Entscheid vom 17. Oktober 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2021/222
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf des Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültigen Fassung; vgl. statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (…), wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (…) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Berechnung der Invaliditätsgrade richtet sich bei zu beurteilendem frühestmöglichem Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 im Einzelnen nach Art. 27bis Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2018 bis Ende 2021 gültigen Fassung).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die mit 29. November 2018 datierte Anmeldung ging am 7. Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-act. 1). Wann genau die Beschwerdeführerin die Anmeldung der Post übergeben (zur Bedeutung der Postübergabe siehe Art. 29 Abs. 3 ATSG) bzw. den Anspruch geltend gemacht hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist angesichts des Posteingangs vom 7. Dezember 2018 davon auszugehen, dass die Anmeldung im Dezember 2018 der Post übergeben bzw. der Anspruch im Dezember 2018 geltend gemacht wurde. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem frühesten Rentenbeginn am 1. Juni 2019 ausgegangen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Der psychiatrische Gutachter attestierte interdisziplinär führend ab März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab ca. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-act. 73-64). Das Wartejahr (Art. 28 lit. b IVG) war somit am 1. Juni 2019 erfüllt. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2019 bis 29. Februar 2020 unbestritten Anspruch auf eine ganze Rente. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 weiterhin eine Rente auszurichten ist.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch bei im Übrigen unveränderten Umständen (unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation) erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Massgebend ist dabei unter anderem die so genannte "Aussage der ersten Stunde" (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2019, 8C_865/2018, E. 4.2, und vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.2 und 5.4.3).
Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt erklärte die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2019, ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie zu 80 % erwerbstätig, zu 60 % fix im Service und unregelmässig in der Leitung von Nothilfekursen. Zusätzlich hätte sie diverse Nebenjobs wie Feuerwehr und Samariter (IV-act. 34-1). Anlässlich der Haushaltsabklärung am 22. Oktober 2019 gab sie an, sie habe sich im Jahr 2015 im Seniorenzentrum für die Tätigkeit als Hauswirtschafterin mit einem 60-80 %-Pensum beworben, die Stelle aber nicht bekommen. Stattdessen habe sie die angebotene Stelle als Serviceangestellte mit einem 40 %-Pensum angenommen und die Tätigkeit für den Samariterverband beibehalten (IV-act. 44-3). Bei der Frage nach der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung führte sie aus, sie wäre zu 60 % erwerbstätig. Sie habe mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, das Pensum (von 40 %) vorübergehend auf 60 % zu erhöhen, ein neuer Arbeitsvertrag sei jedoch nicht abgeschlossen worden (IV-act. 44-4). Die Tätigkeit als Samariterleiterin hätte sie bei einer Erhöhung des Pensums im Service aufgegeben (IV-act. 44-3). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (IV-act. 73-21 f.) und im Beschwerdeverfahren (act. G 10 Ziff. 2) machte sie wiederum geltend, nebst dem "fixen" Pensum im Service hätte sie im Umfang von 20 Stellenprozenten weitere Erwerbstätigkeiten ausgeübt. In der neuropsychologischen Anamnese wird zitiert, den Job im Seniorenzentrum hätte sie bis zum Rentenalter behalten wollen mit dem Ziel, das Pensum auf 60 % bis 80 % zu steigern, "um noch gut in die Rente einzuzahlen". Dann hätte sie "andere Sachen" abgegeben (IV-act. 73-21;IV-act. 77-15).
Das ausgeübte Pensum im Seniorenheim B.___ zusammen mit den Tätigkeiten für den Samariterverein entspricht den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt des Gesundheitsschadens, beantwortet aber nicht die Frage nach dem hypothetischen Pensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Zu berücksichtigen sind dafür die gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Umstände. Aus familiärer Sicht könnte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in einem höheren oder in einem vollen Pensum erwerbstätig sein, wie dies üblicherweise bei Männern angenommen wird. Die Kinder sind schon selbstständig und benötigen keine Betreuung mehr. Gemäss ihren eigenen Angaben hat der Sohn ADS und müsste noch etwas von ihr begleitet werden (IV-act. 34-6). Am Mittag sei normalerweise niemand zu Hause. Die Kinder seien in Ausbildung respektive hätten diese abgeschlossen (IV-act. 44-4). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Servicefachangestellte und Hotelfachassistentin. Mit dieser fand sie gleich wieder den Berufseinstieg. Aus finanzieller Sicht gab die Beschwerdeführerin zu Recht an, dass es ihr wichtig sei, eigenes Geld zu verdienen und soweit möglich unabhängig zu sein (IV-act. 44-4). Auch das von ihr genannte Motiv, sich eine höhere Rentenbasis zu erwirtschaften, erscheint nachvollziehbar. So mag zwar eine prekäre finanzielle Lage für den Ausbau einer Erwerbstätigkeit sprechen. Umgekehrt kann aus einer guten finanziellen Situation nicht auf das Gegenteil geschlossen werden, denn der Lebensstandard ist für jede Person frei wählbar. Ein hypothetisches Arbeitspensum kann zudem nicht aufgrund des Zivilstandes oder des Geschlechts aus sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen festgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin gab von Beginn weg an, sie wäre im Gesundheitsfall bis zu 80 % erwerbstätig. Zu diesem Zeitpunkt war sie auch nicht rechtlich vertreten, so dass nicht davon auszugehen ist, sie habe sich dabei von versicherungsrechtlichen Überlegungen leiten lassen. Eine abweichende "Aussage der ersten Stunde" mit höherem Beweiswert kann daher nicht angenommen werden. Aktenkundig ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2014 auf eine 50 % bis 70 %-Stelle als Hauswirtschafterin im Seniorenzentrum bewarb (vgl. IV-act. 93-7). Auch ist nachvollziehbar, dass sie das Pensum im Seniorenzentrum mit dem gänzlichen Wegfall des Betreuungsaufwandes für die Kinder auf 60 % erhöht hätte (vgl. auch Beschwerdeantwort, act. G 8, Ziff. 7). Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie, wenn sie sie ihr Pensum im Seniorenheim hätte erhöhen können, die übrigen Tätigkeiten aufgegeben (IV-act. 44-3,IV-act. 77-15). Aus dem Tagesablauf der Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung (IV-act. 35) geht hervor, dass ihre Einsätze für den Samariterverein und die Feuerwehr zu einem erheblichen Teil ehrenamtlich waren, wobei sich bereits die als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeiten am Montag- und Dienstagabend und am Wochenende (inklusive Vorbereitung) auf wöchentlich mindestens 7 Stunden beliefen (vgl. IV-act. 35). Dass die Einsätze in der (freiwilligen) Feuerwehr bzw. im Samariterverein grundsätzlich unentgeltlich erfolgen, ist allgemein bekannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Reduktion ihrer Freiwilligenarbeit im Umfang von ungefähr 20 Stellenprozenten zeitliches Potential für den Ausbau der Erwerbstätigkeit hätte schaffen können. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Oktober 2019 nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Denn bei der Angabe betreffend Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung fällt auf, dass sie sich auf ihre tatsächliche Tätigkeit bezieht und den Zusammenhang zur hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht herstellen kann.
Gesamtbetrachtend erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein 80 %-Pensum ausgeübt hätte. Somit ist sie als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren.
Zu prüfen bleibt die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode.
2013: Fr. 2'615.-- : 2759 x 2759 = Fr. 2'725.--
2014: Fr. 6'976.-- : 2673 x 2759 = Fr. 7'200.--
2015: Fr. 7'860.-- : 2686 x 2759 = Fr. 8'074.--
2016: Fr. 4'087.-- : 2709 x 2759 = Fr. 4'162.--
2017: Fr. 320.-- : 2719 x 2759 = Fr. 325.--.
Im Durchschnitt (vgl. dazu die Rechtsprechung bezüglich schwankendes Einkommen: Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2021, 8C_745/2020, E. 6.3) resultiert daraus ein zusätzliches Jahreseinkommen von Fr. 4'497.-- (Fr. 22'486.-- : 5). Insgesamt ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 71'662.-- (Fr. 67'165.-- + Fr. 4'497.--).
4.1.2. Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) / Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2019, Kompetenzniveau 1, Frauen, da ihr die bisherige Tätigkeit im Service nicht mehr zumutbar ist. Dieses beträgt Fr. 55'222.-- (vgl. Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit beläuft es sich ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs auf Fr. 27'611.--. Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht, insbesondere ist ein Teilzeitabzug statistisch nicht ausgewiesen (vgl. BFS, T18, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2018). Damit resultiert ein erwerblicher Invaliditätsgrad von 61,5 % ([Fr. 71'662.-- - Fr. 27'611.--]: Fr. 71'662.--). Gewichtet mit einer Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt sich ein erwerblicher Teilinvaliditätsgrad von 49,2 %.
4.1.3. Bezüglich der Einschränkung im Haushalt ist im Voraus festzuhalten, dass bei einer Gewichtung von 20 % zur Erreichung der nächsthöheren Rente bzw. eines Invaliditätsgrades von 60 % eine Einschränkung von über 50 % notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin macht eine Einschränkung von 20 % geltend. Die Haushaltsarbeit beinhalte Tätigkeiten, die ihr gemäss dem orthopädischen Zumutbarkeitsprofil nicht mehr zumutbar seien. Zudem wirke sich die aufgrund der psychiatrischen Erkrankung bestehende Antriebslosigkeit auch im Haushalt aus.
4.1.4. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2019 machte die Beschwerdeführerin in der Wohnungs- und Hauspflege eine Einschränkung von 17 % bzw. gewichtet von 6,375 % und im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von 50 % bzw. gewichtet von 2,085 %, insgesamt also 8,46 %, geltend (IV-act. 44-17 f.). Die Gutachter schlossen sich der im Abklärungsbericht erhobenen Einschränkung an. Sie führten aus, die Einschränkungen bei der Wohnungs- und Hauspflege seien aus orthopädischer Sicht durch die Auswirkungen der Gonarthrose mit degenerativem Meniskus am linken Knie mit diversen Rissbildungen und aus psychiatrischer Sicht durch die fehlende Energie begründet (IV-act. 75-20). Die Beeinträchtigung beim Verkehr mit Amtsstellen sei aus psychiatrischer Sicht gut vereinbar mit der vorliegenden Störung der Konzentrationsfähigkeit und die Einschränkungen beim Tragen schwerer Lasten mit den Kniebeschwerden (vgl. IV-act. 75-20 f.). Die Gutachter berücksichtigten demnach entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl das psychiatrische als auch das orthopädische Zumutbarkeitsprofil (vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___, IV-act. 78-2). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht konkret vor, inwiefern sie im Aufgabenbereich weiter eingeschränkt sein soll bzw. in welchen Haushaltsbereichen aufgrund der medizinischen Einschätzung von der Einschätzung im Haushaltsbereich abzuweichen wäre. Daher erscheint letztere nach gutachterlicher Überprüfung als nachvollziehbar und es kann auf diese Einschätzung abgestellt werden. Auch der RAD hielt die ermittelte Einschränkung durch das Gutachten plausibilisiert (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. Januar 2021, IV-act. 78-2). Von weiteren Abklärungen können bei dieser Sachlage entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine neuen wesentlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3).
4.1.5. Bei der Einschränkung im Haushalt bisher nicht berücksichtigt wurden die unentgeltlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für den Samariterverein und die Feuerwehr L.___ (vgl. IV-act. 35). Bei diesen Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob sie "IV-relevante", dem Aufgabenbereich zugehörige ehrenamtliche Tätigkeiten oder aber als "nicht IV-relevante", dem Freizeitbereich zuzuschlagende Tätigkeiten darstellen (vgl. BGE 130 V 360, E. 3.3.4). Nach dem vom Bundesgericht angeführten Dritt-Personen-Kriterium sind Tätigkeiten als unentgeltliche Arbeit (und somit als dem Aufgabenbereich und nicht dem Freizeitbereich zugehörig) zu betrachten, die von Dritten gegen Bezahlung übernommen werden können, d.h. die Möglichkeit besteht, diese Aktivitäten über den Markt abzuwickeln, falls ein solcher vorhanden wäre (BGE 130 V 360, E. 3.3.4). Die Arbeit von Samaritern und der freiwilligen Feuerwehr umfasst Tätigkeiten, die nicht nur von Dritten – oder vom Staat – übernommen werden könnten, sondern gar müssten, würden sie nicht durch gemeinnützige Organisationen erfüllt. Sie sind daher als dem Aufgabenbereich zugehörig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren eigenen Angaben am Montag für 2,5 Stunden für die Feuerwehr, am Dienstag 2,5 Stunden für den Samariterverein und je nachdem noch weiter mit Feuerwehr-Alarm-Einsätzen oder bei Veranstaltungen (zusätzlich noch ein Tag oder eine Nacht oder am Wochenende) tätig (IV-act. 35, 44-2). Diese Tätigkeiten musste sie gesundheitsbedingt aufgeben (praktische Instruktionen im Nothelferkurs sind nicht mehr zumutbar; IV-act. 75-18). Folgerichtig würde für diese Tätigkeiten eine zusätzliche Einschränkung im Haushaltsbereich resultieren. Von einer ziffernmässig exakten Ermittlung der Einschränkung in diesem Bereich kann aber abgesehen werden, da wie bereits ausgeführt mindestens eine 50%ige Einschränkung im Aufgabenbereich resultieren müsste, was bei der zeitlichen Gewichtung der ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. IV-act. 44-21) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht würde. Im Übrigen macht selbst die Beschwerdeführerin keine höhere Einschränkung als 20 % geltend.
4.1.6. Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von (mindestens) 8,4 % ergibt dies gewichtet mit 20 % einen Teilinvaliditätsgrad von 1,68 %. Zusammengerechnet mit dem Teilinvaliditätsgrad von 49,12 % resultiert daraus insgesamt ein Invaliditätsgrad von 50,8 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente.
5.
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine ganze und ab 1. März 2020 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten.
5.3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen Beschwerdefall betreffend Rentenverfahren spricht das Versicherungsgericht in der Regel eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu. Dies erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP