Entscheid vom 21. März 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2021/55
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nachfolgend gilt es den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen (zum Anspruch auf berufliche Massnahmen vgl. nachfolgende E. 4).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Die übrigen Teilgutachten der SMAB beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, was sich aufgrund der medizinischen Aktenlage ohne weiteres nachvollziehen lässt. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen ein Abstellen auf das internistische, kardiologische, psychiatrische und neuropsychologische Teilgutachten der SMAB sprechen würden. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob auch das gastroenterologische Teilgutachten von Dr. G.___ die Beweisanforderungen erfüllt und eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulässt.
Dr. G.___ hatte Kenntnis von den Vorakten (IV-act. 72-12 bis 16), untersuchte die Beschwerdeführerin persönlich (IV-act. 72-54 bis 57) und liess sich deren Leiden von ihr schildern (IV-act. 72-54 bis 56). Auch kontrollierte er die Blutwerte der Beschwerdeführerin (IV-act. 75-57 und 78 f.). Dr. G.s Befragung der Beschwerdeführerin ergab, dass die Probleme seit der zweiten Darmoperation 2015 bestünden mit fast täglich Bauchschmerzen und wässrigen Durchfällen bis zu achtmal am Tag, weniger nachts. Die Bauchschmerzen seien vor allem im Unterbauch druckförmig, dann messerstichartig im linken Mittel- bis Unterbauch immer mit Besserung nach der, meist imperativ auftretenden, Stuhlentleerung, daneben auch häufig Meteorismus. Ab und zu - vor allem ausser Hause - komme es auch zu unwillentlichen Stuhlabgängen. Verschiedene Therapieversuche, Medikamente, aber auch Diäten wie FODMAP seien ohne Erfolg geblieben. Diese Beschwerden und Durchfälle würden die Beschwerdeführerin sehr beeinträchtigen und würden ihr zufolge eine Heimarbeit von ca. zwei Stunden am Tag erlauben (IV-act. 72-54). Bei der Untersuchung des Abdomens stellte Dr. G. eine leichte Druckdolenz im linken Mittel- bis Unterbauch fest. Die Darmgeräusche waren lebhaft bis leicht gesteigert. Resistenzen oder Organomegalien stellte er keine fest (IV-act. 72-54). Die Blutwerte waren unauffällig, ohne Anämie, mit normalen Leberwerten, normalen Entzündungsparametern und Euthyreose (substituiert; IV-act. 72-57 Ziff. 4.3). Vor diesem Hintergrund hielt Dr. G.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit einer Reoperation nach Rektumvollwandprolaps 2015 ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp. Vorher habe über mehrere Jahre eine Obstipation bestanden. Übliche labormässige, endoskopische und bildgebende Abklärungen hätten andere Durchfallerkrankungen ausgeschlossen. Eine chologene Diarrhöe bei Status nach Cholezystektomie sei unwahrscheinlich, ein Therapieversuch mit Colestyramin habe wegen Unverträglichkeit abgebrochen werden müssen. Das vermutete Reizdarmsyndrom sei medikamentös, aber auch diätetisch bisher erfolglos behandelt worden. Es bestünden weiterhin, vor allem morgens, häufige Stuhlentleerungen neben Bauchschmerzen und Meteorismus. Die Symptomatik führe vor allem wegen der Durchfälle zu einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine zusätzliche Stuhlinkontinenz sei vor allem auch bezüglich Arbeiten an externem Arbeitsplatz problematisch. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich in gutem körperlichem Zustand (IV-act. 72-58). Dr. G.___ notierte, dass während der ca. einstündigen Untersuchung kein Toilettengang erfolgt sei (IV-act. 72-56). Er mass dieser Beobachtung jedoch keine Bedeutung bei, was vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen Teilgutachterin erklärt hatte, vor der Untersuchung insgesamt acht Tabletten Imodium® eingenommen zu haben (IV-act. 72-44), einleuchtet. Als ideal adaptiert beschrieb Dr. G.___ eine Tätigkeit mit Toilettenzugang, ohne Kundenkontakt, allenfalls in Heimarbeit (IV-act. 72-60). In einer solchen Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abdominalschmerzen als ca. 20 % eingeschränkt (IV-act. 72-60). In der angestammten Tätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin erachtete er die Beschwerdeführerin als ca. 40 % eingeschränkt (IV-act. 72-59 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass Dr. G.s Beurteilung der medizinischen Situation begründet und überzeugend ist. Vor dem Hintergrund, dass bislang keine organische Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden werden konnte, ist sodann nachvollziehbar, dass Dr. G. eine psychiatrische Mitbetreuung der Beschwerdeführerin empfahl (IV-act. 72-61). Dem beschwerdeführerischen Vorbringen, Dr. G.___ hätte weitergehende Untersuchungen vornehmen müssen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits lagen Dr. G.___ sämtliche Berichte/Untersuchungsbefunde des behandelnden Gastroenterologen vor und flossen somit in seine Beurteilung mit ein. Da selbst der behandelnde Gastroenterologe keine weiteren Untersuchungen als angezeigt erachtete (vgl. IV-act. 57-2) und auch die Beschwerdeführerin anscheinend keine solchen für notwendig hielt, ist nicht ersichtlich, wieso der Gutachter solche Untersuchungen hätte anstrengen sollen. Andererseits ist für die IV ohnehin nicht die Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen, sondern der objektive klinische Befund im Sinne des konkreten, für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden Zustandes entscheidend. Dieser ist den aktuellen Beschwerden und den Untersuchungsbefunden zu entnehmen (IV-act. 72-54 und 56 f.). Ihm wurde, wie dargelegt, im Gutachten vollumfänglich Rechnung getragen. Der Ansicht, dass sich Dr. G.___ mit seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Begründung in diametralen Widerspruch zum behandelnden Gastroenterologen Dr. C.___ setze, kann nicht gefolgt werden. Denn die pessimistische Einschätzung Dr. C.s scheint unter anderem auf der Annahme zu fussen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitstätigkeit über keinen Toilettenzugang verfügen würde (vgl. act. G1.3). Ein solcher wird von Dr. G. jedoch ausdrücklich als Adaptionskriterium für eine leidensadaptierte Tätigkeit genannt (IV-act. 72-60). Es stellt zwar einen Mangel dar, dass Dr. G.___ sich nicht explizit mit der Einschätzung des ehemals behandelnden Facharztes auseinandersetzte. Dieser wiegt jedoch nicht so schwer, dass er die Nachvollziehbarkeit seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchte. Darüber hinaus erachtete Dr. C.___ am 3. Juli 2019 lediglich eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit als nicht mehr möglich (IV-act. 54), währenddem er am 17. März 2021 ohne weitergehende Begründung jegliche Tätigkeit als nicht mehr möglich darstellte, ohne dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beschrieben hätte (act. G1.3). Jedenfalls vermag die Einschätzung von Dr. C.___ keine Aspekte aufzuzeigen, welche von Dr. G.___ unberücksichtigt geblieben wären, und damit auch keine Zweifel am gastroenterologischen Teilgutachten aufkommen zu lassen.
Insgesamt ist in Übereinstimmung mit dem zuständigen Arzt vom RAD (vgl. IV-act. 73) festzuhalten, dass auf das polydisziplinäre SMAB- Gutachten abgestellt werden kann. Folglich ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 72-9). Solche Tätigkeiten müssen das folgende Belastungsprofil berücksichtigen: Es sollten keine erhöhten Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis und an die Rechtschreibung vorliegen. Die Arbeitseinsätze sollten planbar, regelmässig und strukturiert sein, ohne Nacht- oder Schichtdienst. Kurze Pausen sollten möglich sowie eine jederzeit in kurzer Frist erreichbare Toilette vorhanden sein. Es sollte keine Präsenzpflicht bestehen und nur wenig bis kein Publikumsverkehr (IV-act. 72-8).
Ausgehend von der Arbeitsfähigkeit gemäss E. 2.4 bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht anführt, wäre aufgrund der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2021 (vgl. IV-act. 87) im Verfügungszeitpunkt am 15. Februar 2021 allenfalls nicht mehr von einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern einer teilweisen Erwerbstätigkeit mit einem Anteil Haushaltstätigkeit auszugehen (vgl. IV-act. 88-3) und folglich der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu bestimmen gewesen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201]). Für eine gewisse Zeit wäre auch eine gänzliche Aufgabe der Erwerbstätigkeit denkbar, was zu einem reinen Betätigungsvergleich führen würde (vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 IVV). Da angesichts der Art der Beschwerden der Beschwerdeführerin (Durchfälle und wiederkehrende abdominelle Schmerzen; vgl. Sachverhalt A.h.) die Einschränkung im Tätigkeitsbereich Haushalt sicher nicht grösser als im Erwerbsbereich ausfallen würde, wird im Folgenden von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen und der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs bestimmt (vgl. E. 1.2; nachfolgend E. 3.2). Weil die Beschwerdeführerin die Frage der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit aufwirft (vgl. act. G1, Rz. E. 8), gilt es vorab diese zu prüfen (nachfolgend E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin nahm nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre zur MPA in Angriff, welche sie jedoch abbrechen musste (vgl. Sachverhalt A.b.). Im Anschluss absolvierte sie Kurse, um als H.___ arbeiten zu können (IV-act. 11-6). Aktuell fertigt sie zu Hause Hundeartikel wie Leinen und Halsbänder sowie Schlüsselanhänger an (IV-act. 72-4). Vor diesem Hintergrund ist vom Profil einer ungelernten Hilfsarbeiterin auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht adaptiert sind Tätigkeiten, welche einen Zugang zu Toiletten aufweisen und ohne Kundenkontakte stattfinden, allenfalls in Heimarbeit (IV-act. 72-60). Das Bundesgericht bestätigte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines Versicherten, welcher an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung litt und ungehindert Toilettenzugang benötigt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2014, 9C_412/2014). Und auch jene eines anderen Versicherten, welcher an einer vergleichbaren gastroenterologischen Problematik litt (Urteil vom 19. Januar 2016, 8C_858/2015 E. 3.1 und 3.4). Selbst wenn der Arbeitsprozess der Beschwerdeführerin kurzfristig unterbrechbar sein und ihr eine innert Kürze erreichbare Toilette zur Verfügung stehen muss, vermag dies mit Blick auf diese Rechtsprechung keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu Recht als gegeben angesehen.
Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Einkommensvergleich in IV-act. 80) ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall angesichts einer fehlenden beruflichen Ausbildung (vgl. vorstehend Sachverhalt A.b. sowie E. 3.1.2) sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens der Lohn für Hilfsarbeiterinnen zugrunde zu legen ist und folglich der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden kann. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75). Angesichts der 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten kann die Frage offengelassen werden, ob ein solcher Abzug vorzunehmen ist. Denn selbst unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs, welcher in der vorliegenden Konstellation sicherlich das Maximum bildet, würde noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (100 % - [80 % x 0.8]) resultieren. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Würde anstelle des ausschliesslichen Einkommensvergleichs in Anwendung der gemischten Methode oder des reinen Betätigungsvergleichs ein Anteil Haushalt/Betreuung mit einer 20% wohl unterschreitenden Einschränkung angerechnet, läge der Gesamtinvaliditätsgrad offenkundig noch tiefer.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. August 2020 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Beschwerdeführerin verneinte (IV-act. 78). Entgegen dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt, die beruflichen Massnahmen seien mit dieser Mitteilung rechtskräftig abgeschlossen worden (IV-act. 88-3), kann von keiner rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Einerseits erfolgte die Verneinung eines solchen Anspruchs in Form einer Mitteilung gemäss Art. 51 ATSG. Eine solche wäre nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin mit der Leistungsverneinung einverstanden gewesen wäre (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Hiervon kann jedoch vorliegend angesichts des rechtsvertreterischen Protestes dagegen vom 9. September 2020 (IV-act. 79) nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben explizit um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (IV-act. 79). Und auch im Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Rente vom 9. Februar 2021 beantragte Rechtsanwalt Dr. Ritter explizit berufliche Massnahmen für die Beschwerdeführerin (IV-act. 85). Grundsätzlich könnte zwar auch der im formlosen Verfahren erlassene Entscheid wie eine Verfügung – nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwachsen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 29 zu Art. 51 ATSG). Angesichts der Eingaben von Rechtsanwalt Dr. Ritter vom 9. September 2020 und vom 9. Februar 2021 kann der nicht in Verfügungsform gekleideten Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen aber offensichtlich keine Rechtskraft zugebilligt werden. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ihre Mitteilung vom 7. August 2020 zu prüfen und nach erfolgten Abklärungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine Verfügung zu erlassen. Hierfür wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. die Weiterleitungspflicht des Gerichts in Art. 30 ATSG).
Die Sache wird zur Prüfung des Gesuchs vom 9. September 2020 betreffend berufliche Massnahmen zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin überwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin anzurechnen.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zählt, ist auch diesbezüglich nicht von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass keine Entschädigung erfolgen kann.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP