Entscheid vom 11. April 2024
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2023/141
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Abklärungsstelle)
Sachverhalt
Erwägungen
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.1).
Für die Beurteilung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
Der Mustervereinbarung ist zu entnehmen, dass der Leistungserbringer zur Sicherung des Zufallsprinzips bei der Zulosung von Begutachtungsaufträgen sicherzustellen hat, dass die Sachverständigenteams pro Begutachtungsauftrag so zusammengesetzt werden, dass sich eine Überschneidung von Sachverständigen zwischen zwei Gutachterstellen auf höchstens eine einzelne Person beschränkt. Hierfür hat der Leistungserbringer sicherzustellen, dass er jeweils aktuelle Kenntnisse über die gutachterliche Tätigkeit der Sachverständigen für andere Gutachterstellen besitzt (Ziffer 2 lit. d des Anhangs 1 zur Mustervereinbarung, Stand Februar 2023). Diese Regelung geht auf eine Interpellation vom 20. Dezember 2019 zurück. In dieser Interpellation wurde insbesondere ausgeführt, diverse Ärzte würden anscheinend bei mehreren Gutachterstellen arbeiten, und in Frage gestellt, ob damit nicht das Zufallsprinzip bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten ausgehebelt werde. Der Bundesrat antwortete mit einer Stellungnahme vom 26. Februar 2020, nachdem dem BSV die in der Interpellation geschilderten Vorkommnisse mitgeteilt worden seien, seien entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Insbesondere hätten die Gutachterstellen seit Ende 2019 auf Anweisung des BSV dafür besorgt zu sein, die Gutachterteams so zusammenzustellen, dass pro Gutachtensauftrag höchstens eine der begutachtenden Personen auch noch für andere polydisziplinäre Gutachterstellen tätig sei (siehe zum Ganzen Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Februar 2020 zur Interpellationen der Nationalrätin Lilian Studer vom 20. Dezember 2019, 19.4592). Dadurch sollen die mit dem Zufallsprinzip im Sinn von Art. 72bis Abs. 2 IVV zu vereinbarenden Verlosungsmodalitäten im Fall von wirtschaftlich miteinander verflochtenen Gutachterstellen gewährleistet werden (siehe auch das Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Mai 2020, 5V 19 326).
Vorliegend ging der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf die aktuelle Mustervereinbarung davon aus, in einem Sachverständigenteam dürften mehrere Gutacher:innen auch noch für weitere Gutachterstellen arbeiten, solange nicht mindestens zwei für dieselbe andere Gutachterstelle tätig seien (vgl. IV-act. 312). Diese Auffassung lässt sich tatsächlich mit dem Wortlaut der aktuellen Mustervereinbarung vereinbaren ("eine Überschneidung von Sachverständigen zwischen zwei Gutachterstellen auf höchstens eine einzelne Person", vgl. E. 2.2 vorstehend). Sie steht aber im Widerspruch zur bereits erwähnten Stellungnahme des Bundesrates, in welcher explizit festgehalten wird, das BSV habe Massnahmen ergriffen, wonach die Gutachterstellen dafür besorgt zu sein hätten, dass pro Gutachtensauftrag höchstens eine der begutachtenden Personen auch noch für andere polydisziplinäre Gutachterstellen tätig sein dürfe (vgl. ebenfalls E. 2.2 vorstehend).
Nach wie vor ist die Anzahl Gutachter, welche eine fachlich qualifizierte versicherungsmedizinische Begutachtung vornehmen können, begrenzt, zumal medizinische Sachverständige grundsätzlich nur dann Gutachten für die Sozialversicherungen erstellen dürfen, wenn sie über einen Facharzttitel verfügen, im Medizinialberuferegister eingetragen sind, eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht erfüllt haben und über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung sowie eine Zertifizierung der Swiss Insurance Medicine (SIM) verfügen (vgl. Art. 7m der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Dass nur eine überschaubare Anzahl Personen Begutachtungen für die Sozialversicherungen vornimmt, ist auch aus der Liste der Sachverständigen-Zweierteams, welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben (abrufbar auf der Internetseite des BSV https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen
/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html, abgerufen am 8. April 2024) ersichtlich. Je mehr dieser Gutachter gleichzeitig für zwei oder noch mehr Gutachterstellen tätig sind, desto eher wird das Zufallsprinzip, das durch die Vergabe via SuisseMED@P angestrebt wird, zumindest relativiert. Denn dadurch wird die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmter Gutachter für eine Begutachtung beigezogen werden kann, trotz der Vergabe an verschiedene Gutachterstellen verdoppelt bzw. wenn dieser für mehr als zwei Gutachterstellen tätig ist sogar weiter vervielfacht, ohne dass dadurch die Kapazitäten der einzelnen Gutachterstellen erhöht würden, da die Kapazitäten des jeweiligen Gutachters dieselben bleiben, ob er sie nun bei einer oder mehreren Auftraggeberinnen (oder ergänzend auch selbständig im Rahmen von mono- oder bidisziplinären Begutachtungen) einsetzt. Wenn nur die äussere Hülle der Gutachterstelle, nicht aber die dahinterstehenden Ärzte ausgewechselt werden, schürt dies ein allfälliges subjektives Misstrauen der Versicherten gegenüber den Sachverständigen und kann Zweifel an der Verfahrensfairness und Unabhängigkeit der Gutachterstellen aufkommen lassen (vgl. dazu auch die Empfehlung im Bericht "Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung" vom 10. August 2020, abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/ newsd/message/attachments/63204.pdf [abgerufen am 11. April 2024], S. 62, wonach die Mehrfachbeschäftigung von Gutachter:innen konsequent beschränkt und kein Verbund unter Gutachterstellen zugelassen werden sollte, um einer Aushebelung des Zufallsprinzips entgegenzuwirken).
Zwar ist es besonders stossend, wenn mehrere Gutachter denselben zwei Gutachterstellen angegliedert sind. Indes ist es auch nicht unproblematisch, wenn das Gutachterteam vollständig aus Sachverständigen besteht, welche – nebst der zugelosten – auch noch für jeweils verschiedene andere Gutachterstellen tätig sind. Denn unter diesen Umständen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherten genau von diesen Sachverständigen begutachtet werden, für jeden einzelnen von ihnen verdoppelt. Dies läuft dem Zufallsprinzip, welches der Vergabe via SuisseMED@P zugrunde liegt, zuwider. Auch wenn es in der aktuellen Mustervereinbarung des BSV nicht ausdrücklich formuliert ist, so steht es zudem im Widerspruch zur vom Bundesrat und im Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Mai 2020, 5V 19 326, zitierten Anweisung des BSV, dass die Gutachterstellen dafür besorgt sein müssen, die Gutachterteams so zusammenzustellen, dass pro Gutachtensauftrag höchstens eine der begutachtenden Personen auch noch für andere polydisziplinäre Gutachterstellen tätig sei.
Vorliegend ergibt sich aus dem Medizinalberuferegister, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, dass Dr. D.___ Berufsausübungsbewilligungen sowohl für den Kanton Bern mit der Bewilligungsadresse der SMAB Bern als auch für den Kanton St. Gallen mit der Bewilligungsadresse SMAB St. Gallen hat, wobei unter "Aktivitätsstatus" jeweils "aktiv" vermerkt ist (https://www.medregom.admin.ch/medreg/search, abgerufen am 8. April 2024). Ob Dr. D., wie von der SMAB Bern mitgeteilt und von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, tatsächlich in den letzten Jahren nicht mehr für die SMAB St. Gallen tätig war, lässt sich schwer überprüfen. Anhand der Akten kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er künftig wieder für die SMAB St. Gallen arbeiten wird, nachdem sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergibt, dass er für diese tätig ist bzw. sein kann. Somit ist Dr. D. nebst Dr. B.___ der zweite Gutachter, der sowohl für die SMAB Bern als auch für die SMAB St. Gallen tätig sein kann, sodass bereits aus diesem Grund die Zusammensetzung des Gutachterteams zu beanstanden ist. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht nur zwei, sondern alle vier Sachverständigen nebst der SMAB Bern auch noch für eine andere Gutachterstelle tätig sind. Damit wird das in Art. 72bis Abs. 2 IVV verankerte Zufallsprinzip, welches durch die Vergabe via SuisseMED@P gewährleistet werden soll, durch ein "menschliches Zutun" von Seiten der für mehrere Gutachterstellen aktiven Sachverständigen übermässig relativiert. Zwar kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2) die formelle Ablehnung von Gutachtern nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden. Da jedoch die korrekte Berücksichtigung der Vorgaben des BSV, namentlich mit Blick auf die dieser zugrundeliegenden Stellungnahme des Bundesrates, nicht zur hier verfügten Zusammensetzung des Gutachterteams geführt hätte, ist es gerechtfertigt, die Zwischenverfügung betreffend die angeordneten Gutachter aufzuheben. Von Bedeutung ist dabei auch, dass vorliegend eine Oberbegutachtung stattfinden soll. Es ist deshalb zentral, dass die Begutachtung dieses Mal korrekt abläuft und verwertbare Ergebnisse liefert.
Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin kommt eine Vergabe der polydisziplinären Begutachtung an das asim vorliegend nicht in Frage. Denn eine freihändige Vergabe einer polydisziplinären Begutachtung ist selbst bei Einigkeit der Parteien gesetzlich nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aber auch an der SMAB Bern als beauftragtes Gutachtensinstitut nicht festgehalten werden. Es lag in der Verantwortung der SMAB Bern, die Vorgaben des BSV einzuhalten. Obwohl die Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Gutachterteams moniert hat, nahm die SMAB Bern keine Änderungen vor, sondern begnügte sich mit unsubstantiierten Behauptungen, die betreffend Dr. D.___ dem Eintrag im öffentlich einsehbaren Medizinalberuferegister widersprechen. Hinzu kommt, dass die SMAB Bern die Beschwerdeführerin auch nicht vorab über die Stornierung des Untersuchungstermins informiert hat. Das hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 nach Bern reiste, wofür ihre Begleitung einen freien Tag aufwendete. Selbst vor Ort wurde sie offenbar nicht umgehend über den abgesagten Termin orientiert (vgl. hierzu IV-act. 300). Nachdem die SMAB Bern die Beschwerdeführerin zur Untersuchung aufgeboten hatte (IV-act. 297), wäre es auch in ihrer Verantwortung gelegen, den Termin mit ihr abzusagen, sobald ihr bekannt war, dass die geplanten Untersuchungen nicht durchgeführt werden können. Insgesamt ist deshalb nachvollziehbar, dass das Vertrauen der Beschwerdeführerin in dieses Begutachtungsinstitut nachhaltig erschüttert ist. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht angezeigt, die SMAB aufzufordern, das Gutachterteam neu zusammenzusetzen. Vielmehr ist das Gutachten – unter Ausschluss der SMAB Bern (sowie der vorbegutachtenden ZVMB) – neu zu vergeben.
Zusammengefasst widerspricht die Zusammensetzung des Gutachterteams der SMAB Bern den Weisungen des BSV, der vom Bundesrat zum Ausdruck gebrachten Intention und der einschlägigen überzeugenden Rechtsprechung. In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2023 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gutachtensauftrag erneut nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P vergibt, unter Ausschluss der SMAB Bern (sowie der vorbegutachtenden ZVMB).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Als volles Obsiegen gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und auf vergleichbare Fälle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195, E. 4.3) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR