Entscheid vom 16. März 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen
Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
KV-Z 2022/1
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beklagte,
Gegenstand
Forderung aus Krankentaggeldversicherung
Sachverhalt
Erwägungen
Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) i.V.m. Art. 7 ZPO als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Darunter werden praxisgemäss auch Zusatzversicherungen wie die vorliegend zu beurteilende Kollektivtaggeldversicherung subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; in seiner Fassung gültig vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2021) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 138 III 2 E. 1.1). Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erfüllt.
Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht ist kein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 564 E. 4.6).
Die prozessualen Voraussetzungen sind erfüllt und auf die Leistungsklage ist einzutreten.
Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren zu behandeln, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 11.154 und 11.157). Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht in solchen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Diese sogenannte abgeschwächte oder soziale Untersuchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung insbesondere durch entsprechende Fragen mitzuwirken. Die Parteien werden dadurch aber nicht von der Pflicht zur Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstellung des Sachverhalts entbunden. Grundsätzlich bleibt es Sache der Parteien, die wesentlichen Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Stephan Mazan, N 3 ff. zu Art. 247, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend zitiert: BSK ZPO], BSK ZPO-Guyan, N 3 ff. zu Art. 153; vgl. Franz Hasenböhler, N 5 ff. zu Art. 153, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016).
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dementsprechend hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, genoss die anspruchsberechtigte Person nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts insofern eine Beweiserleichterung, als sie nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hatte. Allerdings konnte der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken konnten. Gelang der Gegenbeweis, durften die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis war vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4). Mit BGE 148 III 108 E 3.3.1 hat das Bundesgericht diese langjährige Praxis dahingehend geändert, dass die Herabsetzung des Beweismasses für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht gelte, da diese ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden könne. Diesbezüglich gelte das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (ebenso im Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2021, 4A_144/2021, E. 5.2).
An der Beweislast der anspruchsberechtigten Person ändert nichts, dass die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht letztere geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die anspruchsberechtigte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die anspruchsberechtigte Person die Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2015, 4A_246/2015, E. 2.2 mit Hinweis).
Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung dar. Bewiesen werden müssen nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind meist besonders substantiiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. zum Ganzen ausführlich BGE 141 III 437 f. E. 2.6).
Gemäss Art. B1 Ziff. 1 AVB erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach Art. A4 Ziff. 1 der AVB ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Unter Arbeitsunfähigkeit wird nach Art. A4 Ziff. 2 AVB die durch eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, verstanden. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die Beklagte nach Art. B8 Ziff. 1 AVB das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer. Art. B8 Ziff. 2 AVB bestimmt sodann, dass die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das in der Police aufgeführte Taggeld bezahlt, während sich die Höhe bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit richtet, wobei weniger als 25 % keinen Anspruch ergeben.
Die Definition der Arbeitsunfähigkeit in den AVB gleicht dem Wortlaut nach der in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) enthaltenen Definition. Deshalb und mangels erkennbarer gegenteiliger Gesichtspunkte rechtfertigt es sich, bei der Auslegung von Art. A4 Ziff. 2 der AVB die im Sozialversicherungsrecht herrschende Interpretation zu beachten.
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass er für die Zeit vom 13. September bis 14. März 2021 Anspruch auf Taggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe, da ihm Dr. D.___ mindestens bis zum 30. Oktober 2020 in der angestammten Tätigkeit eine solche attestiert habe (zum Gutachten von Dr. D.___ vgl. act. G 7.1-8) und gemäss Dr. C.___ sowie dem RAD auch darüber hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsfeld bestehe. Die von Dr. C.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf der Taggeldkarte beziehe sich nur auf angepasste Tätigkeiten (act. G 1 S. 6 ff.). Auch nach dem 14. März 2021 seien Taggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, da Dr. C.___ in der angestammten Tätigkeit weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei und die Beklagte ihn, den Kläger, nie zu einem Stellenwechsel angehalten habe (vgl. act. G 1 S. 7 ff.).
Die Beklagte anerkennt in ihrer Klageantwort das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 13. September und 31. Dezember 2020 und damit eine Nachzahlungspflicht in der Höhe der Differenz zu den für diesen Zeitraum bereits ausgerichteten Taggeldern basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. act. G 7 S. 6). Ab dem 1. Januar 2021 verneint sie aber eine über die erbrachten Leistungen hinausgehende Leistungspflicht. Dies einerseits mit der Begründung, dass der Kläger gemäss Auskunft der zuständigen Arbeitslosenkasse seit dem 1. Januar 2021 Arbeitslosentaggelder basierend auf einem Vermittlungsgrad von 100 % beziehe mit Ausnahme der Monate Februar und März 2021, in denen ein Vermittlungsgrad von 50 % bzw. 79.55 % bestanden habe. Der Vermittlungsgrad von 79.55 % beruhe auf einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 %, weshalb sie, die Beklagte, gemäss Art. B8 Ziff. 2 AVB auch im März 2021 keine Leistungspflicht getroffen habe. Im Februar 2021 sei sie ihrer Leistungspflicht für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bereits nachgekommen (act. G 7 S. 6 ff.). Andererseits bringt die Beklagte vor, dass die vom Kläger behauptete volle Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2021 gestützt auf die medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen sei. Die Atteste von Dr. C.___ würden sich auf die angestammte Tätigkeit beziehen, womit nicht nachgewiesen sei, dass auch in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, und die ohne persönliche Untersuchung vorgenommenen Aktenbeurteilungen des RAD seien nicht beweiskräftig (act. G 7 S. 9 ff.). Vielmehr könne auf die Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden, der bei einer durchgeführten kardiopulmonalen Kompensation von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich innerhalb von vier Wochen auf 50 % und innerhalb von acht Wochen auf 100 % ausgegangen sei. Nachdem der Kläger am 15. Januar 2021 die von Dr. D.___ empfohlene Behandlung in Angriff genommen habe, seien die Taggelder zu Recht nur noch bis zum 14. März 2021 erbracht worden (act. G 7 S. 10).
Zunächst ist festzuhalten, dass von der bei der Arbeitslosenkasse angegebenen Vermittlungsfähigkeit nicht automatisch auf die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers geschlossen werden kann. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nämlich nicht, gestützt auf welche Angaben die Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit ermittelt hat, mithin ob diese gestützt auf ärztliche Beurteilungen festgesetzt worden ist (vgl. act. G 7.1-19 ff.).
Das von der Beklagten bei Dr. D.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 23. November 2020 überzeugt sodann nicht. Die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung ist nicht schlüssig. Einerseits wird in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit zwischen dem 1. und 31. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % angegeben, andererseits wird angenommen, dass im angestammten Tätigkeitsbereich ab dem Zeitpunkt der empfohlenen Therapieumsetzung nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. act. G 7.1-8). Bei umgehender Therapieumsetzung hätte dies bedeutet, dass in der leidensangepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit anzunehmen gewesen wäre, zumal sich der Gutachter nicht zu den Auswirkungen einer Therapieumsetzung in leidensangepasster Tätigkeit geäussert hat (vgl. act. G 7.1-8). Auch besteht aufgrund des Gutachtens Unklarheit darüber, welche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach Ablauf von vier Wochen nach Therapieumsetzung bestanden haben soll, da Dr. D.___ erst acht Wochen nach Therapieumsetzung das Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit prognostiziert hat (act. G 7.1-8 S. 6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ist im Gutachten überdies sehr vage formuliert. So ist zu lesen, dass es durchaus vorstellbar wäre, dass der Kläger in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig wäre, wobei ein weiterer Verlauf nicht vorausgesagt werden könne. Vielmehr sei Anfang 2021 eine Verlaufsbeurteilung zu empfehlen (act. G 7.1-8 S. 5 f.). Dr. D.___ hat somit zugegeben, dass ihm eine prognostische Einschätzung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint aber auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zweifelhaft. Es leuchtet nicht ein, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Therapieumsetzung eingeschätzt werden kann, jene in leidensangepasster Tätigkeit hingegen nicht. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. D.___ bis Ende Oktober 2020 eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für den angestammten Tätigkeitsbereich und ab Dezember 2020 für einen leidensangepassten Tätigkeitsbereich abgegeben hat, sich jedoch nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit im November 2020 geäussert hat (act. G 7.1-8 S. 5 f.). Der RAD ist in seiner Aktenbeurteilung vom 10. August 2021 ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die im Gutachten von Dr. D.___ enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung verwirrend und teils widersprüchlich sei. Überdies hat er es als nicht realistisch eingestuft, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers nach Therapieumsetzung im angestammten Tätigkeitsbereich innerhalb von acht Wochen auf eine volle Arbeitsfähigkeit hätte gesteigert werden können (act. G 14.1-20-2). Auf die Einschätzung von Dr. D.___ kann somit nicht abgestellt werden.
Dr. C.___ hat auf der Taggeldkarte der Beklagten ab dem __ Juli 2020 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit vom __ bis 12. September 2020 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 13. September 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne sich darüber auszusprechen, ob sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf den angestammten oder einen adaptierten Bereich beziehen (act. G 7.1-24). Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass sich die auf einer Taggeldkarte attestierten Arbeitsunfähigkeiten zumeist auf den angestammten Tätigkeitsbereich beziehen dürften (vgl. act. G 7 S. 11), sofern das Zeugnis selber keine weiteren Angaben enthält. Dr. C.___ hat allerdings gegenüber dem RAD anlässlich eines Telefongesprächs vom 30. Juli 2021 explizit angegeben, dass in der angestammten Tätigkeit aus seiner Sicht dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, während er von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe (act. G 14.1-19-3 f.). Folglich ist anzunehmen, die von Dr. C.___ auf der Taggeldkarte der Beklagten ab dem 13. September 2020 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe sich ebenfalls auf leidensangepasste Tätigkeiten bezogen, während Dr. C.___ im angestammten Tätigkeitsbereich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Dies passt auch dazu, dass der Kläger am __ September 2020 die Kündigung erhalten hatte (act. G 7.1-4) und ab dem __ September 2020 gemäss Angaben der Arbeitgeberin am angestammten Arbeitsplatz nicht mehr gearbeitet hat (act. G 14.1-9-2 f.). Die dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist denn auch vom RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 10. August 2021 bestätigt und plausibel begründet worden. Der RAD hat ausgeführt, dass die angestammte Tätigkeit als (…) sicherlich als zu streng zu werten sei. Deshalb erscheine die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit auch nach ausgebauter Therapie der Herzinsuffizienz mit Rhythmusstörungen, Hypertonie und Adipositas als nicht realistisch. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage dauerhaft 100 % (act. G 14.1-20-3).
Bezüglich leidensangepasster Tätigkeiten hat der RAD – vermutungsweise aufgrund der von Dr. C.___ ab dem 1. August 2021 zu Handen der Arbeitslosenkasse attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit (act. G 7.1-25) – zwar zunächst noch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angedacht (vgl. act. G 14.1-20 f.), später dann allerdings seine Einschätzung auf die von Dr. C.___ bereits früher attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. G 14.1-19) korrigiert (act. G 14.1-39-3 f.). Die von Dr. C.___ auf der Taggeldkarte für die Zeit ab dem 1. August 2021 eingetragene 20%ige Arbeitsunfähigkeit scheint denn auch in erster Linie mit Blick auf die angestrebte Eingliederung sowie den Bezug der Arbeitslosentaggelder attestiert worden zu sein (vgl. act. G 14.1-34-2), ohne die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klägers abzubilden. Dazu passt auch, dass Dr. C.___ diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit erst rückwirkend attestiert hat und die für den gleichen Zeitraum bereits zuvor attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf der Taggeldkarte nicht korrigiert hat (vgl. act. G 7.1-24 f.). Dr. C.___ hat sich gegenüber der IV-Stelle denn auch wiederholt auf den Standpunkt gestellt, dass maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit dauerhaft realisierbar sei (act. G 14.1-20-3 und 14.1-34-2 ff.). Diese Einschätzung, die vom RAD nach Durchsicht der fachärztlichen Berichte (vgl. act. G 14.1-34) geteilt worden ist (act. G 14.1-39-3 f.), bildete schliesslich auch die Grundlage für die Rentenzusprache seitens der IV-Stelle (vgl. act. G 14.1-42 ff.).
Anderslautende Arztberichte oder medizinische Unterlagen, die der soeben aufgezeigten RAD-Beurteilung entgegenstehen, liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund ist auf die vom RAD gestützte Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen, wonach im angestammten Tätigkeitsbereich dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in leidensangepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. G 14.1-34-2 ff. und 4.1-39).
Zu klären bleibt die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt für die Taggeldleistungen auf die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und ab wann auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abgestellt werden kann. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit liegt ab dem 13. September 2020 vor (vgl. oben E. 4.6). Da der Kläger am 13. September 2020 bereits im Besitz der Kündigung gewesen war (act. G 7.1-4) und sich somit bewusst gewesen ist, dass er sich eine neue Stelle suchen muss, erschiene es grundsätzlich durchaus sinnvoll, ab diesem Moment für die Berechnung der Taggelder auf die Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abzustellen. Eine spezielle Ermahnung zum Berufswechsel ist selbstredend nach Erhalt der Kündigung entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr notwendig gewesen. Da der Kläger allerdings erst am __ Juli 2020 arbeitsunfähig geworden ist (act. G 7.1-24), ist am 13. September 2020 noch keine lange Dauer i.S.v. Art. 6 ATSG verstrichen gewesen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 98 zu Art. 6), die ein Abstellen auf leidensangepasste Tätigkeiten erlauben würde, zumal das angestammte Anstellungsverhältnis in diesem Zeitpunkt noch bestanden hat. Der Kläger ist in diesem Zeitpunkt also noch nicht arbeitslos gewesen, sodass die Bezugnahme auf die angestammte, wenn auch bereits gekündigte Tätigkeit, nicht ohne Weiteres hinfällig geworden ist. Auch auf eine Übergangsfrist von mindestens drei Monaten, innert welcher auf die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abgestellt wird und somit die vollen Taggelder ausbezahlt werden, ist der Kläger trotz Kündigung grundsätzlich angewiesen gewesen, um sich eine neue Stelle suchen zu können (vgl. dazu BGE 129 V 463 E. 4.3 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2019, 4A_384/2019, E. 5.3 und 5.4.3 f., und 29. Juli 2019, 4A_73/2019, E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen, wonach sich eine Übergangsfrist zur Anpassung von drei bis fünf Monaten etabliert hat). Angesichts der praxisgemäss zu gewährenden Übergangsfrist von mindestens drei Monaten und aufgrund dessen, dass die Anstellung des Klägers noch bis Dezember 2020 gedauert hat (vgl. act. G 7.1-7), rechtfertigt es sich, bis zum 31. Dezember 2020 auf die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen, was von der Beklagten im Übrigen ohnehin nicht mehr bestritten wird (vgl. act. G 7 S. 6). Ab dem 1. Januar 2021 ist für die Taggeldberechnung die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit massgebend.
Mangels substantiierter Bestreitung der klägerischen Behauptung, wonach die maximale Leistungsdauer von 700 Tagen bei einer Weiterausrichtung des Taggeldes bis zum 31. Dezember 2021 nicht erschöpft sei (act. G 1 S. 8), mangels eingereichter Police und aufgrund der von der Beklagten eingereichten Krankentaggeldabrechnung vom __ Juli 2020 (act. G 7.1-17; diese erwähnt sinngemäss als maximale Leistungsdauer 700 Tage) ist von einer bei Weiterausrichtung der Taggelder bis zum 31. Dezember 2021 nicht erschöpften maximalen Leistungsdauer von 700 Tagen auszugehen ([…] bis zum 14. März 2021 ausgerichtete Taggelder + 17 weitere Taggelder im März 2021 + 275 weitere Taggelder für die Zeit von April bis Dezember 2021 = […] Taggelder). Unbestritten ist (vgl. act. G 1 und 7) sodann die Höhe des von der Beklagten berechneten Taggeldansatzes von Fr. 148.86 (80 % von Fr. 186.08) bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 74.43 bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. G 7.1-17 f.).
Nach dem Gesagten ergibt sich für den eingeklagten Zeitraum vom 13. September 2020 bis 31. Dezember 2021 folgender Taggeldanspruch:
Vom 13. September bis 31. Dezember 2020 hat die Beklagte dem Kläger ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, mithin Zahlungen von gesamthaft Fr. 16'374.60 (110 Taggelder à Fr. 148.86) zu leisten. Abzüglich der von der Beklagten in diesem Zeitraum bereits erbrachten Zahlungen in der Höhe von Fr. 8'187.30 (vgl. act. G 7.1-17) ergibt sich der von der Beklagten anerkannte Nachzahlungsanspruch von Fr. 8'187.30 (vgl. act. G 7 S. 6).
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 hat die Beklagte ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten, womit sich für diese Periode ein Taggeldanspruch von gesamthaft Fr. 27'166.95 ergibt (365 Taggelder à Fr. 74.43). Unter Berücksichtigung der für die Monate Januar bis März 2021 bereits erbrachten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 5'433.40 (Fr. 1'042.-- + Fr. 2'084.05 + Fr. 2'307.35; vgl. act. G 7.1-17) beläuft sich der Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2021 auf Fr. 21'733.55.
Aus den Akten geht mangels eingereichter Police nicht hervor, ob es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Krankentaggeldversicherung um eine Summenversicherung handelt. Selbst wenn es sich aber um eine Schadensversicherung handeln sollte, kann sich die Beklagte nicht mit dem Argument, der Kläger sei bereits durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt worden, ihrer Leistungspflicht entziehen. Denn aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG verankerten Prinzips der Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung ist letztere subsidiär zur privaten Versicherung, die den Erwerbsausfall infolge Krankheit deckt (vgl. BGE 144 III 139 ff. E. 4 mit vielen Hinweisen). Eine allfällige Verrechnungsmöglichkeit der Taggeldzahlungen mit einer allfälligen Rückforderung der Arbeitslosenversicherung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zusammenfassend hat die Beklagte dem Kläger für den eingeklagten Zeitraum vom 13. September 2020 bis 31. Dezember 2021 somit Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 29'920.85 (Fr. 21'733.55 + Fr. 8'187.30) zu leisten (vgl. oben E. 4.11).
Der Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der entsprechenden Forderung voraus (Art. 102 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]). Verzugszinsen sind demnach erst ab dem Fälligkeitstermin geschuldet. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR betragen die Verzugszinsen 5 % pro Jahr.
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann, fällig (Art. 41 Abs. 1 VVG; vgl. ferner Art. B8 Ziff. 1 AVB, wonach es ärztlicher Feststellung bedarf). Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte aufgrund der von Dr. C.___ ausgefüllten Taggeldkarte, auf der ab dem 13. September 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt war (act. G 7.1-24), nur ein halbes Taggeld entrichtet hat. Ab dem 1. August 2021 hat Dr. C.___ auf der Taggeldkarte überdies neben der 50%igen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend nur noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. G 7.1-24), sodass die Beklagte zu Recht Zweifel an ihrer Leistungspflicht hatte. Erst gestützt auf die vom Kläger als Beweismittel offerierten und vom Versicherungsgericht eingeforderten IV-Akten, namentlich gestützt auf die abschliessende RAD-Beurteilung vom 15. August 2022 (act. G 14.1-39-4), hat die Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können (vgl. Art. B8 Ziff. 1 und 2 AVB). Zwar hat die Beklagte in diesem Beschwerdeverfahren einzelne Aktenstücke der IV-Akten eingereicht (vgl. act. G 7.1). Es dürfte sich dabei um die von der Beklagten am 9. Juni 2022 bei der IV-Stelle eingeforderten und von dieser am 13. Juni 2022 zur Verfügung gestellten Akten handeln (act. G 14.1-35 ff.). Die Beklagte ist also frühestens am 13. Juni 2022 im Besitz der IV-Akten gewesen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevante Aktenstücke, wie namentlich die RAD-Beurteilung vom 15. August 2022, können in den damals zugestellten Akten aber noch nicht enthalten gewesen sein. Mangels gegenteiliger Behauptungen ist der Zeitpunkt, in welchem die Beklagte ausreichende Kenntnis betreffend die medizinische Aktenlage und somit über den Anspruch des Klägers erhalten hat, auf den 11. Januar 2023 festzulegen. Dies ist der erste Tag, an dem die Beklagte auf das entsprechende Angebot des Versicherungsgerichts hin, Akteneinsicht hätte erhalten können (vgl. act. G 15). Nach Ablauf weiterer vier Wochen sind die ausstehenden Taggeldzahlungen i.S.v. Art. 41 Abs. 1 VVG fällig geworden. Die Fälligkeit ist damit auf den 9. Februar 2023 zu setzen und Verzugszinsen zu 5 % sind somit ab dem 9. Februar 2023 geschuldet.
Anzumerken bleibt, dass die fehlende Fälligkeit der eingeklagten Taggelder im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 21. Februar 2022 (act. G 1) der Klage nicht entgegengestanden hat. Für die Gutheissung der Klage muss die Fälligkeit erst im Zeitpunkt des Entscheides gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 9C_130/2015, E. 6.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintreten oder bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei einer Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden diese nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger dringt mit seiner Leistungsklage in bedeutendem Umfang, jedoch nicht vollständig durch. Er erhält leicht mehr als die Hälfte des eingeklagten Betrages zugesprochen, unterliegt jedoch hinsichtlich der Verzugszinsforderung zu einem grossen Teil. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Prozesskosten (Gerichts- und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) den Parteien hälftig aufzuerlegen. Dass die Beklagte einen Teil der dem Kläger zugesprochenen Leistungen in ihrer Klageantwort anerkannt hat, ändert an der Kostenverteilung nichts, da die Beklagte im Umfang der anerkannten Forderung ebenfalls als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Gerichtskosten sind gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine zu erheben.
Aufgrund des rund hälftigen Obsiegens des Klägers hat die Beklagte diesen mit Fr. 4'325.70 (1/2 von Fr. 8'651.35) zuzüglich Barauslagen von gerundet Fr. 173.-- (4 % von Fr. 4'325.70 gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO), d.h. mit gerundet Fr. 4'498.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (Art. 29 Abs. 1 HonO) zu entschädigen.
Die ebenfalls zur Hälfte obsiegende Beklagte hat zwar die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt (vgl. act. G 7 S. 2). Dieses Verfahren ist allerdings von Angestellten ihres Rechtsdienstes geführt worden, die nicht als berufsmässige Vertreter i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gelten (vgl. BSK-ZPO-Rüegg/Rüegg, N 18 zu Art. 95; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 36 und 43 zu Art. 95 mit Hinweisen). Ferner liegt auch kein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, wonach der Beklagten eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre. Ersatz für notwendige Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114)