Entscheid vom 4. Juli 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2023/214
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei Daniel Küng, Rorschacherstrasse 150, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 14. Oktober 2022 auf die Prüfung des im Januar 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
Eine versicherte Person hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre.
Der Beschwerdeführer hat möglicherweise bereits in der Kindheit und Jugend an einem ADHS gelitten, das sich negativ auf seine Ausbildungsmöglichkeiten ausgewirkt haben könnte. Zwar ist es ihm gelungen, eine Attestausbildung abzuschliessen, aber das bedeutet nicht, dass er sich auch im hypothetischen „Gesundheitsfall“ mit einer Attestausbildung begnügt hätte. Die Tätigkeit als Haustechnikpraktiker mit einem eidgenössischen Berufsattest kann folglich nicht als die massgebende Validenkarriere qualifiziert werden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Attestausbildung eine weiterführende Ausbildung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis angehängt, die er jedoch nach einem halben Jahr hat abbrechen müssen, weil „es einfach nicht mehr gegangen sei“ (IV-act. 84–16). Die glaubwürdigen Angaben, die der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber dem Sachverständigen F.___ gemacht hat (Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Weges zur Schule, Überforderung im Umgang mit den vielen Schulkollegen), belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer jene Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen hat. Allerdings spricht nichts dafür, dass der Beschwerdeführer ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung eine komplett andere Berufskarriere eingeschlagen hätte. Überwiegend wahrscheinlich hätte er im hypothetischen „Gesundheitsfall“ also anstelle der Attestausbildung eine Ausbildung zum Heizungsmonteur mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Die Validenkarriere ist folglich die Tätigkeit als Heizungsmonteur mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Gemäss den Ergebnissen der Schweizer Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2022 hat sich der statistische Zentralwert der Löhne für praktische Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Baugewerbe (Branchen 41–43) bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche auf 6’160 Franken pro Monat belaufen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,1 Stunden (Branche 43: Sonstiges Ausbaugewerbe) ergibt sich ein massgebender Lohn von 6’329.40 Franken pro Monat respektive von 75’953 Franken pro Jahr. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen.
Zu prüfen bleibt, ob das vom Sachverständigen F.___ definierte Profil einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit, wie der Beschwerdeführer behauptet hat, nur noch Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen zulässt. Das ist nicht der Fall, denn als ideal leidensadaptiert ist gemäss dem Gutachten jede praktisch-handwerkliche Tätigkeit in einer Gärtnerei oder in der Landwirtschaft zu qualifizieren, die nur tiefe Anforderungen an die soziale Interaktion stellt und die bei wenig Zeitdruck ausgeübt werden kann (vgl. IV-act. 84–45). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt solche Arbeitsstellen auch ausserhalb eines geschützten Rahmens. Allerdings wird es dem Beschwerdeführer insbesondere wegen der reduzierten Belastbarkeit bezüglich des Zeitdrucks nicht gelingen, eine durchschnittliche Arbeitsleistung bei einem Pensum von 90 Prozent zu erbringen. Er wird folglich auch nicht in der Lage sein, einen durchschnittlichen Lohn eines gesunden Arbeitnehmers mit einem Pensum von 90 Prozent zu erzielen. Diesem Umstand muss mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Allerdings hat der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene (per 1. Januar 2024 bereits wieder abgeänderte) Art. 26bis Abs. 3 IVV als einzige Möglichkeit für einen Tabellenlohnabzug den sogenannten „Teilzeitabzug“ von zehn Prozent bei einem zumutbaren Pensum von 50 Prozent oder weniger vorgesehen, was die Frage aufwirft, ob hier überhaupt ein Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden darf. Weder das IVG noch die IVV haben für diese Frage relevante Übergangsbestimmungen zu den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Regelungen bezüglich der Bemessung der Invalidität im Allgemeinen oder der Regelung des Tabellenlohnabzuges im Besonderen enthalten. Müsste der Art. 26bis Abs. 3 IVV als eine Beschränkung des Tabellenlohnabzuges auf einen „Teilzeitabzug“ von zehn Prozent bei einem zumutbaren Pensum von maximal 50 Prozent interpretiert werden, hätte dies am 1. Januar 2022 eine weitestgehende Abschaffung des Tabellenlohnabzuges zur Folge gehabt, was bedeuten würde, dass es sich dabei um eine Verordnungsänderung zu Ungunsten der Versicherten gehandelt hätte. Diese hätte nach den vom Bundesgericht aufgestellten allgemeinen übergangsrechtlichen Regelungen wohl keine Anwendung auf bereits hängige Fälle finden dürfen (vgl. etwa BGE 146 V 364 E. 7 S. 370 mit zahlreichen Hinweisen). Allerdings hat der – bereits wieder geänderte – Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht so interpretiert werden können, dass er den Tabellenlohnabzug (abgesehen vom „Teilzeitabzug“) abgeschafft hätte. Der Wortlaut ist zwar nicht eindeutig, weil er einerseits kein „nur“, andererseits aber auch kein „namentlich“, „insbesondere“ oder dergleichen enthält, sich also nicht dazu äussert, ob der erwähnte Anwendungsfall für einen Tabellenlohnabzug die einzig verbleibende oder aber die häufigste Möglichkeit für einen Tabellenlohnabzug darstellt. Allerdings hat das Bundesgericht unmittelbar nach der Verordnungsänderung betont, dass dem Tabellenlohnabzug bei der Invaliditätsbemessung eine „überragende Bedeutung“ zukomme (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 S. 190), was zeigt, dass der Tabellenlohnabzug am 1. Januar 2022 nicht (weitestgehend) hat abgeschafft werden können. Die „erläuternden Berichte“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den beiden Verordnungsänderungen per 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 zeigen im Gegenteil, dass der Tabellenlohnabzug hat beibehalten und „modernisiert“ werden sollen (vgl. den „erläuternden Bericht“ vom 3. November 2021, S. 14 f. und den „erläuternden Bericht“ vom 18. Oktober 2023, passim; zu finden unter <https://www.bsv.admin.ch/
bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html>, abgerufen am 12. Juni 2024). Der Umstand, dass kurz nach der ersten Anpassung per 1. Januar 2022 eine zweite Anpassung per 1. Januar 2024 erfolgt ist, dürfte am ehesten darauf zurückzuführen sein, dass dem Verordnungsgeber kurz nach der ersten Änderung per 1. Januar 2022 bewusst geworden ist, dass die neue Bestimmung missverstanden werden könnte. Die zweite Änderung per 1. Januar 2024 ist folglich als eine Klarstellung und nicht etwa als eine grundlegende Veränderung bezüglich des Instrumentes „Tabellenlohnabzug“ zu verstehen. Bei richtiger Interpretation des Art. 26bis Abs. 3 IVV (in dessen Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023) steht diese Bestimmung der Gewährung eines Tabellenlohnabzuges gemäss der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird offenkundig erhebliche betriebswirtschaftlich-ökonomische Nachteile bei der Verwertung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit erfahren. Er wird aufgrund der zyklothymen Stimmungsschwankungen und der Panikattacken überdurchschnittlich viele nicht im Voraus planbare Krankheitsabsenzen aufweisen. Seine Arbeitsleistung wird überdurchschnittlich stark schwanken, was die Betriebsplanung sowie die Betriebsabläufe erheblich erschweren respektive stören wird. Zudem wird der Beschwerdeführer nicht so flexibel wie ein gesunder Arbeitnehmer eingesetzt werden können, da seine Arbeitsleistung sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht (also die Art der zumutbaren Tätigkeiten betreffend) eingeschränkt ist. All diesen erheblichen Nachteilen ist mit einem Tabellenlohnabzug von *mindestens* 15 Prozent Rechnung zu tragen.
Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne im Gartenbau (Branchen 77–82 ohne 78) hat 4’637 Franken betragen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Branchen 77–82 ohne 78) ergibt sich ein für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens massgebender Ausgangswert von 58’426 Franken. Bei einem Tabellenlohnabzug von mindestens 15 Prozent und einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 90 Prozent resultiert ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von maximal 44’696 Franken (= 58’426 Franken × 85% × 90%).
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer das sogenannte Wartejahr im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent im erlernten Beruf scheint dies auf den ersten Blick nicht der Fall gewesen zu sein. Allerdings hat der Sachverständige F.___ betont, dass dieser Arbeitsfähigkeitsgrad nur für Tätigkeiten im erlernten Beruf gelte, bei denen der Beschwerdeführer mit nur wenig sozialen Interaktionen konfrontiert und nur einem geringen Zeitdruck ausgesetzt sei. Das ist bei der letzten effektiv ausgeübten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht der Fall gewesen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer an seinem letzten Arbeitsplatz nicht zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Der für das Wartejahr massgebende Arbeitsfähigkeitsgrad am letzten Arbeitsplatz hat überwiegend wahrscheinlich (deutlich) weniger als 60 Prozent betragen, was bedeutet, dass das sogenannte Wartejahr erfüllt gewesen ist.
Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers durch geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen allenfalls auf ein nicht rentenbegründendes Mass gesenkt werden könnte, dass sich die Beschwerdegegnerin aber der Möglichkeit zur Durchsetzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ beraubt hat, indem sie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2022 verbindlich verweigert hat.
Der Sachverständige F.___ hat festgehalten, dass der Gesundheitszustand und damit auch der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit Jahren konstant gewesen seien. Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 IVG für eine Rentenzusprache sind folglich überwiegend wahrscheinlich bereits im Zeitpunkt zur Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2022 (längst) erfüllt gewesen. Gemäss dem Art. 29 Abs. 1 IVG hat der Rentenanspruch aber frühestens am 1. Juli 2022 entstehen können. Folglich ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent zusteht. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts des vergleichsweise geringen Aktenumfangs und des Umstandes, dass nur ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
Entscheid