Entscheid vom 30. Oktober 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
KV-SG 2023/10
Parteien
A.___,
Rekurrentin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
individuelle Prämienverbilligung 2023 (Rückforderung)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrentin auf IPV für das Jahr 2023 bzw. die Rechtsmässigkeit der Rückforderung der provisorisch zugesprochenen IPV für das Jahr 2023. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrentin über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügt.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b).
In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die IPV auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Das massgebende Einkommen berechnet sich nach Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG ausgehend vom steuerlichen Reineinkommen unter Berücksichtigung weiterer Zuschläge und Abzüge (vgl. zu diesen Ziff. 1 bis 6). Gemäss Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG haben sodann Personen, deren steuerbares Vermögen über Fr. 100'000.‑‑ beträgt, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Grundlage der Berechnung des die IPV auslösenden Einkommens bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird (Art. 11 Abs. 2 EG-KVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG bildet bei ordentlich besteuerten Personen Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr. Bei noch nicht definitiv veranlagten Personen ist die Steuerdeklaration massgeblich (lit. a), bei definitiv veranlagten Personen die Veranlagung (lit. b). Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung durch (Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG).
Entspricht das durch die Steuerdaten ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person am 1. Januar des Bezugsjahrs, da es sich dabei in der Regel um die aktuellsten Daten handelt (vgl. dazu die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2006, B 2006/3, E. 2b, vom 10. Mai 2005, B 2005/23, E. 2b, und vom 10. Juni 2004, B 2004/36, E. 2c). Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" wird sodann zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage muss rechtserheblich sein. Nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3, E. 3.4). Gemäss Art. 12quater Abs. 1 Vo-EG-KVG wird nur dann auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben. Weiter muss die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen (Art. 12quater Abs. 2 Vo-EG-KVG).
Gemäss Art. 13 EG-KVG wird für die Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligung Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sachgemäss angewendet. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Mangels Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2021 und/oder Geltendmachung abweichender tatsächlicher wirtschaftlicher Verhältnisse im Antrag erfolgte die provisorische Zusprache einer IPV für das Jahr 2023 durch die Vorinstanz mit erster Verfügung vom 10. Februar 2023 (act. G 5.1-2) korrekterweise gestützt auf die Steuerdeklaration der Rekurrentin für das Jahr 2021. Wie sich aus der von der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren eingereichten Veranlagungsberechnung vom 18. Juli 2023 der Kantons- und Gemeindesteuer 2021 (act. G 1.7-5) ergibt, hatte sie gegenüber der Steuerbehörde für das Jahr 2021 ein Reineinkommen von Fr. 13'050.‑‑ und ein (negatives) Reinvermögen von minus Fr. 67'039.‑‑ deklariert (Fr. 2'961.‑‑ [Wertschriften und Guthaben] + Fr. 343'000.‑‑ [Liegenschaften] – Fr. 413'000.‑‑ [Privatschulden]). Mit Blick auf die von der Rekurrentin deklarierten Verhältnisse hat die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht provisorisch die IPV für das Jahr 2023 im Betrag von Fr. 2'682.‑‑ zugesprochen. Nach Vorliegen der rechtkräftigen definitiven Kantons- und Gemeindesteuerveranlagung 2021 (act. G 1.7-5 sowie act. G 5.1-6) hat die Vorinstanz am 3. Oktober 2023 – gestützt auf Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG (vgl. dazu nochmals E. 2.3) – die Neuberechnung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2023 vorgenommen. Angesichts des steuerbaren Vermögens der Rekurrentin von Fr. 120'000.‑‑ für das Jahr 2021 (act. G 1.7-5 sowie act. G 5.1-6) hat sie in der Folge einen Anspruch der Rekurrentin auf IPV verneint und den bereits bezahlten Betrag von Fr. 2'682.‑‑ zurückgefordert (act. G 5.1-3; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 [act. G 5.1-5 S. 3 E. 6 f.]).
Das Vorgehen der Vorinstanz erfolgte somit gesetzmässig und ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Rekurrentin am 20. Dezember 2022 das Anmeldeformular für die IPV 2023 bzw. persönliche Zugangsdaten für die Anmeldung hat zukommen lassen (vgl. act. G 8.9), vermag die Rekurrentin – entgegen ihrem sinngemässen Dafürhalten – nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist damit lediglich ihrer Pflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 Vo-EG-KVG, wonach sie den voraussichtlich Anspruchsberechtigten ein vorausgefülltes Anmeldeformular zuzustellen hat, nachgekommen. In jedem Fall war dieses Schreiben nicht geeignet, bei der Rekurrentin ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich eines IPV-Anspruchs auszulösen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Hinweis im Schreiben auf die weiterführenden Informationen auf der Webseite der Vorinstanz zu erwähnen. Aus der Webseite der Vorinstanz geht ohne Weiteres hervor, dass die Anspruchsprüfung erst nach der Anmeldung erfolgen wird. Ebenso geht aus der Webseite der Vorinstanz bzw. dem dort abrufbaren Merkblatt "Erläuterungen zur Verfügung" hervor, dass die IPV zunächst aufgrund einer provisorischen Berechnungsgrundlage zugesprochen wird und anschliessend gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung periodisch Neuberechnungen durchgeführt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz war mithin nicht geeignet, bei der Rekurrentin ein berechtigtes Vertrauen auf einen (definitiven) IPV-Anspruch auszulösen.
Die Rekurrentin macht im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens weiterhin einen Anspruch auf IPV geltend, wobei sie im Wesentlichen mit der fehlenden Anrechenbarkeit ihrer ausländischen Rente argumentiert sowie dem Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse an den beiden ehelichen Liegenschaften erst im Rahmen der Ehescheidung im Mai 2023 geregelt worden seien (vgl. dazu die Ausführungen in ihrer Einsprache [act. G 5.1-4] sowie der Rekursschrift [act. G 1]). Nachfolgend ist somit der Anspruch der Rekurrentin auf IPV für das Jahr 2023 in materieller Hinsicht zu überprüfen.
Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursschrift vom 3. November 2023 in Bezug auf ihre Vermögenssituation geltend, die der Steuerveranlagung 2021 zugrundeliegenden Daten bzw. Vermögenszahlen seien noch nicht endgültig gewesen, da erst mit dem Scheidungsurteil vom 9. Mai 2023 die Eigentumsverhältnisse betreffend die ehelichen Liegenschaften geregelt worden seien (act. G 1; vgl. dazu auch act. G 3.3 und 8.2). In ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2023 hielt sie – in einem gewissen Widerspruch dazu – fest, sie hätte seit dem 22. Juni 2020 nur noch eine Immobilie gehabt (act. G 3).
Soweit die Rekurrentin mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend machen will, die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 sei – insbesondere bezüglich ihres Vermögens – nicht korrekt erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass es weder Aufgabe der Verwaltungsbehörde noch des Gerichts ist, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf IPV die Steuertaxation zu überprüfen bzw. in diese einzugreifen. Vielmehr wäre die Rekurrentin gehalten gewesen, die entsprechende Veranlagungsverfügung anzufechten, sofern sie von deren Fehlerhaftigkeit ausgegangen wäre. Sie macht indessen nicht geltend, dies getan zu haben oder (aus unverschuldeten Gründen) daran gehindert gewesen zu sein. Der Vollständigkeit halber kann jedoch festgehalten werden, dass aus der vorliegenden Aktenlage ohnehin auch keine Hinweise auf eine fehlerhafte Steuerveranlagung 2021 hervorgehen. Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Rekurrentin in der Eingabe vom 5. Dezember 2023 (act. G 3) führte der Eheschutzentscheid vom 22. Juni 2020, in welchem den beiden Eheleuten im Ergebnis je eine der beiden ehelichen Liegenschaften in D.___ (C.-strasse 001_ und D.-weg 002_) zur Nutzung zugewiesen worden war (vgl. act. G 3.2), nicht zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse und/oder Änderung der (gemeinsamen) Steuerpflicht der Ehegatten (vgl. dazu auch den Hinweis auf die ausstehende güterrechtliche Auseinandersetzung in Ziff. 7 der von den Eheleuten getroffenen Vereinbarung [act. G 3.2-2]). Vielmehr wurden die Eigentumsverhältnisse an den beiden Liegenschaften erst im Rahmen der Ehescheidung vom 9. Mai 2023 (vgl. dazu act. G 8.3) geregelt, wobei die Liegenschaft C.-strasse 001 in D._ der Rekurrentin als Alleineigentümerin zugewiesen wurde (vgl. dazu auch den Grundbuchauszug vom 10. Oktober 2023 [act. G 3.4]). Dementsprechend sind die beiden Liegenschaften gemäss Auskunft des Steueramts vom 14. Dezember 2023 korrekterweise bis und mit dem Steuerjahr 2022 (pro memoria: im Mai 2023 erfolgte die Scheidung [vgl. act. G 3.3]) von den Ex-Eheleuten je hälftig versteuert worden (vgl. dazu die Stellungnahme des Fachbereichs der Vorinstanz [act. G 5.1-12 S. 1]). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb im Grundsatz nicht auf die Steuerveranlagung 2021 abgestellt werden könnte. Daran ändert nichts, dass der Rekurrentin offenbar ein Härtefallabzug hinsichtlich des Liegenschaftsertrags gewährt wurde, da dieser das steuerrechtliche Einkommen und nicht das Vermögen beschlägt.
Ausgehend von den beiden hälftigen Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften in D.___ (C.-strasse 001 und Miteigentumsanteil E.-weg 002) im Wert von total Fr. 623'500.‑‑ zuzüglich Wertschriften und Guthaben von Fr. 2'961.‑‑ und abzüglich Privatschulden von Fr. 430'775.‑‑ sowie des Abzugs für alleinstehende Steuerpflichtige von Fr. 75'000.‑‑ wies die Steuerveranlagung der Rekurrentin für das Jahr 2021 ein steuerbares Vermögen in Höhe von Fr. 120'000.‑‑ aus (act. G 1.7-5 und act. G 5.1-6).
Wie vorstehend (E. 2.5) bereits erwähnt, sind für die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung zwischen dem – anhand der Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (vorliegend: 2021) – ermittelten Einkommen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bezugsjahr (vorliegend: 2023) die Verhältnisse per 1. Januar des Bezugsjahrs massgebend. Da die Scheidung der Rekurrentin erst im Mai 2023 erfolgte, sind die dadurch allenfalls veränderten finanziellen Verhältnisse mithin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den Ausführungen der Rekurrentin, ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem 31. Dezember 2021 (massgebender Stichtag für die Steuerveranlagung 2021) und dem 1. Januar 2023 (d. h. noch vor der Ehescheidung) massgeblich verändert hätten. Einzig erfolgte offenbar im Jahr 2022 eine Neueinschätzung des Verkehrswerts der Liegenschaft C.-strasse 001 in D._ durch die Steuerbehörden (vgl. act. G 5.1-12; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen in E. 5.5.1). Da es sich um eine Wertsteigerung handelt, würde sich diese aber ohnehin zu Lasten der Rekurrentin auswirken, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss.
Selbst wenn man zu Gunsten der Rekurrentin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung im Mai 2023 abstellen würde, wäre – wie die nachfolgenden Ausführungen (E. 5.5.1 ff.) zeigen – von einem Vermögen von über Fr. 100'000.‑‑ auszugehen.
Die Liegenschaft C.-strasse 001 in D._ ist seit der Scheidung im Mai 2023 neu im Alleineigentum der Rekurrentin und mithin ihrem Vermögen zuzuweisen. Hingegen ist die Rekurrentin seither nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft E.-weg 002 in D._ (welche nunmehr im Alleineigentum ihres Ex-Ehemanns steht [vgl. act. G 8.3]). Gemäss Auskunft des Grundbuchamts vom 14. Dezember 2023 gegenüber der Vorinstanz erfolgte im Jahr 2022 eine neue Schätzung des Verkehrswerts der Liegenschaft C.-strasse 001 und beträgt dieser neu Fr. 812'000.‑‑ (vgl. act. G 5.1-12 S. 1). Dies stellt eine Steigerung gegenüber der bisherigen Schätzung von Fr. 758'000.‑‑ dar (vgl. zum bisherigen Verkehrswert die Auskunft des Steueramts gegenüber der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023, wonach bis und mit Steuerjahr 2022 ½ des Verkehrswerts der Liegenschaft C.-strasse 001 in D.__ Fr. 379'000.‑- betrug [act. G 5.1-12 S. 1]). Über weitere Vermögenswerte verfügt die Rekurrentin gemäss ihrer Eingabe vom 23. August 2024 nicht (act. G 8).
Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass sich ihre Schuldensituation, insbesondere hinsichtlich der Hypothekarschuld, im Jahr 2023 im Vergleich zu 2021 wesentlich verändert hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihr eingereichten Bankauszug der Bank F.___ vom 18. August 2024, dass die Hypothekarschuld seit 1. Juli 2023 (Beginn Laufzeit) Fr. 410'000.‑‑ beträgt (act. G 8.1) und mithin nicht wesentlich von der Schuldensituation gemäss Steuerveranlagung 2021 abweicht (damals wurden rund Fr. 430'000.‑‑ Privatschulden berücksichtigt [vgl. act. G 1.7-5]). Anderweitige Schulden verneinte die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 23. August 2024 (act. G 8), insbesondere ergeben sich aus der Scheidungsvereinbarung (vgl. act. G 8.3) keine ausstehenden Zahlungspflichten der Rekurrentin gegenüber ihrem Ex-Ehemann.
Selbst wenn man also auf die Verhältnisse nach der Scheidung im Mai 2023 abstellt, ist (mindestens) von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 327'000.‑‑ auszugehen (Fr. 812'000.‑‑ [Liegenschaft C.__-strasse 001] abzüglich Fr. 410'000.‑‑ [Hypothekarschuld] sowie Fr. 75'000.‑‑ [Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige]).
Es ist somit – in Übereinstimmung mit der Anmerkung der Vorinstanz in act. G 5.1-6 S. 2 sowie der Stellungnahme des Fachbereichs der Vorinstanz (act. G 5.1-12 S. 3) – überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass das steuerbare Vermögen auch im Bezugsjahr 2023 (sowohl am 1. Januar als auch nach der Scheidung im Mai 2023) mindestens Fr. 100'000.‑‑ betrug. Somit ist ein Anspruch der Rekurrentin auf IPV für das Jahr 2023 auch gestützt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verneinen.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (act. G 5.1-5) bzw. die diesem zugrundeliegende Rückforderungsverfügung vom 3. Oktober 2023 (act. G 5.1-3) somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Rekurrentin wurde für das Jahr 2023 zu Unrecht eine IPV von Fr. 2'682.‑‑ zugesprochen bzw. ausgerichtet. Dementsprechend hat sie diese zurückzuerstatten (vgl. Art. 13 EG-KVG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), die einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Rekurrentin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist ihr anzurechnen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP