Entscheid vom 30. März 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2022/64
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Rückweisung einer Sache gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Seine Rechtsvertreterin hat eine Honorarnote über 6’272.45 Franken eingereicht. Da der erforderliche Vertretungsaufwand als für einen IV-Rentenfall durchschnittlich zu qualifizieren ist, erweist sich diese Honorarnote als deutlich übersetzt. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung auf 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entscheid