Entscheid vom 23. November 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
IV 2022/96
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Jener wurde mit Mitteilung vom 12. Oktober 2021 abgewiesen (IV-act. 271). Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde anregte, die angefochtene Rentenverfügung zugunsten der Prüfung von beruflichen Massnahmen aufzuheben, ist festzuhalten, dass eine abweisende Rentenverfügung der Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht grundsätzlich entgegensteht und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich bei der Beschwerdegegnerin nochmals für berufliche Massnahmen anzumelden.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 17. Mai 2022. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2018 zum Rentenbezug an, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab Mai 2019 in Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstehenden Rentenanspruch zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre GA-eins-Gutachten. Gemäss diesem Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Sozialpädagoge zumutbar. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten als mangelhaft und äussert mehrere Kritikpunkte, auf die nachfolgend eingegangen wird.
Der internistische und orthopädische Teil des GA-eins-Gutachtens äussern sich zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diese erfüllen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an ein beweiskräftiges verwaltungsexternes Gutachten. So haben die Gutachter den Beschwerdeführer persönlich untersucht und nahmen seine subjektiven Beschwerdeschilderungen auf. Sie haben den Gesundheitszustand umfassend und mit breitem Fokus abgeklärt sowie eine sorgfältige klinische Untersuchung des gesamten Bewegungsapparates vorgenommen, soweit es ihre Disziplinen erforderten. Sie führten sodann bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen. Sie nahmen überdies ausführlich Kenntnis von den Vorakten und besprachen diese, soweit sie für ihr jeweiliges Teilgutachten einschlägig waren. Dem Beschwerdeführer ist somit nicht zu folgen, wenn er davon ausgeht, dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt hat. Der orthopädische Gutachter diskutierte die Vorakten über rund zwei Seiten und konnte die Befunde weitestgehend bestätigen und der Einschätzung der Behandler folgen (vgl. IV-act. 222-41 ff.). Dass der orthopädische Teilgutachter schliesslich zu einer anderen Arbeitsfähigkeitsschätzung gelangt ist (insbesondere in retrospektiver Hinsicht), genügt keinesfalls, das Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal eine solche Beurteilung nie völlig ermessensfrei erfolgen kann. Dabei gilt im Besonderen zu berücksichtigen, dass die Einschätzungen behandelnder Ärzte und Ärztinnen aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung im Allgemeinen zurückhaltend zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Der Beschwerdeführer hält sodann die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des orthopädischen Teilgutachters für mangelhaft, da es aus laienhafter Perspektive nicht nachvollziehbar sei, dass vor der Operation vom 9. Januar 2020 trotz der schon im Jahr 2019 echtzeitlich dokumentierten Befunde, welche zu der Operation geführt hätten, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, obwohl die Operation längerfristig zu einer Besserung des Gesundheitszustands geführt habe (act. G1 II./B. Rz. 1.3). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass gerade im Sozialversicherungsrecht (insbesondere in der Invaliden- und Unfallversicherung) die Behörde und das Gericht auf Berichte von Ärztinnen und Ärzten angewiesen sind (BGE 122 V 157 E. 1b), da es für einen medizinischen Laien nicht möglich ist, den Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit selbständig beurteilen zu können. Es mag zwar zutreffend erscheinen, dass aus Laiensicht die retrospektive Beurteilung gewisse Fragen aufwerfen könnte. Ein Arztbericht, der die (retrospektive) Arbeitsfähigkeitsschätzung des orthopädischen Teilgutachters in Zweifel ziehen könnte, liegt jedoch nicht im Recht.
Der den Beschwerdeführer vom 8. Oktober 2020 bis zum 27. Juni 2022 behandelnde Psychiater, Dr. J.___, geht demgegenüber im vom Gericht ergänzend eingeforderten Bericht vom 25. Mai 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit aus, wobei er deren Höhe nicht festlegen könne. Er führte aus, zur Zeit sei das haltbare Arbeitspensum nicht abschätzbar (act. G17.1 S. 1). Er stellte die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie einer deutlich akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen, anankastischen und impulsiven Anteilen. Dabei führte er aus, die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sei seiner Meinung nach – diametral zum Gutachten – die für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führende Diagnose. Die als die körperliche Arbeitsfähigkeit einschränkend anerkannten orthopädischen Erkrankungen seien die Grundlage für die nicht-körperlichen Schmerzzustände. Die eingeschränkte Resilienz, narzisstische Kränkbarkeit, dysfunktionalen Muster im Umgang mit Belastungssituationen, dysfunktionalen interpersonalen Kommunikationsmuster, affektiven Fehlregulationen mit euthymen Biorhythmusstörungen seien Ausdruck der psychischen Faktoren. Obwohl der Gutachter die Ausweitung des Leidens ausserhalb des Arbeitsumfeldes erkannt habe, werte dieser dies nicht als relevantes Symptom der Schmerzstörung, sondern etabliere dafür die eigenständige Diagnose der leichten depressiven Verstimmung (act. G17.1 S. 3). Wichtig wäre es, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle anbiete, damit die Arbeitsfähigkeit möglichst lange erhalten werden könne (act. G17.1 S. 4).
Die Stellungnahme des Behandlers vom 25. Mai 2023 zeigt deutlich, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht. So geht dieser selber davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeitsstelle, wie beispielsweise als Lehrer, eine (volle) Arbeitsfähigkeit erreichen kann, und ersuchte deshalb um berufliche Massnahmen (vgl. act. G17.1 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es jedoch einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat und nicht um die Frage, ob berufliche Massnahmen gewährt werden müssen. Inwiefern eine Anstellung als Sozialpädagoge bei einem anderen Arbeitgeber keine geeignete Stelle für den Beschwerdeführer sein soll, führte der Behandler nicht aus. Ebenfalls nicht schlüssig sind die Ausführungen des Behandlers, wonach die Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, er aber gleichzeitig erwähnte, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers jeweils nur Randthema gewesen seien; und dies in einem Zeitraum von rund zwei Jahren (act. G17.1 S. 2). Eine solche Diskrepanz hätte zumindest einer kurzen Begründung bedurft. Nicht zuletzt wurde die Behandlung offenbar am 27. Juni 2022, mithin kurz nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, beendet, was zumindest nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht. Der Beschwerdeführer hat sodann nicht angegeben, sich an einem anderen Ort weiter behandeln zu lassen, oder einen entsprechenden Bericht eingereicht.
Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich festzuhalten, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Diagnose oder die Schwere einer Erkrankung entscheidend ist, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbussen bei psychischen Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021, 8C_280/2021, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Es gehört zudem zur Aufgabe des Gutachters, den vom ihm erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2023, 8C_149/2022, E. 6.1, und vom 24. Mai 2022, 9C_38/2022, E. 4.3). Überdies sind beim Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens nicht nur die Befunde und die Arbeitsfähigkeitsschätzung alleine massgebend, vielmehr ist eine Indikatorenprüfung – wie dies der psychiatrische Sachverständige in seinem Teilgutachten vorgenommen hat – durchzuführen. Im Gegensatz dazu äusserte sich der Behandler nicht zur Konsistenz. Ebenfalls fehlt es in der Stellungnahme des Behandlers an einer Würdigung der noch verbleibenden Ressourcen. Der psychiatrische Sachverständige demgegenüber äusserte sich zu den dem Beschwerdeführer noch verbleibenden Ressourcen und gelangte namentlich auf der Basis einer umfassenden und evidenzbasierten Analyse zum Schluss, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie die leichte depressive Episode zu keiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die attestierte Arbeitsfähigkeit insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen (selbständiges Erledigen der Haushaltsarbeiten, regelmässige Spaziergänge mit dem Hund, erhaltene Kontaktfähigkeit, gute Kontakte in der Familie, auch zu den Enkelkindern, erhaltene Verkehrsfähigkeit, auch mit selbständigem Autofahren) als schlüssig erscheint (vgl. IV-act. 222-31). Zudem ist festzuhalten, dass die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2019, 8C_699/2018, E. 4.2.2 m.w.H.). Zuletzt ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass auch für die psychiatrische Einschätzung eine Einschränkung hinsichtlich der Beweiskraft von Arbeitsfähigkeitsschätzungen des behandelnden Arztes gilt (vgl. vorstehende E. 2.1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachträglich eingegangene Stellungnahme des Behandlers keine wesentlichen objektiven Aspekte aufzeigt, die im Gutachten ausser Acht gelassen worden wären. Sie ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Gutachter nicht mit dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auseinandergesetzt hätten, ist ihm das Folgende entgegenzuhalten: Der orthopädische Teilgutachter befragte den Beschwerdeführer zu den Anforderungen in der bisherigen Tätigkeit einlässlich (IV-act. 222-35). Dabei erklärte dieser, dass er bis zu sechzehnstündige Dienste habe absolvieren müssen. Der orthopädische Gutachter war somit in Kenntnis der langen Dienste; Schichtarbeiten oder Pikettdienste wurden denn auch von den Gutachtern im Zumutbarkeitsprofil nicht ausgeschlossen. Zudem steht entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die Tätigkeit als Sozialpädagoge nicht im Widerspruch zu den von den Gutachtern festgehaltenen Adaptionskriterien. Der orthopädische Gutachter führte diesbezüglich aus, dass für körperlich leichte Verrichtungen auf Ebene des Bewegungsapparates von einer nur wenig eingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werde. Er hob hervor, dass eine wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne das längerdauernde Stehen und Gehen und ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes empfohlen sei. Zudem erkannte er eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit wegen des vermehrten Pausenbedarfs (IV-act. 222-42). Unter Berücksichtigung des vermehrten Pausenbedarfs ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit als Sozialpädagoge nicht den Adaptionskriterien entsprechen sollte, zumal der Arbeitgeber bestätigte, dass die Tätigkeit teilweise sitzend, stehend und gehend ausgeführt werden konnte (vgl. IV-act. 12-4). Dass der Beschwerdeführer nicht jederzeit frei wählen durfte, wann er Sitzen, Gehen oder Stehen konnte, ist dabei von untergeordneter Bedeutung, zumal diesem Umstand mit dem vermehrten Pausenbedarf von 20 %, d.h. etwas mehr als eineinhalb Stunden pro Arbeitstag von 8.4 Stunden, genügend Rechnung getragen wird.
Nach dem Gesagten erscheinen die Kritikpunkte des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Der Sachverhalt ist somit spruchreif abgeklärt, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen.
Nicht bestritten wird die Feststellung der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer als Teilzeiterwerbstätigen (mit einem Erwerbsanteil von 90 % und einem Haushaltsanteil von 10 %) zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer übt einzig Kritik an der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt. Diese Kritik ist indessen unzutreffend. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise festgehalten hat, haben die Familienmitglieder rechtsprechungsgemäss im Haushalt mitzuhelfen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung (vgl. IV-act. 222-35) sowie der geringen medizinischen Einschränkungen durfte die Beschwerdegegnerin auf die Haushaltsabklärung in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ändern an dieser Einschätzung nichts, zumal bei Familien bzw. Mitbewohnern nicht aussergewöhnlich, ja sogar zu erwarten, ist, dass sich diese die Arbeiten im gemeinsamen Haushalt aufteilen. Auch kommt es bei Gesunden nicht selten vor, dass sie nach einem anstrengenden Arbeitstag die Haushaltstätigkeiten auf einen anderen Tag verschieben müssen und entsprechend Tagesschwankungen auftreten.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Bundesgericht die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (BGE 143 V 296 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1, und vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.2 f.).
Da beim Beschwerdeführer gemäss dem als beweiskräftig erachteten Gutachten sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (vgl. insbesondere vorstehende E. 2.3.5), schöpft der Beschwerdeführer mit seinem aktuell geleisteten Pensum von rund 60 % seine Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann daher nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Einkommensvergleich vorgenommen bzw. in der Beschwerdeantwort dargetan, dass bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ein Prozentvergleich zum Tragen kommt. Betreffend die von ihm geltend gemachten zuweilen notwendigen langen Präsenzzeiten sowie Schicht- und Wochenenddienste haben die Gutachter keine Einschränkungen festgestellt (vgl. vorstehende E. 2.4). Solche sind somit nach wie vor möglich. Es ist in diesem Zusammenhang nicht einzusehen, weshalb die somatischen Einschränkungen sich nachts oder am Wochenende anders oder stärker manifestieren sollen. Ein Abzug vom Invalideneinkommen ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht angezeigt, zumal sich eine Tätigkeit, die ganztags mit vermehrtem Pausenbedarf (insgesamt 20%ige Einschränkung) erbracht werden kann, nicht lohnmindernd auswirkt.
Was die Retrospektive betrifft, hielten die Gutachter fest, dass nach dem operativen Eingriff vom 9. Januar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten von maximal sechs Monaten bestätigt werden könne. Für die übrige Zeit gebe es keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit, wie sie die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers darstelle, über längere Zeit höhergradig eingeschränkt gewesen sei (IV-act. 222-8). Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zur Operation noch etwas zugenommen haben dürfte, erfüllte der Beschwerdeführer zwar das sogenannte Wartejahr (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 %) nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, doch bestand anschliessend keine Invalidität von mindestens 40 % (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 2220). Die Zusprache einer zeitlich befristeten Rente fällt damit ausser Betracht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.
Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Kosten von Fr. 600.-- für die Ausarbeitung der Stellungnahme von Dr. J.___ vom 25. Mai 2023 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Er beruft sich dabei auf Art. 45 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Vorliegend gab es bereits im Zeitpunkt der Begutachtung Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung steht. Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich aus, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe. In den Akten fänden sich jedoch keine fachärztlichen psychiatrischen Beurteilungen (IV-act. 222-26 und 30 f.). Trotz dieses Hinweises hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Arztbericht einzuverlangen und dies obwohl der Beschwerdeführer im Einwandverfahren nochmals Bezug auf seinen Psychiater genommen hat. Die Beschwerdegegnerin hat es denn auch unterlassen auszuführen, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Arztberichts in der vorliegenden Fallkostellation nicht angezeigt war. In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 ATSG sind der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Stellungnahme aufzuerlegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP