Entscheid vom 14. August 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2023/172
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente abgelehnt. Der Beschwerdeführer beantragt eine neue Begutachtung und die Zusprache einer ganzen Rente. Strittig ist (einzig) ein allfälliger Rentenanspruch.
Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Der internistische Gutachter hat angegeben, bei einer geeigneten Expositionsprophylaxe sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Das Beschwerdebild an der linken Hand dürfte angesichts der deutlichen degenerativen Veränderungen seit geraumer Zeit vorliegen. In der Tätigkeit als ___ seien die Veränderungen nicht störend oder noch nicht symptomatisch gewesen. In dieser Tätigkeit seien links häufig meist justierende und kalibrierende Handlungen, aber keine höhergewichtigen Halte- und Tragearbeiten vorgenommen worden. Ein Arbeitsplatz ohne Belastungen für das linke Handgelenk sei daher gut möglich (vgl. IV-act. 225-101). Der internistische Gutachter hat zur Zumutbarkeit der Belastung des linken Arms festgehalten, Halte- und Tragefunktionen bis zu 1 kg seien auch repetitiv möglich; eine darüber hinaus gehende Tragelast mit der linken Hand sei in den nächsten sechs Monaten aber nicht zu empfehlen (vgl. IV-act. 225-103).
Wie dem internistischen Gutachten zu entnehmen ist, hat der Gutachter die erhobenen Befunde detailliert beschrieben (vgl. IV-act. 225-89 ff.). Er hat die Vorakten in die Beurteilung einbezogen (vgl. IV-act. 225-81) und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. IV-act. 81 ff.) berücksichtigt. Wegen des Hämorrhoidalleidens hatte sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. K.___ vom 17. August 2023 bereits im November 2020 erneut beim Arzt vorgestellt. Von einem diesbezüglichen aktuellen Befund ist am 17. August 2023 nicht berichtet worden, so dass kein Grund besteht, deswegen eine relevante Sachverhaltsentwicklung nach der Begutachtung anzunehmen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten sei widersprüchlich, denn der internistische Gutachter habe zwei unvereinbare Aussagen bejaht. Der Gutachter hat durch Bezeichnung entsprechender Antworten auf Formularfragen einerseits festgehalten, er sei davon überzeugt, dass die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen bestünden und willentlich oder durch Therapie nicht (mehr) überwunden werden könnten, und er hat anderseits dargelegt, er sei davon überzeugt, dass die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen bestünden, dass sie aber durch eine Therapie in absehbarer Zeit und in wesentlichem Umfang überwunden werden könnten (vgl. IV-act. 225-98). Die Bejahung beider Feststellungen ist jedoch nicht als widersprüchlich zu betrachten, denn sie hat sich, wie aus dem Gutachten zu schliessen ist, auf je unterschiedliche Teile der vorgefundenen somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (nämlich auf das Handekzem und auf die Arthropathie) bezogen. Der Gutachter hat nämlich darauf hingewiesen, dass bezüglich des Handgelenks eine Diagnostik und eine Therapie sowie ergonomische Massnahmen und eine Schienenversorgung durchzuführen seien (vgl. IV-act. 225-106) und dass die Beschwerden im linken Handgelenk unter geeigneten Bedingungen kompensiert werden könnten (vgl. IV-act. 225-98). Das Gutachten ist somit nicht widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer hält des Weiteren für nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter auf eine Heilung der Handgelenksarthrose innerhalb von sechs Monaten geschlossen habe, zumal er doch selber davon ausgegangen sei, dass das Leiden bereits seit geraumer Zeit bestanden habe. Zu bezweifeln sei zudem, dass eine solche Arthrose/Arthritis überhaupt ausheile. Der internistische Gutachter hat allerdings nicht eine zu erwartende Heilung der Arthrose beschrieben, sondern er hat von den empfohlenen medikamentösen und therapeutischen Massnahmen eine Linderung der Beschwerden erwartet (vgl. IV-act. 225-107). Dass Dr. K.___ bereits vor dem 2. März 2023 eine Schienenversorgung verordnet hatte, ist erst durch dessen nachträglichen Bericht vom 17. August 2023 bekannt geworden. Zur Begutachtung hat der Beschwerdeführer offenbar keine Schiene mitgenommen. Der internistische Gutachter hat dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung jedoch für sechs Monate eine Schonung des linken Arms unter Weglassen von Tragefunktionen über 1 kg empfohlen (vgl. IV-act. 225-103). Dabei handelt es sich um die Beschreibung einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine adaptierte, die Handgelenksproblematik berücksichtigende Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer nach der gutachterlichen Beurteilung an 8.2 Stunden pro Tag zumutbar.
Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im internistischen Gutachten ist begründet und überzeugend. Auf sie ist abzustellen.
Der psychiatrische Gutachter hat aufgrund seiner Begutachtung geschlossen, derzeit sei weder eine depressive Episode noch eine generalisierte Angststörung zu diagnostizieren. Viel eher bestünden eine Selbstunsicherheit und Ängste vor Anforderungen. Wenn solche Anforderungen jedoch nicht anstünden, könne der Beschwerdeführer im Alltag ohne Ängste relativ problemlos funktionieren. Die Einschränkungen (Selbstunsicherheit, Ängste, erhöhte Ermüdbarkeit, teilweise Reduktion der Konzentration, Grübeln) seien daher unter die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" zu subsumieren (vgl. IV-act. 225-32). Dabei handle es sich definitionsgemäss um leicht ausgeprägte Symptome (vgl. IV-act. 225-33), welche die Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert einschränkten (vgl. IV-act. 225-34). Für die Vergangenheit sei ab 2014 am ehesten vom Vorliegen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ab mindestens 2019 auch mit Ängsten, auszugehen (vgl. IV-act. 225-32 f.). Angesichts dieser Dauer sei sicherlich von einer gewissen Chronifizierung der leichten Symptome auszugehen (vgl. IV-act. 225-33). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht (selbst) in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. IV-act. 225-34).
Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf die von Dr. G.___ erhobenen Diagnosen (insbesondere einer invalidisierenden chronifizierten generalisierten Angststörung) und dessen Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, deren Entwicklung auf eine volle Arbeitsunfähigkeit hinauslaufen werde (vgl. IV-act. 234-3). Die Ausführungen von Dr. G.___ vom 26. Februar 2022 sind dem psychiatrischen Gutachter bekannt gewesen (vgl. IV-act. 225-23). Dr. G.___ hat befürwortet, eine volle Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederungsunfähigkeit anzuerkennen. Damit hat er die Arbeitsunfähigkeit als noch ungünstiger beurteilt, als sie der Beschwerdeführer selber eingeschätzt hat (vgl. IV-act. 225-26). Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ scheint sich mit einer pessimistischen Prognose abgefunden zu haben, hat er doch festgehalten, den Aktenberg um weitere Hunderte von Seiten zu erhöhen, sei nicht sinnvoll. Stattdessen sei anzuerkennen, dass keine Arbeitsfähigkeit und keine Wiedereingliederungsfähigkeit ins wirtschaftlich relevante Erwerbsleben mehr vorhanden seien. Ausserdem sei anzunehmen, dass die Angsterkrankung durch eine Entlastung weniger akut würde. Eine ausreichende Begründung für die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht vorhanden. Dagegen spricht namentlich der Behandlungsverlauf. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 28. Juni 2019 bereits der dortigen psychiatrischen Behandlung ambivalent gegenübergestanden. Die verordnete Medikation hat er jeweils nicht oder nur einmal eingenommen. Dr. E.___ hat am 3. Oktober 2021 (IV-act. 170) festgehalten, im Sommer 2021 habe der Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums Sertralin unterhalb der Norm gelegen. Einer Erhöhung der Dosierung habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt und eine Spiegelbestimmung habe er abgelehnt. Am 16. August 2023 schliesslich hat Dr. G.___ von einer schweren Angst- und Panikstörung des Beschwerdeführers berichtet. Diese Diagnose kontrastiert jedoch stark damit, dass er als nunmehr behandelnder Psychiater (mit Ausnahme offenbar einer Phase des Einsatzes von Risperidon) keine Medikation hat einsetzen müssen und dass (nach der ehemaligen Phase vom 5. Mai 2014 bis 19. Juli 2014, vgl. IV-act. 13-2) keine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr erforderlich gewesen ist. Überzeugend ist dagegen die gutachterliche Beurteilung, laut der eine antidepressive Medikation nicht notwendig ist und die ambulante psychiatrische Behandlung angesichts der lediglich leichten Ausprägung der Störung genügt (vgl. IV-act. 225-33).
Der Beschwerdeführer hält die Beurteilung durch Dr. G.___ des Weiteren deshalb für beweiskräftiger als diejenige des Gutachters, weil dieser Arzt eine doppelt so lange Berufserfahrung habe wie der psychiatrische Gutachter. Die Berufserfahrung kann durchaus die ärztliche Beurteilung von Sachverhalten verbessern. Indessen lässt sich allein daraus kein entsprechend höherer Beweiswert eines Arztberichts bzw. eines Gutachtens herleiten. Relevant ist hingegen, dass die Berichte von Dr. G.___ im Unterschied zum Gutachten nicht auf einer umfassenden Aktenkenntnis basieren. Zudem sind sie auch aus der Perspektive des behandelnden Psychiaters abgegeben worden. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und das psychiatrische Gutachten unterscheidet namentlich der jeweils zugrundeliegende medizinische Auftrag. Während ein behandelnder Arzt sich in erster Linie auf die therapeutischen Möglichkeiten konzentrieren wird, wird von einem Gutachten eine möglichst objektive Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person erwartet.
Der Beschwerdeführer hat dem psychiatrischen Gutachter zudem auch vom (neuen) Leiden im linken Handgelenk berichtet (vgl. IV-act. 225-23). Ein Schmerzerleben ist bei der psychiatrischen Begutachtung aber nicht erkennbar gewesen (vgl. IV-act. 225-28).
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, gemäss dem Gutachten sei im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen keine Einschränkung seiner Selbstbehauptungsfähigkeit festzustellen gewesen, obwohl er während der psychiatrischen Exploration gar nicht selbständig Fragen habe beantworten können. Vielmehr habe er auf den Fragebogen hingewiesen, den seine Partnerin für ihn ausgefüllt habe (vgl. IV-act. 234-3). Der psychiatrische Gutachter hat seinerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Exploration häufig angegeben habe, sich nicht erinnern zu können, und dass er auf den erwähnten Fragebogen hingewiesen habe. Er sei durchgehend sehr kurz angebunden gewesen (vgl. IV-act. 225-28). Der Gutachter hat aber die spontanen Angaben des Beschwerdeführers erfragt und eine vertiefende Befragung namentlich zu seinen gegenwärtigen Leiden und Beschwerden, zu seiner psychiatrischen Anamnese, zu einschneidenden Erlebnissen, zum Tagesablauf und zu den bisherigen Behandlungen durchgeführt (vgl. IV-act. 225-23 ff.). Aufgrund der Darlegungen im Gutachten ist davon auszugehen, dass er dabei die wesentlichen Aspekte allesamt hat erheben können. Lücken werden nicht erkennbar, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die psychiatrische Untersuchung ungenügend gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wendet zwar weiter ein, die psychiatrische Exploration sei zu kurz ausgefallen. Er habe lediglich eine Stunde Zeit gehabt, um sich mit höchstpersönlichen Angelegenheiten einer ihm vollkommen fremden Gutachterperson anzuvertrauen. Die Begutachtung sei ausserdem nicht an verschiedenen Tagen erfolgt. Letztere beiden Umstände sind gemäss dem Gutachten zutreffend (vgl. IV-act. 225-14). Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt aber nicht von einer bestimmten verbindlichen Mindestdauer ab. Massgebend ist vielmehr, ob ein medizinisches Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die psychiatrische Begutachtung bezüglich der klinischen Untersuchung nicht lege artis vorgenommen worden wäre, besteht nicht.
Das psychiatrische Gutachten ist überzeugend begründet und seine Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass der internistische Gutachter Indizien für psychische Limiten festgestellt habe. Da im psychiatrischen Gutachten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, lasse das am Konsens zweifeln. In der interdisziplinären Beurteilung haben die Gutachter festgehalten, die psychiatrischen Symptome beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert (vgl. IV-act. 225-11). Der internistische Gutachter hat zur Konsistenz und zur Plausibilität der geklagten Beschwerden dargelegt, dass Indizien dafür bestünden, dass ein normaler Alltag gelebt werden könne und dass die psychische Belastbarkeit die wesentliche Limite ausmache (vgl. IV-act. 225-97). Und bei der Würdigung der Fähigkeiten, der Ressourcen und der Belastungen hat er festgehalten, die Beschwerden am Bewegungsapparat seien organischen Ursprungs. Denkbar sei eine Einflussnahme durch die psychische Komorbidität im Sinn einer Limitierung der Resilienz und der allgemeinen Belastbarkeit. Der Schmerz bedürfe keiner eigenständigen Beurteilung, da der körperliche Befund und der Schmerz kongruent seien (vgl. IV-act. 225-102). Bei der Stellungnahme u.a. zur Ressourcenlage hat der internistische Gutachter angegeben, die nicht-somatischen Beschwerden schienen einen massgeblichen Einfluss zu nehmen (vgl. IV-act. 225-96). Diese Hinweise des internistischen Gutachters stellen die Arbeitsfähigkeitsschätzung in psychiatrischer Hinsicht nicht in Frage. Der psychiatrische Gutachter hat anlässlich der Begutachtung einen psychiatrischen Gesundheitsschaden (in Form von Angst und depressive Störung, gemischt) festgestellt und die entsprechenden Symptome (Selbstunsicherheit, Ängste, erhöhte Ermüdbarkeit, teilweise Reduktion der Konzentration, Grübeln) berücksichtigt. Nach seiner gutachterlichen fachärztlichen Beurteilung tangiert die festgestellte psychiatrische Störung die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der internistische Gutachter dieser Beurteilung nicht gefolgt wäre, ist nicht ersichtlich.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer weiter vorgebracht, die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten (tatsächlich liegt im konkreten Verfahren nur ein einziges IV-Gutachten gemäss Art. 44 ATSG vor, nämlich das bidisziplinäre Gutachten vom 24. März 2023) stellten lediglich Parteibehauptungen dar, weil die Gutachter in einer (finanziellen) Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin stünden. Sie seien nicht unparteiisch. Die Beschwerdegegnerin sei zudem bei der Auswahl der Gutachter generell nicht ausreichend sorgfältig. Die Auftragsvergabe erfolgte jedoch soweit ersichtlich via die med@p-Plattform (vgl. IV-act. 214, 217), also nach dem Zufallsprinzip. Dem Beschwerdeführer ist am 13. Januar 2023 (IV-act. 218) mitgeteilt worden, welche beiden Gutachter vorgesehen waren. Er hat keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Rechtsprechungsgemäss sind solche Gründe aber so früh wie möglich vorzubringen, d.h. bei der ersten Gelegenheit nach der Kenntnisnahme (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2013, 8C_115/2013 E. 2.2). Im Übrigen taugen die nachträglichen Einwände des Beschwerdeführers - nämlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit der IV-Gutachter (gemäss einem Zeitungsbericht) und der Unsorgfalt der Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Gutachterstellen (gemäss einer Fernsehsendung) - nicht, um den Anschein einer Befangenheit eines Gutachters oder einer Gutachterin zu begründen. Die IV-Stellen sind verpflichtet, das geltende Recht objektiv und unparteiisch anzuwenden (vgl. Art. 53 Abs. 1 IVG, Art. 36 Abs. 1 ATSG, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr Schweizerisches Bundesgericht] vom 5. Dezember 2006, I 478/04 E. 2.2.4.2), weshalb sie von Gesetzes wegen daran interessiert sein müssen, möglichst objektive und überzeugend begründete Gutachten zu erhalten. Will eine MEDAS möglichst viele Aufträge von den IV-Stellen erhalten, muss sie also sorgfältige Gutachten erstellen, was nicht nur im Interesse der IV-Stellen, sondern auch im Interesse der versicherten Personen ist. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin, die ihrerseits zur Objektivität verpflichtet ist, begründet somit keinen Anschein der objektiven Befangenheit (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2021, IV 2020/209 E. 2.3). In die Auswahl der möglichen Gutachterstellen für Gutachten, an denen mindestens drei Fachdisziplinen beteiligt sind, fallen ausserdem nur solche, mit denen das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung abgeschlossen hat (vgl. Art. 72bis Abs. 1 IVV; ab 1. Januar 2022 mindestens zwei Disziplinen, vgl. Abs. 1bis IVV); das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt also die Qualität der Begutachtungsstellen sicher (ab 1. Januar 2022 durch die neu geschaffene Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB). Als konkreten Vorwurf hat der Beschwerdeführer im Einwand vom 7. Juli 2023 einem der beteiligten IV-Gutachter wie erwähnt Widersprüchlichkeit unterstellt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten beiden gutachterlichen Angaben können aber widerspruchsfrei verstanden werden (vgl. oben E. 3.2.2). Das Gutachten ist beweiskräftig. Eine weitere (Gerichts-) Begutachtung ist daher nicht erforderlich.
Für die zurückliegende Zeit liegt die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit Exposition zu Reizstoffen infolge des Handekzems gemäss dem Gutachten seit November 2017 vor. Die zweite Hauptdiagnose, die Arthropathie des linken Handgelenks, wirkt sich allein qualitativ auf die Adaptationskriterien aus. Für eine adaptierte Tätigkeit ist im Gutachten auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der psychiatrische Gutachter hat für die Vergangenheit ab 2014 am ehesten eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ab mindestens 2019 auch mit Ängsten, angenommen (vgl. IV-act. 225-33) und ist von einer "gewissen Chronifizierung" von lediglich leichten Symptomen ausgegangen (vgl. IV-act. 225-34 unten). Der Gutachter hat festgehalten, die depressiven Symptome seien (in dieser Zeit) nicht so stark ausgeprägt gewesen, dass sie die Diagnosekriterien einer depressiven Episode erfüllten (vgl. IV-act. 225-33). Der Gutachter hat bei seiner anlässlich der Begutachtung vom März 2023 gestellten Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass das bei den gutachterlich als nur leicht beurteilten Symptomen auch in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. November 2018 hat der Beschwerdeführer zudem zwar zu jener Zeit nicht mit ___ arbeiten und nicht in den bestehenden Betrieb eingegliedert werden können, ist ansonsten aber arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von zwei Stunden pro Tag vom 19. Dezember 2018 (vgl. IV-act. 67; Einschränkung aufgrund einer Anpassungsstörung) und das Arbeitsunfähigkeitsattest von 100 % vom 16. April 2019 (vgl. IV-act. 76; wegen einer mittelgradigen depressiven Episode) des Psychiatrie-Zentrums B.___ haben sich dagegen weitgehend auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers gestützt. Der KV-Gutachter Dr. F.___ hat am 26. Juni 2019 festgehalten, die von ihm diagnostizierte generalisierte Angststörung sei als reaktive Störung auf die nicht behandelten hartnäckigen Schlafstörungen zu betrachten. Auf die Diagnosestellung und die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ für die Zeit bis zum 31. Juli 2019 kann aber mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht abgestellt werden. Dr. E.___ hat bereits am 20. September 2019 und am 25. März 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet. Am 6. Dezember 2020 (IV-act. 143) hat er zwar dargelegt, die seit Oktober 2019 geplante Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei bisher gescheitert. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % hat er nicht mit einem medizinischen Grund, sondern vor allem damit begründet, dass die berufliche IV-Wiedereingliederung noch nicht in Gang gekommen sei. Er hat aber auch von der Remission einer rezidivierenden depressiven Episode berichtet. Bis Sommer 2021 ist nach seinen Angaben eine weitere leicht- bis mittelgradige Verbesserung eingetreten. Im September 2021 hat Dr. E.___ schliesslich vorgesehen, in den nächsten Wochen nicht mehr weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen zu attestieren. Auf eine anhaltende medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit kann angesichts der beschriebenen Befunde und der Begründung von Dr. E.___ nicht abgestellt werden. Dr. G.___ hat in der Folge zwar weiterhin eine solche Arbeitsunfähigkeit angenommen, doch kommt aus den oben erwähnten Gründen (vgl. E. 3.3.1 f.) seiner vom Ergebnis des Gutachtens abweichenden Beurteilung kein ausreichender Beweiswert zu. Die Berichte basieren vielmehr überwiegend wahrscheinlich auf den Angaben und damit auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers. In der Vergangenheit hat somit seit November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit einer Exposition zu Reizstoffen bestanden (vgl. IV-act. 225-11). Auf den 31. Januar 2019 ist dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsatteste für eine adaptierte Tätigkeit sind gemäss der oben dargelegten retrospektiven Beweiswürdigung nicht stichhaltig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat deshalb keine für einen Rentenanspruch ausreichende Invalidität von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG und unten E. 6) bestanden. Daher sind auch retrospektiv die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat in der IV-Anmeldung vom Juni 2014 (IV-act. 1) angegeben, er habe im ___ eine ca. dreieinhalbjährige Ausbildung zum ___ absolviert. Er war in seinem letzten Arbeitsverhältnis ab November 2012 als ___ angestellt gewesen und hätte nach Angaben der Arbeitgeberin vom . August 2014 (vgl. IV-act. 12) ohne Gesundheitsschaden pro Monat Fr. 6'4.-- verdient, bei 13 Monatslöhnen entspricht das Fr. 83'8__.-- jährlich. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass dies seinem Einkommen im Jahr 2016 entsprochen hat. Ohne den Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich im betreffenden Arbeitsverhältnis verblieben. Ein Einkommensvergleich für das Jahr 2016 genügt, da keine späteren relevanten Differenzen in der Einkommensentwicklung des Validen- und des Invalideneinkommens anzunehmen sind. Das Valideneinkommen 2016 beläuft sich somit auf Fr. 83'8__.--.
Medizinisch gesehen verfügt der Beschwerdeführer auch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen für adaptierte Tätigkeiten noch über eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In einer für die Invaliditätsbemessung massgeblichen, theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) wird fingiert, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen. Diese Fiktion dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b). Bei einem solchen (fiktiven) Gleichgewicht spielt das Alter eines Arbeitnehmers keine Rolle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2021, IV 2020/2 E. 3.3). Der Beschwerdeführer wäre grundsätzlich in der Lage, zumindest den statistischen Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu erzielen. Dieser hat im Jahr 2016 Fr. 66'803.-- ausgemacht.
Kann eine versicherte Person ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. Juli 2022, 9C_14/2022 E. 5.2). Ein solcher Abzug wird gewährt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird einer versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen, wenn sie nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren kann bzw. wenn die indirekten Lohnkosten und die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2024, IV 2023/154 E. 3.6). Wird somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern durch die potentiellen Arbeitgebenden lohnmässig erheblich zurückgesetzt werden wird, rechtfertigt das einen Abzug von maximal 10 % vom Tabellenlohn. Damit stellt sich das mindestens zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2016 auf Fr. 60'123.-- (0.9x Fr. 66'803.--). Somit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine beruflichen Kenntnisse und seine Berufserfahrung auch in einer ideal behinderungsadaptierten Tätigkeit verwerten und damit ein über dem Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne liegendes Einkommen erzielen könnte.
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 83'8__.-- ergibt sich demnach ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 28 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG; sGS 951.1). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Bei diesem Prozessausgang (Unterliegen des Beschwerdeführers) ist ein Ersatz der Parteikosten von vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG); der entsprechende Antrag (in der ursprünglich von einer nicht-anwaltlichen Vertretung erhobenen Beschwerde) ist daher abzuweisen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP