Entscheid vom 20. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2020/60
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Zu prüfen ist vorab, ob die vorliegende medizinische Aktenlage für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreicht und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das ABI-Gutachten vom 17. Oktober 2019 (IV-act. 124) abgestellt hat.
Das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Oktober 2019 beruht insbesondere auf den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 27. August 2019 sowie der damaligen Aktenlage (IV-act. 124-5 ff.). Die von den Gutachtern beschriebenen Leiden und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (siehe dazu Sachverhalt A.i.) wurden rechtsgenüglich erhoben und sind unbestritten. Nachvollziehbar und ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als D., die erlernte Tätigkeit als B. (heutige Berufsbezeichnung: Metallbauer/in; vorausgesetzt wird eine gesunde, kräftige körperliche Verfassung, vgl. www.berufsberatung.ch/ dyn/show/1900?id=2966, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2021) sowie andere körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (100%ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. IV-act. 124-11 f., 131-2). Hinsichtlich des Arbeitsfähigkeitsgrads für eine leidensangepasste Tätigkeit besteht dagegen keine Einigkeit. So geht der Beschwerdeführer gestützt auf die Schätzungen von Dr. G.___ von einer 50%- bis 60%igen (vgl. act. G 1-2 ff., G 8-2), die Beschwerdegegnerin hingegen in Anlehnung an die gutachterlichen Schätzungen von einer 80%igen Arbeits-/Leistungsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 153, act. G 4).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt ein Rentenanspruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus. Ein Rentenanspruch entsteht zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Aktenmässig belegt ist eine zumindest 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. November 2016 (vgl. IV-act. 16-3). Die IV-Anmeldung erfolgte am 28. Juni 2017 (IV-act. 1). Der frühestmögliche Rentenbeginn wäre somit der 1. Dezember 2017. Zu beurteilen ist somit die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ab dem 1. Dezember 2017.
Der allgemeininternistische Gutachter Dr. Q.___ ging infolge der hypertensiven Herzkrankheit und des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, adaptierte Verweistätigkeit aus. Dies gelte mit Sicherheit ab August 2018, dem Zeitpunkt der Diagnosestellung des tachykarden Vorhofflimmerns (vgl. IV-act.124-24 ff.). Die Arbeitsfähigkeitsreduktion um 20 % ist angesichts der gestellten internistischen Diagnosen nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Durch die im Oktober 2019 geplante Nasenoperation dürfte sich das OSAS und damit die gesundheitliche Situation sowie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich verbessert, zumindest aber nicht verschlechtert haben.
Der neurologische Gutachter Dr. T.___ führte im Teilgutachten aus, dass er keine neurologischen Ausfälle habe feststellen können. Die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Das degenerative LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5) führe aus neurologischer Sicht bei körperlich leichten Tätigkeiten ohne Rückenbelastung und mit der Möglichkeit zu Stellenwechseln zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 124-50 ff.). Die gutachterliche Einschätzung vermag zu überzeugen, zumal keine abweichenden bzw. widersprechenden neurologischen Arztberichte vorliegen.
Der psychiatrische Gutachter Dr. R.___ diagnostizierte einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), mass ihr jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Zur Herleitung der Diagnose führte er aus, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen leide und sich nicht mehr arbeitsfähig fühle, ihm aus somatischer Sicht jedoch eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei. Es liege also eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden vor. Der Beschwerdeführer klage zwar über Schmerzen, gestalte den Alltag dennoch aktiv. Er schlafe gut, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen, unternehme Spaziergänge, verrichte leichte Arbeiten im Haushalt, habe eine gute Beziehung mit seinen Familienangehörigen und fahre Auto. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen, so dass eigentliche psychopathologische Befunde nicht erhebbar gewesen seien. Zur Behandlungsbedürftigkeit erklärte Dr. R., dass der Beschwerdeführer bisher lediglich zwei Behandlungssitzungen bei den Psychiatrischen Diensten W. absolviert habe. Eine psychopharmakologische Therapie werde nicht durchgeführt. Dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr als arbeitsfähig einschätze, lasse sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht hinreichend objektivieren. Die subjektive Krankheitsüberzeugung sei mindestens teilweise invaliditätsfremd und lasse sich durch eine psychiatrische Therapie kaum beeinflussen. Da der Beschwerdeführer im Alltag nicht durch schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtig sei, habe die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Alltag im Umgang mit seinen somatischen Beschwerden nicht durch eine psychiatrische Störung beeinträchtigt (IV-act. 124-32 ff.). Festzustellen ist, dass die Befundaufnahme umfassend und die Folgerungen des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig sind, zumal die Akten keine Hinweise enthalten, die auf eine namhafte psychische Erkrankung hindeuten. Somit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.
Die Gutachter gingen nach durchgeführter Konsensbesprechung von einer Arbeits-/ Leistungsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit von 90 % ab September 2017 und von 80 % ab August 2018 aus (vgl. IV-act. 124-11 f.). Die gutachterliche Konsensbeurteilung vermag hinsichtlich der erhobenen Befunde, der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (acht Stunden pro Tag mit einer um 10 % bzw. 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs/des verminderten Rendements) zu überzeugen. Nicht zu beanstanden ist die Nichtkumulation der orthopädischen und allgemeininternistischen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, denn es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während einer Pause zugleich von den orthopädisch und internistisch bedingten Beeinträchtigungen erholen kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt per Verfügungszeitpunkt rechtsgenüglich abgeklärt war. In Übereinstimmung mit der zuständigen Ärztin vom RAD (vgl. IV-act. 131) ist auf das Begutachtungsergebnis und speziell auf die Befunderhebung, die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung für leidensangepasste Tätigkeiten abzustellen. Folglich ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als D.___ sowie im erlernten Beruf als B.___ von 0 % und in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2018 von 90 % und seit dem 1. August 2018 von 80 % auszugehen.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere arbeitsmedizinische Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. März 2020 forderte (act. G 1-2/3/7, G 8-2 ff.).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der zuvor ermittelten Arbeitsfähigkeiten zu bestimmen. Dabei ist der Invaliditätsgrad unbestrittenermassen anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. Erwägung 2.4).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Per 30. Juni 2018 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf (IV-act. 32-5). Der Beschwerdeführer war aktenkundig seither nicht mehr arbeitstätig. Am 5. Dezember 2018 erfolgte die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; vgl. IV-act. 117-2, 124-9). Da er den angestammten Beruf als D.___ sowie jede andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit, wozu auch sein erlernter Beruf als B.___ zu zählen ist, nicht mehr ausüben kann (vgl. IV-act. 124-11 f.), ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die vorstehend erwähnten Tabellen zurückzugreifen. Gemäss der LSE haben Männer im Kompetenzniveau 1 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.- erzielt (vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019).
Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. IV-act. 132). Mit dem Tabellenlohnabzug wird berücksichtigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Folge des zusätzlichen Pausenbedarfs im Umfang eines 20%igen Arbeitspensums, der verschiedenen und zahlreichen Gesundheitsproblematiken (insb. Herz, Rücken und Atmung) und weiterer Einschränkungen (wie kein Motorfahrzeug zu lenken, keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten auszuführen und keine Schichtarbeit zu leisten) gegenüber gesunden Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmass beeinträchtigt ist. Unter diesen Umständen erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10 % als angemessen (bezüglich Angemessenheit vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch das Formular Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, das bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 75 % und 90 % einen 8%igen Teilzeitabzug vorsieht, IV-act. 132).
Das Invalideneinkommen bei 80%iger und 90%iger Arbeitsfähigkeit beträgt somit Fr. 48'098.- (Fr. 66'803.- x 0.8 x 0.9) bzw. Fr. 54'110.- (Fr. 66'803.- x 0.9 x 0.9). Der Invaliditätsgrad in den Zeiträumen mit 80%iger und 90%iger Arbeitsfähigkeit beträgt somit gerundet 36 % ([Fr. 74'766.- - Fr. 48'098.-] / Fr. 74'766.-) bzw. 28 % ([Fr. 74'766.- - Fr. 54'110.-] / Fr. 74'766.-). Selbst bei Gewährung des vom Beschwerdeführer geforderten Tabellenlohnabzugs von 15 % (vgl. act. G 8-3) läge der Invaliditätsgrad bei 80%iger Arbeitsfähigkeit abgerundet bei 39 %. Es liegt somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. Erwägung 2.1).
Die in der Beschwerde vom 11. März 2020 erhobene Rüge, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Begutachtungsergebnis gehalten gewesen wäre, Wiedereingliederungsmassnahmen einzuleiten (vgl. act. G 1-7), ist als sinngemäss gestelltes Gesuch um Prüfung von Eingliederungsmassnahmen/beruflichen Massnahmen und anschliessenden Erlass einer Verfügung zu interpretieren, zumal die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 6. Februar 2019 erklärte, berufliche Massnahmen seien nicht möglich, da der Beschwerdeführer derzeit nur in einem niedrigen Teilpensum arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 93), dieser Ablehnungsgrund jedoch in Anbetracht der gutachterlich festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit und des ermittelten Invaliditätsgrads von 36 % seine Geltung verloren hat. Das Gesuch um Prüfung von Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen und anschliessenden Erlass einer diesbezüglichen Verfügung ist zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP