Entscheid vom 23. Januar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Miriam Lendfers und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2017/90
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Lecki,Lecki & Fricker Rechtsanwälte, Stadthausstrasse 39, 8401 Winterthur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeldleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend stehen Folgen der Unfälle vom 12. April 1996 und 21. September 2004 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 mit der Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs bis zum Abschluss des Verfahrens zuwartet, muss über den in der Beschwerdeschrift vom 2. November 2017 gestellten Verfahrensantrag (Erteilung aufschiebende Wirkung) nicht mehr befunden werden.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 140 V 87 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Februar 2004 gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 24% (Valideneinkommen Fr. 57'771.--; Invalideneinkommen nach LSE minus 25% "Leidensabzug" Fr. 43'958.--) eine entsprechende Rente der Beschwerdegegnerin (vgl. Sachverhalt lit. A; Suva-act. I-433-13). Seit 1. September 2013 bis und mit Februar 2016 arbeitete der Beschwerdeführer in Festanstellung bei B.___ in einem Vollpensum und erzielte gemäss Lohnabrechnungen ein entsprechendes Einkommen (vgl. Suva-act. I-213, 214-3 ff.). Im Jahr 2014 betrug dieses gemäss IK-Auszug jährlich Fr. 66'690.--, im Jahr 2015 Fr. 65'631.-- (Suva-act. I-234-8). Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich in diesem Zeitraum erheblich verändert (massiv höheres Invalideneinkommen), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente anpasste und bei einem Invaliditätsgrad von rund 4% (Valideneinkommen nach LSE Fr. 68'405.--; effektiv erzieltes Invalideneinkommen Fr. 65'649.-- [vgl. Suva-act. I-281-3]) in diesem Zeitraum die Rente eingestellt hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände, dass er in dieser Zeit viele Absenzen zu verzeichnen gehabt habe und nicht in der Lage gewesen sei, ein Vollpensum zu leisten, vermögen daran nichts zu ändern. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer das ausgewiesene Einkommen nicht auch erhalten hätte oder dass es eine Soziallohnkomponente aufgewiesen hätte. Auf die beantragte Beweisabnahme (Einholung einer schriftlichen Auskunft hinsichtlich des tatsächlichen Beschäftigungsgrades des Beschwerdeführers) konnte die Beschwerdegegnerin damit verzichten und kann auch im Beschwerdeverfahren verzichtet werden. Die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrug unter 10%, weshalb in diesem Zeitraum keine Rente geschuldet war. Mit der Reduktion des Arbeitspensums um 20% bei B.___ per März 2016 (Suva-act. I-212, 214-1 f.) haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut erheblich verändert. Das effektiv erzielte Invalideneinkommen verringerte sich ab diesem Zeitpunkt auf rund Fr. 53'352.-- (Suva-act. I-214-1, 283-2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'445.-- resultierte ab diesem Zeitpunkt, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ein Invaliditätsgrad von 23%. Mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses bei B.___ per 30. September 2016 trat eine weitere relevante Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit erheblichem Einfluss auf den Invaliditätsgrad ein (Suva-act. I-269). Ab diesem Zeitpunkt ergibt der Einkommensvergleich (Valideneinkommen nach LSE Fr. 69'445.--; Invalideneinkommen nach LSE minus 15% "Leidensabzug" Fr. 56'938.--) einen Invaliditätsgrad von 18%.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rentenanpassungen der Beschwerdegegnerin rechtmässig und in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgten, womit die Verfügung vom 20. Oktober 2016 bzw. der Einspracheentscheid vom 29. September 2017 diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine substantiierten Einwendungen (betreffend veränderte wirtschaftliche Verhältnisse, Einkommensvergleiche, Arbeitsfähigkeitsschätzung in adaptierter Tätigkeit etc.). Damit wurden ihm ab 1. September 2013 zu hohe Rentenbeträge ausgerichtet, welche zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Höhe des Rückerstattungsbeitrags von Fr. 24'615.-- ist bei Annahme der vorgenannten Invaliditätsgrade unbestritten und ergibt sich aus Suva-act. I-282. Es sind den Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung zu entnehmen. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt (Rückforderung von Fr. 24'615.--) abzuweisen.
Gestützt auf vorstehende Erwägung erging die Einstellung der Versicherungsleistungen (wobei vorliegend insbesondere die Einstellung des Taggeldes per 31. Juli 2017 umstritten ist) zu Recht, wenn spätestens ab 1. August 2017 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte bzw. der medizinische Endzustand aus prospektiver Sicht erreicht war. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies, während der Beschwerdeführer ausführen lässt, dass in Bezug auf die Kniebeschwerden der medizinische Endzustand noch nicht erreicht gewesen sei.
Vorab ist festzuhalten, dass nicht zur Diskussion steht, dass der medizinische Endzustand bezüglich des ersten Rückfalls (insbesondere Rückenproblematik) im Einstellungszeitpunkt erreicht war. Strittig und zu prüfen ist indessen, ob dies auch für den zweiten Rückfall (Kniebeschwerden links) zu gelten hat. Diesbezüglich präsentiert sich die medizinische Aktenlage ab dem Rückfallzeitpunkt (17. November 2016) wie folgt. Am 21. Dezember 2016 führte das KSSG mit Schreiben an die Hausärztin med. pract. D.___ aus, dass es sich beim Gesundheitsschaden des Beschwerdeführes in erster Linie um eine fortgeschrittene Retropatellararthrose linksseitig handle. Die Möglichkeit einer Infiltration des Kniegelenks sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Deshalb werde mit Physiotherapie begonnen. Sollte im Verlauf eine Infiltration gewünscht werden, so könne sich der Beschwerdeführer melden. Ansonsten sei eine klinische Nachkontrolle in zwei Monaten vorgesehen (Suva-act. II-151). Die Verantwortlichen der Rehaklinik Bellikon,
in deren Behandlung bzw. Abklärung der Beschwerdeführer vom 9. Februar bis 9. März 2017 stand, empfahlen mit Austrittsbericht vom 13. März 2017 ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter zur weiteren Verbesserung alltagsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten und der Gelenks- und Muskelfunktion sowie eine weitere Schmerzlinderung (Suva-act. I-366-2). Im Bericht vom 27. April 2017 hielt Dr. F.___ fest, dass zunächst primär eine intraartikuläre Triamcinolon-Applikation durchgeführt werden sollte. Bei gutem, aber nicht anhaltendem Injektionseffekt erscheine aufgrund des jungen Alters des Patienten eine arthroskopische Behandlung mit Ausräumung des Hoffaganglions und subtiler Synovektomie vielversprechend. Sollte dieses Verfahren die Beschwerden nicht durchgreifend bessern, sei ein Gelenksersatz unvermeidbar (Suva-act. II-161-2). Im Bericht vom 17. Juli 2017 gab Dr. F.___ an, dass die durchgeführte Infiltration die Beschwerden nur für einen Tag leicht habe mildern können. Ansonsten habe der Patient keinen grossen Effekt verspürt. Angesichts des schlechten Injektionsergebnisses schlage er eine arthroskopische Gelenksrevision mit Synovektomie vor (Suva-act. I-405). Am 18. August 2017 führte Dr. G.___ aus, dass eine schwere, isolierte Retropatellararthrose vorliege, welche eine weitere konservative Therapie nicht zulasse. Es würden Risikofaktoren vorliegen, welche einen Eingriff notwendig machten. Nach nochmaliger Beurteilung des letzten MRT komme nur ein prothetischer Gelenksersatz, wenn möglich isoliert retropatellar, in Frage. Es werde um ein baldiges Aufgebot zur Festlegung des weiteren Vorgehens gebeten (Suva-act. I-488). Dr. C.___ hielt in seiner Beurteilung vom 6. September 2017 fest, dass die Ergebnisse der Szintigraphie vom 11. August 2017 zeigten, dass inzwischen eine eher ruhige Phase des Arthroseverlaufs erreicht sei. Eine entzündlich synovialitische Reaktion im Kniegelenk könne anhand der Bilder, die von ihm persönlich eingesehen worden seien, ausgeschlossen werden. Dies bestätige den klassischen Verlauf einer Arthrose mit intermittierenden synovialitischen Aktivierungszeichen in Abwechslung mit Ruhephasen. Trotz intermittierend auftretender Arthrosebeschwerden des linken Kniegelenkes ab November 2016 sei der medizinische Endzustand erreicht und werde auch nicht durch den Vorschlag von Dr. G.___ bezüglich einer endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks mit einer isolierten Arthroplastik des femoropatellaren Gleitlagers ausser Kraft gesetzt (Suva-act. II-208).
Der beschriebene Verlauf ab dem Rückfallzeitpunkt zeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden links in regelmässiger Behandlung stand und mehrere Spezialisten aufsuchte, welche in einem ersten Schritt versuchten, die Beschwerden konservativ (mittels Physiotherapie) zu mindern. Nachdem damit nicht die gewünschte Schmerzlinderung/Beschwerdebesserung erzielt werden konnte, wurde eine Infiltration durchgeführt und eine arthroskopische Behandlung besprochen, welche letztlich seitens Dr. G.s als nicht erfolgsversprechend erachtet wurde, weshalb – trotz jungen Alters des Beschwerdeführers – nur noch ein prothetischer Gelenksersatz in Frage kam. Dass dieser mit Bericht vom 18. August 2017 konkret vorgeschlagene und indizierte Gelenksersatz, welcher relativ zeitnah zur Empfehlung am 5. Januar 2018 auch durchgeführt wurde, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwarten liess, scheint ausser Frage. Bei dieser Empfehlung handelte es sich auch nicht um eine blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung oder eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit, sondern um eine auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung. Gestützt auf das Gesagte war der medizinische Endzustand im Sinne der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (29. September 2017) noch nicht erreicht. Die anderslautende Beurteilung von Dr. C. vom 6. September 2017 leuchtet zwar auch ein (Suva-act. II-208-8); indem aber auch er die zeitnahe Notwendigkeit eines Gelenkersatzes nicht in Frage stellt, ist bezüglich medizinischer Endzustand auf dessen Beurteilung nicht abzustellen.
Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_889/2014, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_889/2014, E. 3.2).
Der Beschwerdeführer war, trotz der noch verbesserungsfähigen Kniebeschwerden, bereits zum Verfügungszeitpunkt (5. Mai 2017) in adaptierter Tätigkeit wie vor den Rückfällen wieder vollschichtig arbeitsfähig. Diesbezüglich kann auf die Einschätzungen (Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil) im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 13. März 2017 (Suva-act. I-366) und jene des Kreisarztes vom 18. April 2017 (Suva-act. I-378) verwiesen werden. Anderslautende (medizinische) Beurteilungen liegen nicht im Recht und es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer bei diesen Beschwerdebildern in optimal angepassten Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig war. Mit anderen Worten standen seit Verfügungsdatum arbeitsrelevante Verbesserungen, anders als eine namhafte Verbesserung des Knieschadens, nicht mehr im Raum. Im Weiteren war der Gesundheitszustand des linken Knies seit Verfügungsdatum, trotz Operationsoption bzw. Prothesenindikation, stabil, womit es dem Beschwerdeführer seither möglich und zumutbar war, in angepasster Tätigkeit zu arbeiten. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin die Taggelder, wenn auch nicht mit Fallabschluss einstellen, so doch gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG auf null kürzen. Die dafür angesetzte Übergangsfrist bis Ende Juli 2017 ist zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung eher knapp bemessen, nachdem der Beschwerdeführer erst anlässlich der Besprechung vom 3. Mai 2017 ausdrücklich auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen worden war (Suva-act. I-383); der Beschwerdeführer wusste aber bereits seit der Berentung in den Jahren 2004 und 2006 bzw. nach den Rückfällen spätestens nach dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon (März 2017; Suva-act. I-366: "da der Patient nicht an seine angestammte Tätigkeit zurückkehren kann und eine neue angepasste Stelle benötigt, meldeten wir ihn in unserer E.___ an"), dass von ihm zumutbarerweise verlangt wird, die Arbeitsfähigkeit wieder in einem leidensangepassten Beruf zu verwerten. Insgesamt wurde damit in Würdigung der gegebenen Verhältnisse die gewährte Übergangsfrist noch ausreichend bemessen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ab dem 1. August 2017 in Anwendung von Art. 6 Satz 2 ATSG und der damit einhergehenden Rechtsprechung keine Taggelder mehr geschuldet waren, womit die Verfügung vom 5. Mai 2017 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Bezüglich des Einwands der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit noch nicht behandelt (vgl. dazu vorstehende E. 3.4 betreffend Beweisabnahme im Verwaltungsverfahren), ist folgendes festzuhalten. Auch wenn nicht jeder der Einwände im Einspracheentscheid eingehend behandelt worden ist und die Stellungnahme des Kreisarztes vom 6. September 2017 (nach Verfügungserlass vom 5. Mai 2017) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor dem Einspracheentscheid vom 29. September 2017 hätte zugestellt werden müssen (spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt; vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 E. 3b), so ist dennoch nicht ersichtlich, inwiefern es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sein soll, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Im Falle der Annahme einer Gehörsverletzung würde diese jedenfalls nicht besonders schwer wiegen, sodass sie als geheilt betrachtet werden könnte, da das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft und eine Rückweisung zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde (vgl. BGE 133 I 204 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2008, 8C_424/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen).
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 29. September 2017 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP