Entscheid vom 20. Mai 2020
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2018/62
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend stehen eine im Jahr 2008 eingetretene Berufskrankheit und ab dem Jahr 2013 geltend gemachte Beeinträchtigungen zur Debatte, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls bzw. der Berufskrankheit zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Kausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Ereignis zusammenhängen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 53 ff.). Die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen ist bei psychischen Störungen, welche im Zusammenhang mit Berufskrankheiten auftreten, nicht analog anwendbar. Die Adäquanz ist in solchen Fällen danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (RKUV 2000 U 367 S. 94, Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 98).
Aus den medizinischen Akten geht bezüglich der pneumologischen Situation des Beschwerdeführers hervor, dass er anfangs 2013 ärztlich vorstellig wurde wegen eines Hustenreizes, welcher seit etwa Mitte 2012 aufgetreten sei und sich seither verstärkt habe (Suva-act. 97 S. 2). Der konsultierte Facharzt Dr. G.___ erhob im Februar 2013 die Diagnosen eines akzentuierten Reizhustens am Arbeitsplatz und eines möglichen obstruktiven Schlafapnoesyndroms (Suva-act. 97 S. 1). Der Verdacht auf das Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms bestätigte sich in der Folge, wobei dieses von Dr. G.___ im November 2015 als mittelschwer (Suva-act. 164 S. 2) und anlässlich der MEDAS-Begutachtung Mitte 2017 als schwer (Suva-act. 258 S. 54) eingestuft wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge trat der berichtete Husten jeweils beim Betreten der Halle der Arbeitgeberin auf und verschwand nach etwa 30 bis 60 Minuten (Suva-act. 136 S. 3 oben). Eine Verifizierung eines Peakflow-Abfalls ist laut Dr. G.___ nie richtig gelungen (Suva-act. 136 S. 1). Dieser hielt am 5. Mai 2015 fest, aus pulmonaler Sicht sehe er vorläufig keine Einschränkung, den Beschwerdeführer zunehmend wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren (Suva-act. 136 S. 4). Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie, welcher den Versicherten am 6. Juli 2017 im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS untersuchte, erhob die Diagnosen COPD bei Zustand nach langjährigem Nikotinabusus sowie obstruktives Schlafapnoesyndrom, effektiv behandelt mit assistierter Beatmung. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Das Fähigkeitsprofil sei im Hinblick auf Tätigkeiten im Schichtdienst sowie Tätigkeiten mit Wechsel zwischen warmer und kalter Atmosphäre eingeschränkt. Möglich seien übliche Alltagsanforderungen, eingeschränkt seien Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Dämpfen und Stäuben. Der berichtete Husten am Arbeitsplatz könne nicht sicher einem allergischen Geschehen zugeordnet werden, eine unspezifische Reizung durch Stäube etc. sei möglich. In Übereinstimmung mit den Akten stellte der MEDAS-Gutachter fest, dass nie eine Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei aus pneumologischer Sicht (Suva-act. 258 S. 80). Damit ist zwar von qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus pulmonaler Sicht, nicht jedoch von quantitativen Einschränkungen auszugehen. Die unumstrittenen qualitativen Einschränkungen haben im von der Beschwerdegegnerin festgelegten Tätigkeitsprofil als Hilfsarbeiter durchaus Platz (vgl. nachfolgend Erwägung 3.3 zum Invalideneinkommen). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin die Frage, ob die pneumologischen Einschränkungen auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sind oder nicht, zu Recht unbeantwortet gelassen.
Ob quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht bestehen und ob, wie vom Beschwerdeführer postuliert, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen solchen allfälligen Einschränkungen und der Berufskrankheit besteht, kann offenbleiben. Denn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist - wie im Folgenden zu zeigen ist - ohnehin zu verneinen. Zu prüfen gilt es in diesem Zusammenhang, ob die Berufskrankheit des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten, denen die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll - geeignet ist, psychische Störungen von der Art, wie er sie geltend macht, zu verursachen (vgl. dazu BGE 125 V 456 E. 5). Wie aus den aktenkundigen Berichten von Dr. C.___ hervorgeht, sind die aufgetretenen Ekzeme nach Arbeitsplatzanpassungen oder längeren Arbeitsunterbrüchen jeweils komplett abgeheilt. Auch über den Reizhusten berichtete der Beschwerdeführer lediglich in Zusammenhang mit dieser Arbeitstätigkeit. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entwickelt eine solchermassen betroffene Person keine derart schwere und anhaltende depressive Störung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, und wie sie ihm von den behandelnden Ärzten attestiert wird. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer trotz des toxisch-irritativen Handekzems und auch unter Berücksichtigung der pulmonalen Einschränkungen nach wie vor ein breites berufliches Tätigkeitsspektrum offensteht. Bei dieser Sachlage erscheint das Auftreten einer derart schweren und anhaltenden psychischen Störung, welche jegliche berufliche Tätigkeit verunmöglichen soll, als ziemlich ungewöhnlich. Dies bedeutet, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem im Sinne der vorangehenden Erwägungen anerkannten Berufskrankheiten (Handekzem, evtl. Reizhusten) und den geltend gemachten psychischen Beschwerden von vornherein nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Somit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der von den behandelnden Fachärzten diagnostizierten psychischen Störung.
Insgesamt geht aus den vorgängigen Erwägungen hervor, dass das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht zu beanstanden ist, wobei der Kontakt zu Kühlschmiermitteln sowie Arbeiten im feuchten Milieu oder mit Kontakt zu aggressiven Chemikalien oder überdurchschnittlicher physikalischer Beanspruchung zu meiden sind. Auch sind Tätigkeiten im Schichtdienst sowie Tätigkeiten im Wechsel zwischen warmer und kalter Atmosphäre, mit Nässe, Dämpfen, Stäuben zu vermeiden (Suva-act. 258 S. 55).
Zur Beurteilung steht sodann die Höhe des Invaliditätsgrads gestützt auf die berufsunfallkausale Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Tätigkeiten.
Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ein Rentenanspruch kann frühestens entstehen, wenn unter anderem allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Da die Integrationsmassnahmen der IV vorliegend bis zum 31. August 2016 gedauert haben (vgl. Suva-act. 199 und 222), liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im September 2016 und es sind im Folgenden die Einkommenszahlen von diesem Jahr zu berücksichtigen.
Die Festlegung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin auf Fr. 5'200.-- x 13 = Fr. 67'600.-- (vgl. Suva-act. 243 S. 6) - gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin bezüglich des hypothetischen Jahreslohnes des Beschwerdeführers im Jahr 2016 ohne Berufskrankheit (vgl. UV-act. 238 S. 17) - ist nicht zu beanstanden und es kann darauf abgestellt werden.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die von der Suva geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Seit spätestens Februar 2017 war der Beschwerdeführer nicht mehr für die Arbeitgeberin arbeitstätig (vgl. act. G 1 Ziff. III/11). Angesichts des Fähigkeitsprofils des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erwägung 2.4) ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens der statistische Hilfsarbeiterlohn heranzuziehen. Dieser hat im Jahr 2016 für Männer Fr. 66'803.-- betragen (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5% rechtfertigt sich nicht, zumal die quantitativen berufskrankheitsbedingten Einschränkungen im Gutachten bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Wesentlichen bereits berücksichtigt wurden. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63'462.85.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- und einem Invalideneinkommen
von 63'462.85 ergeben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'137.15 (Fr. 67'600.-- -
Fr. 63'462.85) und ein keinen Rentenanspruch begründenden (vgl. vorstehend Erwägung 1.3) Invaliditätsgrad von abgerundet 6 %.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Der Staat ist mithin zu verpflichten, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der hier zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick darauf, dass der Rechtsvertreter vom massgeblichen Sachverhalt bereits aus dem IV-Verfahren umfassend Kenntnis hatte und im vorliegenden Verfahren keine Replik erstattet hat, eine gegenüber der für durchschnittliche Fälle vorgesehenen pauschalen Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 VRP; sGS 951.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP