Entscheid vom 7. September 2020
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/69
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Abklärungsstelle)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der angeordneten Teilbegutachtungen bei der Z.___.
Bezüglich der Beschwerdefrist ist zu beachten, dass die rechtzeitige Anfechtung bei einer unzuständigen Behörde als fristwahrend gilt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; siehe zur Anfechtung bei der Beschwerdegegnerin am 29. Februar 2020 IV-act. 139). Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer (Teil-)Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Art. 35 Abs. 1 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Dieses verfassungsrechtliche Gebot gilt auch für die verwaltungsexternen medizinischen Sachverständigen, die mit dem unmittelbaren Grundrechtseingriff beauftragt sind.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, Rz 39 zu Art. 29). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe auch Art. 42 Satz 1 ATSG). Dieser gewährleistet eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Die Garantie umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann. Das rechtliche Gehör ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Beteiligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits ist es ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidgrundlagen und ermöglicht es den Betroffenen, im Rahmen des Verfahrensrechts ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Steinmann, a.a.O., Rz 42 zu Art. 29). Ein Teilanspruch bildet das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen, die eine entsprechende Pflicht der Behörden zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung voraussetzt. Diese wiederum ist eine Voraussetzung für eine wirksame Teilnahme am Verfahren. Die Behörden haben insbesondere Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Befragungen in Protokollen festzuhalten, Aufnahmen von Befragungen aufzubewahren und aktenmässig zu belegen, wie die Beweismittel produziert worden sind. Der Umfang (und die Art) der Protokollierung hängt (bzw. hängen) von den konkreten Umständen und der Art des Verfahrens ab (vgl. Steinmann, a.a.O., Rz 55 zu Art. 29).
Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass die Z.___ bzw. deren Gutachter geeignet seien, ein unbefangenes und den Regeln der Kunst entsprechendes Gutachten zu erstellen.
Vorliegend fallen mehrere Anhaltspunkte auf, die gegen eine sorgfältige, den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Begutachtung durch die Z.___ sprechen und im vorliegenden Fall ernsthafte Zweifel an deren Eignung zur Erstellung eines beweiskräftigen, in einem (grund-)rechtskonformen, fairen Verfahren zu ergehendes Gutachten begründen. So machte die Versicherte bzw. ihr damaliger Rechtsvertreter im Schreiben vom 18. Februar 2019 zahlreiche und plausibel erscheinende Mängel am Ablauf der bereits durchgeführten neurologischen und internistischen Begutachtung geltend (etwa unberechtigter Vorwurf fehlender Terminbestätigung seitens der Z., verspätetes Erscheinen der internistischen Gutachterin, Suchen eines Untersuchungsraums infolge fehlender vorgängiger Reservierung, Ausserachtlassen von begründeten Attesten von Dr. F. bezüglich ihrer Unfähigkeit zur Begutachtungsteilnahme wegen laufender stationärer medizinischer Behandlungen; IV-act. 99). Erschwerend kommt hinzu, dass der Geschäftsführer - trotz vorgängig seitens der Beschwerdegegnerin angeregter telefonischer Thematisierung (IV-act. 104) - mehrfache Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin schriftlich Stellung zu nehmen (Schreiben vom 1. März 2019, IV-act. 100; E-Mail vom 12. März 2019, IV-act. 101; E-Mail vom 23. April 2019, IV-act. 104; Schreiben vom 8. Mai 2019, IV-act. 110), schlichtweg ignorierte. Dies weckt umso grössere Bedenken, als die Beschwerdeführerin glaubhaft und unwidersprochen vorbringt, der Geschäftsführer der Z.___ habe «sehr aufgebracht» den damaligen Rechtsvertreter und Verfasser des Schreibens vom 18. Februar 2019 angerufen und «sich auf sehr tiefem Niveau» darüber aufgeregt und beschwert (act. G 1.1, S. 2 oben; zum «sehr unhöflichen und ungehaltenen Anruf vom […] sehr erregten Geschäftsführer» der Z.___ siehe auch das Schreiben der Beschwerdeführerin an die IV-Stellen-Konferenz vom 18. Oktober 2019, IV-act. 123-3). Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst authentischen, umfassenden Aufzeichnung bzw. Aktenführung erscheint ferner umso verständlicher, als auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Gutachtensverfahren den Sachverhalt lückenhaft dokumentierte. So fehlen Notizen sowohl zum in der E-Mail vom 23. April 2019 erwähnten Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Z., worin die Kritik der Beschwerdeführerin am bisherigen Begutachtungsablauf «thematisiert» wurde (IV-act. 104), als auch zum Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und I. vom 18. Dezember 2019 betreffend lückenlose Aufzeichnung der weiteren Untersuchungen (IV-act. 129).
Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände ist das vor der orthopädischen Begutachtung vom 19. Dezember 2019 der Beschwerdegegnerin eröffnete Anliegen besonders verständlich, dass die Untersuchung in der Z.___ bzw. das Gutachtergespräch lückenlos aufgezeichnet werde (siehe hierzu die E-Mails von I.___ an die Beschwerdegegnerin und die Z.___ vom 18. Dezember 2019 und 19. Dezember 2019, worin eine vorausgegangene, in den Akten nicht dokumentierte telefonische Besprechung mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin erwähnt wird, IV-act. 129 und IV-act. 131; siehe auch die E-Mail von I.___ vom 23. Dezember 2019, IV-act. 131). Weshalb die mit den E-Mails ebenfalls bediente Z.___ das Anliegen der Beschwerdeführerin nicht (ernsthaft) zur Kenntnis nahm, bleibt - trotz enger zeitlicher Nähe zum orthopädischen Untersuchungstermin - unverständlich. Gleiches gilt mit Blick auf die Reaktion des Geschäftsführers der Z.: Wie aus dem zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin geführten Telefongespräch vom 19. Dezember 2019 hervorgeht, war er nicht bereit, das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Tonaufzeichnung ernsthaft zu prüfen (IV-act. 128). Selbst wenn die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin zuträfe (kritisch hierzu nachstehende E. 3.1 ff.), es liege im Ermessen der sachverständigen Person, ob sie eine Tonband- oder Videoaufnahme mache (act. G 4, III. Rz 3), gilt es zu beachten, dass diese ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben hat. Insbesondere darf sie ihr Ermessen nur grundrechtskonform ausüben (Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, St. Gallen 2010, Rz 405). Auch beim Sachverständigenermessen beurteilt sich die richtige Ausübung u.a. daran, dass sie rechtmässig erfolgt ist (vgl. Schindler, a.a.O., Rz 452). Eine pflichtgemäss vorgenommene Ermessensausübung bzw. eine ernsthaft ausgeübte Prüfung des Anliegens der Beschwerdeführerin durch die Z. ist allerdings nicht einmal ansatzweise erkennbar, womit sie ihr allfälliges Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.
Vorliegend kann offenbleiben, ob die ohne Einverständnis des medizinischen Sachverständigen erfolgte akustische Aufzeichnung einer Begutachtung durch die zu explorierenden Versicherten unter den Straftatbestand von Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) fällt, was im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum unter Hinweis auf BGE 108 V 161 verneint wird (siehe Christian Haag, Tonaufnahmen erlaubt, in plädoyer 1/18, S. 14 f., sowie Soluna Girón, Art. 44 E-ATSG - die Chance nutzen!, in: Jusletter vom 16. September 2019, Rz 64; zur Änderung der Praxis gemäss BGE 108 V 161 siehe allerdings BGE 146 IV 126; vgl. auch zur Rechtsprechung, dass aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen geführte Gespräche nicht ohne Einwilligung aufgezeichnet und verwendet werden dürfen, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Januar 2020, ST.2018.133, E. III. 6 bis 9, beim Bundesgericht angefochten). Denn einerseits wurde die Begutachtung ausschliesslich deshalb abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin - aus nachvollziehbaren Gründen (siehe vorstehende E. 2.1 f.) - auf eine Tonaufzeichnung der (weiteren) Untersuchung bestand. Andererseits ist eine - von der Beschwerdeführerin bestrittene - heimliche Aufzeichnung, wie sie der Geschäftsführer der Z.___ geltend machte (siehe Telefonnotiz vom 19. Dezember 2018, IV-act. 128), nicht nachgewiesen.
Im Licht der vorstehend geschilderten, nicht der Beschwerdeführerin anzurechnenden Missverständnisse und Mängel im Begutachtungsverfahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Z.___ in der Lage sein wird, im Rahmen eines rechtskonformen Verfahrens (siehe hierzu auch nachstehende E. 3.2) ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten zu erstatten. Angesichts der zahlreichen Unzulänglichkeiten und Missverständnisse im bisherigen Begutachtungsablauf ist der Beschwerdeführerin eine weitere Begutachtung durch die Z.___ ausserdem nicht mehr zumutbar. Allein schon aus diesen Gründen ist die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zu einer neuerlichen Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei einer anderen Gutachtenstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Auftragsvergabe hat unter Ausschluss der Z.___ gestützt auf die Verteilung SuisseMED@P zu erfolgen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Z.___ und deren Sachverständige aufgrund ihrer strikten ablehnenden Haltung gegenüber Tonaufzeichnungen vorliegend als befangen erscheinen (vgl. zur Bejahung des Anscheins der Voreingenommenheit in einem vergleichbaren Fall das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 24. März 2020, IV. 2019.00917).
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ton- und Bildaufzeichnung der medizinischen Untersuchungen.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liege es grundsätzlich im Ermessen der begutachtenden Person, ob sie Ton- oder Videoaufzeichnungen machen wolle. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls keinen Anspruch auf die Aufnahme der Explorationsgespräche (act. G 4, III. Rz 3). Aus den von der Beschwerdegegnerin referenzierten Entscheiden des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018, 9C_88/2018, E. 4.2.2, vom 22. Mai 2014, 8C_37/2014, E. 2.1, und vom 20. Dezember 2010, 9C_591/2010, E. 5.1.2) lässt sich allerdings nichts zum behaupteten Ermessenspielraum der medizinischen Sachverständigen bezüglich der Beurteilung von Anträgen der Versicherten auf Tonaufzeichnung ableiten, beschlagen diese doch nicht die vorliegende Thematik.
Das Sachverständigenermessen bezweckt die Fruchtbarmachung spezialisierten Sachverstands bei der Rechtsanwendung (vgl. Schindler, a.a.O., Rz 451). Neben den Anforderungen der Behördenstruktur ist beim Sachverständigenermessen dem Verfahren höchste Beachtung zu schenken. Der Verfahrensfairness kommt ein besonderes Gewicht zu: Hohe verfahrensrechtliche Standards müssen zumindest teilweise ausgleichen, was die materiellrechtliche Steuerung durch den Gesetzgeber und die Nachkontrolle durch die Rechtsanwender nicht zu leisten vermögen (vgl. Schindler, a.a.O., Rz 458). Wo es den Rechtsanwendern nicht möglich ist, eine inhaltliche Ergebniskontrolle durchzuführen, haben sie umso genauer zu prüfen, ob der Entscheid von fachkompetenten Organen in einem fairen Verfahren zustande gekommen ist. Damit kommt der Kontrolle der (verfahrensrechtlichen) Rahmenbedingungen, die einen richtigen Entscheid gewährleisten sollen, entscheidende Bedeutung zu (vgl. Schindler, a.a.O., Rz 472).
Vorliegend handelt es sich bei der beantragten Tonaufzeichnung nicht um ein medizinisches Abklärungsinstrument zur Herstellung der medizinischen Spruchreife bzw. der medizinischen Grundlagen für den Rentenentscheid, die in das medizinische Sachverständigenermessen fällt. Mit anderen Worten bildet sie keinen Teilaspekt der Fruchtbarmachung des medizinischen Sachverstands, sondern stellt ein verfahrensrechtliches Mittel zur Gewährleistung eines fairen Verwaltungsverfahrens dar. Mit der beantragten Tonaufzeichnung wird eine objektive und transparente Dokumentation des Grundrechtseingriffs während seiner gesamten Dauer gewährleistet. Zudem dient sie der Nachvollziehbarkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bzw. des Ergebnisses der Ausübung des medizinischen Sachverständigenermessens. Es handelt sich bei der Tonaufzeichnung um eine Massnahme, um «das Vertrauen seitens der Versicherten gegenüber den Begutachtern und damit eine erhöhte Rechtssicherheit aufgrund der Verlässlichkeit der Grundlagen» zu gewährleisten (siehe hierzu Votum Kuprecht Alex vom 19. September 2019, AB 2019 S 806). Eine Tonaufnahme der Explorationsgespräche «schafft Klarheit und schützt eben auf beiden Seiten. Es ist also nicht nur im Interesse der Versicherten - die damit vor falschen Angaben, die allenfalls im Gutachten genannt werden, oder vor Angaben, bei denen sie das Gefühl haben, sie seien falsch, geschützt werden -, sondern es schützt auch die Gutachterinnen und Gutachter. […]. Wer sauber arbeitet, hat nichts zu befürchten, weder von einer Transparenz, die weiter geht als bisher, noch vor diesen Tonaufzeichnungen, […]» (Votum Bruderer Wyss Pascale, 19. September 2019, AB 2019 S 806). «Die Tonaufnahme stellt einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr Transparenz und eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn nur damit lässt sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde» (Votum Lohr Christian vom 10. Dezember 2019, AB 2019 N 2199). Die eidgenössischen Räte sind sich darin einig, dass Defizite bei der Regelung von Qualität und Transparenz bestehen und es Verbesserungen braucht. Deshalb entschieden sie sich, einen Anspruch der Versicherten auf eine Tonaufnahme ausdrücklich im ATSG zu regeln (Art. 44 Abs. 5bis E-ATSG; siehe hierzu etwa die Sitzung des Nationalrats vom 10. Dezember 2019, AB 2019 N 2198 ff.).
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin nicht darin gefolgt werden, dass der Entscheid über die Durchführung bzw. die Zulassung von Tonaufnahmen während der Begutachtung in das (pflichtgemässe) Ermessen des medizinischen Sachverständigen fällt. Eine solche Betrachtungsweise lässt sich mit einem fairen Verfahren nicht vereinbaren. Denn deren Gewährleistung und Verwirklichung ist keine Frage des (fachmedizinischen) Ermessens, dessen Ausübung einer Überprüfung durch die Rechtsanwender nur sehr beschränkt zugänglich wäre. Andererseits ist es mit den Zielen eines fairen Verfahrens, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verhinderung eines Missbrauchs (siehe zur Missbrauchsverhinderung Votum Lohr Christian vom 10. Dezember 2019, AB 2019 N 2199) nicht zu vereinbaren, wenn der Entscheid über die Transparenz- und Kontrollinstrumente ausschliesslich in das Ermessen gerade derjenigen Personen gestellt würde, vor deren allfälligem Missbrauch beim Grundrechtseingriff bzw. bei der Ausübung des medizinischen Sachverständigenermessens geschützt werden soll.
Mit Blick sowohl auf die Mängel im bisherigen Begutachtungsverfahren als auch auf die in entscheidenden Punkten teilweise lückenhafte Aktenführung der Beschwerdegegnerin (siehe vorstehende E. 2.1 ff.) erscheint es vorliegend zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit der gutachterlichen Beurteilung bzw. der Rechtssicherheit des gesamten Abklärungsverfahrens geboten, dass die gutachterlichen Untersuchungen vollständig akustisch aufgezeichnet werden dürfen. Da die Tonaufzeichnung bereits ein geeignetes, kostengünstiges Instrument für die genannten Anliegen darstellt (vgl. Votum Eder Joachim, 19. September 2019, AB 2019 S 805), besteht kein Bedarf für eine zusätzliche visuelle Aufnahme, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin (act. G 6, S. 2) abzuweisen ist.
Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR