Entscheid vom 19. Oktober 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
IV 2023/10
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Soweit der Beschwerdeführer neben einer Rente auch Eingliederungsmassnahmen beantragt (vgl. act. G 1 S. 2 und 12 S. 2), ist darauf nicht einzutreten. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt (IV-act. 132), erlässt die Beschwerdegegnerin bezüglich der beantragten beruflichen Massnahmen nämlich noch einen separaten Entscheid, sodass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit dieses Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 1a). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung das Rentengesuch abgewiesen hat (IV-act. 132) und die Abweisung in diesem Beschwerdeverfahren bestätigt wird (vgl. nachfolgende E. 3 ff.), ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen auch mit Blick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht notwendigerweise Gegenstand des Entscheids über das Rentengesuch (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2021, IV 2020/23, E. 1).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 und 115 V 134 E. 2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (zum Ganzen BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Ablehnung des Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das von Prof. E.___ und Dr. F.___ erstattete Verlaufsgutachten vom 23. September 2022 (IV-act. 118-1 ff.) gestützt (vgl. IV-act. 132; act. G 5), in welchem die Gutachter für die angestammte Tätigkeit aus orthopädischen Gründen seit dem 22. Juli 2016 zwar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind, in leidensangepasster Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt und aus psychiatrischer Sicht weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert haben (vgl. IV-act. 118-12 f.).
Das orthopädische Teilgutachten des Verlaufsgutachtens entspricht aus rechtlicher Sicht den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. G 12 S. 8. unten). Auf das orthopädische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.
Was den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit anbelangt, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 227 f. E. 1.3.3). Im Übrigen ist aus den Zahlen des Suissemed@p-Reportings 2021 (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/
grundlagen-gesetze/gutachten-iv/gutachten-qualitaet.html; abgerufen am 19. Oktober 2023) nicht ersichtlich, dass beim Neuroinstitut St. Gallen im Verhältnis zu anderen Gutachterstellen übermässig viele Gutachten in Auftrag gegeben werden. Ein Ausstandsgrund ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich nicht schon deswegen gegeben, weil eine Person Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 227 f. E. 1.3.3). Inwiefern Prof. E.___ persönlich befangen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind und die Überwindbarkeitspraxis aufgegeben worden ist (BGE 143 V 428 f. E. 7.1 f.). Obwohl der Beschwerdeführer den von Prof. E.___ benutzten, veralteten Ausdruck der Willensanstrengung somit grundsätzlich zu Recht kritisiert hat, ist dennoch zu beachten, dass eine Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG nur dann vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. dazu auch oben E. 2.1). Demzufolge kann aus der von Prof. E.___ verwendeten Terminologie nicht geschlossen werden, dass er das strukturierte Beweisverfahren unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr geht aus dem Verlaufsgutachten hervor, dass er sich bei seiner Beurteilung der vom Bundesgericht definierten Standardindikatoren durchaus bewusst gewesen ist. Er hat im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung ausdrücklich von den Standardindikatoren gesprochen (vgl. IV-act. 118-109). Angesichts dessen, dass Prof. E.___ aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer jedoch kein psychisches Leiden von Krankheitswert bzw. keinen verselbständigten Gesundheitsschaden festgestellt hat (IV-act. 118-13), hat sich eine umfassende Indikatorenprüfung grundsätzlich erübrigt. Deren Ziel ist es nämlich, bei einem psychischen Gesundheitsschaden anhand von systematisierten Indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 und 143 V 418; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2018, 9C_680/2017, E. 5.1).
Dass sich Prof. E.___ in seinem Teilgutachten mit der Behandlungscompliance des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es richtig, dass sich der Beschwerdeführer in stationäre und teilstationäre Behandlung begeben hat. Allerdings ist er dazu unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht von der Beschwerdegegnerin auch angehalten worden (vgl. IV-act. 77 und 94). Vor allem aber erschöpft sich die Behandlungscompliance nicht im Antritt einer Behandlung, sondern sie zeichnet sich auch durch die Mitwirkung im Rahmen derselben aus. Folglich ist nichts dagegen einzuwenden, dass Prof. E.___ im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt hat, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Austrittsberichten gegenüber einer angemessenen Therapieteilnahme teilweise ablehnend verhalten und hierfür keine nachvollziehbaren Gründe angegeben hat (vgl. IV-act. 118-108; vgl. dazu auch unten E. 3.6), zumal der Beschwerdeführer teilweise entgegen ärztlichen Rat auf eigenen Wunsch aus der Klinik ausgetreten ist (IV-act. 63-4 und 86-3; vgl. dazu auch unten E. 3.6).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat Prof. E.___ gerade auch den Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und deren psychischen Auswirkungen beleuchtet. So hat er beispielsweise beschrieben, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm seine Krankheit peinlich sei und dies mit seiner verlorenen Rolle als Ernährer der Familie begründet, was als narzisstisches Kränkungserleben psychodynamisch verstanden werden könne. Das verminderte Selbstwerterleben habe der Beschwerdeführer auf seine Wertlosigkeit als Mensch ohne Arbeit zurückgeführt. Daraus habe sich eine Phobie entwickelt, die von der Angst gespiesen worden sei, dass er von Bekannten gesehen und abgewertet werden könnte. Er habe nicht als Mann wahrgenommen werden wollen, welcher seine Familie nicht ernähren könne (IV-act. 118-106). Die diagnostischen Kriterien einer sozialen Phobie seien beim Beschwerdeführer aktuell jedoch nicht erfüllt (IV-act. 118-107).
Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit, wie bereits erwähnt, ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 6 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die Annahme einer Invalidität braucht es somit ein medizinisches Substrat, das ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit beeinträchtigt. Das bedeutet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter oder die Gutachterin dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2021, 9C_468/2021, E. 2.2.2; vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort; act. G 5 S. 5).
Prof. E.___ hat in seinem Gutachten erläutert, dass das Störungsbild des Beschwerdeführers einem maladaptiven Coping bei Verlust des Arbeitsplatzes und beruflicher Perspektivlosigkeit und der damit einhergehenden Veränderung des psychosozialen Status in der Familie und Peergroup entspreche. Soziokulturell begründet sehe der Beschwerdeführer keine Daseinsberechtigung mehr, empfinde Scham- und Insuffizienzgefühle. Ein solch maladaptives Verhaltensmuster sei sehr häufig im Kulturkreis des Beschwerdeführers anzutreffen und werde durch verinnerlichte soziokulturelle Wertevorstellungen ausgelöst (IV-act. 118-106 f.). Auch hat sich Prof. E., wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.5.3), mit der eingeschränkten Therapiemotivation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wobei er zu den sich nicht im therapeutischen Bereich befindenden Blutserumspiegel der Medikamente angeführt hat, dass der Psychopathologie psychopharmakologisch kaum beizukommen gewesen sei, da die Störung mehr einem neurotischen Muster folge denn einer endogenen Depression (IV-act. 118-108). Schliesslich hat sich Prof. E. auch mit den Austrittsberichten der Klinik I.___ und des Psychiatriezentrums L.___ befasst und erklärt, weshalb die darin gestellten Diagnosen nicht alle nachvollziehbar seien (vgl. IV-act. 118-105 f.). Der im Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 14. September 2021 erwähnte psychopathologische Befund bei Austritt, wonach der Beschwerdeführer im Affekt noch leicht deprimiert und im Antrieb leicht vermindert gewesen sei (IV-act. 86-3, unten), spricht in der Tat nicht für das Vorliegen der in diesem Bericht diagnostizierten schweren depressiven Episode (IV-act. 86-1). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus dem stationären Setting ausgetreten (IV-act. 86-3). Zwischen der bei Austritt aus der Klinik I.___ am 6. August 2021 empfohlenen tagesklinischen Behandlung (IV-act. 86-1 und 86-3) und dem Antritt einer solchen am 21. Februar 2022 im Psychiatrischen Zentrum L.___ (IV-act. 99-3) liegen sodann rund sechs Monate, was ebenfalls eher nicht für einen schwer depressiven Zustand spricht. Im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums L.___ vom 16. Mai 2022 wird – entgegen den von der Klinik I.___ bei Austritt als nur noch leicht beschriebenen depressiven Befunden – eine mittelgradige depressive Episode als Diagnose festgehalten (IV-act. 99-3) und es wird von einem undulierenden Verlauf gesprochen (IV-act. 99-5). Bei Austritt ist aber – anders als in der Klinik I.___ – keine weitere stationäre oder tagesklinische Behandlung, sondern lediglich eine medikamentöse Optimierung sowie eine ambulante Nachbehandlung bei Dr. D.___ empfohlen worden (IV-act. 99-5), was nicht ohne Weiteres einleuchtet. Auffallend ist sodann auch der Wechsel der im Vordergrund stehenden Diagnosen bzw. die Divergenzen zwischen diesen. Im Austrittsbericht der Klinik I.___ werden bei den Diagnosen – neben der depressiven Problematik – soziale Phobien, jedoch keine Panikstörung genannt (IV-act. 86-1). Ausserdem heisst es im Bericht, dass der Beschwerdeführer vor allem durch das zufällige Treffen eines Bekannten in der Klinik von der phobischen Problematik entlastet worden zu sein scheine, mit der Besserung der phobischen Thematik die depressive Verstimmung dann allerdings auffallend in den Vordergrund gerückt sei (IV-act. 86-3). Im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums I.___ sind zwar wieder eine depressive Problematik und mit der vorgenannten Feststellung übereinstimmend keine Panikstörung und keine Phobie diagnostiziert worden, dafür aber neu eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-act. 99-3). Anlässlich der Begutachtung hat der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, dass für ihn die Angststörung ganz im Vordergrund stehe, während er sich an die Schmerzen teilweise adaptiert habe (IV-act. 118-96). Auf die in den Austrittsberichten angegebenen Diagnosen kann somit nicht ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. dazu auch unten E. 3.6.4). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung angegebene tiefe ambulante monatliche Behandlungsfrequenz bei Dr. D.___ (IV-act. 118-97) spricht ebenfalls nicht für ein schweres psychisches Leiden. Vor dem dargelegten Hintergrund ist es überzeugend, wenn Prof. E.___ in seinem Verlaufsgutachten zum Schluss gekommen ist, dass kein selbständiges psychisches Leiden von Krankheitswert vorliege. Aus psychiatrischer Sicht könne kein verselbständigter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten und in einer adaptierten Tätigkeit vollschichtig einsetzbar sei (vgl. IV-act. 118-13). Der RAD hat diese gutachterliche Einschätzung geteilt (vgl. IV-act. 120-4).
Zum gesundheitlichen Verlauf hat Prof. E.___ dahingehend Stellung genommen, dass im Rahmen der zweiten gutachterlichen Untersuchung im Vergleich zur Vorbegutachtung im Dezember 2018 keine wesentlich veränderte Psychopathologie anzutreffen gewesen sei, nun aber der psychodynamische Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes verstanden werde (IV-act. 118-111). Demzufolge ist es nachvollziehbar, wenn der RAD eine Arbeitsunfähigkeit im retrospektiven Verlauf einzig während den stationären und teilstationären Behandlungen annimmt (IV-act. 120-5). Zwar hat Prof. E.___ im ersten Gutachten vom 10. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Allerdings ist er lediglich von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, die sich bei optimaler Compliance durch eine Behandlung relativ rasch verbessern lassen sollte; eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit hat er wegen Inkonsistenzen und therapeutischem Verbesserungspotential nicht attestieren können (IV-act. 44-65). Es ist anzunehmen, dass er die Attestierung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zugunsten der Behandlungen, von denen er sich eine Verbesserung des Zustandsbildes erhofft hat, als gerechtfertigt erachtet hat, ohne dass er beim psychopathologischen Zustandsbild jedoch von einem verselbständigten Gesundheitsschaden ausgegangen ist. Prof. E.___ hat nämlich auch im ersten Gutachten lediglich die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einen chronischen Schmerz bei Störungen des Sitz- und Bewegungsapparates ohne Schmerzverarbeitungsstörung genannt, ohne diesen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen (IV-act. 44-60). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 5 S. 6) ist gestützt auf das Gutachten von Prof. E.___ somit anzunehmen, dass das psychische Beschwerdebild bereits im Zeitpunkt der ersten Begutachtung im Wesentlichen in invaliditätsfremden Gründen (v.a. psychosoziale und soziokulturelle Faktoren) eine hinreichende Erklärung gefunden hatte, ohne dass ein verselbständigter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hatte (IV-act. 44-65). Ein psychischer invalidisierender Gesundheitsschaden war somit gemäss Prof. E.___ weder im Zeitpunkt der ersten noch der zweiten Begutachtung ausgewiesen. Auch die übrige medizinische Aktenlage lässt nicht auf einen solchen schliessen. Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ hatte in seinem Bericht vom 20. Juni 2018 – abgesehen von einer angstbedingten Vermeidungshaltung – keine objektiven psychopathologischen Defizite gesehen, die sich auf die angestammte Tätigkeit auswirken könnten, und hatte zudem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig fühle (IV-act. 34-4 f.). In einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. September 2018 hat Dr. D.___ überdies erklärt, dass seiner Ansicht nach eine Überweisung an eine psychiatrische Klinik nicht angezeigt gewesen sei, da eine solche den Beschwerdeführer zusätzlich auf seine Symptome fixiert hätte (IV-act. 39). Vom 13. bis 20. Dezember 2019 hat dann, nachdem Prof. E.___ im ersten Gutachten dazu geraten hatte (IV-act. 44-65), gleichwohl ein erster stationärer Aufenthalt in der Klinik I.___ stattgefunden, in deren Rahmen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden ist. Überdies ist als Diagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung genannt worden (IV-act. 72-22). Gleichzeitig ist im Austrittsbericht aber festgehalten worden, dass vom Beschwerdeführer durchgängig Ängste und panikartige Zustände beschrieben worden seien, die im stationären Kontext nicht hätten eruiert werden können (IV-act. 72-23). Aus einem weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik I.___ vom 31. März bis 4. April 2020 ist der Beschwerdeführer gegen ärztlichen Rat ausgetreten (IV-act. 72-12 ff.). Trotz der zwischenzeitlich stattgehabten stationären Behandlungen in der psychiatrischen Klinik I., in deren Rahmen, wie soeben erwähnt, unter anderem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, gestellt worden war (IV-act. 63-2 und 72-12), hat Dr. D. am 7. September 2020 im Vergleich zu seinem Bericht vom 20. Juni 2018 einen unveränderten Gesundheitszustand mit vom Beschwerdeführer subjektiv geklagter Freud-, Lust- und Interessenlosigkeit beschrieben und ist lediglich von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ausgegangen (IV-act. 69-2). Auch dies stützt die Beurteilung von Prof. E.___, wonach beim Beschwerdeführer kein verselbständigter invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, sondern im Wesentlichen invaliditätsfremde Gründe für die Psychopathologie des Beschwerdeführers verantwortlich sind.
Zusammenfassend ist gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht kein verselbständigter Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist, der im Gutachtenzeitpunkt oder im retrospektiven Verlauf eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit und damit eine Invalidität begründet hat (IV-act. 118-13). Dies schliesst die Notwendigkeit vorübergehender Behandlungen des psychopathologischen Zustandsbildes und damit einhergehende vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten nicht aus. Während den stationären und teilstationären Behandlungen dürfte definitionsgemäss jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, die auch vom RAD zugestanden wird, jedoch jeweils nur kurze Zeit angedauert hat (vgl. IV-act. 120-5). Aus orthopädischer Sicht liegen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 118-8 f.), die es dem Beschwerdeführer seit dem 22. Juli 2016 verunmöglichen, in seiner angestammten Arbeit tätig zu sein. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist jedoch auch aus orthopädischer Sicht im Verfügungszeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch retrospektiv sind zu keinem Zeitpunkt gesicherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder ausgewiesen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit um mehr als 20 % eingeschränkt haben (IV-act. 118-12).
Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entscheidend (vgl. BGE 129 V 222). Die vorliegend zu beurteilende IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ist bei der Beschwerdegegnerin am 30. März 2017 eingegangen (IV-act. 1-1). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG wäre somit der 1. September 2017. Das Wartejahr i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist in diesem Zeitpunkt auch bereits verstrichen gewesen, da die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss gutachterlicher Beurteilung aus orthopädischer Sicht bereits seit dem 22. Juli 2016 zu 100 % eingeschränkt ist (IV-act. 118-12). Für den Einkommensvergleich massgebend ist somit das Jahr 2017.
Ausgehend vom letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2017 erzielten Einkommen von monatlich Fr. 4'800.-- (IV-act. 13-4; 12 x Fr. 4'800.-- = jährliches Einkommen von Fr. 57'600.--) ist unter Berücksichtigung des statistischen Jahreslohns gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik der im Jahr 2017 mit einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Kompetenzniveau 1 tätigen männlichen Arbeitnehmenden von Fr. 67'102.-- (vgl. Anhang 2 der Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022) mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt als ungelernter Hilfsarbeiter in einer leidensangepassten Tätigkeit ein gleich hohes Einkommen erzielen kann als in seiner letzten Tätigkeit als Z.___. Folglich resultiert im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 0 %. Bei einer in der Vergangenheit aus orthopädischen Gründen vorübergehend allfällig vorhandenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von maximal 20 % (vgl. oben E. 3.7) würde ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultieren. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid