Entscheid vom 11. Mai 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2018/35
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
A.___ (nachfolgend: Versicherte) war als Kassenmitarbeiterin bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie laut Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 28. August 2017 am 21. August 2017 vom Fahrrad stieg, einen Fehltritt machte und sich das linke Knie verletzte (act. G 3.1-1). Die Erstbehandlung erfolgte am 28. August 2017 bei Dr. med. C., Praktische Ärztin FMH, die als Befunde eine mediale Schwellung des linken Kniegelenks sowie Schmerzen erhob, nach einer Röntgenuntersuchung ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion einen Status nach Kontusion Kniegelenk links diagnostizierte und der Versicherten ab 29. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. G 3.2-3, act. G 1.4-24). Eine am 31. August 2017 im Röntgeninstitut D. durch Dr. med. E., FMH Radiologie und FMH Nuklearmedizin, durchgeführte MRT-Untersuchung dokumentierte eine partielle Ruptur des medialen Kollateralbandes (Grad I), einen kleinen Unterflächeneinriss der Pars intermedia des Innenmeniskus (Grad III), eine Chondropathia Grad II des medialen Kompartiments, eine grosse Bakerzyste sowie Zeichen einer Zystenruptur und eine Chondromalazia patellae Grad III (act. G 3.2-1). Am 4. September 2017 folgte eine Untersuchung durch Dr. med. F., Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin (SGSM), der feststellte, dass die Beschwerden der Versicherten durch die Meniskusläsion und die Chondropathie zu erklären seien und sich mit ihr bei fehlender Heilung der intraartikulären Schäden auf eine Arthroskopie festlegte (act. G 3.2-2). Am 5. September 2017 ging bei der Helsana ein Kostengutsprachegesuch der Klinik
G.___ mit der Eintrittsdiagnose "Chondropathie/med. Meniskusläsion/LCM-Läsion I links/UD 21.8.17" mit geplantem Spitaleintritt am 12. September 2017 ein (act. G 3.1-3). Am 12. September 2017 führte Dr. F.___ bei der Versicherten eine Arthroskopie und ein Shaving, eine Resektion der Plica intercondylaris sowie eine mediale Teilmeniskektomie durch, nachdem sich in der Arthroskopie diagnostisch eine Chondropathie Grad III der Patella und Trochlea sowie des medialen Femurcondylus, eine mehrfache Rissbildung des medialen Meniskus, eine Kniekehlenzyste sowie eine LCM-Läsion Grad I links gezeigt hatte (act. G 3.2-5 f.). Am 19. September 2017 beantwortete die Versicherte der Helsana einen Fragebogen "Unfallhergang" zum Ereignis vom 21. August 2017 (act. G 3.1-12).
Nach der operativen Revision klagte die Versicherte über steigende Schmerzen im linken Kniegelenk, deren Ursache von Dr. F.___ als unklar bezeichnet wurde. Er
veranlasste eine MRT-Untersuchung, welche am 6. Oktober 2017 durch die Ärzte der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) durchgeführt wurde. Dadurch konnten eine Osteonekrose und eine erneute Meniskusläsion ausgeschlossen werden. Zur Darstellung gelangte hingegen die bekannte Chondropathie und ein ödematöser Reizzustand des medialen Seitenbandes (act. G 3.2-7 ff.). Die Versicherte konsultierte daraufhin Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der ein Reizknie links nach Arthroskopie sowie einen Status nach medialer Teilmeniskektomie, Plicaresektion und Knorpelshaving Knie links 12. September 2017 diagnostizierte (act. G 3.2-12, G 3.2-14). Die Versicherte war seit dem 29. August 2017 zu 100% arbeitsunfähig geblieben und die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen [act. G 3.1-13, G 3.1-15, G 3.1-17, G 3.1-19 f., G 3.2-6, G 3.2-11]).
Am 28. November 2017 legte die Helsana den Schadenfall ihrem beratenden Arzt, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vor (act. G 3.1-18). Dieser führte in einer Beurteilung vom 3. Dezember 2017 aus, dass dem Unfallereignis vom 21. August 2017 eine Distorsion des linken Kniegelenks ohne strukturell traumatische Läsion zugrunde liege. Der Status quo sine sei zum 31. August 2017 erreicht. Die in der MRT-Untersuchung vom 31. August 2017 und der Arthroskopie vom 12. September 2017 erhobenen Diagnosen sowie die Operation vom 12. September 2017 seien lediglich mit einer möglichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 21. August 2017 zurückzuführen (act. G 3.2-15).
Die Helsana teilte der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen bis 31. August 2017 erbringe. Nach diesem Datum stünden die Behandlungen nicht mehr mit dem Ereignis vom 21. August 2017 in Zusammenhang und es bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Entgegenkommenderweise und ohne Präjudiz würden die bereits bezahlten Leistungen nicht zurückgefordert (act. G 3.1-23).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP