Entscheid vom 15. Februar 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2022/24
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und
Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente und Rückforderung
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 21. Januar 2022. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Demnach sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar, da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2 und vom 15. Oktober 2020, 8C_370/2020., E. 7.2).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Gutachter erhoben die Anamnese umfassend (IV-act. 106-40 ff.; IV-act. 106-77 ff.; IV-act. 106-95 ff.; IV-act. 106-119 ff.; IV-106-141 ff.). Dabei beklagte der Beschwerdeführer eine Lähmung und ein Zittern der rechten Körperseite (zuerst im rechten Bein, 2020 auch im rechten Arm). Das Schreiben von Hand sei fast nicht mehr möglich (einzelne Buchstaben, dazwischen Warten). Die rechte Hand setze er nur ein, wenn unbedingt nötig, die Beweglichkeit im rechten Handgelenk sei sehr eingeschränkt; die motorische Leistungsfähigkeit sei praktisch nicht mehr vorhanden. Während er früher beinahe ein Workaholic gewesen sei, falle es ihm nun schwer, mit der Arbeit zu beginnen. Schon vor der Diagnose des Parkinson bzw. seit 2010 habe eine Kraftlosigkeit bestanden und die Konzentration habe elementar nachgelassen. Er habe deshalb seine Ämter als N.___ und […] O.___ aufgegeben. Er stehe unter Stress und Druck wegen anstehender Termine und möglicher Konzentrationsfehler. Termine und den Stand der Arbeit bei den Kunden könne er nicht mehr aus dem Gedächtnis abrufen (IV-act. 106-40, 95, 119, 141 f.). Nach dem Aufstehen und der Morgentoilette müsse er sich hinlegen, danach gehe er etwas Velo fahren oder spazieren. Er benötige den halben Vormittag, um fit zu sein. Am Nachmittag bzw. Abend arbeite er. Er sei zu etwa 50 % anwesend, wobei er seine Leistungsfähigkeit auf 0 % bis 25 % einschätze und er manchmal während einer Woche nicht arbeiten könne (IV-act. 106-40, 44, 95, 98, 99, 119, 141, 143).
Die klinische Befunderhebung durch die einzelnen Gutachter ist im üblichen Rahmen vollständig erfolgt. Der orthopädische und der neurologische Gutachter erhoben insbesondere eine gestörte bzw. reduzierte (Fein-)motorik der Finger und eine Einschränkung der Funktionsgriffe der rechten Hand (IV-act. 106-48, 147). Die Gutachter beschrieben das Gangbild als leicht steif, unauffällig mit seitengleichem Mitschwingen der Arme bzw. mit deutlichem Mitschwingen des rechten Armes und hielten fest, die Gangprüfungen seien möglich gewesen (106-47, 49, 147). Mit Blick auf diese klinischen Befunde erscheint nachvollziehbar, dass sie auf neue bildgebende Abklärungen verzichteten. Zwar führte der Neurologe Dr. N.___ im die Untersuchung vom 30. November 2021 betreffenden Arztbericht vom 21. Dezember 2021 aus, das Standbild des Beschwerdeführers sei vornübergebeugt und das Gangbild kleinschrittig mit reduziertem Mitschwingen des rechten Armes, die Gangprüfungen seien erschwert gewesen (IV-act. 121), und auch Dr. E.___ hielt im Arztbericht vom 23. November 2021 fest (wie allerdings bereits im Bericht vom 3. September 2019, IV-act. 71-6), es bestehe eine Minderbewegung des rechten Armes (IV-act. 119-3). Die RAD-Ärztin Dr. D.___ nahm am 4. Januar 2022 dahingehend Stellung, aus diesen neurologischen Berichten gehe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum estimed-Gutachten hervor (IV-act. 122-2). Ob dem auch bezüglich der Haltungs- und Gangbefunde gefolgt werden kann, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn die in den aktuellen Berichten festgehaltenen Haltungs- und Gangbeeinträchtigungen wirken sich weder auf die dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbare Tätigkeit als Z.___ noch in einer adaptierten leichten und wechselbelastenden Verweistätigkeit mit vermehrten Pausen (vgl. IV-act. 106-14) aus. Eine Verschlimmerung der Ermüdungs- und Konzentrationsproblematik geht aus den Berichten von Dr. E.___ vom 23. November 2021 (IV-act. 119) und dem Bericht des KSSG vom 21. Dezember 2021 (IV-act. 121) nicht hervor. Daher ist nicht zu beanstanden, dass auch nach Eingang dieser Berichte trotz Einwänden des Beschwerdeführers auf weitere (namentlich bildgebende) Abklärungen verzichtet wurde.
Der psychiatrische Gutachter berichtete, die Aufmerksamkeit habe während der Begutachtung durchgehend aufrechterhalten werden können; Auffassung, Merkfähigkeit, Langzeitgedächtnis seien unauffällig und der formale Gedankengang sei nicht verlangsamt gewesen (IV-act. 106-123 f., 128). Was die Abhängigkeit der kognitiven Beschwerden vom Tagesverlauf anbelangt, erscheint zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer bei Beginn insbesondere der neuropsychologischen Begutachtung bereits das üblicherweise erst später (gemeint: im Tagesverlauf) eintretende Leistungsniveau erreicht hatte (vgl. auch Stellungnahme von Dr. N.___ vom 21. Dezember 2021, IV-act. 121-3). Die neuropsychologische Gutachterin hielt indes fest, Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit seien gegeben gewesen und die vierstündige Untersuchung (morgens von 9 bis 13 Uhr) habe ohne Pause durchgeführt werden können (IV-act. 106-80). Der neurologische Gutachter führte sodann aus, eine den motorischen Symptomen über Jahre vorausgehende Fatigue-Symptomatik sei beim M. Parkinson nicht wissenschaftlich dokumentiert. Sie sei daher als unspezifisch anzusehen und nicht eindeutig dem M. Parkinson zuzuordnen (IV-act. 106-153). Somit konnten die Gutachter die vom Beschwerdeführer beklagte schnelle Erschöpfung bzw. kognitiven Einschränkungen nicht objektivieren. Darauf verweist auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2022 (IV-act. 122).
Der Hausarzt Dr. F.___ hielt im Arztbericht vom 21. Februar 2020 ebenfalls fest, die beklagte rasche Ermüdbarkeit sei nicht objektivierbar (IV-act. 71). Dr. E.___ führte im Arztbericht vom 23. November 2021 die verminderte Belastbarkeit und rasche Erschöpfung zwar als aktuelle medizinische Symptomatik auf und beschrieb den Krankheitsverlauf als ungewöhnlich mit sowohl deutlicher Beeinträchtigung der Motorik als auch des Konzentrations- und Aufmerksamkeitslevels (IV-act. 119-5). Als objektiven Befund erhob er jedoch einzig ein akinetisch-rigides Syndrom rechtsbetont mit Rigor, Tremor und Feinmotorikstörung rechts sowie eine Minderbewegung des rechten Arms (IV-act. 119-3).
Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte massgebliche Leistungseinschränkung aufgrund der geltend gemachten Fatigue nicht objektiviert, sondern entspricht der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers, die für die invalidenversicherungsrechtliche Einschätzung der Erwerbsfähigkeit nicht massgebend ist (vgl. BGE 140 V 195, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018, 8C_874/2017, E. 5.2.2). Somit haben die Gutachter und entsprechend die Beschwerdegegnerin zu Recht die geltend gemachte Fatigue bzw. kognitive Einschränkung bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Zu keinem anderen Ergebnis würde führen, wenn die Auswirkung der geltend gemachten Erschöpfung auf die Arbeitsfähigkeit mangels organischem Korrelat - da sie weder dem M. Parkinson noch dem Kleinhirninfarkt zugeordnet werden kann - nach dem strukturieren Beweisverfahren in Anwendung der entsprechenden Indikatoren zu bestimmen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2019, 9C_106/2019, E. 2.3.3). Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades war die festgestellte neuropsychologische Störung minimal und erfüllte die Kriterien einer ICD-Diagnose nicht (IV-act. 106-11). Die Gutachter hielten die Angaben des Beschwerdeführers für konsistent und fanden keine Anzeichen für eine Aggravation oder Simulation (IV-act. 106-11, 56, 84 f., 105, 130). Indessen bestehen (entgegen dem psychiatrischen Teilgutachten, IV-act. 106-130) Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und dem aktuellen psychopathologischen Befund, gemäss dem sich die beklagte fehlende kognitive Belastbarkeit befundmässig nicht erheben liess. Aus dem Fehlen von Hinweisen auf eine Aggravation oder Simulation kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die vom Beschwerdeführer selbst geschätzte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zu übernehmen sei, denn die Abweichung zwischen subjektiver und objektiver Einschätzung ist nicht zwingend bewusst. Vor allem aus dem neuropsychologischen Gutachten geht hervor, dass die Einschränkung der Belastbarkeit vom Beschwerdeführer selbst offensichtlich effektiv deutlich stärker wahrgenommen wurde als von den Gutachtern festgestellt werden konnte. Die Sachverständige hielt nämlich die Aussage des Beschwerdeführers fest, beinahe jeder Gedanke habe etwas mit der Krankheit zu tun und erst an dritter Stelle komme der Gedanke, was er tun müsse (IV-act. 106-78). Sie kam zum Schluss, es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prämorbid über eine insgesamt gute bis überdurchschnittlich gute kognitive Leistungsfähigkeit verfügt habe und sich daher auch der subjektiv empfundene Leistungsabfall aktuell (noch) nicht darstelle (IV-act. 106-83).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hielten die Gutachter das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit wie folgt fest: Gemäss Abklärungsbericht vom 2. April 2019 umfasse dieses Betriebsführung, die Erstellung von […], die Beratung der Klientschaft und die Weiterbildung sowie das Studium von Fachliteratur (IV-act. 106-8). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern, eine sechsjährige Ausbildung zum W.___ abgeschlossen zu haben (IV-act. 106-79, 98, 121, 143). Der Einwand, die Experten seien vom Anforderungsprofil eines Angestellten ohne Weiterbildung ausgegangen, trifft somit nicht zu. Unter Berücksichtigung des erwähnten Anforderungsprofils nahmen sämtliche Gutachter für die bisherige Tätigkeit keine höhere Einbusse der kognitiven Leistungsfähigkeit an als in einer angepassten Verweistätigkeit, indem sie für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und für überwiegend mit der adominanten linken Hand ausführbare Tätigkeiten eine solche von 100 % attestierten (IV-act. 106-12, 86 f., 152).
Abschliessend ist hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens festzuhalten, dass es den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. So beruht es auf vollständiger Anamnese- und Befunderhebung und die medizinischen Folgerungen sind nachvollziehbar. Welche (weiteren) relevanten konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfasst worden sein sollten, werden vom Beschwerdeführer weder konkret geltend gemacht noch sind sie – wie sich nachfolgend zeigt – aus der vorliegenden Aktenlage ersichtlich (vgl. act. G 6, S. 4). Der neurologische Gutachter erhob im Befund einen rechtsseitig rigorartig erhöhten Tonus der Muskulatur. Er beschrieb einen niederfrequenten Ruhetremor rechts (Bein > Arm) und vermerkte, das Schriftbild sei nur leicht verzittert (IV-act. 106-147). Dr. G.___ führte im Bericht vom 8. April 2022 aus, der Beschwerdeführer sei "unverändert" nicht in der Lage, flüssig und ordentlich von Hand zu schreiben (act. G 6.2). Die Feststellung von Dr. G.___ bezieht sich auf den Schreibvorgang und entspricht dem vom neurologischen Gutachter beschriebenen Befund, während die zweite Aussage des Gutachters das Schriftbild zum Gegenstand hat. Sodann ist die Schreibbeeinträchtigung gemäss Dr. G.___ "unverändert". Aus dem Bericht von Dr. G.___ kann demnach nicht abgeleitet werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der neurologischen Begutachtung und dem massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verschlechtert hätte. Der mittels MRI festgestellte alte, wohl in erster Linie postischämisch bedingte Hirnparenchymdefekt (vgl. IV-act. 19-3 f.) wurde vom neurologischen Gutachter als asymptomatisch bzw. stumm in der Anamnese vermerkt (IV-act. 106-142). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. E.___ überein, der bereits im Bericht vom 5. September 2017 festgehalten hatte, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und der neurologische Befund sich nicht mit diesem Hirninfarkt erklären liessen (vgl. IV-act. 7-5 ff.). Die Einstufung als Erkrankung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist damit nachvollziehbar. Die Gutachter haben der beklagten kognitiven Leistungseinbusse zu Recht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt und die von der neuropsychologischen Gutachterin angenommene Einschränkung von bis zu 10 % nicht berücksichtigt, denn diese erreicht die Schwere für eine Diagnose mit zurechenbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht. Im Übrigen wären die Teilarbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren gewesen, wie die Gutachter im Einklang mit der Rechtsprechung festgehalten haben (IV-act. 106-13; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020, 8C_483//2020, E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf die von der Abklärungsperson ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 61 % abzustellen (vgl. Bericht vom 29. März 2019, IV-act. 33-4, 6), ist zu beachten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. Urteil vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Diese sich auf berufliche Abklärungen in dafür spezialisierten Institutionen beziehende Rechtsprechung gilt erst recht für Abklärungen bei Selbständigerwerbenden, da hier keine unmittelbare Beobachtung der Arbeitstätigkeit erfolgt und somit eine stärker subjektive Prägung vorliegt. Mit dem RAD (Stellungnahme vom 5. Oktober 2021, IV-act. 107) kann deshalb auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter abgestellt werden, wonach in der bisherigen Tätigkeit seit Ende 2017/Anfang 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (IV-act. 106-12 f.).
Der Beschwerdeführer bestreitet die herangezogenen Grundlagen des Einkommensvergleichs. Einig sind sich die Parteien über die Bemessungsmethode für die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als selbständiger und als von der C.___ GmbH angestellter Z.___ tätig gewesen wäre. Aus medizinischer Sicht steht fest (siehe E. 3), dass ihm die bisherige Tätigkeit mit einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 70 % weiterhin zumutbar ist. Zu prüfen bleibt damit die Höhe des Invaliditätsgrades.
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, zu den verbuchten bzw. abgerechneten Einkommen seien Rückstellungen für die Liquidation der beiden […]-unternehmungen und für das Krankentaggeld hinzuzurechnen, was für die Jahre 2015 bis 2017 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 75'248.-- ergebe. Da er gemäss Gutachten bereits vor der Diagnose des M. Parkinson zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei das Einkommen von 80 % auf 100 % hochzurechnen, so dass ein Valideneinkommen von Fr. 94'060.-- resultiere (act. G 1 S. 9 f.; act. G 1.10). Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich der Umsatz entsprechend der Arbeitsfähigkeit auf 70 % reduziere, während die Fixkosten weiterhin zu 100 % anfallen würden. Diese betrügen für beide Unternehmen rund Fr. 40'000.-- pro Jahr (Mieten, Infrastruktur, Fahrzeug etc., act. G 1 S. 11).
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin selbständig erwerbend bleiben kann und will sowie aufgrund der optimierten Buchhaltung schwierigen Ermittlung der tatsächlichen Vergleichseinkommen, könnte grundsätzlich – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. G 4) – der Invaliditätsgrad mit der Höhe der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Indes ist der Einwand des Beschwerdeführers, dem entsprechend der Arbeitsfähigkeit reduzierten Umsatz würden die unverminderten Fixkosten gegenüberstehen, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Demgemäss würde der Invaliditätsgrad nicht allein dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen, sondern es wäre ein weiterer Abzug unter Berücksichtigung der Fixkosten vorzunehmen. Somit erweist sich die Bestimmung der Höhe des Valideneinkommens dennoch als notwendig.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2009 für das Einzelunternehmen B.___ und seit dem Jahr 2011 zusätzlich für die C.___ GmbH. Er hat seine Buchhaltungsabschlüsse anerkanntermassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften optimiert (IV-act. 33-7). Die nachfolgende Tabelle zeigt die erzielten Einkommen des Beschwerdeführers auf.
C.___ GmbH C.___ GmbH gemäss B., gemäss B. P.___
gemäss Angabe / Buchhaltung IK-Auszug gemäss Buchhaltung IK-Auszug (bezogener Lohn + (Betriebserfolg +
Unternehmenserfolg) pers. AHV-Beitr.,
(IV-act. 34-1; act. act. G 1.12, S. 1)
G 1.12, S. 2)
2009 15'256.-- 28'000.--
2010 20'000.-- 43'767.-- 11'600.--
2011 20'000.-- 21'246.-- 9'094.-- 23'685.--
2012 20'000.-- 21'268.-- 21'900.-- 39'721.--
2013 20'000.-- 21'270.-- 9'333.-- 25'213.--
2014 20'000.-- 20'412.-- 10'700.-- 26'901.--
2015 20'000.-- 20'291.-- 32'000.-- 31'668.--
2016 20'000.-- 20'008.-- 30'000.-- 36'611.--
2017 12'000.-- 13'229.-- 30'000.-- 39'727.--
2018 2'060.-- 25'145.--
2019 1'971.-- 18'817.--
2020 1'914.-- 9'689.--
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus dem Gutachten – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – erst ab Ende 2017/Anfang 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 106-12 f., E. 3.5). Daher und in Anbetracht der Einkommensentwicklung und der ebenfalls im Jahr 2017 bezogenen Dividende rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen auf Basis der Jahreseinkommen 2014 bis 2016 festzulegen (siehe dazu die Rechtsprechung zum schwankenden Einkommen; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 8C_572/2021, E. 3.2). Gemäss IK-Auszug, auf welchen gemäss Rechtsprechung in erster Linie abzustellen ist, bezog der Beschwerdeführer von der C.___ GmbH in diesen Jahren einen Lohn von Fr. 20'000.--. Bezüglich der B.___ fällt auf, dass die im IK-Auszug aufgeführten Einkommen (insbesondere für das Jahr 2014 mit Fr. 10'700.-- gegenüber Fr. 26'901.--) deutlich von jenen gemäss Buchhaltung abweichen und letztere Einkommen konstanter sind. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist für die B.___ daher auf die Buchhaltung abzustellen (zuzüglich der persönliche AHV-Beträge). Hinzu kommen die Einkommen aus dem V.___. Insgesamt ergeben sich folgende Einkommen:
C.GmbH B. O.___-lohn insgesamt, indexiert
auf das Jahr 2019
2014 20'000.-- 26'901.-- 1'485.-- 49'672.--
2015 20'000.-- 31'668.-- 675.-- 53'589.--
2016 20'000.-- 36'611.-- 0.-- 57'622.--
Total 160'883.--
Daraus resultiert für das Valideneinkommen, indexiert gemäss Bundesamt für Statistik (BFS), Entwicklung der Nominallöhne und der Reallöhne, Nominallöhne Männer, ein Durchschnitt von Fr. 53'628.-- (Fr. 160'883.-- : 3).
4.3.3. Zum Gegenbeweis eines höheren Valideneinkommens legt der Beschwerdeführer eine Aufstellung über sein Einkommen und die Vermögenszunahme vor. Danach erwirtschaftete er im Jahr 2011 gemäss seinen eigenen Angaben Einkommen von Fr. 57'182.--, 2012 Fr. 78'760.--, 2013 Fr. 72'932.--, 2014 Fr. 81'529.-- und 2015 Fr. 85'059.-- (act. G 1.9). Diese Einkommenszahlen finden in der gesamten Aktenlage keine Stütze und finden sich weder im IK-Auszug noch der Buchhaltung oder den Steuermeldungen (act. 12, 133) wieder. Weitere Unterlagen bringt der Beschwerdeführer nicht bei, weshalb diese Zahlen weder belegt noch überprüfbar sind. Seine Angaben zu den durchschnittlichen Erträgen oder die Vermögensveränderung pro Jahr vermögen die deklarierten Einkommen ebenfalls nicht zu stützen. Diese Erträge bzw. Vermögensveränderungen resultieren nämlich nicht einzig aus dem erzielten Einkommen, sondern ergeben sich aus weiteren vorliegend nicht zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere auch aus Kapitalgewinnen (oder Einnahmen aus Mietzinsen, act. 33-4: eingenommene Mietzinse von monatlich Fr. 5'000.--). Auf diese Angaben des Beschwerdeführers kann somit nicht abgestellt werden. Die Rückstellungen für die Betriebsliquidationen können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer die selbständige Arbeit in reduziertem Umfang fortführen kann und will. Das Krankentaggeld wird mit der 70%igen Arbeitsfähigkeit auf Seiten des Invalideneinkommens berücksichtigt. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beweis eines höheren Valideneinkommens erbringen.
4.4.
4.4.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann nicht auf das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens abgestellt werden, da der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016, 9C_762/2015, E. 3.3 und 4.1). Das Invalideneinkommen lässt sich jedoch, da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit mit reduzierter Arbeitsfähigkeit immer noch zumutbar ist, ausgehend vom Valideneinkommen und der Arbeitsunfähigkeit bestimmen (E. 4.2.1). Die Invalidenbasis beträgt somit 70 % von Fr. 53'628.--, was Fr. 37'539.-- ergibt. Nachfolgend ist die Höhe der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzüge (Fixkosten, Teilzeit- und Leidensabzug) zu prüfen.
4.4.2. Zu berücksichtigen ist, dass die Fixkosten nicht linear zum Betriebserfolg abnehmen. Von der der Arbeitsfähigkeit entsprechenden Invalidenbasis ist daher die Differenz zwischen 100 % und 70 %, also 30 % der Fixkosten, in Abzug zu bringen. Der Beschwerdeführer beziffert die Fixkosten mit insgesamt Fr. 40'000.-- für beide Unternehmen. Massgebend sind jedoch lediglich die Kosten für das Einzelunternehmen, da seitens der GmbH der die Fixkosten nicht enthaltende Lohn für die Berechnung der Vergleichseinkommen relevant ist. Die buchhalterisch ausgewiesenen Kosten des Einzelunternehmens für übrigen Betriebsaufwand, Kilometergeld sowie Büro und Verwaltung sind pauschaliert und enthalten variable und fixe Anteile. Mangels genauerer Angaben können diese Aufwände nicht weiter aufgeschlüsselt werden. So mag beispielsweise das Kilometergeld anteilig die Kosten für die Motorhaftpflichtversicherung und die Strassenverkehrssteuer enthalten, doch überwiegt der variable Anteil. Mit den eingereichten Buchhaltungsunterlagen vermag der Beschwerdeführer lediglich die Mietkosten als das Invalideneinkommen verringernde Fixkosten nachvollziehbar auszuweisen. Da grundsätzlich auf die Buchhaltung abgestellt werden kann, sind die angegebenen Zahlen massgebend. Die Mietkosten betragen Fr. 9'360.--, wovon wie erwähnt 30 % (Fr. 2'800.--) von der Invalidenbasis in Abzug zu bringen sind. Das Invalideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 37'539.-- minus Fr. 2'800.-- und somit Fr. 34'739.--. Nebenbei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer behauptet ein viel höheres Einkommen erzielt zu haben, womit sich die Fixkosten prozentual bei einem höheren Einkommen auch geringer auswirken würden.
4.4.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können beim Invalideneinkommen keine weiteren Abzüge, also weder der geltend gemachte Teilzeit- noch Leidensabzug, berücksichtigt werden. Denn ein solcher käme nur in Frage, wenn für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn abgestellt würde. Rechtsprechungsgemäss würde ein solcher Abzug dem Umstand Rechnung tragen, dass versicherte Personen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind (BGE 146 V 16 E. 4.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführer allerdings selbständig erwerbend und somit nicht auf ein Entgegenkommen eines allfälligen Arbeitgebenden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angewiesen. Dementsprechend besteht kein Raum zur Vornahme eines weiteren Abzugs.
4.5. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer mit seinem Gesundheitsschaden (gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 %) noch ein (Invaliden)Einkommen von Fr. 34'739.-- erzielen. Wird dieses dem Valideneinkommen von Fr. 53'628.-- gegenübergestellt, ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 35,2 %. Damit besteht kein Anspruch auf Rentenleistungen.
5.
In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 (IV-act. 127) nicht angefochten habe. Er habe den Betrag ohne Präjudiz bezahlt, da ihm eine nachträgliche Zinsverrechnung nicht zumutbar sei. Nichtsdestotrotz werde die Verfügung bestritten. Grundsätzlich kann die Rückforderungsverfügung – vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; siehe zum Ganzen BGE 124 V 413). Allerdings kommt der Rückforderung keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 9C_90/2020, E. 1.1). Die in der Höhe nicht bestrittene Rückforderung erweist sich als korrekt. Denn der zurückgeforderte Betrag entspricht den gestützt auf die widerrufene Verfügung vom 31. Oktober 2019 (IV-act. 51) zugesprochenen Rentenzahlungen.
6.
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
6.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP