Entscheid vom 9. Juni 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2021/202
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Rast, Advocentral Advokaturen, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Januar 2005 eine ganze Rente bezogen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2021 hat die Beschwerdegegnerin die Rente per 31. Oktober 2021 aufgehoben. Zu prüfen ist, ob diese Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rente mittels einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) aufgehoben. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. Juli 2020, 8C_196/2020 E. 3.2.1, und vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 3.1). Die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht hat, ist die rentenzusprechende Verfügung vom 3. August 2007 gewesen, denn das im Jahr 2014 eingeleitete Revisionsverfahren, das mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2021 abgeschlossen worden ist, ist das erste Revisionsverfahren seit der Rentenzusprache gewesen.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418). Einem der Rechtsprechung entsprechenden Administrativgutachten ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (BGE 135 V 470 E. 4.4). Bei einem zwecks Rentenrevision erstellten Gutachten hängt der Beweiswert zudem wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Thema, nämlich auf eine allfällige erhebliche Änderung des Sachverhalts, bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, bei denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2020, 8C_196/2020 E. 6.1).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, das Gutachten der ABI GmbH sei nicht beweiskräftig. Er hat mehrere Einwände gegen das Gutachten erhoben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Einwände erhebliche Zweifel am Beweiswert des Gutachtens wecken.
Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, das Gutachten enthalte in Ziffer I.3 Angaben zu einer anderen versicherten Person. Die Sachverständigen hätten eine nicht gestellte Gutachterfrage beantwortet und dafür die zentrale, gestellte Gutachterfrage nicht beantwortet. Offensichtlich ist, dass die Angaben in Ziffer I.3.1 und die Fragestellung in Ziffer I.4.11 ("Liegt eine Verschlechterung seit 2014 vor?") des Gutachtens eine andere versicherte Person betroffen haben. Diese Angaben müssen aus einem anderem Gutachtensauftrag kopiert worden sein. Der Grund für dieses Versehen kann offenbleiben. Der fallführende Gutachter der ABI GmbH hat in der Stellungnahme vom 31. Mai 2021 nämlich überzeugend erklärt, dass sich die Sachverständigen bei ihren Beurteilungen auf die Fallzusammenfassung in Ziffer I.3.2 gestützt hätten. In den drei Teilgutachten bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass sie sich auf die Angaben in Ziffer I.3.1 bezogen hätten. Dieses Versehen hat somit keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt. Die falsche Fragestellung nach einer Verschlechterung seit 2014, die die Gutachter in der Konsensbeurteilung mit "Nein" beantwortet haben, ist ebenfalls ohne Relevanz gewesen. Massgebend ist nämlich nur, dass aus dem Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 3. August 2007 hervorgeht (vgl. nachfolgende E. 3.4 bis 3.6). In der Konsensbeurteilung haben die Sachverständigen insbesondere angegeben, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Berentung keine psychiatrische Pathologie mehr habe festgestellt werden können (IV-act. 125-9). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters schmälert dieses Versehen den Beweiswert des Gutachtens also nicht.
Der Rechtsvertreter hat vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ca. fünf Minuten vom rheumatologischen Gutachter und ca. sieben Minuten vom psychiatrischen Gutachter untersucht worden; der internistische Gutachter habe ihm während ca. zwei Minuten Blut entnommen. Diese Behauptung ist völlig unglaubwürdig. Aus dem internistischen Teilgutachten geht nämlich klar hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht nur Blut entnommen, sondern dass er auch ausführlich befragt worden ist. Der rheumatologische Gutachter hat nebst der Befragung des Beschwerdeführers eine umfassende klinische Untersuchung des Bewegungsapparats durchgeführt, was bei einer Untersuchungsdauer von lediglich fünf Minuten nicht möglich gewesen sein dürfte. Der psychiatrische Sachverständige hat den Beschwerdeführer ebenfalls ausführlich befragt. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer auch frei berichten können (IV-act. 125-24 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen nicht lege artis erfolgt wären. Gegen die angebliche Untersuchungsdauer von insgesamt rund 15 Minuten spricht zudem die Tiefe, in der das Gutachten verfasst worden ist. Diese Behauptung ist damit nicht plausibel. Ein Anlass für eine Rückfrage bei der ABI GmbH zur Klärung der Untersuchungsdauer besteht nicht.
Im Weiteren hat der Rechtsvertreter gerügt, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien für die Begutachtungssituation ungenügend gewesen. Die Sprachbarriere habe zu einem "Rattenschwanz" an falschen oder oberflächlichen Sachverhaltsermittlungen geführt. Dazu ist festzuhalten, dass der rheumatologische und der psychiatrische Gutachter der ABI GmbH angegeben haben, dass die Verständigung auf Hochdeutsch gut bzw. problemlos gewesen sei. Die Angabe des internistischen Sachverständigen "Verständigung auf Hochdeutsch" kann nur so gemeint gewesen sein, dass die Verständigung ohne Probleme gewesen sei. Bereits der psychiatrische Sachverständige des ZMB hatte festgehalten, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien passabel gewesen (IV-act. 54-23). Der Beschwerdeführer hat auch keinen Dolmetscher angefordert, obwohl er vor der Begutachtung auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden ist. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass während der Begutachtung eine Sprachbarriere bestanden haben solle, ist damit nicht stichhaltig.
Gegen das psychiatrische Teilgutachten hat der Rechtsvertreter eingewendet, der psychiatrische Gutachter habe den Beschwerdeführer nur oberflächlich befragt. Hätte er nachgefragt, wäre insbesondere zum Vorschein gekommen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren keine Nacht durchschlafen könne, dass er nicht in der Lage sei, eine Tagesstruktur einzuhalten und das Haus ohne Angst alleine zu verlassen und dass er sich nur in Begleitung seiner Ehefrau sicher und wohl genug fühle, um Spaziergänge zu machen. Der psychiatrische Gutachter hat im Gutachten festgehalten, dass der Nachtschlaf als streckenweise gestört beschrieben worden sei. Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen hat er nicht gefunden (IV-act. 125-27). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er – als Voraussetzung für seine Beurteilung, dass keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen bestanden hätten – den Beschwerdeführer entsprechend untersucht hat. Er hat den Beschwerdeführer auch zum Tagesablauf befragt (IV-act. 125-26). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur hat, auch wenn er die meiste Zeit zu Hause verbringt. Dieser Einwand des Rechtsvertreters überzeugt somit nicht. Im Weiteren hat der Rechtsvertreter vorgebracht, nicht nachvollziehbar sei, dass der psychiatrische Gutachter zugestanden habe, dass der Beschwerdeführer keinen regelmässigen und strukturierenden Alltagsaktivitäten nachgehe, und zugleich festgehalten habe, in der Gestaltung des Alltags fänden sich keine Einschränkungen, welche mit einer psychischen Erkrankung begründbar wären. Diese Aussage des psychiatrischen Gutachters kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag zwar vorwiegend zu Hause verbringt, dass der Grund dafür aber nicht eine psychiatrische Erkrankung ist. In Anbetracht des unauffälligen psychopathologischen Befundes ist diese Aussage stimmig. Der Rechtsvertreter hat sodann bemängelt, dass die komplexe Symptomatik bei einer Traumafolgestörung eine Fremdanamnese und eine arbeitspsychologische Analyse erfordert hätten, um die Leistungsfähigkeit abzuklären. Er hat dabei übersehen, dass der psychiatrische Gutachter die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint hat. Eine Traumafolgestörung hat also nicht vorgelegen. Das Einholen einer Fremdanamnese liegt ausserdem im Ermessen des Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2014, 8C_76/2014 E. 3.2). Da der psychiatrische Gutachter keine Diagnose (weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt hat, sind weitergehende Abklärungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angezeigt gewesen. Der Rechtsvertreter hat eine Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022 und des Hausarztes Dr. E.___ vom 12. Dezember 2021 eingereicht. Die Ehefrau hat sich darin zum Alltag mit dem Beschwerdeführer geäussert. Diese Ausführungen vermögen keine Zweifel am Gutachten zu wecken, denn aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer erscheint die Ehefrau als objektiv befangen. Hinsichtlich der Stellungnahme des Hausarztes ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen (BGE 125 V 353 E. 3b.cc; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2020, 8C_653/2019 E. 4.2 m.w.H.). Die Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Mai 2022 betreffend einen Ersttermin am 23. Mai 2022 in der Psychiatrie L.___ ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich, denn massgebend ist nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2021.
Schliesslich hat der Rechtsvertreter vorgebracht, der rheumatologische Gutachter habe versucht, die Glaubwürdigkeit des Hausarztes in Zweifel zu ziehen. Nicht sachgerecht sei, ohne das Erforschen der Gründe für die nur sporadischen Besuche des Beschwerdeführers beim Hausarzt zu "lesen", dass wohl keine rheumatologischen Beschwerden bestünden. Dazu ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter nicht aufgrund der sporadischen Besuche des Beschwerdeführers beim Hausarzt, sondern aufgrund einer umfassenden klinischen und bildgebenden Untersuchung die Diagnosen gestellt und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Im Weiteren hat er seine von Dr. E.___ im Bericht vom 18. April 2020 festgehaltene abweichende Beurteilung überzeugend begründet (IV-act. 125-39). Dieser Einwand weckt deshalb keine Zweifel am rheumatologischen Teilgutachten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens wecken.
Im Folgenden ist hinsichtlich des Beweiswerts des Gutachtens festzustellen, dass alle Sachverständigen der ABI GmbH umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt haben. Sie haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht, seine subjektiven Klagen aufgenommen und die objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Gestützt darauf haben sie die Diagnosen gestellt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, inklusive eine Konsensbeurteilung, abgegeben.
Der psychiatrische Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass der psychopathologische Befund völlig unauffällig gewesen ist. Insbesondere hat er festgehalten, dass sich keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen gefunden hätten. Dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sein Nachtschlaf sei streckenweise gestört und er müsse häufig an den Krieg denken, hat er dabei berücksichtigt. Die von Dr. I.___ und dem Hausarzt Dr. E.___ genannten Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer posttraumatischen Belastungsstörung hat er nicht bestätigen können, da die dafür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt gewesen sind. Auch wenn die Begründung für die Verneinung dieser Diagnosen kurz ausgefallen ist, ist davon auszugehen, dass der psychiatrische Sachverständige diese Diagnosen lege artis verneint hat. Im Übrigen hatte bereits der psychiatrische Gutachter des ZMB die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint. Der psychiatrische Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde, was gegen einen relevanten Leidensdruck spricht. Im Weiteren hat er sich zu den Standardindikatoren, namentlich zur Konsistenz und zu den Ressourcen, geäussert. Er hat insbesondere festgehalten, dass in der Untersuchung deutliche Tendenzen zur Aggravation bestanden hätten. Seine Beurteilung, dass im Untersuchungszeitpunkt sicher eine vollständige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestanden hat, ist damit überzeugend. Zu dem für eine Rentenrevision wesentlichen Aspekt, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. August 2007 verändert hat, hat er sich im Teilgutachten nicht explizit geäussert. Aus dem Gutachten geht aber offenkundig hervor, dass sich dieser verbessert hat, da im Unterschied zum Gutachten des ZMB, wonach sicher eine unspezifische Angststörung bestanden habe, im Zeitpunkt der Begutachtung durch die ABI GmbH keine psychopathologischen Befunde mehr festgestellt worden sind. In der Konsensbeurteilung haben die Gutachter denn auch angegeben, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Berentung keine psychiatrische Pathologie mehr habe festgestellt werden können. Damit können sie nur gemeint haben, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das ZMB verbessert hat.
Der internistische Sachverständige hat aufgezeigt, dass er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat stellen können. Insbesondere hat er den Beschwerdeführer auf die vom Hausarzt angegebene Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 angesprochen und zur Antwort erhalten, dass die Blutzuckerwerte früher auch schon zu hoch gewesen seien, der Beschwerdeführer aber noch nie ein Medikament gegen den Diabetes habe einnehmen müssen. Der Laborwert (HbA1c, 3-monats-Zucker) hat knapp über dem Grenzwert gelegen (IV-act. 125-44). Gestützt darauf erscheint es als schlüssig, dass der internistische Gutachter keinen Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert hat. Der Beschwerdeführer hat keine Beschwerden, die aus internistischer Sicht relevant gewesen wären, beklagt. Namentlich hat er im Unterschied zur Begutachtung durch das ZMB keinen Schwindel angegeben. Die Beschwerden, die im Gutachten des ZMB zur Diagnose "Verdacht auf orthostatische Hypotonie mit Verdacht auf orthostatisch bedingte Synkope 08/2003" geführt hatten, haben also überwiegend wahrscheinlich nicht mehr bestanden. Die Beurteilung des internistischen Gutachters, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden hat, ist damit überzeugend. Zum Aspekt einer Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 3. August 2007 hat er sich – gleich wie der psychiatrische Gutachter – nicht explizit geäussert. Er hat lediglich angegeben, dass retrospektiv keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hätten. Da er aber keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat stellen können und da die Beschwerden, die im ZMB-Gutachten zur oben genannten Verdachtsdiagnose geführt, nicht mehr beklagt worden sind, hat sich der Gesundheitszustand aus internistischer Sicht überwiegend wahrscheinlich verbessert.
Der rheumatologische Sachverständige hat gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchungen ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können. Den Diagnosen eines intermittierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und eines chronischen multilokulären, somatisch nicht abstützbaren Schmerzsyndroms hat er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Er hat dies mit dem Fehlen von Hinweisen für eine segmentale Bewegungseinschränkung an der Wirbelsäule oder für eine relevante Pathologie an den peripheren Gelenken an den oberen und unteren Extremitäten begründet. Neurologische Defizite hat er verneint. Im Weiteren hat er auf eine sehr gut trainierte Schultergürtelmuskulatur und auf eine Beschwielung der Handinnenseiten hingewiesen, was für regelmässige manuelle Belastungen im Alltag gesprochen hat. Der Rechtsvertreter hat in diesem Zusammenhang angegeben, der Beschwerdeführer trainiere nicht nur einmal, sondern drei- bis viermal pro Woche mit Hanteln. Diese Präzisierung ist insofern relevant, als dies zusätzlich gegen eine Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens spricht. Der rheumatologische Sachverständige hat sich ausführlich mit dem orthopädischen Teilgutachten des ZMB auseinandergesetzt und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen als nur teilweise nachvollziehbar qualifiziert. Ob dem Beschwerdeführer damals nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar gewesen ist oder ob ihm auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar gewesen wären, kann offenbleiben. Massgebend ist nämlich, dass der rheumatologische Gutachter im Vergleich zum orthopädischen Teilgutachten des ZMB eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt hat. Seine Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in allen anderen beruflichen Tätigkeiten ist damit überzeugend. Die in der Konsensbeurteilung angegebene vollständige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in allen anderen beruflichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft im Begutachtungszeitpunkt ist somit ebenfalls überzeugend.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Indizien bestehen, die erhebliche Zweifel am Gutachten wecken. Das Gutachten der ABI GmbH vom 9. Dezember 2020 ist also beweiskräftig. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. August 2007 verbessert hat und dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2021 in der angestammten und in allen anderen Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Damit hat ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG bestanden.
Somit ist der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat nach dem Abschluss der obligatorischen Schule in einer Bäckerei gearbeitet. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert (vgl. die Angaben im ABI-Gutachten, IV-act. 125-19, 145-25). Nach der Einreise in die Schweiz hat er als Hilfsarbeiter im Gartenbau und in einem Gipsergeschäft gearbeitet (IV-act. 1, 7, vgl. auch IK-Auszug, IV-act. 8). Seine Validenkarriere kann deshalb nur in einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeitertätigkeit bestehen. Da er keinen Beruf erlernt hat, besteht die Invalidenkarriere ebenfalls in einer Tätigkeit als durchschnittlich entlöhnter Hilfsarbeiter. Da sowohl die Validen- als auch die Invalidenkarriere in einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeitertätigkeit bestehen, kann der Betrag der Vergleichseinkommen mathematisch keine Rolle spielen; der Invaliditätsgrad ist anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, allenfalls korrigiert um einen zusätzlichen Abzug. Der Arbeitsfähigkeitsgrad beträgt vorliegend in der angestammten und in allen anderen Erwerbstätigkeiten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 100%. Da der Beschwerdeführer bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten nicht mit Lohnnachteilen zu rechnen hat, ist kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad beträgt damit 0%. Die Beschwerdegegnerin hat die bisherige ganze Invalidenrente somit zu Recht mit der Verfügung vom 16. September 2021 revisionsweise per 31. Oktober 2021 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahren betreffend einen Rentenanspruch spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Da es sich hier um ein solches Verfahren handelt, erweist sich eine Parteientschädigung in diesem Betrag als angemessen. Diese Entschädigung ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP