Entscheid vom 27. April 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2022/85
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Pflugstrasse 32, 9490 Vaduz,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Da im vorliegenden Fall der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs ins Jahr 2018 fällt (vgl. Sachverhalt A.a zur Anmeldung und Art. 28 sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG zum Wartejahr und zur sechsmonatigen Wartefrist), kommen zur Beurteilung des Rentenanspruchs die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 anwendbaren Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen oder von ihren Vertrauensärztinnen und -ärzten einholen, Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 467 ff. E. 4, 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen oder vertrauensärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 229 E. 5.2 mit Hinweis, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Der Beschwerdeführer machte eine unzureichende Abklärung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Sie habe selber keine Abklärungen vorgenommen, sondern sich einfach auf die Akten der IV-LI bis in das Jahr 2018 gestützt (act. G1 Rz. II/3.1 und 4.3). Laut Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL, Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA (KSBIL), Stand 1. Januar 2022, Rz. 3001, gelten für die Rentenansprüche der schweizerischen IV grundsätzlich die Bestimmungen des IVG. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG sieht vor, dass die IV-Stelle unter anderem die Bemessung der Invalidität vorzunehmen hat. Laut Art. 57 Abs. 2 IVG entscheiden die IV-Stellen bis zum Erlass einer Verfügung, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. Sie beschaffen die erforderlichen Unterlagen. Sie können unter anderem Berichte und Auskünfte verlangen sowie Gutachten einholen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmungen sprechen offensichtlich nicht dagegen, dass die IV-Stelle ein von der IV-LI veranlasstes Gutachten und von dieser eingeholte Arztberichte beizieht und unter anderem gestützt darauf einen Entscheid fällt. Das umstrittene Gutachten wurde gar bei einem schweizerischen Gutachtensinstitut, dem ABI, eingeholt und der Beschwerdeführer vermag keine Mängel an diesem Gutachten aufzuzeigen, welche aus formell-rechtlichen Gründen dessen Einbezug in die Beurteilung als unstatthaft erscheinen lassen würden. Es entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Herkunft eines Gutachtens für seinen Beweiswert nicht entscheidend ist (vgl. vorstehend E. 2.3). Bei den übrigen medizinischen Akten handelt es sich sodann um Berichte von behandelnden Fachpersonen, bei welchen es keinen Unterschied machen kann, ob sie an die IV-LI oder die IV-Stelle adressiert sind. Dies steht denn auch in Einklang mit den internationalen Bestimmungen: Laut Art. 76 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1; welche laut Art. 1 Anhang K - Anlage 2 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen [SR 0.632.31] vorliegend anwendbar ist) können die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. Art. 76 Ziff. 2 VO 883/04 zufolge sind die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Akten der IV-LI beigezogen und diese bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt hat. Ob letztlich auf diese Akten abgestellt werden kann, ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung bzw. Beweiswürdigung zu prüfen.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass auch eine pneumologische Abklärung hätte erfolgen müssen. Dies unter Hinweis auf ein am 9. April 2018 im Spital C.___ erstelltes CT Thorax nativ, welches ein zentrilobuläres Lungenemphysem zutage förderte (act. G1 Rz. II/4.1 i.V.m. IV-act. 123). Der dazugehörige CT-Befundbericht vom 9. April 2018, der keine Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung und keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält, lag den ABI-Gutachtern zwar nicht vor (vgl. Aktenauszug in IV-act. 66-14 bis -17). Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die relevante Frage der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosestellung respektive die Ursache der gesundheitlichen Einschränkung entscheidend ist, sondern die objektivierbare Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne des konkreten, für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden Zustandes. Im Rahmen der ABI-Begutachtung hat eine Untersuchung der Lunge durch den internistischen Fachgutachter stattgefunden, welche eine symmetrische Thoraxform, eine normale Atemfrequenz, ein normales Vesikularatmen über sämtlichen Lungenfeldern und eine fehlende Dämpfung ergab (IV-act. 66-22, Ziff. 4.3). Ihm zufolge zeigte sich bei der Lungenauskultation ein Normalbefund und anamnestisch bestünden trotz erheblichen Nikotinabusus keine Hinweise für das Vorliegen einer chronischen (obstruktiven) Bronchitis. Insgesamt konnte er aus allgemeininternistischer Sicht - unter Ausklammerung der angiologischen Problematik - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren (IV-act. 66-23, Ziff. 7.1). Mit dieser Einschätzung korrelierend erfolgte laut Aktenlage keine pneumologische Behandlung des Beschwerdeführers und es wurde gestützt auf den CT-Befund vom 9. April 2018 einzig aufgrund des entsprechenden Risikoprofils (Nikotinabusus? Tumoranamnese?) eine Verlaufskontrolle nach 3 - 6 Monaten und eine abschliessende Verlaufskontrolle nach 18 - 24 Monaten empfohlen (IV-act. 123). Bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber keinem der ABI-Gutachter über Lungen- resp. Atembeschwerden klagte (vgl. IV-act. 66-20 f., -27 f., -37 f., -46 und -56). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der RAD am 11. Juni 2019 zum Schluss kam, dass der Befund vom 9. April 2018 die Ergebnisse der durch das ABI getätigten Abklärungen in keiner Weise in Frage zu stellen vermöge (IV-act. 74-2) und dass die Beschwerdegegnerin sich nicht veranlasst sah, eine pneumologische Begutachtung in Auftrag zu geben.
Folglich sind die interdisziplinären Untersuchungen des ABI als umfassend zu qualifizieren und dieses Gutachten erfüllt nach dem Gesagten die rechtsprechungsgemäss an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 2.3).
Der Beschwerdeführer beanstandet die Einschätzung des ABI abgesehen von der fehlenden pneumologischen Abklärung denn auch nicht. Er ist jedoch der Ansicht, dass nach der Begutachtung in psychischer Hinsicht und hinsichtlich seiner Gefässerkrankung eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Diese Verschlechterung geht seines Erachtens aus den Berichten der behandelnden Fachpersonen hervor (vgl. act. G1), welche im Folgenden dargelegt werden.
Dr. D.___ vom Chiropraktik Zentrum E.___ berichtete am 13. März 2020 über ein zervikozephales Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Nackenschmerzen bereits in chiropraktischer Behandlung gewesen. Neu seien frontale Kopfschmerzen, welche aber sehr gut zu den beschriebenen Beschwerden und segmentalen Dysfunktionen passen würden (IV-act. 113-5).
Am 27. August 2021 konsultierte der Beschwerdeführer die Psychiatrischen Dienste F.___ wegen seit 2016 bestehenden Schlafstörungen. Bei einem unauffälligen psychiatrischen Befund wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Methadonsubstitution (ICD-10: F11.2) diagnostiziert und es erfolge die Aufnahme in die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (IV-act. 113-8 f.). Laut Austrittsbericht vom 1. September 2021 sei das Anliegen des Beschwerdeführers jedoch nicht psychotherapeutischer Natur und die Motivation zur Behebung der Schlafsymptomatik und der Nervosität mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Methoden nicht gegeben. Deshalb werde die Behandlung vorerst nicht fortgesetzt (IV-act. 116-2).
Prof. Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, nannte am 6. September 2021 als Beurteilung einen Normalbefund bei den folgenden Diagnosen: Innere Unruhe und Insomnie, sensomotorische demyelisierende Polyneuropathie bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK), Status nach Drogenkonsum sowie Thrombose im linken Oberschenkel, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Status nach multiplen Phlebitiden sowie mässige Aorten-, Becken- und Beinarteriensklerose beidseits. Bezüglich der inneren Unruhe und der Insomnie bestünden keine Hinweise auf eine neurologische Grunderkrankung. Diese seien vermutliche Folgen des Drogenkonsums und der Methadonsubstitution. Unter "Beurteilung und Empfehlung" führte er an, in der klinisch neurologischen Untersuchung gebe der Beschwerdeführer vor allem eine Sensibilitätsstörung am linken Bein distal betont an, weise aber keine relevanten motorischen Defizite oder Reflexauffälligkeiten auf. Dieser Befund gehe immer noch einher mit der bereits festgestellten Polyneuropathie, die auf dem Boden der pAVK und der Thrombose im linken Oberschenkel entstanden sei. Diesbezüglich ergäben sich keine neuen Aspekte. Die aktuelle Elektroenzephalographie sei ebenfalls regelrecht ohne Hinweise für eine zerebrale Funktionsstörung. Die innere Unruhe und Schlafstörung seien somit kein Ausdruck einer neurologischen Grunderkrankung. Diesbezüglich habe er den Beschwerdeführer beruhigt. Vielleicht helfe eine pflanzliche Therapie zur Beruhigung der Nerven (IV-act. 113-7). Laut Aktenlage war es Prof. Dr. G. gewesen, welcher am 15. Juli 2017 die Diagnose einer sensomotorischen demyelisierenden Polyneuropathie gestellt hatte (IV-act. 34-6).
Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum I., berichtete am 13. Dezember 2021, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu Januar 2019 stationär. Die Diagnosen hätten sich insofern verändert, als psychiatrische dazugekommen seien. Eigene Befunde erhob Dr. H.___ nicht, vielmehr verwies er auf die beigelegten neurologischen und psychiatrischen Berichte (IV-act. 113-2; vgl. soeben E. 4.3.2 und 4.3.3).
Vor dem Hintergrund dieser Berichte der behandelnden/untersuchenden Ärztinnen und Ärzte des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. B.___ zum Schluss kam, dass sich aus diesen medizinischen Unterlagen nicht ableiten lasse, dass es seit der Gutachtenerstellung zu einer anhaltenden und relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei (IV-act. 118-3). Der Beschwerdeführer besuchte zwar zwei Sprechstunden im Psychiatriezentrum, sah jedoch laut den untersuchenden Fachpersonen selber keinen Behandlungsbedarf aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehend E. 4.3.2), weshalb diesbezüglich von keinem Leidensdruck auszugehen ist. Der Neurologe erhob einen "Normalbefund" und stellte keine neuen Aspekte fest bezüglich der bereits festgestellten Polyneuropathie auf dem Boden der pAVK und der Thrombose im linken Oberschenkel (E. 4.3.3). Eine Auswirkung der jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte keine der berichtenden Fachpersonen fest. Insoweit der Beschwerdeführer die Qualifikation von RAD-Arzt Dr. B.___ beanstandet, sich zu den ihm als Chirurgen fachfremden ärztlichen Berichten zu äussern (vgl. act. G1 Rz. II/4), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass ein RAD-Arzt unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage sei, die Kohärenz eines Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2014, Rz 5 zu Art. 59 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2008, 9C_149/2008, E. 3.2). Darüber hinaus liegt ohnehin keine ärztliche Einschätzung bei den Akten, welche der Einschätzung vom ABI und von Dr. B.___ vertretenen Auffassung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten widersprechen würde. Die von Dr. B.___ festgestellte fehlende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers korreliert im Übrigen mit der Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2021, dass dessen Gesundheitszustand im Vergleich zu Januar 2019 stationär sei (IV-act. 113-2). Insgesamt ist mit dem RAD-Arzt festzustellen, dass die nachträglich eingegangenen bzw. von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte keine wesentlichen objektiven Aspekte aufzeigen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das ABI deuten würden. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der aktuellen RAD-Beurteilung auf das Gutachten vom 26. Februar 2019 abgestellt hat.
Gestützt auf die medizinischen Akten besteht in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. soeben E. 4). Basierend auf dieser Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Erwerbslaufbahn des Beschwerdeführers zeigt sich dergestalt, dass er wohl eine Anlehre als Hilfsschlosser abgeschlossen und eine Schweisser-Prüfung abgelegt (IV-act. 2-5 und 51-1) hat. Er übte meist Tätigkeiten als Schweisser und Hilfsschlosser aus, war jedoch beispielsweise auch als Fräser und als Magaziner tätig (vgl. IV-act. 2-5, 5 sowie 66-21 und -38). Bei allen vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich um klassische Hilfsarbeiten und es ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall in der ganzen Palette der Hilfsarbeiten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nach einer neuen Tätigkeit gesucht hätte. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch das Valideneinkommen grundsätzlich unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu ermitteln ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 46 zu Art. 16). Der Beschwerdeführer ist deshalb sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Sodann ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Einschränkungen kein höheres Erwerbspotential erlangt hat, wie dies der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich implizieren würde (vgl. IV-act. 81). Da beim Validen- und Invalideneinkommen ohnehin zwingend eine qualitative Parallelität hergestellt werden muss, zur Bestimmung also dieselben Vergleichsgrössen heranzuziehen sind (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 16 mit Hinweisen) und der Beschwerdeführer wie soeben ausgeführt sowohl vor als auch nach Eintritt seiner gesundheitlichen Beschwerden als Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist, hat vorliegend ein Prozentvergleich zu erfolgen. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kann mangels Relevanz offenbleiben, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohnabzug angezeigt wäre, zumal dieser von Vornherein auf 25 % beschränkt ist und folglich allerhöchstens zu einem Invaliditätsgrad von 25 % zu führen vermöchte. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die LSE-Tabelle TA1 im Bereich "Baugewerbe" (Ziff. 41 - 43) abgestellt würde. Diesfalls würde ein Valideneinkommen von Fr. 69’656.52 (Fr. 5'804.71 : 40 x 41.3 x 12 [vgl. TA1_tirage_skill_level 2018 sowie T03.02.03.01.04.01]) einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 50’825.25 (Fr. 67'767.-- x 0.75; siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022) gegenüberstehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 27 % führen würde. Mangels Erreichens der rentenbegründenden Schwelle eines 40%igen Invaliditätsgrades erfolgte die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP