Aus den Erwägungen:
Nach dem Gesagten prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ausschliesslich auf Willkür. Die Kognition des Berufungsgerichts unterscheidet sich diesbezüglich nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (zum Ganzen BGer 6B_920/2021 E. 1.3.2; 6B_764/2016 E. 2.3.2; 6B_560/2015 E. 2.1). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 369 E. 6.3; 141 I 49 E. 3.4; 140 I 201 E. 6.1; 140 III 16 E. 2.1; BGer 6B_219/2023 E. 2; 6B_1037/2020 E. 1.3.2; je m.w.H.).
Ob die hohen Anforderungen, welche das Bundesgericht an die Begründung der Willkür stellt, auch im kantonalen Verfahren gelten, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher offengelassen (vgl. BGer 6B_362/2012 E. 6.2). Implizit bestätigte es jedoch im Entscheid BGer 6B_696/2011 eine qualifizierte Rügepflicht im kantonalen Verfahren. Das Obergericht Zürich war auf gewisse Rügen der Verteidigung im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht eingetreten, da sich diese auf Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beschränkte und die Verteidigung in der Berufungsbegründung bloss ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen der ersten Instanz gegenüberstellte (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 23. August 2011, SU110016-O/U/jv, E. III.1.1). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Urteil nicht eingetreten sei (BGer 6B_696/2011 E. 4.2). In BGer 6B_1386/2019 E. 8.1 hielt das Bundesgericht zudem fest, es prüfe frei, ob das Berufungsgericht "auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint" habe. Einzelnen Meinungen in der Lehre, wonach die StPO keine Bestimmungen enthalte, auf welche sich eine qualifizierte Rügepflicht stützen lasse, und eine solche deshalb im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO zu verneinen sei (etwa Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 398 N 24 und Godenzi, "Second opinion"?, ZStrR 2018 S. 1), ist deshalb nicht zu folgen.
Die Strafprozessordnung sieht in Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens vor, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten. Die Partei, welche die Berufung erklärt hat, hat diese sodann schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Nachdem die Kognition des Berufungsgerichts gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG entspricht, ist es nur folgerichtig, dass eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss demnach im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO – analog zum Verfahren vor Bundesgericht – anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen u.a. die Entscheide der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Oktober 2024, ST.2024.29-SK3, und 12. August 2024, ST.2022.67-SK3, jeweils E. II.2.1).