnt worden.
Zum Zeitpunkt der IV-Neuanmeldung 2017 war die Beschwerdeführerin ___ 59-jährig und hatte gemäss IK-Auszug (IV-act. 22) bereits seit Juni 2012 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Auch davor hatte sie ab 2003 dem Einkommen (mit einer Ausnahme höchstens lediglich noch knapp Fr. 2'700.-- pro Jahr; wohl als Hauswartin) nach zu schliessen keine für die Statusfrage zu massgeblicher Zeit ausschlaggebende Erwerbstätigkeit ausgeübt, und zwar, obwohl ihre Kinder bis dahin alle schon seit mehr als zehn Jahren erwachsen waren. Bei der Begutachtung gab sie zudem an, früher an ca. zehn Stunden pro Woche (somit in einem Pensum von knapp 25 %) als Raumpflegerin gearbeitet zu haben (vgl. IV-act. 128-28). Gemäss dem IK-Auszug hatte ehemals ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von August 1999 bis März 2003 mit einem Einkommensmaximum im Jahr von Fr. 6'960.-- bestanden; weitere Einträge datieren noch aus der Zeit von April 2006 bis Oktober 2006 und von Januar 2010 bis März 2010. Wie im Gutachten erwähnt wurde, stand die Lebensführung der Beschwerdeführerin zeitlebens im Rahmen des traditionellen Familienbildes (vgl. IV-act. 128-9). Sie hat dabei gemäss dem Abklärungsbericht für die erweiterte Familie mit mehreren (Enkel-) Kindern gesorgt (vgl. IV-act. 96-13). Im Gutachten wurde zwar ein Wegfallen von (entsprechenden) Betreuungsfunktionen erwähnt (vgl. IV-act. 128-61), die Beschwerdeführerin berichtete aber auch bei der Begutachtung noch von Enkelbetreuung (vgl. IV-act. 128-50). Sie gab auch an, sie sei, als die Enkel grösser geworden seien, zu alt gewesen, um eine Anstellung zu suchen (vgl. IV-act. 128-53). Als Gründe für einen im IV-Verfahren geltend gemachten Wechsel zum Status als Vollerwerbstätige brachte die Beschwerdeführerin bei der Abklärung Freude an der Arbeit und die finanzielle Lage vor. Die wirtschaftliche Lage ist für einen Wechsel vorliegend nicht als bestimmend zu betrachten (die Ausgabenposition "Hypothek und Amortisation" im Abklärungsbericht, IV-act. 96-5 [vgl. IV-act. 94-2] könnte darauf hinweisen, dass Grundeigentum besteht, vgl. auch IV-act. 128-27). Angesichts der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung verbliebenen weitreichenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. unten E. 4.2.4) erscheint insgesamt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Ausbleiben von Bewerbungen allein gesundheitliche Gründe hatte. Wie rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen anzunehmen (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Oktober 2020, 9C_316/2020 E. 3.1), entspricht es ferner einer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit - somit auch die Haushalttätigkeit - ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Vorliegend gibt es bei den erwähnten Gegebenheiten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in eine Erwerbstätigkeit gewechselt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auch diesfalls weiterhin als Hausfrau tätig geblieben wäre. Ihre Invalidität ist daher nach dem reinen Betätigungsvergleich zu bemessen.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer medizinisch zumutbaren Arbeitsleistung wurde ein polydisziplinäres (ZMB-) Gutachten erstattet.
Bei der internistischen Exploration erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Hauptproblem (nebst Rückenschmerzen, vor allem lumbal, vorübergehenden Hustenattacken und Herzbeschwerden) sei der psychische Zustand. Sie fühle sich depressiv und dauernd müde. Ihr Ehemann sage immer, sie müsse wegen des Geldes arbeiten gehen, das verursache bei ihr einen extremen Druck (vgl. IV-act. 128-27). Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin erklärte, internmedizinisch begründete Funktionsstörungen bestünden nicht (vgl. IV-act. 128-31). Als Raumpflegerin bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 128-32).
Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen in den Ellenbogen, Knien, Knöcheln, im Nacken und am Rücken, im ganzen Körper, vor allem in den Knochen, am schlimmsten in den Knien. Einmal seien die Schmerzen eher rechts, dann wieder mehr links vorhanden, bei Wetterwechsel am ganzen Körper. Die Schmerzen hätten vor acht Jahren (demnach 2012) begonnen und seien seither relativ stabil gewesen mit schubweiser Verschlechterung vor allem von Herbst bis Frühling (vgl. IV-act. 128-34). Im Haushalt sei sie in schlechten Phasen eingeschränkt, dann lege oder setze sie sich hin. Wenn es ihr gut gehe, könne sie ihre kleine Wohnung in einer Stunde putzen (vgl. IV-act. 128-35). Manchmal - z.B. beim Tragen der Enkel - habe sie Brustkorbschmerzen mit Druckempfindlichkeit des Gewebes, das sei vor allem nach der Lungenoperation (demnach 2017) aufgetreten. - Die Gutachterin der Rheumatologie hielt nach der eingehenden klinischen Befundaufnahme (mit Kenntnisnahme der Ergebnisse diverser bildgebender Untersuchungen aus der Zeit vom 22. August 2016 bis 22. Juli 2018 und aktueller Röntgenaufnahme der Knie beidseits) fest, es liege eine primäre Polyarthrose mit Befall von Knien (mit Genua vara, progredienter, aktuell mässiggradiger medialer Gonarthrose und leichtgradiger Femoropatellararthrose beidseits), HWS und LWS (mit chronischem Cerviko- und Lumbovertebralsyndrom sowie statischen Veränderungen mit Hohl-Rundrücken), Schultern (mit AC-Gelenken, Impingementsyndrom, Supraspinatustendinosen beidseits und Subscapularistendinose links) und Händen (diskret) vor. Ausserdem bestünden ein Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits (trotz negativer Phalen- und Tinel-Tests), zudem ein Entrapment des Nervus cutaneus femoralis lateralis rechts, eine Hyperlaxitätstendenz und eine Dekonditionierung (vgl. IV-act. 128-41). Die vorhandenen Einschränkungen am Bewegungsapparat seien als leicht bis höchstens mässiggradig - letzteres vor allem an den Knien - zu beurteilen (vgl. IV-act. 128-44). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau bestünden keine relevanten Einschränkungen; diese seien von der Invalidenversicherung mit 25 % eingeschätzt worden. Die Beschwerdeführerin bekomme vor allem von der I.___ Unterstützung (vgl. IV-act. 128-45). Sie habe angegeben, im Haushalt an besseren Tagen nicht relevant eingeschränkt zu sein (vgl. IV-act. 128-44). In einer nach ihren Angaben ab und zu ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin oder Hauswartin sei die Einschränkung abgängig vom Arbeitsplatzprofil und den notwendigen Arbeitsstunden (vgl. IV-act. 128-45). In einer an diverse genannte Anforderungen (vgl. unten E. 4.6) adaptierten Tätigkeit betrage die Leistungsminderung höchstens 20 % (vgl. IV-act. 128-45).
Bei der psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Kraft zum Arbeiten und frage sich, wer jemanden wie sie noch einstellen würde. Sie sei psychisch schwach, habe viele Operationen gehabt, nehme Tabletten und habe Rheuma. Sie leide unter Angst und Depressionen (vgl. IV-act. 128-48). Sie werde dann nervös, wenn sie etwas tun wolle, es aber nicht gehe (vgl. IV-act. 128-50). Wenn es ihr nicht gut gehe, ertrage sie auch ihre Enkel nicht (vgl. IV-act. 128-49). Wenn diese kämen, spiele sie mit ihnen, dann kämen die Sorgen und sie schicke sie wieder nach Hause (vgl. IV-act. 128-50). Sie habe auch schon gelegentlich ___ gehabt; das sei seit sieben bis acht Jahren so (vgl. IV-act. 128-49). Die finanziellen Sorgen seien das Wichtigste (vgl. IV-act. 128-49, -50). Seit drei Monaten nehme sie Cipralex (täglich 20 mg). - Der Gutachter der Psychiatrie erklärte, wesentliches psychopathologisches Merkmal sei eine deutlich verminderte affektive Grundstimmung mit verminderter Schwingungsfähigkeit. Etwas im Gegensatz zu geklagter Freudlosigkeit, Insuffizienz, Schuldgefühlen usw. stehe der klare, nicht verlangsamte sprachliche Duktus (vgl. IV-act. 128-54). Es hätten sich während der Untersuchung keine Schmerzäusserungen gezeigt (vgl. IV-act. 128-55). Die Stimmungslage entspreche eher einer effektiven, durchaus ausgeprägten Dysthymie denn einer eigentlichen schweren Depressivität (vgl. IV-act. 128-54). Es bestehe eine chronisch depressive Verstimmung (vgl. IV-act. 128-59). Im Verlauf (der Dysthymie) seien möglicherweise auch die Kriterien für eine leichte oder gar mittelgradige Depressivität erfüllt gewesen, was jedoch retrospektiv nicht sicher gesagt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe bei der Begutachtung angegeben, gelegentlich [...] zu erleiden. Ihre Schilderungen der Überforderung, Insuffizienz, Antriebslosigkeit usw. seien durchaus eindrücklich gewesen und könnten einer solchen depressiven Episode entsprechen (vgl. IV-act. 128-59). Diese Diagnose sei jedoch aus verschiedenen Gründen (die Beschwerdeführerin habe zwar deprimiert, aber nicht eigentlich ausgeprägt depressiv gewirkt; keine relevanten kognitiven Störungen usw.) nicht gestellt worden. Es bestehe aber kein Zweifel am Vorliegen einer ausgeprägten Dysthymie, im Schweregrad über demjenigen einer leichten depressiven Episode liegend, da es sich um eine anhaltende Einschränkung mit auch sozialen Folgen - einer Verminderung der Teilhabe am täglichen Leben - handle (vgl. IV-act. 128-59 f.). Bei der Einordnung des Leidens müssten auch kulturelle Faktoren berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe zeitlebens ein in ihrem Rollenverständnis normales Leben geführt; es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb sie für sich keine neue Anstellung gesucht habe, nachdem die Enkel keine Betreuung mehr benötigt hätten (vgl. IV-act. 128-60). Zweifellos habe das Erleben körperlicher Krankheiten, insbesondere der rheumatoiden Arthritis mit durchaus relevanter Behandlung und der durchgemachten Lobektomie, auch eine Rolle gespielt. Insgesamt liege ein leichtes bis mässig ausgeprägtes psychisches Leiden vor, das eine Auswirkung insbesondere auf die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin haben werde (vgl. IV-act. 128-60). Soweit ersichtlich habe sie keinerlei Anstrengungen unternommen, ihr Leiden auch anderweitig (wohl nebst der Einnahme von Cipralex) zu vermindern (etwa durch konditionierende Massnahmen). Der diesbezügliche Leidensdruck erscheine also nicht schwer; psychosoziale/kulturelle (IV-fremde) Momente spielten offensichtlich ebenso wie die Chronifizierung eine Rolle (vgl. IV-act. 128-60 f.). Der behandelnde Psychiater habe die Tätigkeit als Hausfrau ebenfalls als - mit reduzierter Leistung - zumutbar betrachtet. Bei Annahme auch verschiedener Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und der Einschätzung, eine Eingliederung sei unrealistisch, habe er auf eine volle Arbeitsunfähigkeit geschlossen, ohne allerdings zwischen IV-fremden und IV-relevanten Faktoren zu unterscheiden (vgl. IV-act. 128-61). Der Gutachter schloss, es habe sich ein eigenständiges psychisches Leiden im Sinn einer Dysthymie entwickelt, das die Beschwerdeführerin nicht einfach so von sich aus überwinden könne (vgl. IV-act. 128-61). In der Tätigkeit als Hausfrau eines kleinen Haushalts könne aus psychiatrischer Sicht höchstens eine Einschränkung von 10 bis 20 % attestiert werden, in einer Erwerbstätigkeit eine höhere Einschränkung von ca. 30 % (vgl. IV-act. 128-62).
Interdisziplinär wurde festgehalten, in der Tätigkeit als Hausfrau mit Führen eines kleinen 1.5-Zimmer-Haushalts sei die Beschwerdeführerin - wesentlich psychiatrisch begründet - zu maximal 20 % eingeschränkt. Eine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hauswartin sei abhängig vom Arbeitsplatzprofil. Körperlich schwere oder auch andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien sicherlich nicht mehr zumutbar und in einer solchen Tätigkeit sei auch aus psychiatrischer Sicht ein vermindertes Rendement gegeben. In einer adaptierten Tätigkeit sei das Rendement um maximal 30 % eingeschränkt.
Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten und nach den jeweiligen Befunderhebungen ergangen.
Unter dem Gesichtspunkt der Objektivierung innerhalb des medizinischen Gutachtens ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit gutachterlich (rheumatologisch und psychiatrisch) durch eine Dysthymie, eine verminderte Durchhaltefähigkeit und ein Schmerzerleben der Beschwerdeführerin begründet wurde (vgl. IV-act. 128-10). - Die funktionellen Auswirkungen der Befunde und die Persönlichkeitsaspekte (keine Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; im Vordergrund psychosoziale Belastungsfaktoren und chronifizierte Dysthymie-Entwicklung) sind beschrieben (vgl. IV-act. 128-8) und demnach bei der Schlussfolgerung berücksichtigt worden. - Des Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keine wesentlichen Anstrengungen zur Überwindung der ausgeprägten Dekonditionierung unternommen, so dass die beklagten Beschwerden mittlerweile auch somatisch mindestens teilweise zu begründen seien (vgl. IV-act. 128-9). - Bei der Konsistenzprüfung wurde interdisziplinär angegeben, die beklagten Beschwerden seien in sich konsistent gewesen und auch befundlich begründbar. Die massiven (beklagten) Einschränkungen dagegen seien nicht begründbar (vgl. IV-act. 128-9). - Im rheumatologischen Teilgutachten wurden die Einschränkungen als solche als "grösstenteils nachvollziehbar" und die geklagten Symptome als "relativ konsistent" bezeichnet. Hinweise für eine Schmerzverdeutlichung fehlten (vgl. IV-act. 128-44). Die Gutachterin der Rheumatologie erklärte zudem, die Beschwerdeführerin habe angegeben, regelmässig die Basismedikamente einzunehmen, doch sei der Methotrexatspiegel bei der Begutachtung negativ gewesen (vgl. IV-act. 128-44, vgl. IV-act. 128-65; vgl. zum selbständigen Sistieren auch IV-act. 128-33 und IV-act. 36-3; es waren allerdings auch keine entzündlich-rheumatischen Veränderungen vorhanden). Wenn sie weiter darlegt, auffällig sei die Einnahme von viermal 1 g Dafalgan (Wirkstoff Paracetamol) sowie von 10 bis 20 mg Cipralex (vgl. IV-act. 128-44; Wirkstoff Escitalopram; IV-act. 128-29: 3 g pro Tag), so ist darauf hinzuweisen, dass dem Laborblatt (IV-act. 128-65) nach zu schliessen zwar der Spiegel von Escitalopram im Referenzbereich, jener von Paracetamol mit <5 aber ebenfalls unter der als Referenzbereich angegebenen Spannweite von 10 bis 20 mg/l gelegen hat. - Psychiatrisch gesehen wurde insgesamt auf ein leichtes bis mässig ausgeprägtes psychisches Leiden geschlossen (vgl. IV-act. 128-60). Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, der Leidensdruck der Beschwerdeführerin scheine angesichts ausbleibender Anstrengungen, ihr Leiden zu vermindern, nicht schwer (vgl. IV-act. 128-60 f.). Interdisziplinär wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen soziokultureller Gegebenheiten belastet sei (bezüglich des Lebens im Rahmen des traditionellen Familienbildes sei sie unselbständig und auf Unterstützung angewiesen; IV-act. 128-9). Was die psychosozialen Faktoren betrifft, sind die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Standardindikatoren auch mit Blick auf solche Faktoren abzuschätzen, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausser Acht. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher - mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Der Gutachter der Psychiatrie legte zu solchen Faktoren - die Beschwerdeführerin erwähnte finanzielle Sorgen als Hauptproblem (vgl. IV-act. 128-50) - einerseits dar, das Leiden der Beschwerdeführerin sei nicht einfach reaktiv auf die finanziellen Probleme der Familie, sondern habe auch mit dem Rollenverständnis der Beschwerdeführerin und dem Wegfallen von Betreuungsfunktionen zu tun (vgl. IV-act. 128-61). Es habe sich ein eigenständiges psychisches Leiden im Sinn der Dysthymie entwickelt, das die Beschwerdeführerin von sich aus nicht einfach so überwinden könne (vgl. IV-act. 128-61). Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsaspekten wurde interdisziplinär im Gutachten anderseits die Bedeutung der psychosozialen Belastungsfaktoren (nebst der chronifizierten Dysthymie-Entwicklung) hervorgehoben (vgl. IV-act. 128-8). - Die Gutachter haben ihre Schlussfolgerung somit jedenfalls in Berücksichtigung der Standardindikatoren abgegeben. Ein Mangel ist diesbezüglich nicht ersichtlich.
Namentlich ist, was die Befundebene betrifft, nochmals darauf hinzuweisen, dass psychiatrisch gesehen (nebst der Möglichkeit, dass im Verlauf die Kriterien einer leichten oder gar mittelgradigen Depression erfüllt gewesen seien) der Umstand erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht eigentlich ausgeprägt depressiv gewirkt und keine relevanten kognitiven Störungen aufgewiesen habe (klarer, nicht verlangsamter sprachlicher Duktus).
Was die Begründung der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Bereichen betrifft, wurde in der interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung - zum somatischen Teil - ergänzt, körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin sicherlich nicht mehr zuzumuten. Eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hauswartin sei abhängig vom Arbeitsplatzprofil und von den notwendigen Arbeitsstunden (vgl. IV-act. 128-9). Gemäss der rheumatologischen Begutachtung liegt für eine adaptierte Tätigkeit wie erwähnt eine Leistungsminderung von - höchstens - 20 % vor (vgl. IV-act. 128-45). Es bestünden Einschränkungen bei repetitiven Halte- oder Überkopfarbeiten, repetitiven Bückbewegungen oder Zwangshaltungen der LWS, bei Tätigkeiten im Knien oder Kauern, bei repetitiv notwendigem Treppensteigen, Besteigen von Leitern oder Gerüsten und bei Gehstrecken von mehr als 1 km (vgl. IV-act. 128-45, -8). Diese Einschränkungen erscheinen nachvollziehbar, sind doch gemäss dem Gutachten mehrere Gelenke vom Leiden der Beschwerdeführerin betroffen. Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt im Besonderen betrifft, dürften dort zudem nicht einzig rheumatologisch adaptierte Tätigkeiten anfallen. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Einschränkungen am Bewegungsapparat gemäss dem Gutachten wie erwähnt als leicht bis höchstens (an den Knien) mässiggradig bezeichnet wurden (vgl. IV-act. 128-44) und insgesamt keine relevanten Einschränkungen der zumutbaren Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau angenommen wurden (vgl. IV-act. 128-45; diese seien von der IV mit 25 % eingeschätzt worden). - Dass die Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit rheumatologisch betrachtet - teilweise - eingeschränkt ist, erscheint daher nachvollziehbar. - Umgekehrt erscheint auch erklärlich, dass die gutachterlich attestierte psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Haushalttätigkeit (mit höchstens 10 bis 20 %) geringer bewertet wurde als jene in einer auswärtigen Arbeitstätigkeit (mit ca. 30 %). Auch psychiatrisch gesehen wurde insgesamt auf ein leichtes bis mässig ausgeprägtes psychisches Leiden geschlossen.
Dass insgesamt eine rentenrelevante gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit im Haushalt vorliegt, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch deshalb ausgeschlossen werden, weil bei der Abklärung an Ort und Stelle anhand der Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich eine nicht in den Rentenbereich fallende Einschränkung von 32 % (selbst in der Variante ohne Berücksichtigung einer allfälligen Schadenminderungspflicht) festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat, was ihre Leistungsfähigkeit in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau betrifft, im Fragebogen vom 2. Oktober 2018 zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Im Abklärungsbericht wurde dann jedoch festgehalten, es habe sich bei der Abklärung an Ort und Stelle ergeben, dass sie viele Haushalttätigkeiten selbständig oder mit Unterstützung des Ehemannes erledigen könne. Teilweise werde sie durch die I.___ unterstützt. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass sie die Pflege und Unterstützung ihres Ehemannes (mit einem Anteil von knapp 40 % am gesamten Haushaltstätigkeitsbereich, IV-act. 96-15) nach ihren Angaben selbständig (vgl. IV-act. 96-8) leistet (vgl. IV-act. 96-8, -15). Des Weiteren kann, da eine Tätigkeit im Haushalt einen grösseren Spielraum in der Arbeitseinteilung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007, IV 2006/111 E. 5g) bietet als eine ausserhäusliche berufliche Betätigung in einem Anstellungsverhältnis, angenommen werden, dass nicht andauernd mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden müssen.
Damit rechtfertigt sich im Ergebnis insgesamt jedenfalls, eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt von mehr als 32 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Eine rentenbegründende Höhe wird daher nicht erreicht.
In einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht gemäss dem Gutachten im Übrigen wie erwähnt ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von maximal 30 %, womit eine rentenbegründende Invalidität auch bei Annahme einer teilzeitlichen oder gar einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht begründet würde.
Anhaltspunkte für eine allfällige bedeutsame Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit zwischen der medizinischen Begutachtung vom Februar 2020 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2020 liegen nicht vor, so dass von einer weiteren Haushaltabklärung abgesehen werden konnte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr bezahlt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP