Entscheid vom 27. Juni 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
KV-Z 2022/12
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Günes Kaya, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beklagte,
Gegenstand
Forderung aus Krankentaggeldversicherung
Sachverhalt
Erwägungen
Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG; SR 221.229.1]). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (vgl. anstelle vieler BGE 133 III 439 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023, 4A_183/2023, E. 1.1), weshalb sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) richtet (Art. 1 lit. a ZPO).
Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 ZPO als einzige kantonale Instanz über solche Streitigkeiten. Damit ist die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts erfüllt.
Sowohl gemäss Art. 38 Abs. 2 der AVB zur kollektiven Taggeldversicherung (act. G 1.3-16) als auch nach Art. 29 Abs. 2 der ZB Salaria (KTG-act. 33-41 [Version 2022] bzw. 41-29 [Version 2013]) anerkennt die Beklagte für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag als Gerichtsstand den ordentlichen Gerichtsstand und den schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person. Mit dem Wohnort des Klägers im Kanton St. Gallen ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen somit ebenfalls gegeben, zumal diese von der Beklagten auch nicht bestritten wurde und somit ohnehin von einer Einlassung (Art. 18 ZPO) auszugehen wäre.
Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht muss kein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchgeführt werden (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6).
Auf die Klage ist somit einzutreten.
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei derjenigen Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 mit Hinweisen). Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2023, 4A_473/2022, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 148 III 108 E. 3.3.1).
Im Zivilprozessrecht müssen nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass ein (begründetes) Arztzeugnis – ausgehend vom Beweismass der vollen Überzeugung – im Grundsatz den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermag (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2024, KV‑Z 2022/11, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 148 III 108 E. 3.3.1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein – noch dazu unbegründetes – Arztzeugnis eines behandelnden Arztes einen erhöhten Beweiswert aufwiese; vielmehr kommt ihm im Streitfall lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat oder bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Bei Erschütterung des Beweiswertes kann das Gericht vom Arzt einen schriftlichen Bericht einholen oder ihn als Zeugen einvernehmen (vgl. Annette Dolge, N 13 zu Art. 177 mit Hinweisen, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017).
Das grundsätzlich anwendbare VVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) enthält mit Ausnahme von Art. 87 VVG, der das selbstständige Forderungsrecht des Begünstigten in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) Anwendung. Demnach sind vorab die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Klägerin (act. G 1.3 und KTG-act. 41), massgebend (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 OR).
Hinsichtlich des Erwerbsausfalls ist zwischen den Parteien sodann unbestritten – und aufgrund von Art. 13 Ziff. 1 der AVB für die kollektive Taggeldversicherung ("Es muss ein nachweisbarer Erwerbsausfall vorliegen" [act. G 1.3-9]) bzw. Art. 2 Abs. 1 ZB Salaria 2013 ("Sie bezahlt den Versicherten den entstandenen und nachgewiesenen Lohn- und Erwerbsausfall bis maximal zur Höhe des versicherten Taggelds" [KTG-act. 41-26]) ausgewiesen –, dass sowohl bei der Kollektiv- als auch der Einzeltaggeldversicherung von einer Schadensversicherung auszugehen ist.
Zu prüfen ist nachfolgend (E. 4) zunächst, wann die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist, da von diesem Umstand die (mögliche) Unterstellung unter die Kollektiv- bzw. Einzeltaggeldversicherung abhängt und zudem auch die Verteilung der Beweislast für den Erwerbsausfall (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2).
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 (KTG-act. 2) hatte der Kläger der Beklagten seinen Anspruch angemeldet und ihr gleichzeitig diverse Arztzeugnisse und -berichte (KTG-act. 1) zukommen lassen, wovon – bezogen auf den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum ab September 2021 – das älteste eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. September 2021 bestätigte (vgl. dazu das Arztzeugnis vom 20. September 2021 [KTG-act. 1-5]). Wie sich aus der E-Mail ergibt, hatte der Kläger hinsichtlich seiner Anmeldung offenbar zuvor auch telefonischen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen. Dementsprechend leitete die Mitarbeiterin der Beklagten die Anmeldung am nächsten Tag der zuständigen Sachbearbeiterin mit dem Hinweis weiter, die Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits ab dem 10. Juni 2021, die Versicherung jedoch erst ab dem 1. September 2021 (KTG-act. 1). Mithin ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr, dass der Kläger zwar bereits bei der telefonischen Anmeldung – in Übereinstimmung mit seiner Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Verfahren – eine Arbeitsunfähigkeit (beginnend oder bestehend) bereits vor dem 6. September 2021 (ab dem 10. Juni 2021) angegeben hatte. Die Parteibehauptung des Klägers gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anmeldung vermag den Nachweis des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 6. September 2021 jedoch nicht rechtsgenüglich zu erbringen. Hinsichtlich einer allenfalls bereits vor bzw. bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankheit kann auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 6.3) verwiesen werden.
Die von den Parteien eingereichten Belege bestätigen die Sachverhaltsdarstellung des Klägers insofern, als sich dieser am 14. September 2021 notfallmässig selbst in der zentralen Notfallaufnahme des KSSG vorgestellt hatte. Dass der Kläger anlässlich dieser Untersuchung gegenüber den behandelnden Ärzten Dr. E.___ und Dr. F.___ angegeben haben soll, er hätte bereits seit dem 1. September 2021 Schmerzen (vgl. seine Schilderung in act. G 17-5 Ziff. 2), ergibt sich aus dem Bericht vom 15. September 2021, insbesondere der darin festgehaltenen Anamnese (KTG-act. 1-15 ff.), jedoch nicht. Auch wird im Bericht vom 15. September 2021 das vom Kläger erwähnte Ereignis vom 1. September 2021 mit dem Heben eines Farbeimers als Auslöser der Schmerzen (vgl. act. G 17-4 f. Ziff. 1) nicht festgehalten. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung des Klägers (vgl. dazu act. G 17-5 Ziff. 2) wird im Bericht vom 15. September 2021 (KTG-act. 1-15 ff.) auch nicht erwähnt, dass seitens Dr. G.___ ein (rückwirkendes) Arztzeugnis ausgestellt werden würde, da dieser schon über das Krankheitsbild des Klägers informiert sei. Wäre die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses durch die bisher behandelnden Ärzte tatsächlich besprochen worden, wäre ein entsprechender Vermerk im Untersuchungsbericht vom 15. September 2021 aber zu erwarten gewesen. Ein entsprechender Vermerk fehlt aber nicht bloss, vielmehr hielten die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte des Notfallzentrums unter dem Titel "Procedere" explizit fest, gemäss orthopädischem Konsil von Dr. med. H., Zentrum I., bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (act. G 1-15 ff.). Dass aus orthopädischer Sicht im Zeitpunkt der Notfallkonsultation – mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das subjektive Schmerzempfinden des Klägers offenbar so gross war, dass er nicht mehr einen "ordentlichen" Konsultationstermin abwarten konnte/wollte – eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass entgegen der nicht weiter belegten Parteibehauptung des Klägers auch zuvor keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte.
Hinweise darauf, dass zwischen dem 1. September 2021 und dem 14. September 2021 (namentlich am 6. September 2021, vgl. act. G 1-6 Ziff. 19 und act. G 17-5 f. Ziff. 2) eine Konsultation im KSSG erfolgt ist, liegen entgegen der Sachverhaltsdarstellung des Klägers keine vor. Insbesondere wurde eine solche in der Anamnese im Bericht vom 15. September 2021 (KTG-act. 1-15 ff.) nicht festgehalten. Zudem wäre bei einer allfällig bereits erfolgten Vorstellung damit zu rechnen gewesen, dass sich der Kläger direkt (wieder) auf der entsprechenden Station vorgestellt und nicht am 14. September 2021 das Notfallzentrum aufgesucht hätte. Sodann hatten der Kläger bzw. sein damaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. April 2022 gegenüber der Beklagten angegeben, der Kläger habe sich am 6. September 2021 beim KSSG "gemeldet", wo am 21. (richtig: 20.) September 2021 eine Infiltration durchgeführt worden sei (KTG-act. 28-3). Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich am 6. September 2021 nicht einer persönlichen Konsultation im KSSG unterzogen, sondern lediglich den Termin für die Infiltration vereinbart hat. Folglich sind in den 14 Tagen vor dem 14. September 2021 keine ärztlichen Untersuchungen nachgewiesen, welche allenfalls einen Rückschluss auf die Arbeits(un)fähigkeit des Klägers ab dem 1. September 2021 zulassen würden.
Aus den eingereichten Belegen ergibt sich sodann, dass dem Kläger für den vorliegend eingeklagten Anspruchszeitraum ab 1. September 2021 erstmals am 20. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nämlich (rückwirkend) ab dem 6. September 2021 (KTG-act. 1-5). Um wen es sich beim unterzeichnenden Arzt/der unterzeichnenden Ärztin handelt, ist aus dem Dokument nicht erkennbar. Erkennbar ist einzig, dass diese Person der Klink für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG angehört. Am 20. September 2021 hatte sich der Kläger einer CT-gesteuerten Nervenwurzelbehandlung (PRT) L5 links unterzogen (vgl. dazu den Bericht vom 11. Oktober 2021 zur Verlaufskontrolle vom 5. Oktober 2021 im KSSG, Zentrum I.___ [KTG-act. 1-18 ff.]). Ein separater Bericht zu dieser Behandlung/Untersuchung vom 20. September 2021 liegt dem Gericht aber nicht vor. In jedem Fall wurde das Arztzeugnis vom 20. September 2021 nach Gesagtem aber rückwirkend ausgestellt. Es sind keine Gründe ersichtlich (und solche werden vom Kläger auch nicht vorgebracht), weshalb der untersuchende Arzt/die untersuchende Ärztin – wenn man der Sachverhaltsdarstellung des Klägers folgt – die entsprechende Rückwirkung für bloss zwei Wochen hätte vornehmen sollen und nicht gleich die Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2021 attestiert hätte, sofern er/sie von einer solchen ausgegangen wäre.
Mit Blick auf das rückwirkend ausgestellte Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 17. Mai 2022 (KTG-act. 30-28) ist sodann festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass dieses erst rund ein halbes Jahr nach der darin attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden ist und auch erst nachdem der Kläger Kenntnis der Leistungsablehnung der Beklagten erlangt hatte, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei um ein sogenanntes Gefälligkeitszeugnis handelt. Mithin kann dem Zeugnis von Dr. D.___ aufgrund seiner verzögerten Ausstellung nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Zu beachten ist jedoch, dass es sich dabei offenbar um ein auf ein blosses Aktenkonsilium gestütztes Attest handelt und Dr. D.___ den Kläger zeitnah zu diesem Zeitraum nie persönlich untersucht hatte. Dies ergibt sich einerseits aus den vom Kläger eingereichten Sprechstundenberichten des KSSG (vom 16. und 30. Juni, 26. Juli, 15. September sowie 11. Oktober 2021 [vgl. zu diesen KTG-act. 1-9 ff.]), in welchen Dr. D.___ nie als untersuchender/behandelnder Arzt vermerkt ist, und andererseits auch aus den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift ("[...] weshalb in dieser Hinsicht auch unter Zuhilfenahme eines Aktenkonsiliums die Arbeitsunfähigkeit attestiert werden konnte" [vgl. act. G 1-6 Ziff. 18]). Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf eine blosse Aktenlage erfolgen kann. Doch sind diesfalls höhere Anforderungen an die Begründung einer entsprechenden Einschätzung zu stellen. Vorliegend ist unbestrittenermassen zwischen dem 1. und 6. September 2021 (allenfalls sogar bis zum 14. September 2021, vgl. vorstehende E. 4.3) keine ärztliche Konsultation durch Dr. D.___ erfolgt, weshalb sich dieser bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit in diesem Zeitraum einzig auf (nachträgliche) Aussagen des Klägers stützen konnte. Darauf, dass sich die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch (z. B. mittels Erfahrungswerten) begründen liesse, liegen keine aktenkundigen Hinweise vor. Dem – gestützt auf die Aussagen des Klägers verfassten – Arztzeugnis kann somit seinerseits lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukommen, welche den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht zu erbringen vermag. Von einer allfälligen Befragung Dr. D.___s sind nach Gesagtem ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, da er lediglich die Schilderungen des Klägers wiedergeben könnte. Ohnehin wurde eine solche vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht beantragt.
Bezeichnenderweise sah sich sodann auch Dr. J.___, der den Kläger ebenfalls bereits seit längerer Zeit betreut hatte (worauf der Kläger selber wiederholt hinwies, vgl. insbesondere act. G 17-6 Ziff. 3), nicht veranlasst, die Taggeldkarte anzupassen und dort eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2021 festzuhalten.
Zusammengefasst ist eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor dem 6. September 2021 (namentlich ab dem 1. September 2021) somit nicht nachgewiesen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf den Widerspruch hinsichtlich der gemäss Arztzeugnis vom 20. September 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. September 2021 und der Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht vom 15. September 2021 (vgl. vorstehende E. 4.3) nicht weiter eingegangen werden muss, da das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ab bzw. nach dem 6. September 2021 seitens der Beklagten nicht bestritten, sondern vielmehr anerkannt wird (vgl. insbesondere act. G 19-4 Ziff. 5). Die im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime erlaubt es nur dann von den übereinstimmenden Tatsachenbehauptungen der Parteien abzuweichen, wenn sich aus den eingereichten Akten klar die Unrichtigkeit des Zugeständnisses ergibt (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2015, 4A_360/2015, E. 4.2; vgl. auch Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Begriff und Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) unter besonderer Berücksichtigung der Einzel- und der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG, 2022, Rz. 474 mit Hinweisen). Beim Vorliegen sich widersprechender Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit kann jedoch nicht von einer klaren Unrichtigkeit des Zugeständnisses der Beklagten ausgegangen werden. Somit ist nachfolgend vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 6. September 2021 auszugehen.
Da der Versicherungsschutz über die Kollektiv-Taggeldversicherung mit dem Austritt des Klägers bei der B.___ AG per 3. September 2021 geendet hat (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.1), kommt somit nachfolgend lediglich noch ein Leistungsanspruch gestützt auf die Einzeltaggeldversicherung in Frage.
In BGE 141 III 241 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Nachweis des Erwerbsausfalls wie folgt: Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. War die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, so profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre; die Versicherung kann diesbezüglich den Gegenbeweis antreten, der sich gegen die Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolge richten kann (E. 3.2.3). In BGE 146 III 339 berief sich der Versicherte auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit in einer Situation, in der die Arbeitsunfähigkeit eintrat, nachdem die Kündigung ausgesprochen worden war, das Arbeitsverhältnis aber noch andauerte. Dem folgte das Bundesgericht nicht und stellte fest, aus der Rechtsprechung (BGE 141 III 241 E. 3.2.1 i.V.m. E. 3.2.3; zit. Urteil 4A_360/2015 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2008, 9C_332/2007, E. 2.2 und 4) ergebe sich vielmehr, dass der Zeitpunkt der Kündigung massgebend sei für die Anwendung der Vermutung. Der Versicherte könne sich somit (nur) auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit berufen, wenn er arbeitsunfähig gewesen sei, bevor er durch Kündigung seine Arbeit verloren habe (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2020, 4A_563/2019, E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 339, aber in: SVR 2021 KV Nr. 1 S. 1; vgl. auch BGE 147 III 76 E. 3.2).
Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 3. September 2021 (vgl. dazu vorstehende E. 3.1) und mithin auch im Zeitpunkt der erfolgten Kündigung am 1. September 2021 (vgl. zu dieser die Schilderung des Klägers in KTG-act. 28‑3) wie festgestellt noch nicht arbeitsunfähig (vgl. zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorstehende E. 4). Mithin greift – im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung – die Vermutung, der Kläger wäre auch in gesundem Zustand arbeitslos geblieben. Daran ändert nichts, dass der Kläger im Rahmen eines Temporär-Einsatzvertrags (KTG-act. 19‑5) tätig war, auf den eine kurze Kündigungsfrist anwendbar ist (vgl. zu dieser Argumentation act. G 1-9 f. Ziff. 26), da wie erwähnt der Zeitpunkt der Kündigung massgebend ist und nicht derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welcher durch eine Sperr- bzw. längere Kündigungsfrist verschiebbar bzw. variabel ist.
Soweit der Kläger vorträgt, seine Arbeitslosigkeit sei "u. a. durch das schwere Rückenleiden mit Auswirkungen in die unteren Extremitäten" verursacht worden (act. G 1-5 Ziff. 15), und damit zumindest implizit einen gesundheitlichen Grund für die Kündigung und damit einhergehend für eine Abweichung von der vorerwähnten Rechtsprechung geltend macht, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Zum einen gehen aus den eingereichten Belegen – abgesehen von der (von der Beklagten bestrittenen [vgl. act. G 19-3 Ziff. 2 und 19-4 Ziff. 5]) Parteibehauptung des Klägers – keine Hinweise auf eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen hervor, insbesondere gab auch die B.___ AG auf dem Fragebogen für Arbeitgebende der IV keine gesundheitlichen Gründe für die erfolgte Kündigung an (IV-act. 34-2). Zum anderen ergibt sich auch aus der eigenen Formulierung des Klägers ("u. a." [unter anderem]), dass – wenn überhaupt – nicht nur gesundheitliche Gründe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Arbeitslosigkeit geführt haben.
Ebenfalls nicht entscheidrelevant ist das Argument des Klägers, es würde für ihn eine unzumutbare finanzielle Härte bedeuten, wenn er nicht in den Rechtsgenuss der Taggeldleistungen käme, da er keine Arbeitslosentaggelder beziehen könne und auf die Almosen seines Stiefvaters angewiesen sei (vgl. act. G-11 Ziff. 31). Vorliegend ist der vertragliche Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu prüfen, bei dem die persönliche Situation des Klägers unberücksichtigt zu bleiben hat.
Nachdem somit davon auszugehen ist, dass der Kläger im Gesundheitsfall arbeitslos geblieben wäre, ihm jedoch – unbestrittenermassen – mangels Erfüllung der Beitragszeit keine Arbeitslosenentschädigung zugestanden hätte (vgl. dazu auch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 30. August 2021 [KTG-act. 22-5]), ist ein Erwerbsausfall ab dem 6. September 2021 nicht nachgewiesen.
Letztlich bleibt anzufügen, dass gemäss den konkretisierenden Ausführungen in BGE 147 III 73 E. 3.3 eine tatsächliche Vermutung auf einer als durchgesetzt gewerteten Lebenserfahrung beruht (Hans Peter Walter, in: Berner Kommentar, 2012, N. 473 zu Art. 8 ZGB; Mark Schweizer, Beweiserleichterungen bei Beweisschwierigkeiten im schweizerischen Recht, in: Haftpflichtprozess 2016, S. 139). War jemand immer arbeitstätig und erkrankt dann, woraufhin ihm nach Ablauf des Kündigungsschutzes gekündigt wird, spricht die Erfahrung dafür, dass dieses Arbeitsverhältnis - wäre die Person nicht erkrankt - weitergeführt worden wäre. Die Vermutung indiziert also nicht bloss eine weitere Erwerbstätigkeit im Allgemeinen, sondern eine solche im bisherigen Arbeitsverhältnis zum bisherigen Lohn. Nicht so, wenn die Krankheit bzw. die Arbeitsunfähigkeit eintritt, nachdem die Kündigung erfolgte: In diesem Fall ist offensichtlich, dass das bisherige Arbeitsverhältnis auch ohne Erkrankung nicht weitergeführt worden wäre. Allenfalls spräche auch hier die Lebenserfahrung dafür - vor allem, wenn die gekündigte Person stets erwerbstätig war -, dass sie nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erneut erwerbstätig sein würde. Dass dies zum gleichen Lohn und im selben Umfang der Fall sein würde, lässt sich indes nicht aus der Lebenserfahrung ableiten. In Analogie zu dieser Rechtsprechung wäre somit auch beim vorliegend von Beginn an auf drei Monate befristeten Einsatzvertrag (vgl. KTG-act. 30-10) sowohl eine weitere Erwerbstätigkeit als auch ein überwiegend wahrscheinlich erzieltes Erwerbseinkommen durch den Kläger zu beweisen gewesen, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit während des laufenden Vertragsverhältnis eingetreten wäre (vgl. dazu auch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024, KV-Z 2022/14, E. 5.4). Der Kläger unterliess es indessen vollständig, weitere Angaben zu diesen Punkten zu machen. Somit vermag er weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er auch nach Ablauf der drei Monate (d. h. ab Dezember 2021) weiterhin dasselbe Salär wie bei dem früheren Temporär-Einsatz verdient hätte, noch, dass er danach überhaupt eine konkrete Tätigkeit mit feststehendem Lohn ausgeübt hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis eines Erwerbsausfalls misslingt, zumal er replikweise ohnehin anerkannt hat, dass während der beruflichen Eingliederung der IV ab 1. September 2022 bis zur Klageeinreichung am 7. November 2022, in welcher ihm ein Taggeld von Fr. 76.80 ausbezahlt wurde, kein Anspruch auf Krankentaggelder der Beklagten besteht (act. G 17-9 Ziff. 9).
Soweit der Kläger in Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren überdies in pauschaler Weise beantragt, die Beklagte sei anzuhalten, ihrer vertraglichen Leistungspflicht während des krankheitsbedingten Erwerbsausfalls des Klägers nachzukommen (vgl. act. G 1-2), lässt sich auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Kläger – soweit für das Gericht erkennbar – abgesehen von den vorstehend geprüften Taggeldleistungen keine anderweitigen Versicherungsansprüche geltend macht. Da mithin das Rechtsbegehren Ziff. 2 im Ergebnis inhaltlich mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 übereinstimmt, ist darauf nicht einzutreten.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten erscheint es sodann wenig wahrscheinlich, dass der Kläger bereits am 31. August 2021, als er den Einsatzvertrag mit der B.___ AG abschloss, arbeitsunfähig war bzw. seit dem 10. Juni 2021 durchgehend bis zum 31. August 2021 arbeitsunfähig gewesen sein soll. Insbesondere spricht der Umstand, dass der Kläger ab 19. Juli 2021 bis 12. August 2021 in einem hohen Pensum gearbeitet (IV-act. 34-9) und einen entsprechenden Lohn bezogen hat (IV-act. 34-10 f.) gegen eine seit dem 10. Juni 2021 ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. J.___ (IV-act. 49-1), dass zwischen dem 24. Juni 2021 und dem 28. September 2021 keine hausärztlichen Konsultationen mehr stattgefunden haben, was ebenso darauf hindeutet, dass es in dieser Zeitspanne zu einer vorübergehenden Besserung des klägerischen Gesundheitszustands gekommen ist. Eine Verletzung des – zu diesem Zeitpunkt gemäss aArt. 9 VVG noch absolut geltenden – Rückwärtsversicherungsverbots, wie dies seitens der Beklagten vorgebracht wurde (act. G 7-7 Ziff. 4), erscheint demnach nicht naheliegend. Nachdem ein Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen gestützt auf den Kollektiv- oder Einzelversicherungsvertrag im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu verneinen ist, kann diese Frage jedoch letztlich offenbleiben.
Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Kläger als unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO).
Die Beklagte hat mangels anwaltlicher Vertretung bzw. Geltendmachung eines anderweitigen (Vertretungs-)Aufwands keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Der unterliegende Kläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (vgl. act. G 9) jedoch einstweilen die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers für das vorliegende Verfahren. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt nach Art. 14 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) Fr. 2'000.-- bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- bis Fr. 30'000.-- zuzüglich 14 % des Streitwerts (vgl. zur Berechnung desselben Art. 91 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, N 7 zu Art. 91 mit Hinweisen). Bei einem Streitwert bei Klageeinreichung von Fr. 25'296.‑‑ resultiert damit ein Honorar von gerundet Fr. 5'541.45 (Fr. 2'000.-- + Fr. 3'541.45). Dieses ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz [AnwG; sGS 963.70), was einen Betrag von Fr. 4'433.15 ergibt. Hinzu kommen – mangels Nachweis der effektiven Barauslagen durch Rechtsanwältin Kaya – Barauslagen von pauschal 4 % (auf Fr. 5'541.45), d. h. Fr. 221.65 (vgl. Art. 28bis HonO) sowie der Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Art. 29 HonO). Hinsichtlich des Mehrwertsteuerzuschlags ist der Ansatz von 7.7 % (gültig bis 31. Dezember 2023) anzuwenden, da nach dem 1. Januar 2024 keine Verfahrenshandlungen durch Rechtsanwältin Kaya mehr vorgenommen worden sind. Der Mehrwertsteuerzuschlag beträgt mithin Fr. 358.40 (7.7 % von Fr. 4'654.80). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Klägers mit Fr. 5'013.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114)