Entscheid vom 29. Oktober 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
IV 2023/179
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
am Verfahren beteiligt
B.___
Beigeladene,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Rente (Drittauszahlung Kinderrenten)
Sachverhalt
Erwägungen
1.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 29. September 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der (im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladenen) Kindsmutter um die Drittauszahlung der zur IV-Rente des Beschwerdeführers ausgerichteten IV-Kinderrenten für die beiden gemeinsamen Kinder gutgeheissen und die Drittauszahlung der Kinderrenten ab dem 1. Oktober 2023 an die Kindsmutter verfügt hat. Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die beiden IV-Kinderrenten ab dem 1. Oktober 2023 zu Recht an die Kindsmutter überwiesen hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Satz 1). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Satz 2). Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG kann der Bundesrat die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) den Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat. Laut Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die (auch geteilte, siehe hierzu Rz. 10006 ff. der Wegleitung über die Renten, RWL, Stand 1. Januar 2023) elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 154 E. 2.2).
2.3. Die Kindsmutter hat in ihrem Gesuch um die Drittauszahlung der IV-Kinderrenten vom 20. September 2023 ausgeführt, dass sie und die Kinder sich seit dem 19. August 2023 im Frauenhaus in C.___ befänden, dass sie seither keine finanzielle Unterstützung vom Beschwerdeführer erhalte, dass die gerichtliche Trennung voraussichtlich Ende September 2023 stattfinde und sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die ihm ausbezahlten IV-Kinderrenten für sich ausgeben werde. Die Angaben der Kindsmutter sind glaubhaft und decken sich mit den auszugsweise eingereichten Erwägungen des Eheschutzentscheids vom 15. Dezember 2023, mit welchem die Gütertrennung per 19. August 2023 angeordnet, die Prüfung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgeschoben und die Überweisung der IV-Kinderrenten an die Beschwerdeführerin veranlasst worden ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, dass der von der Kindsmutter geschilderte Sachverhalt falsch sei. Seine Beschwerde hat er vielmehr damit begründet, dass es sich bei den Kinderrenten um seine Kinderrenten handle und er diese alleine verwalten wolle. Mit dieser Aussage hat er den Verdacht der Kindsmutter, dass er die Kinderrenten nicht ihrem eigentlichen Zweck gemäss, nämlich zur Deckung des Unterhalts der Kinder, verwenden würde, nicht entkräftet. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten (September 2023) getrennt gelebt haben, der Kindsmutter die elterliche Sorge über die Kinder zugestanden hat und die Kinder in der Obhut der Kindsmutter gewesen sind. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (20. September 2023) abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bestanden hätten. Der Eheschutzrichter hat in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2023 explizit nur die Überweisung der IV-Kinderrenten für die Zukunft ("Die IV-Kinderrenten […] werden weiterhin direkt an die Gesuchstellerin zu Handen der Kinder überwiesen.") geregelt. Für die Vergangenheit hat er also nicht in die hier angefochtene Verfügung vom 29. September 2023 eingreifen wollen. Die Wirkung der Verfügung vom 29. September 2023 dürfte jedoch am Tag, bevor der Eheschutzentscheid vom 15. Dezember 2023 in Rechtskraft getreten ist, geendet haben. Die Voraussetzungen für die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an die Kindsmutter gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71ter AHVV sind im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (20. September 2023) und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzentscheides vom 15. Dezember 2023 also erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Kindsmutter um die Drittauszahlung der beiden IV-Kinderrenten an sie somit zu Recht gutgeheissen und die Auszahlung der Kinderrenten an die Kindsmutter ab dem 1. Oktober 2023 angeordnet.
2.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Die verfahrensleitende Richterin hat dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 mitgeteilt, dass nach Einsicht in die Rentenakten und mit Rücksicht auf seine beengten finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werde (act. G 8). Aufgrund dieser Zusicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben.
3.2 Die Rechtsvertreterin der beigeladenen Kindsmutter hat die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt (act. G 22). Der unterliegende Beschwerdeführer ist angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Parteientschädigung zu bezahlen. Daher bezahlt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der beigeladenen Kindsmutter. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beigeladenen hat eine Kostennote über den Betrag von Fr. 1'124.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Die geforderte Parteientschädigung erscheint als angemessen. Da es sich um ein pauschales Honorar im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO gehandelt hat (Fr. 1'000.-- zzgl. Barauslagen von Pauschal Fr. 40.-- und Mehrwertsteuer), muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um das ungekürzte Honorar gehandelt hat. Das geforderte Honorar ist deshalb noch um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 899.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP