Entscheid vom 12. September 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahne
Geschäftsnr.
IV 2023/126
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwar erging die vorliegend angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Es steht indessen ein möglicherweise per 1. Juli 2009 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. Deshalb kann auf die bereits im Entscheid vom 27. Februar 2020, IV 2017/224, E. 1.2 ff. dargestellte Rechtslage zum Rentenanspruch und zum Beweiswert medizinischer Gutachten verwiesen werden (IV-act. 195). Da der Beschwerdeführer zudem am 1. Januar 2022 zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet hatte, bleibt ein allfälliger Anspruch so lange bestehen, bis ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eintritt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1).
Der neurologische Gutachter diagnostizierte eine Flexions-/Distraktionsverletzung LWK 1/2 am 5. Juli 2008 mit Luxation und zusätzlicher Rotation mit neurologisch Verletzung der Cauda equina (ICD-10: S34.31) mit aktuell noch bestehender Schwäche der von L4 versorgten Muskulatur rechts mit Quadriceps-Hypotrophie sowie radikulärer Affektion L5 links (IV-act. 290-137, 140 f.). Er wies auf das Observationsmaterial hin, wonach im Jahr 2012 im Alltag keine höhergradigen Einschränkungen bestanden hätten (IV-act. 290-135), und hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht kongruent dazu (IV-act. 290-139 f.). Aus rein neurologischer Sicht sei seither keine Verschlechterung ersichtlich. Insgesamt könnten die angegebenen Beschwerden nicht erklärt werden (IV-act. 290-139 f.). Die am ehesten Spannungstyp-Kopfschmerzen entsprechenden angegebenen Kopfschmerzen beurteilte er als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend, wobei er die Diagnosestellung wegen der Überlagerung durch ein chronisches Schmerzsyndrom als schwierig erachtete (IV-act. 290-141 f.). Der Gutachter folgerte, für Tätigkeiten mit deutlicher Belastung der LWS und mit Krafteinwirkung auf das rechte Bein bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Hilfsarbeitertätigkeiten wären diesbezüglich näher zu definieren (IV-act. 290-145). In einer angepassten Tätigkeit wie der Fortführung des Studiums bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Spätestens ab Mitte 2009 sei eine Arbeitstätigkeit möglich gewesen (IV-act. 290-147). Diese Ausführungen scheinen schlüssig, lassen aber den Umfang der Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2009 offen. Aus neurologischer Sicht des RAD führte der Unfall zu einem Unterbruch des Studiums von grob geschätzt zwei Semestern (IV-act. 292-4), was insbesondere angesichts der Observationsergebnisse plausibel erscheint.
Die psychiatrische Gutachterin führte aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien vage und fast nur widersprüchlich gewesen, und zeigte Inkonsistenzen in den Antworten und im Antwortverhalten auf (vgl. IV-act. 290-238 ff.). Sie stellte einzig die Diagnose ausgedehnter Vermeidungsstrategien bei Persönlichkeitsakzentuierung (narzistische und histrionische Anteile, ICD-10: Z73). Differenzialdiagnostisch erhob sie eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8; IV-act. 290-249 ff.). Das aktuelle Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. IV-act. 242, 251), einer somatoformen Belastungsstörung (IV-act. 290-252 f.), einer Depression (IV-act. 290-241) sowie einer dissoziativen Erkrankung (IV-act. 252) verneinte sie nachvollziehbar (vgl. dazu die nachfolgende E. 3). Zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen gemäss Mini-ICF-APP vermerkte die Gutachterin, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt durch fixe Überzeugungen und die Angst, zu versagen. Der Beschwerdeführer habe Mühe durchzuhalten, wenn Misserfolge drohten. Weitere Kompetenzen werden als nicht eingeschränkt angeführt (IV-act. 290-254 f.). In der Leistungsfähigkeit als Student bestehe seit sicher 2011 eine Einschränkung von 40 %. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dem Leistungsdruck nicht gewachsen sei, vor allem wegen zu hoher Erwartungen an sich selber und dem Unvermögen, sich realistisch einschätzen zu können (IV-act. 290-256). In einer den intellektuellen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer im Jahre 2001 verrichtet habe, bestehe sicher ab 2015 eine Arbeitsfähigkeit vom 90 % (IV-act. 290-257). Insgesamt weist das psychiatrische Teilgutachten keine Mängel auf, die von Vornherein seine Beweisuntauglichkeit zu begründen vermöchten.
Der orthopädische Gutachter diagnostizierte als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend eine nach interkorporeller Fusion L1 - L2 verbliebene neurogene Quadrizepsatrophie rechts (IV-act. 290-204). Für die geklagten Beschwerden am rechten Kniegelenk, der Halswirbelsäule und die Hinterhauptkopfschmerzen sowie eine Peroneusschädigung links fand er nachvollziehbar begründet kein organisches Korrelat (vgl. IV-act. 290-203 ff.). Für angepasste, nicht schwere, gelegentlich mittelschwere und vorwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestierte er eine plausible Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-act. 290-208 f.). Zu ergänzen bleibt, dass der orthopädische Gutachter betreffend Peroneus-Schädigung auf das neurologische Gutachten verwies und dieser Experte eine radikuläre Affektion L5 links fand (zur Differenzialdiagnostik vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Peroneusparese).
Aus allgemein-internistischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ein behandeltes Schlafapnoe-Syndrom – so der Gutachter – führe auch künftig zu keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung (IV-act. 290-78).
Im Konsens führten die Gutachter aus, es bestünden Diskrepanzen zwischen der Intensität der angegebenen (subjektiven) Beschwerden einerseits und der Vagheit der Schilderungen, der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchung, den fremdanamnestischen Angaben, dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, den berichteten Einschränkungen in verschiedenen Aktivitäten, der Intensität bisher beanspruchter therapeutischer Hilfe, und den Ergebnissen psychometrischer Tests andererseits (IV-act. 290-100). Die geltend gemachte massive Einschränkung der Fähigkeit zu studieren sei nicht kongruent zu den Ergebnissen der Observation 2012. Aus den vorliegenden Informationen aus Anamnese, Aktenlage und der eigenen Verhaltensbeobachtung ergäben sich wiederkehrende Hinweise von negativen Antwortverzerrungen und deutliche Übertreibungstendenzen. Das im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze keine Aussagekraft und das Ausmass und der Schweregrad einer möglich wahrscheinlich vorhandenen neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen schwierig einzuschätzen (IV-act. 290-100).
Dass die von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeiten tiefer ausfallen als die Schätzung der behandelnden Fachpersonen, wird somit massgeblich durch die von den Gutachtern gefundenen Inkonsistenzen und somit nachvollziehbar begründet. Der RAD nahm am 9. Januar 2023 Stellung, das Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge plausibel, die Schlussfolgerungen seien begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/ Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (IV-act. 292-4). Der RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt am 12. Januar 2023 fest, die ausführliche Herleitung sei fachlich einwandfrei und die Argumentationskette sei schlüssig (IV-act. 292-4). Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten der estimed AG vom 3. Januar 2023 die Anforderungen der Rechtsprechung.
Nachfolgend ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beweistauglichkeit vor allem des psychiatrischen Gutachtens näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Überprüfung der Konsistenz des Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser habe anhand der Tonaufnahmen der Begutachtung verglichen, wie oft er anlässlich der Exploration diagnosespezifische Beschwerden genannt habe im Verhältnis zur Häufigkeit, mit welcher er danach befragt worden sei. Daraus ergebe sich die (mangelnde) Konsistenz des Gutachtens (act. G 1 S. 15 ff.). Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Zum einen geht aus den Gutachten gerade hervor, dass der Beschwerdeführer Fragen oft nicht klar beantwortete und abschweifte, was erklärt, dass er Beschwerden häufiger ansprach, als dies im schriftlichen Gutachten aufgeführt wurde. Zum anderen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden nicht um objektivierte Beeinträchtigungen, sondern um rein subjektive Beschwerdeangaben, welche an sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevant sind (vgl. BGE 141 V 295 E. 7.7.1 BGE 130 V 399 E. 5.3.2 f.). Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Symptome, die er bei der Anamneseerhebung angesprochen habe, die aber nicht Eingang ins schriftliche Gutachten gefunden hätten. Er bringt auch nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Tonaufnahmen zur Klärung der Diskrepanzen beitragen könnten. Von ihrem Beizug sind daher keine weitergehenden relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Im Übrigen erfolgte die Untersuchung durch die psychiatrische Gutachterin an zwei Terminen von drei und eineinhalb Stunden Dauer (IV-act. 290-238 ff.). Es kann damit von einer umfassenden und sorgfältigen Abklärung ausgegangen werden, was durch den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergleich zwischen Tonaufnahmen und schriftlichem Gutachten ebenfalls nicht konkret in Frage gestellt wird.
Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt insbesondere in Fällen, wo sich – wie vorliegend Prof. F.___ – solche Personen in einem über das erwartende Ausmass mit den Interessen eines Beschwerdeführers identifizieren und ein eigentlicher Rollenwechsel zur Parteivertretung stattgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3). Prof. F.___ hat eigenständig Eingaben an die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht verfasst. Es handelt sich um ungewöhnlich häufige und umfangreiche Berichte, weshalb sein Engagement bei der Beweiswürdigung in dem Sinn, dass diesen ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, zu berücksichtigen ist.
Der Beschwerdeführer macht eine Beeinträchtigung durch kognitive Störungen bzw. dissoziative Erinnerungslücken geltend. Die psychiatrische Gutachterin legte dar, je nach Thema seien die Antworten des Beschwerdeführers sehr gezielt und ohne Verzögerungen oder aber unter Berufung auf Schmerzen unter Stöhnen und verzögert erfolgt. Einerseits gebe er an, sich an gar nichts zu erinnern, weder vor noch nach dem Unfall, andererseits sei er sich aber ganz sicher, dass die Beschwerden seit dem Unfall bestünden und er schildere den Unfall doch auch mit Details (IV-act. 290-228, 239). In diesem Zusammenhang falle auch auf, dass er trotz fehlender Erinnerungen angab, "auch so" (gemeint wohl ohne äusseren Anlass) aggressiv und bösartig zu reagieren, was früher nicht sein Charakter gewesen sei (IV-act. 290-228). Traumabedingte dissoziative Amnesien bestünden meist kurzzeitig oder bezögen sich auf spezielle Ereignisse. Sie bezögen sich auf autobiografische Informationen, die im Zusammenhang mit einer Belastung oder Traumatisierung stünden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Zudem gebe die Ehefrau als Symptome vor allem Schmerzen, Antriebsprobleme und Angst an, nicht eigentlich Gedächtnisprobleme. Es sei somit doch wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil der kognitiven Einschränkungen willentlich vorgetäuscht werde (IV-act. 290-252). Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Berichte von Prof. F., seine kognitiven Einschränkungen seien Folge einer von der psychiatrischen Gutachterin missinterpretierten dissoziativen Störung. Entgegen der Annahme der Gutachterin beschränkten sich traumabedingte Gedächtnisstörungen nicht auf autobiografische Informationen, die im Zusammenhang mit einer Belastung oder Traumatisierung stünden. Für dissoziative Störungen sei charakteristisch, dass Teilbereiche des Intellekts funktionierten (Bericht vom 2. März 2023, act. G 1.3). Die Inkonsistenzen seien (demnach) krankheitsbedingt zu erklären und beruhten nicht auf bewusster Aggravation oder Simulation (Berichte vom 10. Oktober 2021, IV-act. 255). Bewusste Inkonsistenzen im Sinne eines vollkommen normalen kognitiven Funktionierens in unbeobachteten Augenblicken seien nie beobachtet worden. Auch die gemachten Observationen hätten keinen diesbezüglichen Hinweis erbracht (Berichte Prof. F. vom 3. und 10. Januar 2022, IV-act. 262, IV-act. 269 sowie vom 6. Oktober 2023, act. G 14.2). Entgegen der Annahme im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten könne er lediglich auf ihm bekannten Strecken problemlos Auto fahren, was ein normales Funktionieren in unbeobachteten Momenten nicht belege (Bericht vom 2. März 2023, act. G 1.3).
Anlässlich einer ersten neuropsychologischen Untersuchung vom 28. Oktober 2008 beklagte der Beschwerdeführer eine seit dem Unfall bestehende deutliche Vergesslichkeit (Bericht Schweizerisches Epilepsiezentrum [EPI] vom 7. November 2008, Fremdakten, act. 3-40). Die Untersuchung ergab Minderleistungen innerhalb der attentionalen Funktionen, in der Handlungskontrolle und im narrativen Textverständnis. Die Leistungen in den übrigen geprüften Funktionsbereichen waren unauffällig. Insbesondere in der kurzfristigen Merkfähigkeit und in den verbalen und figuralen Gedächtnisleistungen waren keine Beeinträchtigungen zu verzeichnen (Fremdakten, act. 3-42). Gravierende kognitive Probleme wurden erstmals durch den Case-Manager der Generali beschrieben. Dieser hielt am 25. Juli 2012 fest, anscheinend sei der Beschwerdeführer durch Medikamente stark sediert. Bei den Gesprächen am 17. und 26. Juli 2012 sei eine Kommunikation nahezu nicht möglich gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer den Inhalt einfacher Fragen auf Englisch erklären müssen. Bei den meisten Fragen habe dieser nach langer Pause geantwortet, er wisse die Antwort nicht. Der Beschwerdeführer sei schlichtweg nicht ausreichend ansprechbar gewesen. Diesen Zustand erlebe er, seit der Beschwerdeführer bei Dr. H.___ (Name berichtigt) in der Schmerztherapie sei (Fremdakten, act. 4-13). Für die Hypothese des Case-Managers spricht, dass Dr. H.___ gemäss Bericht vom 31. Oktober 2012 mit einer analgetischen Medikation mit Opioiden begonnen hatte (Fremdakten, act. 4-6). Im rheumatologischen Gutachten vom 16. Dezember 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers wurden überraschend häufige Erinnerungslücken vermerkt (Fremdakten, act. 5-5). Bei der psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 12. Januar 2015) wurden eine reduzierte Konzentration und ein reduziertes Gedächtnis sowie eine deutliche formalgedankliche Verlangsamung festgestellt (Fremdakten, act. 6-25). Anlässlich einer psychiatrischen Hospitalisation vom 12. Mai bis 9. Juni 2016 (Austrittsbericht Klinik S.___ vom 8. Juli 2015) wurden starke mnestische Störungen im Kurz- und Langzeitbereich, leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und ein verlangsamtes Denken erhoben (IV-act. 179-6). Am 23. Oktober 2017 führte Dr. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Denkvorgänge des Beschwerdeführers seien stark verlangsamt. Gedankengänge "stürzten förmlich ab". Ohne Listen und Notizen könne der Beschwerdeführer sich kurzfristig an so gut wie nichts erinnern. Er erwog differenzialdiagnostisch eine Demenz (IV-act. 185-2). Dr. Q., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 6. Dezember 2020 einen Arztbericht. Sie beschrieb sehr langsame Bewegungen und eine sehr langsame Sprechweise und einen komplizierten, zähflüssigen Sprachgebrauch, so dass die Verständigung selbst in der Muttersprache des Beschwerdeführers häufig schwierig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von starken Gedächtnisstörungen berichtet und angegeben, auch gegenwärtige Ereignisse nicht memorieren und zum Tagesablauf keine Angaben machen zu können. Die zeitliche Orientierung sei nicht richtig gewesen. Die Psychiaterin stellte erstmals die Diagnose einer dissoziativen Störung gemischt (ICD-10: F44.7; IV-act. 212). Prof. F.___ beschrieb die nur noch spärlich, punktuell vorhandenen Erinnerungen des Beschwerdeführers an die Zeit vor dem Unfall. Auch betreffend seitherige und aktuelle Vorkommnisse sei er sich nicht sicher. Die Auffassung sei verlangsamt und nicht immer gegeben. Das Denken sei umständlich und erschwere die Kommunikation. Die Konzentrationsfähigkeit sei stark vermindert und lasse im Gespräch nach ca. einer Stunde deutlich nach. Diese Kombination von Auffassungsstörungen, Konzentrationsstörungen, Umständlichkeit und Weitschweifigkeit mache eine Informationsgewinnung über weite Strecken sehr schwierig bis unmöglich. Es liege eine schwere Störung der Gedächtnisfunktionen und anderer kognitiver Funktionen vor. Die Diagnose sei eine chronische dissoziative Störung mit gemischter Symptomatik (ICD-10: F44.7) bzw. eine schwere dissoziative Amnesie (ICD-10: F44) und Zeichen einer dissoziativen Agnosie (ICD-10: F44.88) und eine dissoziative Pseudodemenz (ICD-10: F44.9). Allein schon aufgrund der dissoziativen Störung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und sei der Beschwerdeführer auch im persönlichen Leben in allen Bereichen schwer beeinträchtigt (Berichte vom 10. Oktober 2021, IV-act. 255, und vom 3. Januar 2022, IV-act. 262). Eine neuropsychologische Abklärung vom 12. Januar 2022 ergab ein nicht authentisches kognitives Profil (Bericht ipw vom 17. Februar 2022, IV-act. 290-53 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2023 nochmals durch Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie, speziell Verhaltensneurologie, neuropsychologisch untersucht. Sie fand deutliche Einschränkungen im autobiografischen Gedächtnis. Die Leistungen in den übrigen kognitiven Bereichen waren durchwegs normgerecht. Die Symptomvalidierungstests waren unauffällig. Die berichteten Aufmerksamkeits- und Gedächtnisprobleme konnten indes nicht objektiviert werden. Die Referentin beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus rein neurokognitiver Sicht als nicht beeinträchtigt, da lediglich das autobiografische Gedächtnis eingeschränkt sei (act. G 14.2). Dies leuchtet ebenso ein wie die Vermutung der neuropsychologischen Gutachterin, die unauffällige Validierung sei auf eine Vorbereitung und Instruktion durch den behandelnden Psychiater zurückzuführen (vgl. IV-act. 290-171 f.).
Aus dem dargelegten Verlauf ergibt sich, dass die geltend gemachten schweren kognitiven Störungen nicht zeitnah zum Unfallgeschehen, sondern erstmals im Jahr 2012 und danach wieder ab dem Jahr 2016 berichtet wurden. Die Angabe des Beschwerdeführers, sämtliche Beschwerden bestünden seit dem Unfall (IV-act. 290-228, 230), erweist sich dazu als widersprüchlich. Auch betreffen die Gedächtnislücken nicht ausschliesslich autobiografische Inhalte sowie auch nach dem Unfall eingetretene und aktuelle Ereignisse. Neben Gedächtnisproblemen werden auch weitere kognitive Einschränkungen geltend gemacht bzw. beschrieben, insbesondere der Konzentration und der Auffassungsgabe. Dr. P.___ kam daher nachvollziehbar zum Schluss, die neurokognitiven Beeinträchtigungen, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit begründet würden, liessen sich zu einem wesentlichen Teil nicht der diagnostizierten dissoziativen Amnesie zuordnen. Festzuhalten bleibt auch, dass die beschriebene Schwerfälligkeit des Denkens und der Sprache in deutlichem Widerspruch steht zur Feststellung der Gutachterin, der Beschwerdeführer sei eloquent und verfüge über manipulative Fähigkeiten. Im Übrigen wäre selbst aus dem Vorhandensein umfangreicher Erinnerungslücken nicht auf eine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinflussende Funktionseinbusse zu schliessen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Arbeitsfähigkeit sei durch eine mindestens mittelgradige Depression, ein posttraumatisches Krankheitsbild und durch Schmerzen beeinträchtigt. Aus den Tonaufnahmen der Begutachtung gehe hervor, dass die entsprechenden Diagnosekriterien erfüllt seien (act. G 1-19). Zu den genannten Krankheitsbildern und gegebenenfalls deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist nachfolgend Stellung zu nehmen (E. 3.4 ff.).
Bezüglich einer vordiagnostizierten Depression führte die psychiatrische Gutachterin im Befund aus, es sei keine inadäquate Trauer beobachtbar. Der Beschwerdeführer lese und kommentiere elektronische Nachrichten, obwohl er angebe, keine Interessen zu haben. Eine Freudfähigkeit in Form positiver Gefühle (aber ohne Erinnerungen) werde berichtet und zeige sich beim Sprechen über frühere Berufsziele. Der Schlaf sei – bis auf leichte Einschlafprobleme – gut. Der Beschwerdeführer benenne keine Schuld- oder Minderwertgefühle (IV-act. 290-241).
Den Beschwerdeführer betreffend wurden seit dem Unfall bis zum Jahr 2015 verschiedentlich depressive Symptome beschrieben sowie eine mittel- oder gar schwergradige depressive Erkrankung diagnostiziert (Bericht Dr. U., Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 9. März 2010, IV-act. 70, Abschlussbericht lic. phil. V., Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 22. Dezember 2012, Fremdakten, act. 4-2; psychiatrisches Gutachten vom 12. Januar 2015, Fremdakten, act. 6-25 f.; Bericht Dr. med. W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2015, IV-act. 179). Indes ergaben die zwischen August 2012 und August 2013 durchgeführten Observationen Hinweise darauf, dass ein sozialer Rückzug nicht nachvollziehbar sei und sich das Gutachten in erheblichem Umfang auf subjektive Angaben abstütze (Fremdakten, act. 9-14). Anlässlich der ersten – offenbar auf Veranlassung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durchgeführten – stationären Therapie vom 12. Mai bis 9. Juni 2015 wurde unter anderem eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert (vgl. IV-act. 179-6). Eine Fortsetzung der Therapie fand jedoch nicht statt. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD führte am 28. Februar 2017 aus, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass eine leichte oder mittelgradige depressive Symptomatik vorliegen könnte. Diese weise allerdings nicht die (invalidenversicherungsrechtlich) erforderliche Schwere aus (IV-act. 168-4). Eine psychiatrische Behandlung im ambulanten Setting erfolgte erst wieder ab Mai 2020 bei Dr. Q., die im Arztbericht vom 6. Dezember 2020 ausführte, die Stimmung sei meistens gut, und keine depressive Erkrankung diagnostizierte (IV-act. 213-3). Auch die anschliessende Behandlung bei Prof. F.___ betraf zunächst ausschliesslich die kognitive Problematik (vgl. Berichte vom 10. Oktober 2021, IV-act. 255, und vom 3. Januar 2022, IV-act. 262). Erst in den Berichten nach Erstattung des Gutachtens der estimed AG führte Prof. F.___ aus, der Beschwerdeführer leide offensichtlich seit Jahren an einer mindestens mittelschweren Depression (ICD-10: F32.1). Diese führe zu einer mindestens 70%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Stimmung sei anhaltend düster, die Fähigkeit, Freude zu erleben, stark eingeschränkt. Es zeigten sich eine gewisse Reizbarkeit und immer wieder ein Misstrauen. Die Psychomotorik sei verlangsamt. Es bestünden starke Insuffizienz- und Schuldgefühle. Die psychische Belastbarkeit sei stark vermindert (vgl. Berichte vom 3. und 10. Januar 2022, IV-act. 262, IV-act. 269, vom 2. März 2023, IV-act. 313 S. 6, vom 6. Oktober 2023, act. G 14.2 und vom 23. Februar 2024, act. G 14 S. 4).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Symptomatik, welche sämtliche Diagnosekriterien einer mittel- oder gar schwergradigen Depression erfasst und sich massgebend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte, nicht beschrieben wurde. Die psychiatrische Gutachterin hat somit zu Recht auch retrospektiv keine massgebliche Depression sowie eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Der Beschwerdeführer war vom 27. April 2009 bis 15. März 2010 bei Dr. med. X., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser erhob differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung, für welche aber wesentliche Diagnosekriterien (Wiedererleben des Traumas durch Flashbacks, Albträume, Intrusionen etc.) fehlten. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab Spätherbst 2009 eine mindestens 50%ige "Studierfähigkeit", was offenbar zu Beendigung der Therapie durch den Beschwerdeführer führte (vgl. Bericht vom 23. Mai 2010, IV-act. 90). Wie die Gutachterin konnte auch Prof. F. nicht sicher beurteilen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine dauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliege (Berichte vom 3. und 10. Januar 2022, IV-act. 262, IV-act. 269, sowie vom 6. Oktober 2023, act. G 14.2). Dass eine traumaassoziierte Erkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevant beeinträchtigt und deshalb von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen ist, erscheint somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die kognitiven Einschränkungen seien als Folgen eines Schädelhirntraumas erklärbar. Ein Kopfanprall sei aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Unfallwagens sowie dessen Beschädigung zweifelsfrei anzunehmen, jedoch durch die Gutachter nicht berücksichtigt worden.
Der neurologische Gutachter hielt zu einer möglichen stattgehabten Kopfverletzung fest, dass die Anamneseerhebung und die klinisch-neurologische Untersuchung keinen Hinweis für eine schwere cerebrale Pathologie ergeben habe (IV-act. 290-141). Der RAD führte zutreffend aus, weder würden Belege für den Kopfanprall geliefert, noch eindeutig assoziierte echtzeitliche Befunde oder Berichte über Anprallmarken vorgebracht. Bisher habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Behandlungen in Anspruch genommen. Dass sich kein Mediziner mit der Frage einer Kopfverletzung oder mit einer damit verbundenen hirnorganischen Störung auseinandergesetzt haben soll, sei nahezu unwahrscheinlich (Stellungnahmen vom 21. März und vom 28. April 2023, IV-act. 316).
Zeitnah zum Unfall wurde in der Universitätsklinik K.___ ein CT des Schädels angefertigt und dem KSSG übermittelt (Berichte KSSG, act. G 10.17). Diese Untersuchung dient unter anderem der Diagnose von Schädelhirntraumata (https://flexikon.doccheck.com/de/Kraniale_Computertomographie). Wäre ein solches ersichtlich gewesen, wäre dies im KSSG mit höchster Wahrscheinlichkeit weiter abgeklärt, gegebenenfalls behandelt und in den vorhandenen echtzeitlichen Berichten erwähnt worden. Zudem wies der neuropsychologische Befund vom 28. Oktober 2008 grosse Schwankungen auf, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die beklagten Schwierigkeiten nicht primär hirnorganisch bedingt seien (Bericht EPI vom 7. November 2008, Fremdakten, act. 3-42). Unauffällig war offenbar auch ein Schädel-MRI-Befund vom Dezember 2014 (Bericht Dr. P.___ vom 6. Oktober 2023, act. G 14.2). In der von Dr. F.___ eingereichten Literatur zu den DSM V-Kriterien einer dissoziativen Amnesie wird schliesslich differenzialdiagnostisch vermerkt, eine neurokognitive Störung, die einem Schädelhirntrauma zuzuschreiben sei, müsse entweder unmittelbar nach der Schädelverletzung oder nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins nach der Verletzung nachweisbar sein. Dies war beim Beschwerdeführer eindeutig nicht der Fall (s. E. 3.1.3). Insgesamt kann somit eine beim Unfall erlittene Hirnverletzung als Ursache der kognitiven Ausfälle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nachdem am Tag des Unfalls im Allgemeinkrankenhaus "J." das zentrale Informationssystem ausfiel, die Akten aus K. an das Grundgericht I.___ zurückgesandt wurden und das KSSG die Krankenakten vernichtet haben will (act. G 10), würde ein erneuter Versuch, medizinische Akten aus der Unfallzeit beizuziehen, höchstwahrscheinlich erfolglos bleiben. Der Antrag auf Beizug dieser Akten ist daher abzuweisen. Insgesamt ist – zu Lasten des Beschwerdeführers – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und nachweisbar, dass die geltend gemachten Beschwerden und beschriebenen Inkonsistenzen durch eine erlittene Schädelhirnverletzung erklärbar sind.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, unter invalidisierenden Schmerzen zu leiden.
Der die gängigen Untersuchungen umfassende orthopädische Befund war ausser einer Atrophie rechts gegenüber links unauffällig; Schmerzen wurden bei der Untersuchung nicht angegeben, eine nennenswerte Verspannung der Rückenmuskulatur war nicht zu erheben (IV-act. 290-199 ff.). Der Gutachter befand, die geklagten Beschwerden im rechten Kniegelenk und der Wirbelsäule würden dramatischer dargestellt als dem klinischen Befund entsprechend. Es sei von einer erheblichen psychischen Überlagerung auszugehen (IV-act. 290-203). Die Beschwerden am rechten Kniegelenk könnten anhand der aktuellen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Die Halswirbelsäule sei frei bewegbar und für die diffus geklagten Hinterhauptskopfschmerzen finde sich zumindest orthopädisch-klinisch kein Korrelat. Die verbliebene leichtgradige Quadrizepsatrophie rechts verursache ausser den berichteten belastungsabhängigen Beschwerden keine nennenswerten Einschränkungen (IV-act. 290-205).
Anlässlich eines interdisziplinären Schmerzkonsiliums am 27. Juli 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er leide unter ständig vorhandenen Schmerzen, die den Alltag massivst einschränkten. Das Studium könne er nur mit Mühe bewältigen (Fremdakten, act. 4-28). Auch lic. phil. V., Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte die Schwierigkeiten beim Studium in den Zusammenhang mit den Schmerzen (Bericht vom 31. Oktober 2011 Fremdakten, act. 4-24). Der Beschwerdeführer nahm 2011 eine Schmerztherapie bei Prof. H., Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie auf (Bericht vom 16. Dezember 2015, IV-act. 179-14 f.). Dieser diagnostizierte chronische Schmerzen bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und attestierte für nicht schwere wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Berichte vom 16. Dezember 2016, IV-act. 179-14 f., vom 17. Januar 2017, IV-act. 165-4, und vom 21. Februar 2023, IV-act. 314-21 ff.). Der RAD bezeichnete die psychischen Befunde in seiner Stellungnahme vom 26. September 2013 als geringfügig (IV-act. 127-3). Dies steht im Einklang mit den Observationsergebnissen im Zeitraum August 2012 bis August 2013 (vgl. Berichte IV-act. 129 f. und IV-act. 131). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klagte der Beschwerdeführer zwar über Schmerzen, ein dazu konsistentes Verhalten konnte die Gutachterin jedoch nicht feststellen (IV-act. 290-239 f.) Demnach ist nachvollziehbar, dass die Gutachter die Diagnose einer Schmerzstörung nicht bestätigen konnten.
Zwar wird für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert
(IV-act. 290-145). Als solche wurde offenbar diejenige eines ungelernten Hilfsarbeiters betrachtet (vgl. IV-act. 290-101). Richtigerweise entspricht jedoch die bisherige Tätigkeit derjenigen eines Studenten der Maschinentechnik. Diese wird aus neurologischer Sicht als angepasste Tätigkeit beurteilt, in welcher seit Mitte 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (IV-act. 290-146 f.). Aus orthopädischer Sicht besteht in einer wechselbelastenden, vorwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei der orthopädische Gutachter deren Beginn nicht festlegte (IV-act. 290-208). Der RAD ging von dieser 80%igen Arbeitsfähigkeit bereits seit dem Unfall aus (IV-act. 292-3), was indes insofern nicht nachvollziehbar erscheint, als diese erst nach der Konstituierung der Spondylodese, überwiegend wahrscheinlich aber spätestens Mitte 2009, gegeben war. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als Student seit 2011 bestätigt (IV-act. 290-256). Da vor diesem Zeitpunkt keine gravierenderen psychischen Probleme aktenkundig sind, ist für die Jahre 2008 bis 2011 aus psychiatrischer Sicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Somit ergibt sich, dass ausgehend von der angestammten Tätigkeit als Student der Maschinentechnik bzw. als Maschinentechniker fraglich erscheint, ob das für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) überhaupt erfüllt wurde.
Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergibt sich für den Einkommensvergleich Folgendes:
Der Beschwerdeführer scheiterte im Herbst 2003 und im Frühjahr 2004 an der Aufnahmeprüfung zum Studium der Bauingenieurwissenschaften an der Z (IV-act. 237-9 f.). Er nahm daraufhin ein Vollzeitstudium in Maschinentechnik an der Y.___ auf, welches er im Herbst 2005 beendete, nachdem er nicht zur Vordiplomprüfung zugelassen worden war (IV-act. 237-12 f.). Das Studium setzte er an der Hochschule B.___ fort. Dort erzielte er bis zum Unfall im WS 2005 einen Notenschnitt von 4, im SS 2006 von 3,77, im WS 2006 von 4,5, im SS 2007 von 3,11, im HS 2007 von 3,95 und im FS 2008 von 4. Eine Studienarbeit hatte er bestanden, die Bachelor-Arbeit jedoch noch nicht verfasst (IV-act. 231-2 ff.). Es ist zwar anzumerken, dass sich die Leistungen in Anbetracht von insgesamt absolvierten 8 Semestern bereits zum Unfallzeitpunkt nicht vielversprechend präsentierten. Indes ist aber zugunsten des Beschwerdeführers zu betonen, dass die Noten im HS 2007 gerundet und im FS 2008 genügend waren und der Studienausschluss nicht wegen ungenügender Leistungen erfolgte, sondern weil der Beschwerdeführer das Studium nach einem Unterbruch von vier Semestern nicht wieder aufgenommen hatte (IV-act. 231-1). Zumindest theoretisch waren somit seine Chancen auf einen erfolgreichen – wenn auch verzögerten – Studienabschluss im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens intakt. Somit entspricht das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Massgebend wäre an sich das Jahr 2009 (frühester Anspruchsbeginn). Indes stammen die ältesten verfügbaren Daten aus dem Jahr 2012. Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS), Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, betragen die Monatslöhne im Maschinenbau (Ziff. 28, Männer) im Kompetenzniveau 1 Fr. 5'504.--, im Kompetenzniveau 2 Fr. 6'309.--, im Kompetenzniveau 3 Fr. 7'705.-- und im Kompetenzniveau 4 Fr. 9'112.-- (T1_tirage_skill_level, Männer). Die betriebsübliche Arbeitszeit betrug im Maschinenbau 41,1 Stunden pro Woche (BFS T 03.02.03.01.04.01). Mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums und in Anbetracht der bislang erbrachten Leistungen wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, im Maschinenbau komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3), nicht aber Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 4), zu verrichten. Für das Valideneinkommen ist somit von einem Monatslohn von Fr. 7'705.-- und von einem Jahreslohn von Fr. 95'003.-- auszugehen (Fr. 7'705.-- : 40 x 41,1 x 12).
Der Beschwerdeführer macht einen Tabellenlohnabzug (Leidensabzug) von 15 % geltend. Zur Begründung verweist er auf die aktuell verbliebenen Auswirkungen der unfallbedingten Wirbelsäulenverletzung und auf die Diagnosen, welchen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen (act. G 1 S. 32). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.1, und vom 20. Januar 2015, 8C_536/2014, E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16 E. 4.1). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2). Dies gilt erst recht für das Kompetenzniveau 2, welches aufgrund seiner Umschreibung mehr körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten umfassen dürfte als das stärker praktisch ausgerichtete Kompetenzniveau 1. Die Folgen der Wirbelsäulenverletzung wurden durch die Gutachter gewürdigt und in ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung bzw. im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Die keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Einschränkungen begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden ebenfalls berücksichtigt, indem die Gutachter nen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannten. Von dieser gutachterlichen Einschätzung kann nicht durch Gewährung eines Tabellenlohnabzuges abgewichen werden. Andere Gründe für einen Tabellenlohnabzug wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die durch die psychiatrische Gutachterin attestierte um 40%ige Leistungsunfähigkeit als Student gelte auch für eine berufliche Verweistätigkeit mit entsprechenden Anforderungen, ist Folgendes zu erwägen: Mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, das Studium erfolgreich abzuschliessen. Es ist daher für die Bemessung des Invalideneinkommens von einer tieferen Bemessungsgrundlage auszugehen als für die Bemessung des Valideneinkommens. Der Invaliditätsgrad (ohne Tabellenlohnabzug) kann daher nicht der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden, sondern fällt tiefer aus als diese. Somit bleibt es auch rückwirkend bei einem nicht zu einem Rentenanspruch berechtigenden Invaliditätsgrad.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP