Entscheid vom 15. April 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/114
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Filiz-Félice Aydemir Séquin, Magnihalden 7, Postfach 14, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 31. Mai 2023. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Die Gutachter gingen davon aus, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2019 bestehe (IV-act. 184-10). Die Anmeldung erfolgte am 19. Juni 2020 (IV-act. 57). Somit waren am 1. Dezember 2020 sowohl das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt. Demnach sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet das Gutachten der GA eins AG vom 2. April 2023 (IV-act. 184).
Die Gutachter erhoben Anamnese (IV-act. 184-32 ff.; IV-act. 184-38 ff.; IV-act. 184-48 ff.; IV-act. 184-66) und Befunde (IV-act. 184-34; IV-act. 184-42 f.; IV-act. 184-50 ff.; IV-act. 184-59; IV-act. 184-68 ff.) umfassend. Sie berücksichtigten die relevanten Akten (IV-act. 184-36; IV-act. 184-43 f., 45; IV-act. 184-53; IV-act. 184-60; IV-act. 184-71). Die Diagnosestellungen und deren Herleitungen (IV-act. 184-35 f.; IV-act. 184-44 f.; IV-act. 184-54; IV-act. 184-57 ff.; IV-act. 184-60 f.; IV-act. 184-70 ff.) sind nachvollziehbar.
Die Beweistauglichkeit des Gutachtens wurde vom RAD bestätigt (Stellungnahme vom 17. April 2023, IV-act. 186) und ist grundsätzlich unbestritten. Im Vordergrund stehen beim Beschwerdeführer eine psychophysische Erschöpfung und kognitive Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin trägt in der Beschwerdeantwort vor, die von der neuropsychologischen Gutachterin erhobenen Befunde stellten keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung dar (act. G 6 S. 3 f.).
Aus juristischer Sicht kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die im Sinne eines schlüssig festgestellten medizinischen Substrats fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2021, 8C_407/2020, E. 4.1. und 4.2, sowie vom 10. November 2021, 8C_526/2021, E. 4.2.1 mit Verweisen). Massgebend ist die Gesamtheit der objektivierten funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bzw. der Schweregrad der Befunde sowie die konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juli 2020, 8C_737/2019, E. 5.1.2; und vom 23. November 2020, 9C_524/2020, E. 5.1 mit weiteren Verweisen). Weiter stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich – aber immerhin – eine Zusatzuntersuchung dar. Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die neuropsychologische Gutachterin bestätigte aufgrund objektivierter leichter neuropsychologischer Funktionsstörungen beim verbal-auditiven Lernen, im Frischgedächtnis und im Aufmerksamkeitsbereich für die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich und in leidensangepassten Tätigkeiten mit vergleichbarem kognitivem Anforderungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Sie hielt fest, aetiopathogenetisch seien die neuropsychologischen Befunde im Rahmen der […] einzuordnen (IV-act. 184-72). Im Konsens führten die Gutachter aus, im Zentrum der Beurteilung stünden die neuropsychologischen Einschränkungen. Sie ordneten diese der Diagnose der […] zu und hielten fest, dadurch sei die Leistungsfähigkeit generell um 30 % eingeschränkt, wobei sie sowohl die tägliche Arbeitszeit als auch die Arbeitsleistung pro Zeit betreffen könne (IV-act. 184-8 f.).
Weder der psychiatrische noch der neurologische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus Sicht seines Fachgebiets eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 184-46; IV-act. 184-61 f.). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte jedoch eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32:00), zu der auch die festgestellte neuropsychologische Störung passe (IV-act. 184-44). Der neurologische Gutachter stellte die Diagnosen einer […] sowie (neben dieser) einer unspezifischen neuropsychologischen Störung (IV-act. 184-61). Er hielt fest, die im Jahr 2019 abrupt eingetretene Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit könne mit der vorliegenden […] alleine nicht erklärt werden (IV-act. 184-61). Die Einschätzung der neuropsychologischen Gutachterin samt Zuordnung der von ihr festgestellten Einschränkung zur Diagnose […] (vgl. IV-act. 184-72) und der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % wurde indes durch die fachärztlichen Gutachter in die Konsensbeurteilung übernommen (IV-act. 184-8). Von einer fehlenden fachärztlichen Anerkennung der Einschränkung oder von einem Widerspruch zwischen den Teilgutachten einerseits und der Konsensbeurteilung andererseits kann mithin nicht ausgegangen werden. Die neuropsychologischen Befunde wurden validiert (IV-act. 184-69) und deren Konsistenz war gegeben (IV-act. 184-71). Weiter bestätigten die Testresultate im Wesentlichen die frühere Beurteilung vom 6. Januar 2020, wo unter anderem eine leichte verbale Kern- und Gedächtnisstörung, ein Problem der Aufmerksamkeitsaktivierung und der Aufmerksamkeitsbereitschaft festgestellt wurden (IV-act. 184-71; IV-act. 69). Die neuropsychologische Beurteilung erweist sich demnach als nachvollziehbar. Auch der RAD hielt fest, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht eingeschränkt; es bestehe eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit, ein erhöhter Pausenbedarf sowie ein langsameres Arbeitstempo. Demnach ist von der gutachterlich attestierten und im Übrigen unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und es kann von der (eventualiter) beantragten Einholung eines Ergänzungsgutachtens abgesehen werden.
Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin ging vom gutachterlichen Konsens aus, wonach in der bisherigen sowie auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe, und setzte den Invaliditätsgrad mit der Einschränkung von 30 % gleich, wogegen der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit sei ihm aufgrund ihrer komplexen Anforderungen nicht mehr möglich.
In dieser Tätigkeit arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % (33,6 Std./Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Std./Woche; IV-act. 68-3) ohne einen zusätzlichen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Aufgabenbereich. Das reduzierte Pensum begründete er hauptsächlich mit dem weiten Arbeitsweg (IV-act. 69-9) und weiter mit der Erkrankung seines Vaters (IV-act. 184-40). Er arbeitete demnach nicht teilzeitlich, um mehr Freizeit zur Verfügung zu haben (vgl. dazu BGE 142 V 290 E. 7; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 2.3), weshalb die Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich zu Recht von einer zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ausging und dementsprechend das Einkommen korrekterweise auf ein 100 %-Pensum aufrechnete, wobei das von der Beschwerdegegnerin aus dem IK-Eintrag errechnete Valideneinkommen von Fr. 83'385.-- nicht nachvollziehbar ist. Im Jahr 2019 belief sich das im Auszug aus dem individuellen Konto verzeichnete Einkommen auf Fr. 61'014.-- (IV-act. 68-11). Dieses ist nach dem Gesagten auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen; unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indices Männer gemäss T 39 des Bundesamtes für Statistik [BFS] Männer: 2019: 2279; 2020: 2298) ergibt sich ein Bruttojahreslohn von Fr. 76'902.--. Dieser entspricht dem Valideneinkommen.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, E. 4.2.1, mit weiteren Verweisen; Urteil vom 25. November 2016, 9C_532/2016, E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführer arbeitete von November 2021 bis Juni 2022 als Zusteller bei der D.___ AG (Pensum zuletzt bis etwa 10 Stunden pro Monat; act. G 1.1.4). Ab 27. Juni 2022 war er bei diesem Unternehmen als Mitarbeiter (Sachbearbeiter) Qualitätsmanagement tätig, zunächst im Pensum von 30 % und ab 1. August 2022 zu 50 %. Der Bruttolohn betrug 13 x Fr. 5'000.-- (100%-Pensum; act. G 1 S. 6; act. G 1.1.5). Diese Stelle habe, so der Beschwerdeführer, der Arbeitgeber aufgrund seiner Schwierigkeiten mit der Konzentration und der Leistungsfähigkeit rasch wieder gekündigt (act. G 1.1.7). Am 25. September 2023 trat der Beschwerdeführer eine weitere Stelle als Postzusteller, vermittelt durch die G.___ AG an, welche von der Arbeitgeberin noch während der Probezeit auf den 31. Oktober 2023 aufgelöst wurde (act. G 12 S. 4). Für diese Zeitspanne lag der Bruttolohn bei ca. Fr. 4'500.-- (act. G 12.1.9). Mithin waren die Arbeitsverhältnisse bei der D.___ und der G.___ AG nicht stabil und die Löhne lagen unter dem Durchschnittseinkommen gemäss LSE des BFS gemäss TA1, Total Kompetenzniveau Männer 2022 von Fr. 5'261.--. Zudem schöpfte der Beschwerdeführer das attestierte Pensum von 70 % rein quantitativ und zudem auch qualitativ in Anbetracht seiner Fach- sowie Sprachkenntnisse nicht aus, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund eines Tabellenlohnes zu bestimmen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung des zuständigen Branch Managers des Stellenvermittlungsunternehmens G.___ AG bzw. kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden.
Gemäss LSE TA1_tirage_skill_level 2020 beträgt der monatliche Bruttolohn im Sektor Finanzdienstleistungen (Ziff. 64-66) im Kompetenzniveau (KN) 2 Männer Fr. 8'406.--. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01) von 41,6 Std. und auf 12 Monate beträgt das Jahreseinkommen Fr. 104'909.-- (KN 2). Auf dieses Einkommen ist nicht abzustellen, da es deutlich über dem Valideneinkommen liegt. Im KN 1 im Bereich Finanzdienstleistungen beträgt das Monatseinkommen brutto Fr. 6'808.-- bzw. hochgerechnet auf 41,6 Wochenstunden und 12 Monate Fr. 84'964.-- (KN 1). Das Total über alle Tätigkeiten für Hilfsarbeiten im KN 1 Männer beträgt Fr. 5'261.-- und das Jahreseinkommen bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Std. Fr. 65'815.--.
Zwar erscheint aus der Optik eines medizinischen Laien nicht vollumfänglich einleuchtend, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner neuropsychologischen Einschränkung an einem anderen Arbeitsplatz in der Lage wäre, die hohen kognitiven Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit bei der B.___ AG in einem Pensum bzw. mit einer Leistung von 70 % auszuüben. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden. Denn die gutachterliche Einschätzung ist insoweit plausibel, als dem Beschwerdeführer mindestens zuzumuten ist, einfachere kaufmännische Tätigkeiten im Finanzsektor mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu bewältigen. Dabei ist ihm wohl namentlich kein Kundenkontakt zumutbar, aber der Beschwerdeführer verfügt über Kompetenzen (Fremdsprachen) und Berufserfahrung, die ihm auch eine anspruchsvollere adaptierte Tätigkeit (im Backoffice) ermöglichen. Weiter ist er aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Er kann sich daher nicht darauf berufen, das Invalideneinkommen sei aufgrund des Durchschnittseinkommens des KN 1 von Fr. 65'815.--, also auf Hilfsarbeiter- bzw. einem Niveau für ungelernte Arbeitskräfte festzusetzen. Dies wäre auch in Anbetracht seiner fundierten Ausbildung im KV-Bereich, seiner langjährigen Erfahrung, seiner abgeschlossenen höheren Ausbildung und nicht zuletzt aufgrund seiner Fremdsprachenkenntnisse nicht angemessen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist deshalb für das Invalideneinkommen zwar nicht von einem Jahreseinkommen gemäss KN 1 im Bereich Finanzdienstleistungen von Fr. 84'964.-- auszugehen und ebenso wenig von jenem eines Hilfsarbeiters, sondern es ist im Bereich des vorstehend ermittelten Valideneinkommens anzusiedeln. Da für das Validen- und Invalideneinkommen somit der gleiche Ansatz gilt, erweist sich ein Prozentvergleich als adäquat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014, 9C_22/2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Umfang der Einschränkung von 30 %.
Der Beschwerdeführer macht einen Tabellenlohnabzug von 15 % bis 25 % geltend.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 146 V 16 E. 4.1). Bestehen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 5.3.1).
Der Beschwerdeführer begründet dies mit zusätzlichen Einschränkungen, die von den Gutachtern nur als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden, deren arbeitsmarktliche Folgen jedoch zu berücksichtigen seien (act. G 1 S. 13). Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Bewirkt ein Gesundheitsschaden keine quantitativen oder qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so begründen diese für sich alleine grundsätzlich auch keinen Tabellenlohnabzug, da in der medizinischen Gesamteinschätzung die Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die quantitative Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt sind. Dies betrifft die leichte depressive Episode sowie die Ablenkbarkeit und die Leistungseinbrüche. Die Gutachter haben auch berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer gewissen Arbeitszeit abnimmt und dass die Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht lediglich im ausgeruhten Zustand und während einer beschränkten Zeitdauer vorliegt. Denn sie begründeten die Einschränkung mit einer erhöhten mentalen Ermüdbarkeit mit folglich erhöhtem Pausenbedarf respektive langsamerem Arbeitstempo. Der Beschwerdeführer macht sodann spontane, nicht planbare Arbeitsausfälle geltend (act. G 1 S. 14). Er verweist dazu auf eine E-Mail des Jobcoaches, wonach er insbesondere nach schlafgestörten Nächten die attestierte Leistung nicht erbringen könne (IV-act. 184-23). Auch dies dürften die Gutachter bereits ausreichend berücksichtigt haben. Selbst wenn dem nicht so wäre, rechtfertigte dies höchstens einen Tabellenlohnabzug von 10 %. Damit ergäbe sich maximal ein nicht Renten begründender Invaliditätsgrad von 37 % (1 - 0,9 x 70 %). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als korrekt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP