Entscheid vom 5. Februar 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2022/141
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Aufgrund der Anmeldung am 24. Oktober 2012 besteht ein allfälliger Rentenanspruch erst ab 1. April 2013 (Ablauf der Frist gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG; SR 831.20]). Zu prüfen ist, ob zu diesem Zeitpunkt auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen war. Zwar attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst seit der Schulterverletzung im Dezember 2013 bzw. spätestens seit der Einschätzung durch die Rehaklinik Bellikon im Oktober 2014 (IV-act. 173-12; IV-act. 286-13). Indes war der Beschwerdeführer (zumindest) in der angestammten Tätigkeit bereits ab 20. Dezember 2011 zu 100 %, ab 20. Februar 2012 zu 50 %, ab 30. Mai zu 25 % und ab 14. September 2012 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 45-2), weshalb das Wartejahr bereits am 19. Dezember 2012 erfüllt war.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands (BGE 144 V 213 E. 4.3.1) bzw. im Zeitpunkt der Entstehung des zu beurteilenden Rentenanspruchs (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9101) Geltung haben. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 11. Juli 2022 und vom 4. August 2022 betreffend ein ab 1. April 2013 entstandenen Rentenanspruch (E. 1.2). Demnach sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Medizinische Grundlage bilden die BEGAZ-Gutachten vom 26. April 2022 (IV-act. 286) und vom 15. August 2018 (IV-act. 173). Deren Beweistauglichkeit ist umstritten.
Die Gutachter befragten den Beschwerdeführer anlässlich beider Begutachtungen umfassend (für das Gutachten vom 15. August 2018: IV-act. 174-6 ff.; IV-act. 175-4 ff.; IV-act. 176-9 ff.; IV-act. 174-4 ff.; für das Verlaufsgutachten vom 26. April 2022: IV-act. 280-6 ff.; IV-act. 281-4 ff.; IV-act. 282-7 ff.; IV-act. 287-6 ff.). Dabei gab dieser im Rahmen der Begutachtung Schmerzen im Bereich der linken Schulter, der Leisten und im lumbalen Bereich an (IV-act. 176-10 f.). Im Rahmen der Verlaufsbegutachtung beklagte er, er könne sich kaum mehr bewegen, alles tue weh. Gehen sei soweit noch ordentlich möglich, Liegen und Sitzen seien wegen Hüft- und Knieschmerzen aber eingeschränkt (IV-act. 280-6). Die Beschwerden bzw. Schmerzen am Rücken, der linken Schulter, der Knie und der Hüfte würden laufend schlimmer und hätten seit der letzten Begutachtung deutlich zugenommen (IV-act. 280-7; IV-act. 281-4; IV-act. 282-8; IV-act. 287-7). Treppensteigen sei infolge der mannigfaltigen Beschwerden sehr mühsam. Spazieren sei maximal 8-10 Min. möglich, Sitzen 15 Min., dann entwickle er Schmerzen im Bereiche der Hüftgelenke rechtsbetont und der Kniegelenke (IV-act. 280-8). Die Befundaufnahme erfolgte in üblicher Art und Weise (für das Gutachten: IV-act. 174-10 ff.; IV-act. 175-10 ff.; IV-act. 176-13 ff.; IV-act. 177-5 f.; für das Verlaufsgutachten: IV-act. 280-1 ff.; IV-act. 281-9 ff.; wobei eine regelrechte pneumologische und internistische Untersuchung aufgrund des Hustens des Beschwerdeführers und der Coronaschutzmassnahmen nicht möglich war; vgl. IV-act. 282-11 f.; IV-act. 287-10). Die Diagnosestellung und medizinische Beurteilung erfolgten unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten (für das Gutachten: IV-act. 175-13; IV-act. 176-18 f.; IV-act. 1276-6; für das Verlaufsgutachten: IV-act. 280-3 ff., 17; IV-act. 281-4, 12; IV-act. 282-4 ff., 13 f.; IV-act. 287-6).
Die geforderten Abklärungen fanden in der Folge nicht statt. Die behandelnde Pneumologin Dr. med. Q.___ berichtete am 5. November 2018, es liege eine ausserordentlich starke psychische Überlagerung vor (IV-act. 214-4). Anlässlich der Verlaufsbegutachtung traten die Hustenattacken sowohl hinsichtlich Frequenz als auch bezüglich Intensität inkonsistent auf (IV-act. 282-15; IV-act. 287-7, 11). Der psychiatrische Gutachter konnte eine psychologische Ursache des Hustens nicht bestätigen. Er hielt fest, es bestehe keine Persönlichkeitsstörung und der Husten sei ab dem Jahr 2013 dokumentiert, mithin vor dem Auftreten der psychosozialen Belastungen durch Verlust der Arbeitsstelle und Trennung der Partnerschaft (IV-act. 281-12; IV-act. 286-14).
Im Verlaufsgutachten diagnostizierte der pneumologische Gutachter als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend ein CRC (Chronic Refractory Cough), ein somatisches Hustensyndrom sowie ein kontrolliertes Asthma bronchiale (IV-act. 282-12). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt er fest, die Beurteilung des Gutachtens vom Juli 2018 gelte weiterhin. Eine Beurteilung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit sei nach medizinischen Massnahmen möglich (IV-act. 282-15 f.). Der Experte schlug eine psychosomatische und pneumologische Abklärung in milbenfreier Höhenlage und eine weitere differenzialdiagnostische Aufarbeitung vor (GOR mit Endoskopie, lmpedanz-pH-Metrie und Ösophagus-Manometrie, Therapieversuch über 60 - 90 Tage mit hochdosierten PPI 2 x täglich, Computertomographie des Thorax und Bronchoskopie; IV-act. 282-16).
Vom 28. Oktober 2022 bis 24. November 2022 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Abteilung Psychosomatik der Hochgebirgsklinik O., wo dem Beschwerdeführer eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Atmungssystems und eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Subjektiv konnte keine Verbesserung erreicht werden, objektiv waren dezente Stabilisierungsfortschritte im physischen Bereich feststellbar. Die festgelegten Ziele wurden nicht erreicht (Austrittsbericht Hochgebirgsklinik O. vom 20. Dezember 2022, act. G 10.1). Der mit Replik eingereichte Bericht enthält keine Aussage zur quantitativen Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht.
Die zusätzlich im Gutachten geforderten medizinischen Massnahmen erscheinen für das mit medizinischen Laien besetzte Gericht bisher nicht durchgeführt worden zu sein. Es handelt sich entgegen des Wortlauts bzw. der Art der Wiedergabe im Gutachten (im Verlaufsgutachten unter medizinische Massnahmen und Therapie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit der Frage: "Kann die Arbeitsfähigkeit noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden?" aufgeführt; IV-act. 282-16) auch nicht ausschliesslich um Massnahmen zur allfälligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern diese sind zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht notwendig. Ob die vom Gutachter aufgeführten Massnahmen nun mit dem stationären Aufenthalt in O.___ erfüllt wurden oder überhaupt sinnvoll sind, ist für das Gericht nicht ohne Weiteres erkennbar. Jedenfalls fehlt bisher eine abschliessende Beurteilung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit in diesem Teilbereich. An dieser Sachlage würde auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Tonaufnahmen der Begutachtung nichts ändern, da das Gericht dadurch nicht in die Lage versetzt würde, eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus pneumologischer Sicht vorzunehmen. Deshalb ist der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Überdies konnte der Gutachter die geplante Lungenfunktionsprüfung sowie eine klinische Untersuchung der Lunge (reguläre Auskulation und Feststellung der physikalischen Befunde) gar nicht durchführen (IV-act. 282-11 f.) und hielt explizit fest, dass eine Bewertung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit nach den medizinischen Massnahmen möglich sei (IV-act. 282-15 f.). Festzuhalten ist, dass im pneumologischen Bereich der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig erhoben und abgeklärt und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde. Dementsprechend ist die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen – evtl. auch die Erhebung von fremdanamnestischen Angaben – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Im Gutachten aus dem Jahr 2018 wurden als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter mit Funktionsstörung bei bildgebend festgestellter Omarthrose, ein progredientes Schmerzsyndrom der Hüfte mit ausgeprägter Funktionsstörung bei bildgebend beidseitiger Coxarthrose, ein chronisches lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei bildgebend degenerativen multisegmentalen Veränderungen sowie ein intermittierendes Schmerzsyndrom der Kniegelenke bei bildgebend beginnender medianer Gonarthrose links diagnostiziert (IV-act. 176-17). Anlässlich der Verlaufsbegutachtung erhob der orthopädische Verlaufsgutachter eine schwere Coxarthrose beidseits, eine femoropatellär betonte Pangonarthrose beidseits, eine fortgeschrittene Omarthrose links sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei multietageren degenerativen LWS-Veränderungen (IV-act. 280-16). Sowohl im Erst- als auch im Verlaufsgutachten hielten die Gutachter fest, seit dem Reha-Aufenthalt in Bellikon im Oktober 2014 seien dem Beschwerdeführer adaptierte Tätigkeiten weitgehend vollschichtig möglich (IV-act. 176-20; IV-act. 280-19). Im Erstgutachten hielt der Sachverständige indes zusätzlich fest, schmerzbedingt müsse seit 2014 von einer Einschränkung des Rendements von 30 % ausgegangen werden zwecks Einlegen von kurzen Erholungspausen bei multiplen degenerativen Gelenksveränderungen (IV-act. 176-20). Eine Erklärung, weshalb die Einschränkung des Rendements nicht mehr bestehe, findet sich im Verlaufsgutachten nicht.
Bildgebend nachgewiesen haben sich die degenerativen bzw. arthrotischen Befunde im Zeitraum zwischen den Gutachten verschlimmert. Diese zeigten im Zeitpunkt der Erstbegutachtung arthrotische Veränderungen in der linken Schulter, degenerative Veränderungen im rechten Handgelenk, der LWS (Facettengelenksdegeneration, Spondylarthrosen, Osteochondrosen, Diskopathien und Spondylosen ohne Nervenwurzelkompression im Bereich L2 bis L5), grosse osteophytische Ausziehungen am Femurkopf bds. sowie eine chronische Synovitis, eine mässig fortgeschrittene Arthrose und chondropathische Veränderungen im linken Knie (IV-act. 176-16 f.), während sich im Vorfeld der Verlaufsbegutachtung beidseitig eine schwere Coxarthrose mit "grotesken" Osteophyten und deformiertem Femurkopf links, eine Gonarthrose sowie Osteophyten an den Kniegelenken sowie im Bereich der linken Schulter eine Omarthrose, ausgeprägte Osteophyten, eine Gelenksinkongruenz und eine Partialläsion der Rotatorenmanschette darstellen liessen (IV-act. 280-14 f., 17). Zwar sind für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen bzw. bildgebenden Befunde massgebend, sondern das Ausmass der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen, denn weder aus der Diagnose noch aus der Bildgebung lässt sich auf das Ausmass der versicherungsrechtlich relevanten Beschwerden schliessen. Jedoch ergaben die klinischen Befunde im Vergleich eine stärkere Einschränkung der Beweglichkeit der Hüfte (IV-act. 176-15 vs. IV-act. 280-12). An der linken Schulter war gemäss Verlaufsgutachten die Muskelkraft drastisch eingeschränkt (IV-act. 280-12, 15, 17), während im Vorgutachten von einer gegenüber der rechten Seite eingeschränkten Beweglichkeit und von einem um einen cm geringeren Armumfang berichtet wurde (IV-act. 176-15). Am rechten Knie konnte neu ein deutliches femeropatelläres Krepetieren festgestellt werden (IV-act. 176-15 vs. IV-act. 280-12). An dieser Stelle ist auch zu vermerken, dass es gemäss Bericht von Dr. M.___ vom 24. August 2021 seit seiner Untersuchung vom 4. Oktober 2019 durch einen Sturz bedingt zu einer Traumatisierung der Omarthrose links gekommen sei (IV-act. 221-13), weshalb vermehrte Schmerzen zumindest möglich erscheinen. Die beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen liessen sich gemäss Verlaufsgutachten teilweise auf die degenerativen LWS-Veränderungen zurückführen, wobei im Spontanverhalten die Beweglichkeit der LWS nicht relevant eingeschränkt erschien (IV-act. 280-18). Im orthopädischen Verlaufsgutachten ist deshalb nicht schlüssig beurteilt worden, weshalb bei der Erstbegutachtung eine 70%ige und bei der Verlaufsbegutachtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert wurde, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine organische Verbesserung der Befunde, sondern eher für eine Zunahme der arthrotisch bedingten Beschwerden ergeben.
Im Verlaufsgutachten wurde allerdings im Konsens insgesamt nach wie vor eine 30%ige Leistungseinbusse attestiert, jedoch nicht mehr aus orthopädischer, sondern aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bzw. mittelgradigen Beeinträchtigungen bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit begründet (IV-act. 281-11, 13 f.). Die psychiatrische Diagnose wurde bereits im Erstgutachten gestellt (IV-act. 175-12) und erfolgte im Verlaufsgutachten unter dem Vorbehalt, dass die Schmerzen im Bereich beider Knie, beider Hüften, des lumbalen Rückens, beider Schulter und des Kopfes nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären seien (IV-act. 281-16). Dass dem so wäre, ist dem Gutachten allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr leuchtet in Anbetracht der beschriebenen orthopädischen Befunde gerade nicht ein, dass die Schmerzen nunmehr nicht mehr somatisch erklärbar sein sollten. Die Gutachter verweisen diesbezüglich lediglich auf die eingehende Konsensbesprechung (IV-act. 286-13). Die Gutachter beantworten somit nicht schlüssig, weshalb somatischerseits neu von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen ist, obschon sie im Vorgutachten bei noch weniger ausgeprägten Befunden noch von einer Einschränkung von 30 % ausgegangen sind bzw. weshalb nun aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit bestehen soll.
Die psychiatrische Gutachterin attestierte im Erstgutachten in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. G.___ (Arztbericht vom 24. September 2015, IV-act. 81-25 ff.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2015 bis Dezember 2015 (IV-act. 175-15). Diese wurde in der Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt (IV-act. 173-12 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht festgestellt hat, lag eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits ab Eintritt in die Klinik F.___ am 14. Juli 2015 vor. Überdies wurde schon zuvor, nämlich bereits vom 9. bis 20. März 2015 aufgrund eines stark schmerzreduziertem Allgemeinzustandes mit deutlichem ungewolltem Gewichtsverlust von 12 bis 15 kg während den vorangegangenen Wochen ein Spitalaufenthalt notwendig, anlässlich dessen als Reservemedikation Morphin rezipiert wurde (Bericht Klinik für Allgemeine Innere Medizin des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] vom 26. März 2015, IV-act. 50-6 ff.). Dr. E.___ berichtete am 31. März 2015, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Rückenschmerzen und einer Depression schon längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 50). Seitens der Schmerzklinik wurde im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2015 aufgeführt, im Laufe der Wochen sei es, bei auch bestehenden massiven Belastungen, zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen (schlechtere Körperhaltung, massiv kürzere Gehstrecke und eminenter Alltagsbelastung mit Haushalt und Einkäufen). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der letzten Konsultation im Oktober über rezidivierende Synkopen bzw. Schwächeanfälle berichtet. Aktuell sei er in einer leichten Tätigkeit maximal 30 % arbeitsfähig (IV-act. 76). Der RAD ging gestützt darauf von einer steigerbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % aus (Stellungnahme vom 22. Januar 2016, IV-act. 78). Dr. med. R., Leitender Arzt Traumatologie Stadtspital S., hielt im Bericht vom 25. Januar 2016 fest, der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich verbessert. Er lasse jedoch den geplanten arthroskopischen Schultereingriff jedoch noch nicht zu, es seien drei Monate abzuwarten (Fremdakten, act. 232). Die RAD-Ärztin schloss daraus, dass noch kein Eingliederungspotential vorliege (Stellungnahme vom 14. März 2016, IV-act. 85). Im Verlaufsbericht vom 27. Mai 2016 führte Dr. R.___ aus, selbst für eine Teilarbeitsfähigkeit in einer sehr leichten, wahrscheinlich nur sitzenden Tätigkeit, sei die Prognose sehr schlecht (IV-act. 90-2 ff.). Die Gutachter bestätigten im Anschluss an die Schulteroperation vom 6. September 2016 (Entlassbrief vom 8. September 2016, IV-act. 92) eine Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 6 bis 8 Wochen. Die RAD-Ärztin sah aufgrund des noch instabilen Gesundheitszustandes für die kommenden drei Monate noch kein Eingliederungspotential (Stellungnahme vom 25. Januar 2017, IV-act. 107). Im Gutachten vom 15. August 2018 wurde festgehalten, rückwirkend sei ab Oktober 2014 (Zeitpunkt der Einschätzung der Rehaklinik Bellikon) von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (durchgehend) auszugehen. Dabei setzten sich die Gutachter nicht mit einer aufgrund der angeführten Berichte möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Aufenthalt in Bellikon auseinander.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt hinsichtlich des Hustens und bezüglich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit bis zum Jahr 2016 noch nicht spruchreif ist. Ausserdem fehlt eine schlüssige Erklärung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten um 30 % aus orthopädischer oder psychiatrischer Sicht. Das Verfahren ist daher – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juli 2022 und vom 4. August 2022 sind aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Demnach hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über Fr. 8'282.13 eingereicht (act. G 13.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Für Beschwerdeverfahren betreffend Streitsachen in der Invalidenversicherung spricht das Versicherungsgericht in der Regel CHF 4'000 zu. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.7, AnwG]). Die eingereichte Kostennote stellt lediglich eines der verschiedenen Bemessungskriterien dar. Zudem ist zu beachten, dass die Parteientschädigung nach bundesgerichtlicher Praxis nicht sämtliche erforderlichen Kosten decken, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 3.4). Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Zeitaufwand ist angesichts der im vorliegenden Fall nicht übermässig schwierigen Rechtsfragen zu hoch. Mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen, der eher langen zu beurteilenden Anspruchsdauer und der damit verbunden etwas überdurchschnittlichen Aktenmenge erscheint eine leicht höhere Parteientschädigung als in den üblichen durchschnittlichen Fällen von Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP